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{'item': 'LVwG-2014/39/0165-1'}

Obsah (5)§ 28§ 25aArt 151§ 13Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/39/0165-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 19.06.2013, geändert am 10.07.2013, beantragte die XYZ regGenmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) unter Anschluss der durch die Architektengemeinschaft Dipl. Ingre. E. B - B. T - W. N erstellten Einreichunterlagen, 3.2013, Plan Nr ***/E1 bis E6, sowie der Unterlagen vom 15.05.2013 die Errichtung einer Wohnanlage mit sieben Wohneinheiten - Geschäft - Garage und Außenanlagen auf Gst Nr *** KG X.Mit Ansuchen vom 19.06.2013, geändert am 10.07.2013, beantragte die XYZ regGenmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) unter Anschluss der durch die Architektengemeinschaft Dipl. Ingre. E. B - B. T - W. N erstellten Einreichunterlagen, 3.2013, Plan Nr ***/E1 bis E6, sowie der Unterlagen vom 15.05.2013 die Errichtung einer Wohnanlage mit sieben Wohneinheiten - Geschäft - Garage und Außenanlagen auf Gst Nr *** KG römisch zehn. In der am 13.08.2013 über dieses Bauansuchen abgeführten Bauverhandlung wurde unter Hinweis auf diese Einreichpläne als Teil des Befundes bzw der Baubeschreibung des Projektes unter anderem festgehalten, dass „alle Geschoße über das gemeinsame Stiegenhaus erschlossen werden, wobei die Podeststiege mit einem Plattform-Treppenlift ausgestattet wird“. In ihrer Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin die Zur Kenntnisnahme des Verhandlungsergebnisses zu Protokoll und hielt weiters hinsichtlich der Erschließungen der Wohnungen mit dem Treppenlift fest, „dass - sollte diese Aufzugspflicht gesetzlich entfallen - der Treppenlift nicht ausgeführt wird“. Mit Bescheid vom 20.08.2013, Zahl ***-**/2013, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X für das beantragte Bauvorhaben nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen sowie des eingangs dargestellten Befundes samt Baubeschreibung die baubehördliche Bewilligung unter diversen Auflagen. In der im Spruch so bezogenen, diesem vorangestellten Beschreibung des Bauvorhabens/Befundes wird unter (neuerlichem) ausdrücklichem Verweis auf die eingereichten Pläne neben der Angabe weiterer Projektdaten zur Bauausführung beschrieben, dass „alle Geschoße über das gemeinsame Stiegenhaus erschlossen werden, wobei die Podeststiege mit einem Plattform-Treppenlift ausgestattet wird“.Mit Bescheid vom 20.08.2013, Zahl ***-**/2013, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn für das beantragte Bauvorhaben nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen sowie des eingangs dargestellten Befundes samt Baubeschreibung die baubehördliche Bewilligung unter diversen Auflagen. In der im Spruch so bezogenen, diesem vorangestellten Beschreibung des Bauvorhabens/Befundes wird unter (neuerlichem) ausdrücklichem Verweis auf die eingereichten Pläne neben der Angabe weiterer Projektdaten zur Bauausführung beschrieben, dass „alle Geschoße über das gemeinsame Stiegenhaus erschlossen werden, wobei die Podeststiege mit einem Plattform-Treppenlift ausgestattet wird“. In fristgerecht erhobener Berufung wendete sich die nunmehrige Beschwerdeführerin gegen die im Befund des Bescheides getroffenen Feststellungen bezüglich der Ausstattung des Bauvorhabens mit dem Plattform-Treppenlift, und führte sie weiters aus, dass sich für ein Bauvorhaben, welches nur Erdgeschoß und Obergeschoß aufweise, nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keine Notwendigkeit der Errichtung eines Plattform–Treppenliftes ergäbe, eine Notwendigkeit bestünde ebenso nicht zur Errichtung eines normalen Aufzuges. Infolge behindertengerechter Konzipierung sämtlicher Räume und des Stiegenhauses wäre bei Bedarf eine Nachrüstung durch Einbau eines Liftes jederzeit möglich. Forderungen nach einer derartigen Aufstiegshilfe würden bei gleichgelagerten Bauvorhaben in Nordtirol nicht erhoben und verursache der Einbau eines Treppenliftes mit dazugehöriger Adaptierung des Treppenhauses erhebliche Bau- und Betriebskostenerhöhungen. Es entstünden beachtliche Auswirkungen auf die Höhe der Mieten und könne dies nicht im Sinne der Forderung nach leistbarem Wohnen sein. Überdies stünden sämtliche Wohnungsbewerber bereits fest. Unter diesen befände sich keine Person mit einer Behinderung. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 17.10.2013, Zahl ***-**/2013, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Bei der in Beschwer gezogenen Festschreibung handle es sich nicht um eine Auflage, sondern vielmehr um einen Teil der Baubeschreibung. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass das Vorhaben den (näher zitierten) einschlägigen technischen Bauvorschriften zu entsprechen habe. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 17.10.2013, Zahl ***-**/2013, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Bei der in Beschwer gezogenen Festschreibung handle es sich nicht um eine Auflage, sondern vielmehr um einen Teil der Baubeschreibung. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass das Vorhaben den (näher zitierten) einschlägigen technischen Bauvorschriften zu entsprechen habe. In ihrer fristgerecht erhobenen (nunmehr als Beschwerde zu wertenden) Vorstellung wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen und weist ausdrücklich darauf hin, dass – wie so schon mit Berufung begrenzt – allein die verpflichtende Auflage des Einbaues eines Treppenliftes bekämpft werde. Eine derartige verpflichtende Auflage des Einbaues eines Treppenliftes von Anbeginn an erscheine realitätsfremd und unverständlich, dies ungeachtet dessen, ob sich unter den künftigen Mietern Menschen mit Behinderungen befänden oder nicht. Beschädigungen des nicht benötigten und nicht in Verwendung stehenden Treppenliftes durch Vandalenakte oder unsachgemäße Bedienung seien nicht auszuschließen und würden neben verpflichtenden Wartungs- auch noch zusätzliche Reparaturkosten verursachen. Allenfalls noch verständlich wäre die Auflage, den Treppenlift durch entsprechende bauliche Maßnahmen vorzusehen und erst bei Bedarf nachzurüsten. Gestellt wurde der Antrag, die Auflage, die Podeststiege mit einem Plattform-Treppenlift auszustatten, ersatzlos zu streichen, in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, lediglich die Auflage zu erteilen, die baulichen Voraussetzungen für den späteren Einbau eines Plattform-Treppenliftes (als Nachrüstung) im Falle entstehender Notwendigkeit zu schaffen. Rechtliche Erwägungen: Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, wurden die Verwaltungsgerichte eingerichtet.Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl römisch eins 2012/51, wurden die Verwaltungsgerichte eingerichtet.

Art 151Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.

Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) auf die Verwaltungsgerichte über. Die vorliegende Vorstellung vom
  2. Oktober 2013 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 17.10.2013, Zl ***-**/2013, ist damit als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und § 7 VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu behandeln.Die vorliegende Vorstellung vom
  3. Oktober 2013 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 17.10.2013, Zl ***-**/2013, ist damit als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraph 7, VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu behandeln. Vorwegzuschicken - und damit der belangten Behörde in ihrer diesbezüglichen Beurteilung zustimmend – ist, dass der in Beschwer gezogenen Feststellung im bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes vom 17.10.2013, wonach „alle Geschoße über das gemeinsame Stiegenhaus erschlossen werden, wobei die Podeststiege mit einem Plattformlift ausgestattet wird“, nicht die rechtliche Qualität einer Auflage - wie dies die Beschwerdeführerin erachtet - zukommt. Vielmehr wurde der Einbau des nunmehr in Beschwer gezogenen Liftes von der Beschwerdeführerin selbst in ihrer Einreichplanung vom 19.06.2013 bzw 10.07.2013 als von ihrem Bauwillen mit umfasst beantragt. Entsprechende planliche Ausweisungen dieses Liftes finden sich in den Plänen Nr ***/ E1, E2, E3, E5 (Schnitt A-A) und E6 (Schnitt C-C). Diesem Bauantrag entsprechend wird die Errichtung dieses Liftes als Teil der Baubeschreibung-Befund im Vorspruch des erstinstanzlichen Baubescheides wiedergegeben und für dieses so eingereichte Bauvorhaben die Baubewilligung erteilt. Der bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes hat ebendieses Vorhaben zum Inhalt. Unter diesem Gesichtspunkt ist als entscheidend festzuhalten, dass es sich bei einer Baubewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, bei dem der Inhalt eines solchen Antrages den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die Verwaltungssache, konstituiert und begrenzt und damit den Entscheidungsrahmen sowie die materiell-rechtlichen Grundlagen für die Erlassung des Bescheides durch die erkennende Behörde bestimmt. Die Entscheidungen der Baubehörden bezogen sich damit zu Recht auf diese Antragsgrundlagen. Jeglicher einschränkende, nicht über den Antrag zur Gänze erfolgende Abspruch würde demgegenüber eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die erkennende Stelle bewirken. Gleichfalls würde jedes Abweichen vom Bauantrag durch die zur Entscheidung berufene Stelle ohne diesbezüglichen eindeutigen Antrag Rechtswidrigkeit der Entscheidung nach sich ziehen. Umfasst damit aber die erteilte Genehmigung den durch die Bauwerberin selbst abgesteckten Antragsgegenstand, nämlich auch die Errichtung des projektierten Liftes, kann unter diesem Blickwinkel die von der Beschwerdeführerin nunmehr monierte Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden. Insofern erscheinen die Vorhalte der Beschwerdeführerin, mit denen sie nun die Genehmigung der zur Errichtung des Liftes notwendigen Bauführungen mit dem Einwand bekämpft, für gegenständliches Bauvorhaben bestünde keine gesetzliche Verpflichtung zur Errichtung eines Liftes, weder nachvollziehbar noch auch in dieser Hinsicht berechtigt. Ist in diesem Zusammenhang das von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2013 erhobene Vorbringen zu würdigen, so ist diesbezüglich feststellen: Laut Verhandlungsniederschrift nahm die Beschwerdeführerin „das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis“, hielt jedoch hinsichtlich der Erschließung der Wohnungen mit dem Treppenlift fest, dass „sollte diese Aufzugspflicht gesetzlich entfallen, der Treppenlift nicht ausgeführt wird“. Darf diesem Vorbringen zulässigerweise wohl nicht der rechtswidrige Inhalt bzw die rechtswidrige Absicht der Beschwerdeführerin unterstellt werden, im benannten Falle (Entfall der gesetzlichen Aufzugspflicht) von einem erteilten Baukonsens abzuweichen und genehmigungslos abändernde Bauführungen zu setzen, so muss diesem Vorbringen - als erkenn- und erschließbares Ziel der Beschwerdeführerin - der Inhalt zugemessen werden, das Projekt bei Zutreffen der benannten Umstände in gesetzeskonformer Weise, das heißt durch Einbringung eines Änderungsantrages im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, abzuändern. Einer Wertung dieses in der mündlichen Verhandlung erhobenen Vorbringens für sich bereits als derartiger Änderungsantrag, der die Behörde oder nun auch das Landesverwaltungsgericht in weiterer Folge zur Veranlassung entsprechender Anpassungen der Planunterlagen und sodann zur Entscheidung über den so geänderten Bauantrag verpflichtet hätte bzw verpflichten würde, steht zum einen der eindeutige Erklärungswert dieses Vorbringens in dem Sinne, dass eine Bauabänderung erst im Falle der Änderung der gesetzlichen Lage beabsichtigt ist, und zum anderen aber auch der Umstand entgegen, dass bedingte Prozesshandlungen, somit auch bedingte Anbringen (gegenständlich wurde der Entfall einer gesetzlicher Aufzugspflicht als Bedingung genannt) von der Rechtsprechung im Allgemeinen als unzulässig und damit unwirksam angesehen werden. Zudem lässt aber auch das Vorstellungs (nunmehr Beschwerde-)vorbringen nicht im Ansatz die Behauptung einer derartigen Antragsqualität der Äußerung in der mündlichen Verhandlung erkennen. Dies insbesondere auch nicht in Ansehung der Begründung des angefochtenen Bescheides, als diese nämlich auf die vorliegende Baueinreichung einschließlich des bezogenen Liftes als Teil der Baubeschreibung Bezug nimmt. Grundsätzlich sei festgehalten, dass es einem Antragsteller eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes zwar

§ 13

Abs 8 AVG frei steht, über seinen Antrag zu disponieren, so auch, diesen innerhalb der Schranken des § 13 Abs 8 AVG abzuändern. Ein derartiger Abänderungsantrag obliegt jedoch im Hinblick auf die Antragsbedürftigkeit einer Baubewilligung der alleinigen Disposition des Antragstellers, besteht so auch keine Anleitungspflicht durch entscheidende Stellen in materiell-rechtlicher Hinsicht, käme dies einer Beratung bzw Einflussnahme auf den inhaltlichen Gestaltungswillen eines Bauwerbers gleich. Grundsätzlich sei festgehalten, dass es einem Antragsteller eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes zwar

Paragraph 13, Absatz 8, AVG frei steht, über seinen Antrag zu disponieren, so auch, diesen innerhalb der Schranken des Paragraph 13, Absatz 8, AVG abzuändern. Ein derartiger Abänderungsantrag obliegt jedoch im Hinblick auf die Antragsbedürftigkeit einer Baubewilligung der alleinigen Disposition des Antragstellers, besteht so auch keine Anleitungspflicht durch entscheidende Stellen in materiell-rechtlicher Hinsicht, käme dies einer Beratung bzw Einflussnahme auf den inhaltlichen Gestaltungswillen eines Bauwerbers gleich. Gegenständlich liegt aus den erwähnten Gründen ein derartiger Änderungsantrag zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Ebenso hat es die Beschwerdeführerin bis dahin nicht unternommen, in Abänderung ihres Bauansuchens etwa auch einen ebenfalls allein ihrer Disposition obliegenden Nachweis im Sinne des § 19 Abs 4 TBO 2011 zu erbringen, welcher zum Absehen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Abs 1 (Technische Bauvorschriften 2008) berechtigen würde, nämlich ein Gutachten nach § 22 Abs 2 lit 3 TBO 2011 vorzulegen, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Erfordernissen nach § 17 Abs 1, 2 und 4 TBO 2011 entsprochen wird. Der Entscheidung war somit der in seinem Umfang unveränderte Baubewilligungsantrag zugrunde zu legen. Wurde damit aber dem so umschriebenen Bauwillen der Beschwerdeführerin entsprochen, kann eine subjektive Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin denkmöglich nicht vorliegen.Gegenständlich liegt aus den erwähnten Gründen ein derartiger Änderungsantrag zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Ebenso hat es die Beschwerdeführerin bis dahin nicht unternommen, in Abänderung ihres Bauansuchens etwa auch einen ebenfalls allein ihrer Disposition obliegenden Nachweis im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, TBO 2011 zu erbringen, welcher zum Absehen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Absatz eins, (Technische Bauvorschriften 2008) berechtigen würde, nämlich ein Gutachten nach Paragraph 22, Absatz 2, lit 3 TBO 2011 vorzulegen, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Erfordernissen nach Paragraph 17, Absatz eins, 2 und 4 TBO 2011 entsprochen wird. Der Entscheidung war somit der in seinem Umfang unveränderte Baubewilligungsantrag zugrunde zu legen. Wurde damit aber dem so umschriebenen Bauwillen der Beschwerdeführerin entsprochen, kann eine subjektive Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin denkmöglich nicht vorliegen. Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin sei ergänzend erwidert, dass ein Bauvorhaben an den gesetzlichen Vorschriften zu messen ist. Infolge des Charakters eines Bauvorhabens als (reines) Projektverfahren ist allein auf den Verwendungszweck einer baulichen Anlage an sich, nicht aber, wie vorgehalten, auf konkrete Bedürfnisse etwaiger (hier) Kaufinteressenten abzustellen. Bei der Beurteilung unbeachtlich zu bleiben hat auch allfälliges abweichendes Vollzugshandeln in anderen, hier nicht verfahrensrelevanten Baufällen. Ebenso vermögen bei Vorliegen klarer gesetzlicher Vorgaben Bedenken hinsichtlich allfälliger entstehender finanzieller Mehrbelastungen subjektive Rechtsverletzungen nicht zu bewirken. In Ansehung der Vorgaben des § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Bereits die Akten lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.In Ansehung der Vorgaben des Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Bereits die Akten lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere fehlt weder Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere fehlt weder Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.39.0165.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.