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{'item': 'LVwG-2014/S3/0590-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/S3/0590-1 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch den Senat 3 unter Vorsitz von Herrn Dr. Sigmund Rosenkranz, Frau Mag. Bettina Weißgatterer als Berichterstatterin und Herrn Dr. Volker-Georg Wurdinger als weiteres Mitglied gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 2 Abs 2 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 idgF über den Feststellungsantrag des Herrn BF, Adresse, (im Weiteren kurz Antragsteller genannt), mit welchem die von der TE, Adresse (im Weiteren kurz Auftraggeberin genannt), vertreten durch den Rechtsanwalt, Adresse, vorgenommene Direktvergabe der EN angefochten worden war, den nachfolgendenDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch den Senat 3 unter Vorsitz von Herrn Dr. Sigmund Rosenkranz, Frau Mag. Bettina Weißgatterer als Berichterstatterin und Herrn Dr. Volker-Georg Wurdinger als weiteres Mitglied gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 idgF über den Feststellungsantrag des Herrn BF, Adresse, (im Weiteren kurz Antragsteller genannt), mit welchem die von der TE, Adresse (im Weiteren kurz Auftraggeberin genannt), vertreten durch den Rechtsanwalt, Adresse, vorgenommene Direktvergabe der EN angefochten worden war, den nachfolgenden B E S C H L U S S gefasst:

  1. Infolge der Zurückziehung des Antrages des Antragstellers mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wird das gegenständliche Vergabeverfahren eingestellt.
  2. Gemäß § 2 Abs 5 Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung wird die vom Antragsteller entrichtete Gebühr in der Höhe von Euro 208,-- zur Hälfte, sohin Euro 104,00, von Amts wegen zurückerstattet.
  3. Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung wird die vom Antragsteller entrichtete Gebühr in der Höhe von Euro 208,-- zur Hälfte, sohin Euro 104,00, von Amts wegen zurückerstattet.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  5. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. M i t t e i l u n g Die Antragstellerin hat nach dem Gebührengesetz 1957 folgende Eingabegebühren zu entrichten: Nachprüfungsantrag vom 16.10.2013 Euro 14,30 Beilage ./A, 1 Bogen Euro 3,90 Summe Euro 18,20 Die Gebührenentrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Landeshypothekenbank Tirol AG, IBAN: AT82 5700 0002 0000 1000, BIC: HYPTAT22, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass die Behörde über den vollen Gebührenbetrag verfügen kann. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des Paragraph 9, Gebührengesetz erfolgen. Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß Paragraph 34, Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Antrag des Antragstellers vom xx.xx.xxxx wurde zusammengefasst vorgebracht, dass „die EN von der Auftraggeberin direkt vergeben wurden, obwohl der geschätzte Auftragswert die Summe von Euro 100.000,-- überschreitet. Die Vergabe der Leistungen der EN wurde vom Bürgermeister Mag. RR unter Missachtung geltender gesetzlicher Vergabevorschriften und trotz mehrmaliger Hinweise auf die Gesetzeswidrigkeit im Gemeinderat zur Abstimmung gebracht und die entsprechenden Leistungen von der Gemeinde T ohne ordnungsgemäßes Vergabeverfahren in Kenntnis eines günstigeren Angebotes vergeben. Es wurde daher der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat (nunmehr Landesverwaltungsgericht Tirol) möge in Ausübung des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes feststellen, dass die Gemeinde T im Zusammenhang mit der Vergabe der Leistungen für EN geltende Gesetze, insbesondere das Vergabegesetz verletzt hat.“ Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde dieser Nachprüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen. Nach § 19 Abs 1 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 idgF hat der Antragsteller für Anträge nach den § 5 Abs 1, 11 Abs 1 und 14 Abs 1 bei der Einbringung des Antrages eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren richtet. Nach Paragraph 19, Absatz eins, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 idgF hat der Antragsteller für Anträge nach den Paragraph 5, Absatz eins, 11, Absatz eins und 14 Absatz eins, bei der Einbringung des Antrages eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren richtet. Im gegenständlichen Vergabeverfahren hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr in der Höhe von gesamt Euro 208,-- entrichtet. Nach § 2 Abs 5 Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung ist die Hälfte der für den Antrag entrichteten Gebühr zurückzuerstatten, wenn ein Antrag zurückgezogen wird. Nach Paragraph 2, Absatz 5, Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung ist die Hälfte der für den Antrag entrichteten Gebühr zurückzuerstatten, wenn ein Antrag zurückgezogen wird. Der Antragsteller hat – wie bereits ausgeführt – seinen Antrag zurückgezogen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Für den Senat 3 Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.S3.0590.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.