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{'item': 'LVwG-2014/23/0203-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/23/0203-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des A B geboren am xx.xx.xxxx, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.10.2013, Zahl ***-2013, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. 1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 1. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.1. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die Bezirkshauptmannschaft Y eine Ermahnung über folgende Übertretung aus: „Es wird Ihnen folgendes zur Last gelegt: Sie haben als nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz BGBl.Nr.52/1991 i.d.g.F. Verantwortlicher der Firma A B es zu verantworten, dass – wie im Zuge einer am 10.06.2013 im Betrieb, vom Lebensmittelaufsichtsorgan G P durchgeführten Lebensmittelkontrolle und nachfolgende Untersuchung der entnommenen Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, 6020 Innsbruck, festgestellt werden konnte – bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Ansatzschnaps Zirben“ ein Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung vorliegt.Sie haben als nach Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz BGBl.Nr.52 aus 1991, i.d.g.F. Verantwortlicher der Firma A B es zu verantworten, dass – wie im Zuge einer am 10.06.2013 im Betrieb, vom Lebensmittelaufsichtsorgan G P durchgeführten Lebensmittelkontrolle und nachfolgende Untersuchung der entnommenen Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, 6020 Innsbruck, festgestellt werden konnte – bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Ansatzschnaps Zirben“ ein Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung vorliegt. Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung „ANSATZSCHNAPS ZIRBE“ unterliegt als verpacktes Lebensmittel der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F. Die Kennzeichnung der Probe entspricht in folgendem(

  1. n)Punkt(
  2. en)nicht den Bestimmungen dieser Verordnung:Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung „ANSATZSCHNAPS ZIRBE“ unterliegt als verpacktes Lebensmittel der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. Die Kennzeichnung der Probe entspricht in folgendem(
  3. n)Punkt(
  4. en)nicht den Bestimmungen dieser Verordnung: Das Kennzeichen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Sachbezeichnung) fehlt. Das Kennzeichen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Sachbezeichnung) fehlt. Die Sachbezeichnung ist jene Bezeichnung, die in der Spirituosenverordnung (EG) Nr. 110/2008 für die vorliegende Ware vorgesehen ist. Auf Grund des Alkoholgehaltes von 26,8 % und des Invertzuckergehaltes von 82,4 g7l lässt sich die Spirituose in keine der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II der Spirituosenverordnung einordnen. Nach Artikel 9 Absatz 2 muss die Sachbezeichnung somit „Spirituose“ lauten. Die Sachbezeichnung ist jene Bezeichnung, die in der Spirituosenverordnung (EG) Nr. 110 aus 2008, für die vorliegende Ware vorgesehen ist. Auf Grund des Alkoholgehaltes von 26,8 % und des Invertzuckergehaltes von 82,4 g7l lässt sich die Spirituose in keine der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs römisch zwei der Spirituosenverordnung einordnen. Nach Artikel 9 Absatz 2 muss die Sachbezeichnung somit „Spirituose“ lauten. Es fehlt die Sachbezeichnung „Spirituose“. Die Kennzeichnung der Probe entspricht nicht den Anforderungen der LMKV. Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt. Sie haben unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, gemäß § 71 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl.Nr.13/206 i.d.g.F. die Kosten der Untersuchung in der Höhe von:Sie haben unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, gemäß Paragraph 71, Absatz 3, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz BGBl.Nr.13/206 i.d.g.F. die Kosten der Untersuchung in der Höhe von: U-Zahl ***. € 82,16,-- zu ersetzen.“ Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben und führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine Schnapsprodukte richtig etikettieren würde, allerdings erfolge die Etikettierung erst unmittelbar vor der Auslieferung. Aufgrund dieses Berufungsvorbringens fand am 12.02.2014 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschuldigte folgende Aussage machte: „Ich habe ein Abfindungsbrennrecht, das ich vor 30 Jahren bei der Finanz beantragt habe. Den landwirtschaftlichen Betrieb hat mein Bruder geerbt. Zu diesem gehört auch ein Obstgarten und diesen Obstgarten bewirtschafte ich schon aus der Zeit als mein Vater noch lebte. Ich habe je ca. 60 Obstbäume, die ich schneide und ernte. Mit diesem Obst brenne ich. Dh ich habe keinen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern habe ich in meinem Privat- und Wohnhaus eine Brennkammer eingerichtet. In dieser Brennkammer werden während des Jahres während der brennfreien Zeit auch Gegenstände wie Blumen im Winter und ähnliches gelagert. Den von mir gebrannten Schnaps lagere ich in einem Lagerraum unter meiner Kellerstiege. In diesem Lagerraum haben wir auch unsere privaten Lebensmittel gelagert. Ich darf pro Jahr 100 l Schnaps brennen und mache aus diesem Schnaps auch Ansatzschnäpse und Liköre. Weitere Lebensmittel produziere ich nicht. Wenn man zu meinem Haus hinfährt, weist überhaupt nichts auf einen Schnapsverkauf oder auf eine Brennerei hin. Ich bin Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft ***. Dh ich kann dort meine Schnapsflaschen hinbringen und dort werden sie dann verkauft. Ich selbst betreibe auch keinen Stand auf Bauernmärkte oder ähnlichem. Dh ich liefere rein auf Bauernmärkte zu oder verkaufe ans Gastgewerbe. Ich habe zwar keinen Ab-Hof-Verkauf, aber wenn jemand anruft und sagt, er braucht 1 l Schnaps, dann richte ich ihn her und er kann ihn gerne holen. Ich selbst brenne Apfel, Birne, Zwetschke, Vogelbeeren und Holunder. Meine Etiketten habe ich selbst entworfen und drucken lassen. Zur Bezeichnung selbst gebe ich an, dass es früher diese Bezeichnung „Spirituose“ meines Wissens gar nicht gab. Da durfte man noch unter der Bezeichnung „Ansatzschnaps“ verkaufen. Ich habe dann eine Probe zur Bestimmung des Alkoholgehaltes an die AGES geschickt, das war glaube ich im Jahr 2012. Ich bin dann darauf hingewiesen worden, dass ich den Zusatz „Spirituose“ angeben muss. Das habe ich beim Druck der Etiketten noch nicht gewusst und schreibe ich des seitdem immer handschriftlich dazu.“ Weiters wurde das zuständige lebensmittelkundige Aufsichtsorgan als Zeuge einvernommen und machte dieser folgende Angaben: „Ich bin damals zum Beschuldigten aufgrund von einer Planprobe gekommen. Dh, ich habe bei uns im Bezirk mehrere Schnapsbrenner angeschaut und dabei ist mir auch der Name des Beschuldigten begegnet und deshalb bin ich zu ihm hingefahren und mir seine Brenneinrichtung einmal anzuschauen. Ich kann mich noch erinnern, dass wir damals als wir zur Adresse des Beschuldigten kamen, dass der Beschuldigte selbst nicht anwesend war. Ich und mein Kollege M T haben gegenüber der Ehegattin ausgewiesen und diese hat uns dann in die Brennkammer geführt. Ich kann mich noch erinnern, dass wir damals die Kellertreppe hinunter gingen und sich dort der Brennraum befand. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob damals im Brennraum auch private Gegenstände gelagert waren. Ich weiß noch, dass wir außerhalb der Brenntage dort waren. Wenn man die Kellerstiege hinunter geht, ist rechts ein Regal und in diesem Regal waren die Flaschen in verschiedenen Gebindegrößen und etikettiert und nach Sorten gelagert. Wir haben dann der Ehegattin des Beschuldigten mitgeteilt, dass wir drei Proben ziehen möchten und hat sie dem nicht widersprochen. Wir haben dann die Proben gezogen. Ich kann mich noch erinnern, dass ich im Zuge der Kontrolle ein Gespräch mit der Ehegattin des Beschuldigten führte und diese uns teilweise Angaben zur Betriebsform machen konnte. Zum Brennprogramm selbst hat sie allerdings gleich darauf hingewiesen, dass sie hierzu keine Angaben machen könne. Nach der Probenziehung war die Amtshandlung für uns beendet. Weitere Beanstandungen haben wir keine festgestellt.“ Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt es sich für das Landesverwaltungsgericht, dass der Beschuldigte seine Schnapsbrennerei als nicht gewerbliche Abfindungsbrenner betreibt und dass seine Schnapsbrennerei in seinem Privathaushalt integriert ist. Dies bedeutet, dass seine brennerische Tätigkeit und sein Privatleben ineinander übergehen und daher die lebensmittelrechtlich relevanten Tätigkeiten erst zu jenem Zeitpunkt schlagend werden, wenn die von ihm produzierten Schnäpse in den Wirtschaftskreislauf eingebracht werden und ist das im Zweifel jener Zeitpunkt, in dem sie aus seiner Privatsphäre herausgenommen werden. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol eindeutig, dass die Probenziehung im privaten Bereich des Beschwerdeführers stattfand und dass hier eine vollständige Etikettierung von Lebensmitteln iS der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung noch nicht erfolgt ist. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehr der Beweislast gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (VwGH 3.10.2013, 2013/09/0107).Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge Paragraph 24, VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 37, AVG) und der Amtswegigkeit (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehr der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (VwGH 3.10.2013, 2013/09/0107). Im anhängigen Strafverfahren hat der Beschwerdeführer von Beginn an den objektiven Tatbestand bestritten und dabei auch auf inhaltlich hohem Niveau argumentiert. Diesem Vorbringen folgend ist ein objektiver Tatbestand als Grundlage eines Strafvorwurfes nicht feststellbar. Die Lebensmittelkennzeichenverordnung sieht in § 1 Abs 1 ausdrücklich vor, dass die nachfolgenden Kennzeichnungsvorschriften nur auf Waren anzuwenden sind, die –ohne weitere Verarbeitung- für den Letztverbraucher bestimmt sind. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich bei dieser Vorgabe um ein wesentliches Tatbestandselement (in diesem Sinn ist auch die Ausnahmebestimmung in § 3

(3)LMKV zu sehen). Der Beschwerdeführer hat seine Lebensmittel aber zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht in den Wirtschaftskreislauf, in der Form, dass sie unmittelbar für Letztverbraucher bestimmt gewesen wären, eingebracht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Abfindungsbrenner, der nicht den gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegt und kann daher nicht so wie bei Gewerbetreibenden, jegliches Tun oder Unterlassen in Zusammenhang mit einer Betriebsstätte unmittelbar geahndet werden. Vielmehr ist hier durch Sachverhaltsfeststellungen ein klarer Zusammenhang zwischen einem gebotenem Tun oder Unterlassen und einer unmittelbar anwendbaren gesetzlichen Verpflichtung herzustellen. Ein derartiger Zusammenhang fehlt aber bei einer Lagerung von Waren im privaten Bereich und einer Kennzeichnungsvorschrift iSd LMKV, die nur in Zusammenhang mit der Abgabe an Letztverbraucher anwendbar ist.Im anhängigen Strafverfahren hat der Beschwerdeführer von Beginn an den objektiven Tatbestand bestritten und dabei auch auf inhaltlich hohem Niveau argumentiert. Diesem Vorbringen folgend ist ein objektiver Tatbestand als Grundlage eines Strafvorwurfes nicht feststellbar. Die Lebensmittelkennzeichenverordnung sieht in Paragraph eins, Absatz eins, ausdrücklich vor, dass die nachfolgenden Kennzeichnungsvorschriften nur auf Waren anzuwenden sind, die –ohne weitere Verarbeitung- für den Letztverbraucher bestimmt sind. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich bei dieser Vorgabe um ein wesentliches Tatbestandselement (in diesem Sinn ist auch die Ausnahmebestimmung in Paragraph 3,
(3)LMKV zu sehen). Der Beschwerdeführer hat seine Lebensmittel aber zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht in den Wirtschaftskreislauf, in der Form, dass sie unmittelbar für Letztverbraucher bestimmt gewesen wären, eingebracht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Abfindungsbrenner, der nicht den gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegt und kann daher nicht so wie bei Gewerbetreibenden, jegliches Tun oder Unterlassen in Zusammenhang mit einer Betriebsstätte unmittelbar geahndet werden. Vielmehr ist hier durch Sachverhaltsfeststellungen ein klarer Zusammenhang zwischen einem gebotenem Tun oder Unterlassen und einer unmittelbar anwendbaren gesetzlichen Verpflichtung herzustellen. Ein derartiger Zusammenhang fehlt aber bei einer Lagerung von Waren im privaten Bereich und einer Kennzeichnungsvorschrift iSd LMKV, die nur in Zusammenhang mit der Abgabe an Letztverbraucher anwendbar ist. Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die zur Last gelegte Tat nicht begangen hat. Da diese Voraussetzungen vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden.Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die zur Last gelegte Tat nicht begangen hat. Da diese Voraussetzungen vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.0203.2

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