GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Baugesuch vom 08.04.2013, eingegangen im Gemeindeamt X am 17.04.2013, beantragten C C, D D und E E beim Bürgermeister der Marktgemeinde X als Baubehörde I. Instanz, die Baubewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Zweifamilienwohnhauses auf Gst .30/1, KG X.Mit Baugesuch vom 08.04.2013, eingegangen im Gemeindeamt römisch zehn am 17.04.2013, beantragten C C, D D und E E beim Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn als Baubehörde römisch eins. Instanz, die Baubewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Zweifamilienwohnhauses auf Gst .30/1, KG römisch zehn. Mit Bescheid vom 05.08.2013, BAU-**/*-2013, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde X dem beantragten Bauvorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung.Mit Bescheid vom 05.08.2013, BAU-**/*-2013, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn dem beantragten Bauvorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung von Frau B B und Herrn DI A A, beide vertreten durch RA Dr. H G, Adresse, 6020 Innsbruck wurde im Wesentlichen folgendes vorgebracht: „ …
TROG 2011 generell und nur unter Einbeziehung der benachbarten Grundstücke in der besonderen Bauweise ermöglicht werden kann. Eine Regelung im Vereinbarungswege, wie dies die Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde legt, ist in der TBO nicht vorgesehen und auch nicht zulässig. Auch wenn sich diese Rüge nicht auf ein Nachbarrecht beziehen sollte, wird die Berufungsbehörde doch aus Anlass dieses Rechtsmittels diesen Missstand von Amts wegen aufzugreifen haben. Sehr wohl kann
Abs 3 lit f TBO eine Partei im Bauverfahren die Nichteinhaltung unter anderem folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. „Das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Falle der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes“. Im gegenständlichen Fall existiert kein ergänzender Bebauungsplan mit Festlegung der besonderen Bauweise, der unter anderem eine Höhenzonierung ermöglicht. Das Bauvorhaben hätte daher nicht bewilligt werden dürfen, ehe nicht ein derartiger ergänzender Bebauungsplan erlassen ist. Auch eine Grundstücksvereinigung, wie sie im gegenständlichen Fall durchgeführt wurde, bedarf eines Bebauungsplanes, der nicht vorliegt. Die neue Parzellierung muss den Bestimmungen des TROG und der TBO entsprechen. Da keine besondere Bauweise vorliegt, ist die Bildung des gegenständlichen Bauplatzes aufgrund der derzeit nicht gegebenen Mindestabstände unzulässig. Die Berufungswerber stellen daher den Antrag ihrem Rechtsmittel Folge zu geben und das Bauansuchen abzuweisen.“2. Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ist die rechtmäßige gesicherte verkehrstechnische Erschließung des Bauplatzes, also eine rechtlich gesicherte Verbindung auch mit Kraftfahrzeugen mit der öffentlichen Verkehrsfläche. Aus dem öffentlichen Grundbuch ergibt sich, dass die zu bebauende Liegenschaft nicht unmittelbar an die öffentliche Straße grenzt, sondern an einen Privatweg. Die erstinstanzliche Behörde begründet das Vorliegen der rechtmäßigen gesicherten verkehrsmäßigen Erschließung der zu bebauenden Liegenschaft lapidar damit, dass „die Bauliegenschaft…… durch das bestehende Wohnhaus vollkommen erschlossen“ sei. Voraussetzung dafür, dass von einer rechtmäßigen gesicherten verkehrsmäßigen Erschließung im Bauverfahren ausgegangen werden kann, ist ein schriftlicher Nachweis, also entweder ein schriftlicher Servitutsvertrag oder eine entsprechendes verbüchertes Recht. Beides liegt nicht vor. So sind der Bauplatz und auch die vorgesehenen Parkplätze von Osten her ausschließlich über dem im Eigentum unter anderem der Berufungswerber stehenden Privatweg erschlossen. Es ist davon auszugehen, dass der Behörde aufgrund der schon seit geraumer Zeit von Seiten der Berufungswerber unternommenen Bemühungen, eine Ordnung in die ungeregelte Verkehrssituation zum Kindergarten zu bringen, bekannt ist, dass in diesem Abschnitt – entgegen der von der Gemeinde in den Verhandlungen vertretenen Ansicht – keine Vereinbarung oder dergleichen besteht, diesen Bereich zu befahren oder anders als Fußweg zu benutzen. Es wird angemerkt, dass der Bauplatz auch bis zum Kauf durch den Bauwerber, nach Osten und Norden – zum Ds Gassele – über keine fahrzeugtaugliche Zufahrt verfügt hat und mit einem geschlossenen Holzzaun eingefriedet war. Der Bauplatz verfügt jedoch über eine servitutsmäßig geregelte Anbindung von der ***gasse/Dorfplatz her, die vor einiger Zeit – auch für Fußgänger – „dicht gemacht wurde“. Die erstinstanzliche Behörde hätte daher sich nicht einfach darauf berufen können, dass die Liegenschaft durch das Bestehen der Hausliegenschaft erschlossen sei – ein Haus erschließt keine Liegenschaft – sondern begründen müssen, aufgrund welcher Umstände die Behörde zur Ansicht gelangt, dass eine verkehrsmäßig gesicherte Erschließung über Privatgrund gegeben ist. Ein derartiger Nachweis wird aber nicht gelingen, zumal selbst dann, wenn ein Servitutrecht zur Erschließung der Liegenschaft ersessen wäre, dieses nur im Umfang der Benützung während der Ersitzungszeit definiert wäre, also einerseits ausschließlich als Fußweg, andererseits durch das Haus in seiner bisherigen Größe, sodass sich der Bauwerber für den von ihm geplanten Zubau keinesfalls auf eine derartige Ersitzung berufen kann. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Baubehörde, rechtliche Würdigungen zu treffen, ob eine Ersitzung einer Erschließung vorliegt oder nicht. Aufgabe der Baubehörde ist es ausschließlich, aufgrund präsenter, also schriftlicher (liquider) und unstrittiger Beweismittel, zu entscheiden. Solche wurden nicht vorgelegt und liegen auch der Begründung nicht zu Grunde. Das Bauvorhaben entspricht möglicherweise dem rechtskräftigen Bebauungsplan (TROG 1997 oder 2001). Die erstinstanzliche Behörde hat aber nicht berücksichtigt, dass das Bestandsgebäude im Süden direkt an der Grundgrenze steht und aufgrund der Tiroler Bauordnung eine Erhöhung eines rechtmäßig bestehenden Gebäudes an der Grundgrenze ausschließlich mit einem Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan
TROG 2011 generell und nur unter Einbeziehung der benachbarten Grundstücke in der besonderen Bauweise ermöglicht werden kann. Eine Regelung im Vereinbarungswege, wie dies die Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde legt, ist in der TBO nicht vorgesehen und auch nicht zulässig. Auch wenn sich diese Rüge nicht auf ein Nachbarrecht beziehen sollte, wird die Berufungsbehörde doch aus Anlass dieses Rechtsmittels diesen Missstand von Amts wegen aufzugreifen haben. Sehr wohl kann
Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO eine Partei im Bauverfahren die Nichteinhaltung unter anderem folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. „Das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Falle der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes“. Im gegenständlichen Fall existiert kein ergänzender Bebauungsplan mit Festlegung der besonderen Bauweise, der unter anderem eine Höhenzonierung ermöglicht. Das Bauvorhaben hätte daher nicht bewilligt werden dürfen, ehe nicht ein derartiger ergänzender Bebauungsplan erlassen ist. Auch eine Grundstücksvereinigung, wie sie im gegenständlichen Fall durchgeführt wurde, bedarf eines Bebauungsplanes, der nicht vorliegt. Die neue Parzellierung muss den Bestimmungen des TROG und der TBO entsprechen. Da keine besondere Bauweise vorliegt, ist die Bildung des gegenständlichen Bauplatzes aufgrund der derzeit nicht gegebenen Mindestabstände unzulässig. Die Berufungswerber stellen daher den Antrag ihrem Rechtsmittel Folge zu geben und das Bauansuchen abzuweisen.“ Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde X vom 09.12.2013, Zl Bau-**/*-2013, wurden den Berufungen keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der erstinstanzliche Bescheid vom Bürgermeister der Marktgemeinde X als Baubehörde I. Instanz ordnungsgemäß gefertigt wurde und damit keine unzuständige Behörde entschieden hätte. Soweit vorgebracht werde, dass die Liegenschaft über keine rechtlich gesicherte Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche verfüge, sieht der Gemeindevorstand in der zu Grunde liegenden Bestimmung in der Tiroler Bauordnung kein subjektives öffentliches Nachbarrecht begründet. Zum Einwand der Berufungswerber, wonach über den allgemeinen Bebauungsplan hinaus auch ein ergänzender Bebauungsplan zwecks Festlegung einer besonderen Bauweise im Sinne des § 60 Abs 4 TROG 2011 zu erlassen wäre, führt der Gemeindevorstand begründend aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben mangels Festlegung einer besonderen Bauweise keiner Erlassung eines ergänzenden Bebauungsplanes bedürfe und deshalb eine Verletzung der Berufungswerber in ihren Rechten nach § 26 Abs 3 lit f TBO 2011 ausgeschlossen sei.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde römisch zehn vom 09.12.2013, Zl Bau-**/*-2013, wurden den Berufungen keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der erstinstanzliche Bescheid vom Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn als Baubehörde römisch eins. Instanz ordnungsgemäß gefertigt wurde und damit keine unzuständige Behörde entschieden hätte. Soweit vorgebracht werde, dass die Liegenschaft über keine rechtlich gesicherte Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche verfüge, sieht der Gemeindevorstand in der zu Grunde liegenden Bestimmung in der Tiroler Bauordnung kein subjektives öffentliches Nachbarrecht begründet. Zum Einwand der Berufungswerber, wonach über den allgemeinen Bebauungsplan hinaus auch ein ergänzender Bebauungsplan zwecks Festlegung einer besonderen Bauweise im Sinne des Paragraph 60, Absatz 4, TROG 2011 zu erlassen wäre, führt der Gemeindevorstand begründend aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben mangels Festlegung einer besonderen Bauweise keiner Erlassung eines ergänzenden Bebauungsplanes bedürfe und deshalb eine Verletzung der Berufungswerber in ihren Rechten nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 ausgeschlossen sei. Dagegen brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung (Beschwerde) ein und wiederholten im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen. Insbesondere wurde wiederum vorgebracht, dass der erstinstanzliche Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre und keine rechtlich gesicherte Verbindung des Bauplatzes mit der öffentlichen Verkehrsfläche vorliege. Gerügt wird weiters, dass es auch Aufgabe der Baubehörde gewesen wäre, zivilrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden und gegebenenfalls auf außergerichtliche Lösungen hinzuwirken. Nochmals wird der Rechtsstandpunkt eingenommen, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben nur dann den gesetzlichen Vorschriften entsprechen würde, wenn ein ergänzender Bebauungsplan eine Höherzonierung gestatten würde. Neu findet sich in den Beschwerden der Einwand, dass Nachbarrechte dadurch beschnitten wurden, weil im Vorfeld des Bauverfahrens eine Grundstücksvereinigung baurechtlich bewilligt worden wäre und damit quasi vollendete Tatsachen geschaffen wurden. So gehe es „… nicht an, Nachbarrechte dadurch zu beschneiden, dass im Vorfeld Entscheidungen ohne Rechtsmittelmöglichkeit der Bauwerber getroffen werden, die wesentliche Grundlage eines Baubescheides sind.“ Abschließend wird von den Beschwerdeführern der Antrag gestellt, der Vorstellung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Bauansuchen abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:
Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) auf die Verwaltungsgerichte über. Vorweg war vom Verwaltungsgericht zu klären, ob der Gemeindevorstand der Martkgemeinde X als Baubehörde II. Instanz einen Bescheid einer unzuständigen Behörde - wie von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde zum wiederholten Mal thematisiert - bestätigt hat.Vorweg war vom Verwaltungsgericht zu klären, ob der Gemeindevorstand der Martkgemeinde römisch zehn als Baubehörde römisch zwei. Instanz einen Bescheid einer unzuständigen Behörde - wie von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde zum wiederholten Mal thematisiert - bestätigt hat. Das Verwaltungsgericht teilt die Rechtsansicht des Gemeindevorstandes, wonach der erstinstanzliche Bescheid eindeutig dem Bürgermeister der Marktgemeinde X als Baubehörde I. Instanz als Bescheid erlassendes Organ zuzurechnen ist. Der Gemeindevorstand hat in seinem Berufungsbescheid vom 09.12.2013 ausführlich zu diesem Berufungspunkt Stellung genommen und teilt das Verwaltungsgericht dessen rechtliche Begründung zu diesem Berufungs- und nunmehr Beschwerdepunkt vollinhaltlich, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung im bekämpften Bescheid verwiesen wird. Ergänzend sei lediglich noch angemerkt, dass der von den Beschwerdeführern angeführte Rundstempel neben der Fertigung den Vermerk „Marktgemeinde X, Bezirk Innsbruck“ und nicht den möglicherweise irreführenden Vermerk „Für die Marktgemeinde X, Bezirk Innsbruck“ enthält. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes wird mit der Beifügung des vorerwähnten Gemeindestempels nur (nochmals) klargestellt, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde X und nicht der Bürgermeister einen anderen Gemeinde den gegenständlichen Bescheid gefertigt hat.Das Verwaltungsgericht teilt die Rechtsansicht des Gemeindevorstandes, wonach der erstinstanzliche Bescheid eindeutig dem Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn als Baubehörde römisch eins. Instanz als Bescheid erlassendes Organ zuzurechnen ist. Der Gemeindevorstand hat in seinem Berufungsbescheid vom 09.12.2013 ausführlich zu diesem Berufungspunkt Stellung genommen und teilt das Verwaltungsgericht dessen rechtliche Begründung zu diesem Berufungs- und nunmehr Beschwerdepunkt vollinhaltlich, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung im bekämpften Bescheid verwiesen wird. Ergänzend sei lediglich noch angemerkt, dass der von den Beschwerdeführern angeführte Rundstempel neben der Fertigung den Vermerk „Marktgemeinde römisch zehn, Bezirk Innsbruck“ und nicht den möglicherweise irreführenden Vermerk „Für die Marktgemeinde römisch zehn, Bezirk Innsbruck“ enthält. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes wird mit der Beifügung des vorerwähnten Gemeindestempels nur (nochmals) klargestellt, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn und nicht der Bürgermeister einen anderen Gemeinde den gegenständlichen Bescheid gefertigt hat. Die Beschwerdeführer sind als Miteigentümer der Wegparzelle Gst 2914 Parteien des gegenständlichen Bauverfahrens
Ihnen kommen sogenannte „Nachbarrechte“ zu, welche in § 26 Abs 3 TBO 2011 geregelt sind.Die Beschwerdeführer sind als Miteigentümer der Wegparzelle Gst 2914 Parteien des gegenständlichen Bauverfahrens
Paragraph 26, Absatz 2, Litera a, TBO 2011. Ihnen kommen sogenannte „Nachbarrechte“ zu, welche in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 geregelt sind. § 26 Abs 3 lautet wie folgt:Paragraph 26, Absatz 3, lautet wie folgt: „§ 26
TBO geltend zu machen.Wird ein Beschwerdevorbringen explizit auf Paragraph 26, Absatz 3, li f TBO (fehlender/fehlende Bebauungsplan/pläne) gestützt und liegt ein allgemeiner Bebauungsplan vor – dies ist im vorliegenden Fall nicht wirklich strittig – kann ein Nachbarrecht – wenn überhaupt – nur geltend gemacht werden, wenn bei Festlegung einer besonderen Bauweise im allgemeinen Bebauungsplan die näheren Details über einen ergänzenden Bebauungsplan nicht geregelt wurden. Das ist im vorliegenden Fall aber nicht der Fall. Der allgemeine Bebauungsplan sieht keine besondere Bauweise im Bereich des beantragten Bauvorhabens vor. Sollte dies rechtswidrigerweise so sein, verbleibt dem Nachbarn die Möglichkeit eine Verletzung der Abstandsvorschriften
Paragraph 6, TBO geltend zu machen. Wenn die Beschwerdeführer daher vorbringen, dass das Bestandsgebäude im Süden direkt an der Grundgrenze steht und aufgrund der Tiroler Bauordnung eine Erhöhung eines rechtmäßig bestehenden Gebäudes an der Grundgrenze ausschließlich mit einem (der Bauweise entsprechenden) allgemeinen Bebauungsplan und einem ergänzenden Bebauungsplan
TROG 2011 möglich ist, so ist damit nichts anderes gemeint, als dass beim vorliegenden Bauvorhaben mangels entsprechender Bebauungspläne die Abstandsvorschriften nach § 6 TBO 2011 nicht eingehalten werden.Wenn die Beschwerdeführer daher vorbringen, dass das Bestandsgebäude im Süden direkt an der Grundgrenze steht und aufgrund der Tiroler Bauordnung eine Erhöhung eines rechtmäßig bestehenden Gebäudes an der Grundgrenze ausschließlich mit einem (der Bauweise entsprechenden) allgemeinen Bebauungsplan und einem ergänzenden Bebauungsplan
TROG 2011 möglich ist, so ist damit nichts anderes gemeint, als dass beim vorliegenden Bauvorhaben mangels entsprechender Bebauungspläne die Abstandsvorschriften nach Paragraph 6, TBO 2011 nicht eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen des § 6 TBO ist grundsätzlich möglich, dass subjektiv-öffentliche Rechte von Nachbarn verletzt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits mehrfach judiziert, dass ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach der Tiroler Bauordnung nur dann verletzt sein kann, wenn der Abstand zu seiner Grundgrenze nicht eingehalten wird (ua VwGH 24.04.1990, 88/05/0213; 23.02.1989, 87/06/0034; 27.08.2013, 2011/06/0075). Dies muss aus Sicht des Verwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als es sich beim Gst 2914 um eine Wegparzelle (!) handelt.Bei Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO ist grundsätzlich möglich, dass subjektiv-öffentliche Rechte von Nachbarn verletzt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits mehrfach judiziert, dass ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach der Tiroler Bauordnung nur dann verletzt sein kann, wenn der Abstand zu seiner Grundgrenze nicht eingehalten wird (ua VwGH 24.04.1990, 88/05/0213; 23.02.1989, 87/06/0034; 27.08.2013, 2011/06/0075). Dies muss aus Sicht des Verwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als es sich beim Gst 2914 um eine Wegparzelle (!) handelt. Das im Miteigentum der Beschwerdeführer stehende Nachbargrundstück Gst 2914 schließt im Osten an das Baugrundstück der Bauwerber an. Die Nichteinhaltung der baurechtlich gebotenen Abstände des streitgegenständlichen Bauvorhabens auf Gst .30/1 zum östlich gelegenen Gst 2914 wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Damit steht aber wiederum fest, dass eine etwaige Verletzung der Abstandsvorschriften gegen Süden bzw die fehlende Festlegung einer besonderen Bauweise im allgemeinen Bebauungsplan nicht dem Schutz der Beschwerdeführer im Sinne des § 26 Abs 3 TBO dienen würde. In Konsequenz daraus können im vorliegenden Fall keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer verletzt sein.Damit steht aber wiederum fest, dass eine etwaige Verletzung der Abstandsvorschriften gegen Süden bzw die fehlende Festlegung einer besonderen Bauweise im allgemeinen Bebauungsplan nicht dem Schutz der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO dienen würde. In Konsequenz daraus können im vorliegenden Fall keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer verletzt sein. Zum Beschwerdegrund der unzulässigen Grundstücksvereinigung mangels Vorliegen eines Bebauungsplanes: Auch dieses (neue) Vorbringen vermag den Beschwerden unabhängig vom Vorliegen einer möglichen Präklusion nicht zum Erfolg zu verhelfen. In Bezug auf die hier gegenständlichen Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren ist von dem in diesem Verfahren gegebenen Bauplatz auszugehen. Der Gemeindevorstand hat sich im Ergebnis zutreffend darauf berufen, dass eine rechtskräftige Grundstücksvereinigung vorliegt. Eine etwaige rechtswidrige Veränderung des Bauplatzes
TBO 2011 - etwa durch unzulässige Vereinigung zweier Grundstücke oder Teile davon - vermag der Nachbar nicht als Nachbarrecht geltend zu machen (in diesem Sinne VwGH vom 27.08.2013, 2011/06/0075).In Bezug auf die hier gegenständlichen Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren ist von dem in diesem Verfahren gegebenen Bauplatz auszugehen. Der Gemeindevorstand hat sich im Ergebnis zutreffend darauf berufen, dass eine rechtskräftige Grundstücksvereinigung vorliegt. Eine etwaige rechtswidrige Veränderung des Bauplatzes
Paragraph 13, TBO 2011 - etwa durch unzulässige Vereinigung zweier Grundstücke oder Teile davon - vermag der Nachbar nicht als Nachbarrecht geltend zu machen (in diesem Sinne VwGH vom 27.08.2013, 2011/06/0075). Das Verwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass bezogen auf die Beschwerdevorbringen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer
Abs 3 TBO 2011 mit der Entscheidung der belangten Behörde verletzt werden.Das Verwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass bezogen auf die Beschwerdevorbringen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer
Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 mit der Entscheidung der belangten Behörde verletzt werden. Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung abgesehen, weil das Beschwerdevorbringen und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegen steht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr 7401/04 (Hofbauer/ Österreich Nr 2), und vom 03.05.2007, Nr 17.912/05 (Bösch/ Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09 ( Schädler – Eberle/Lichtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung abgesehen, weil das Beschwerdevorbringen und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen steht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr 7401/04 (Hofbauer/ Österreich Nr 2), und vom 03.05.2007, Nr 17.912/05 (Bösch/ Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09 ( Schädler – Eberle/Lichtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In den vorliegenden Beschwerden werden ausschließliche Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In den vorliegenden Beschwerden werden ausschließliche Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.42.0483.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.