RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/0161-2 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG bzw. § 7 Vw
GVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu erledigen.Nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurden mit
- Jänner 2014 zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG) geht auf die Verwaltungsgerichte über. Die Vorstellung vom 7.12.2013 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde St. vom 27.11.2013 ist
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bzw. Paragraph 7, Vw
GVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu erledigen. II. Verfahrensgangrömisch zwei. Verfahrensgang Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. vom 21.1.2013, Zl. **** wurde der Beschwerdeführerin der baupolizeiliche Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 39 Abs 1 TBO 2011) sowie die Untersagung der weiteren Benützung gemäß § 39 Abs 6 TBO 2011 betreffend eines Wohnhauses auf der Gp. *** KG St. erteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. vom 21.1.2013, Zl. **** wurde der Beschwerdeführerin der baupolizeiliche Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011) sowie die Untersagung der weiteren Benützung gemäß Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 betreffend eines Wohnhauses auf der Gp. *** KG St. erteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. In der dagegen erhobenen Vorstellung (nunmehr Beschwerde) vom 7.12.2013 brachte die Beschwerdeführerin vor wie folgt: „Ich, BF erhebe binnen offener Frist gegen oa Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung und begründe dies wie folgt: Das, von mir am 17.04.2013 eingebrachte Baugesuch für die Erteilung der Bewilligung für geänderte Ausführung des Wohnhauses St. auf GP ***, KG St. ist zweifelsohne nicht genehmigungsfähig.Das, von mir am 17.04.2013 eingebrachte Baugesuch für die Erteilung der Bewilligung für geänderte Ausführung des Wohnhauses St. auf Gesetzgebungsperiode ***, KG St. ist zweifelsohne nicht genehmigungsfähig. Das Baugesuch mit statischer Stellungnahme stellt einen Gebäude-Istzustand im Hinblick auf Ausführung, Nutzung und Bauteiltragfähigkeit dar. Der Meinung unterlegen, auf dieses Baugesuch vorerst einen Verbesserungsauftrag seitens der Baubehörde zu erhalten ersuche ich die Baubehörde
- dieser Vorstellung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und
- mir mitzuteilen, ob es nach Einbringung eines genehmigungsfähigen Baugesuches für das betr. Gebäude und einem daraufhin folgenden Verbesserungsauftrag mit angemessener Frist möglich ist, das Bauwerk im Hinblick auf Nutzung und bautechnischen Anforderungen „nachzurüsten“ um das Objekt schließlich einer baurechtlichen Genehmigung zuführen zu können.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 16.1.2014 datiertes Schreiben an die Beschwerdeführerin: „Sehr geehrte Frau BF, nach Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wurden mit
- Jänner 2014 zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über.nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurden mit
- Jänner 2014 zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über. Ihre Vorstellung vom 7.12.2013 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde St. vom 27.11.2013 ist
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG bzw. § 7 Vw
GVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu erledigen. Es wird davon auszugehen sein, dass einer zulässigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art 151 Abs 52 Z 8 B-VG iVm § 13 Abs 1 VwGVG).Ihre Vorstellung vom 7.12.2013 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde St. vom 27.11.2013 ist
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bzw. Paragraph 7, Vw
GVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu erledigen. Es wird davon auszugehen sein, dass einer zulässigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Artikel 151, Absatz 52, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG). Nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat eine Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren zu enthalten.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat eine Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren zu enthalten. Nun bringen Sie in Ihrer Vorstellung (nunmehr Beschwerde) selbst vor, dass das von Ihnen eingebrachte Bauansuchen für die Erteilung der Bewilligung für die geänderte Ausführung des gegenständlichen Wohnhauses „zweifelsohne nicht genehmigungsfähig ist“. In weiterer Folge ersuchen Sie, losgelöst von der Frage der aufschiebenden Wirkung (siehe dazu die Ausführungen oben) lediglich um die Erteilung bestimmter Informationen. Sie bringen aber nicht im Ansatz vor, warum der bekämpfte Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bzw. die Benutzungsuntersagung rechtswidrig sein sollen. Sie werden daher gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 9 Abs 1 Z 3 und 4 und § 17 VwGVG aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen sowie ein konkretes Begehren zu stellen, widrigenfalls Ihre Beschwerde zurückgewiesen werden müsste.Sie werden daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Paragraph 17, VwGVG aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen sowie ein konkretes Begehren zu stellen, widrigenfalls Ihre Beschwerde zurückgewiesen werden müsste. Bitte bedenken Sie, dass die von Ihnen begehrten Informationen (Z 2. in der Vorstellung vom 7.12.2013) im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol keinesfalls erteilt werden können.“Bitte bedenken Sie, dass die von Ihnen begehrten Informationen (Ziffer 2, in der Vorstellung vom 7.12.2013) im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol keinesfalls erteilt werden können.“ Dieses Schreiben blieb bis heute unbeantwortet. III. Rechtsgrundlagenrömisch drei. Rechtsgrundlagen 1. Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl 1930/1 idF BGBl I 2013/164 (B-VG):1. Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl 1930/1 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/164 (B-VG): Art 151.…Artikel 151 Punkt …
(51)… 8.Ziffer 8 Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. …“
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGVG):
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGVG): Inhalt der Beschwerde § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. … Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. …“
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51 idF BGBl I 2013/161 (AVG):
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/161 (AVG): Anbringen§ 13.Paragraph 13, …
(3)Absatz 3,Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. …“ IV. Rechtliche Erwägungenrömisch vier. Rechtliche Erwägungen Der vorliegenden Beschwerde sind weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein konkretes Begehren zu entnehmen. Diesbezüglich wird auf das oben zitierte Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.1.2014 verwiesen. Somit erweist sich die Beschwerde als unzulässig und war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 beim Gemeindevorstand der Gemeinde 9992 Iselsberg-Stronach zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.0161.2