RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/19/0395-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des Herrn A B, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M vom 09.10.2013, Zahl KB-WR/B-***/*-2013, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf: römisch eins. Verfahrensablauf: Mit E-Mail vom 28.04.2013 hat der spätere Beschwerdeführer bei der Landesbaudirektion, Abteilung Wasserwirtschaft, angefragt, ob diese für eine Nutzungsauskunft eines Kleinwasserkraftwerks im so genannten Xy-Graben in Z zuständig sei. Diese Anfrage wurde von der Landesbaudirektion an das Baubezirksamt M weitergeleitet, von welchem er die Auskunft bekam, dass er sich an die zuständige Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft M, wenden müsse. In einem weiteren Mail hat der Beschwerdeführer dem Baubezirksamt M wiederum Unterlagen übermittelt, welche an die Bezirkshauptmannschaft M weitergeleitet wurden. Die Bezirkshauptmannschaft M teilte mit Schreiben vom 16.05.2013 mit, dass sie die zuständige Behörde für die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung für die Wasserkraftanlage mit maximal 500 kW Leistung sei. Es sei nicht verständlich, was unter einer „Nutzungsauskunft eines Kleinwasserkraftwerkes“ zu verstehen sei. Grundsätzlich sei die Errichtung von Kleinwasserkraftanlagen sowohl wasserrechtlich als auch naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Sollte der Beschwerdeführer die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage beabsichtigen, so sei vor Errichtung unter Anschluss von Projektsunterlagen in dreifacher Ausfertigung bei der Bezirkshauptmannschaft M um die Bewilligung ansuchen. Die Projektsunterlagen müssten von einem Fachkundigen ausgearbeitet sein und in Papierform vorgelegt werden. Auf die fachlichen Vorgaben (Kriterienkatalog bzw Checkliste), welche auf der Homepage des Landes www.tirol.gv.at zu finden seien, werde hingewiesen. Der Sachverständige DI C T vom Baubezirksamt M als Kulturbautechniker habe bereits vorab mitgeteilt, dass die Unterlagen keinesfalls für eine technische Beurteilung ausreichen würden. Am 23.07.2013 fand eine Vorbesprechung zur Erörterung statt, ob die eingereichten Unterlagen grundsätzlich für die Durchführung des Verfahrens herangezogen werden könnten. An dieser nahmen Ing. T S als wasser- und kulturbautechnischer Amtssachverständiger und Dr. K H als gewässerökologischer Amtssachverständiger teil. Herr Dr. K H äußerte sich wie folgt: „Aufgrund nicht vorhandener Unterlagen aus gewässerökologischer Sicht ist derzeit eine Beurteilung nicht möglich. Es wurde dem Antragsteller empfohlen, ein entsprechendes gewässerökologisches Büro mit der Durchführung von Wassermessungen und Erhebung der notwendigen Unterlagen nach der Qualitätszielverordnung Ökologie beauftragen. Zum Zeitpunkt des heutigen Lokalaugenscheines wurde an der beantragten Fassungsstelle ein Abfluss von etwa 20 bis 25 l/s geschätzt. Aufgrund der Bachbettausgestaltung und des vorhandenen Abflusses scheint auch eine Wasserentnahme (vornehmlich aus naturkundefachlicher Sicht) bei diesen Abflüssen nicht möglich. Eine entsprechende Beurteilung sowie die Festlegung allfälliger Restwassermengen ist erst nach Vorlage der oben angeführten Untersuchungen möglich.“ Ing. T S äußerte sich wie folgt: „Die vorgelegten Projektunterlagen sind für eine Begutachtung nicht ausreichend. Es ist daher ein Einreichoperat gemäß dem Anforderungsprofil für Kleinwasserkraftwerke und dem Kriterienkatalog von einem fachkundigen Planungsbüro auszuarbeiten. Im Zuge des heutigen Ortsaugenscheines und aufgrund der Angaben des Antragstellers sind die vorliegenden Projektunterlagen widersprüchlich; insbesondere die im Projekt angeführten 22 Liter pro Sekunde können über die bestehende „Gülleleitung“ die **PN***E nicht abgeleitet werden. Zudem liegt für die bestehende Leitung weder von der Landesstraßenverwaltung noch von der ÖBB (Bauverbotsbereich) eine Zustimmung für eine Druckrohrleitung vor. Wesentlich jedoch für die Kleinwasserkraftanlage ist gemäß Anforderungsprofil A, das Wasserkraftpotenzial sowie die technisch geeignete Nutzung zu hinterfragen. Die im Projekt angegebenen ca. 175.000 kWh pro Jahr sind nicht zu erwirtschaften. Des Weiteren gibt der Antragsteller an, dass ein Eigenbedarf von ca 15.000 kWh pro Jahr gegeben ist, der Rest soll in das Leitungsnetz der TIWAG eingespeist werden. Aus wasserfachlicher Sicht wird - ohne eine Detailprüfung vornehmen zu können, da keine entsprechenden Unterlagen vorliegen - das gegenständliche Projekt als sehr kritisch angesehen. Mit Schreiben vom 30.07.2013 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Verbesserung der Projektsunterlagen binnen 3 Wochen auf, wobei diese durch einen fachkundigen Planer ausgearbeitet werden müssten, ansonsten das Ansuchen gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden müsse. Mit Schreiben vom 30.07.2013 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Verbesserung der Projektsunterlagen binnen 3 Wochen auf, wobei diese durch einen fachkundigen Planer ausgearbeitet werden müssten, ansonsten das Ansuchen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden müsse. Bis zum Oktober 2013 sind keine weiteren Unterlagen eingelangt, weshalb die Bezirkshauptmannschaft M mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid das Ansuchen als unzulässig zurückgewiesen hat. In der dagegen fristgerecht erhobene Berufung beschränkt sich der Beschwerdeführer auf den Hinweis, dass in drei Wochen kein befugter Planverfasser das Projekt bezüglich Kleinwasserkraftwerksanlage verfertigen könne, und ersuchte um eine kurze Zeitverlängerung, um das Projekt in verbesserter Ausführung nachzureichen. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Die als zu kurz bemängelte Frist wurde seitens der belangten Behörde ohnehin stillschweigend verlängert, sodass es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich gewesen sein müsste, ein taugliches Projekt einzureichen. Die Zurückweisung durch die belangte Behörde war daher rechtens, zumal auch durch einen Laien festgestellt werden kann, dass die eingereichten Unterlagen „Projektbeschreibung Kleinwasserkraftanlage W“ keineswegs ausreichen. Sollten inzwischen taugliche Projektsunterlagen vorliegen, steht die angefochtene und nunmehr bestätigte Zurückweisung einer Sachentscheidung nicht entgegen. Damit war die Berufung, die aufgrund der Übergangsbestimmungen zum Verwaltungsgerichtsverfahren als Beschwerde zu werten ist, abzuweisen, wobei für die Beschwerde gegen die Zurückweisung im naturschutzrechtlichen Verfahren der Richter Dr. Christoph Lehne und für die Beschwerde gegen die Zurückweisung im wasserrechtlichen Verfahren die gefertigte Richterin zuständig war. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Von der Rechtsprechung zu § 13 Abs 3 AVG wurde nicht abgewichen.Von der Rechtsprechung zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde nicht abgewichen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.19.0395.1