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{'item': 'LVwG-2014/20/0211-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/20/0211-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde der Frau Mag. N U, PLZ Ort, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.01.2014, Zl VA-***/2013, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Landespolizeidirektion Tirol gegenüber Frau Mag. N U als Besitzerin einer Lenkberechtigung der Klasse B die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings und der zweiten Perfektionsfahrt im Sinne des § 4b Abs 1 Z 2 und 3 FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase an. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass dann, wenn dieser Anordnung nicht fristgerecht (bis längstens 22.04.2014) nachgekommen werde, gemäß § 24 Abs 3 und § 4c Abs 2 FSG mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen sei. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 24.12.2013.Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Landespolizeidirektion Tirol gegenüber Frau Mag. N U als Besitzerin einer Lenkberechtigung der Klasse B die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings und der zweiten Perfektionsfahrt im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase an. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass dann, wenn dieser Anordnung nicht fristgerecht (bis längstens 22.04.2014) nachgekommen werde, gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen sei. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 24.12.2013. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die 2. Ausbildungsphase noch nicht vollständig absolviert worden sei. Gegen diesen Bescheid wurde von Frau Mag. N U innerhalb offener Frist eine als Berufung bezeichnete Beschwerde erhoben. In der Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 18.09.2013 auf normalem Postweg eine „Mahnung“ der Landespolizeidirektion/Führerscheinbehörde zur Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt und des Fahrsicherheitstrainings erhalten habe. Dieses Schreiben sei ohne Zustellnachweis zunächst an eine nicht mehr gültige Adresse gesendet und dann erst an der richtigen Adresse zugestellt worden. Mit diesem Schreiben sei sie aufgefordert worden, die fehlenden Ausbildungsstufen innerhalb von 4 Monaten zu absolvieren. Damit wäre der letzte Tag der Frist der 18.01.2014. Es sei geplant gewesen, das Fahrsicherheitstraining beim ÖAMTC (im Zuge ihrer Berufstätigkeit) durchzuführen. Ihr Arbeitgeber veranstalte üblicherweise jährlich dieses Fahrsicherheitstraining. Es sei vorgesehen gewesen, dies miteinander zu verbinden. Sie habe jedoch im Dezember die Nachricht erhalten, dass 2013 kein Training mehr durchgeführt werde und neue Termine für 2014 nicht bekannt seien. Es hätte sich daher für sie eine ungewollte Verzögerung ergeben. Nunmehr hätte sie einen Termin für den 10.01.2014. Dieser Termin, den sie wahrnehmen werde, liege noch in der Frist von 4 Monaten. Bis spätestens 18.01.2014 würden der Führerscheinbehörde die notwendigen Bestätigungen vorliegen. Der Bescheid sei daher aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte am 13.02.2014 bei der Landespolizeidirektion Tirol einen aktuellen Auszug aus dem Führerscheinregister ein. In diesem sind die Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt (am 13.01.2014) und des Fahrsicherheitstrainings (am 10.01.2014) ausgewiesen. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere in die Auszüge aus dem Führerscheinregister. In dem für die Bescheiderlassung maßgeblichen Auszug vom 23.12.2013 ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klasse B am 22.08.2012 erteilt und anschließend (lediglich) die Perfektionsfahrt 1 am 15.02.2013 absolviert wurde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im § 4b FSG sind die konkreten Inhalte der 2. Ausbildungsphase für Besitzer der Lenkberechtigung der Klasse B angeführt. Demnach ist unter anderem im Zeitraum von sechs Monaten bis 12 Monaten nach dem Erwerb einer Lenkberechtigung eine weitere Perfektionsfahrt durchzuführen.Im Paragraph 4 b, FSG sind die konkreten Inhalte der 2. Ausbildungsphase für Besitzer der Lenkberechtigung der Klasse B angeführt. Demnach ist unter anderem im Zeitraum von sechs Monaten bis 12 Monaten nach dem Erwerb einer Lenkberechtigung eine weitere Perfektionsfahrt durchzuführen. § 4b Abs 1 FSG lautet wie folgt:Paragraph 4 b, Absatz eins, FSG lautet wie folgt: „Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat - unbeschadet des Abs. 2 - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:„Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat - unbeschadet des Absatz 2, - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen: 1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung; 2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie 3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.“Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Ziffer eins und der Perfektionsfahrt gemäß Ziffer 3, hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.“ Im § 4c Abs 2 FSG sind die Folgen der Nichtabsolvierung wie folgt umschrieben:Im Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG sind die Folgen der Nichtabsolvierung wie folgt umschrieben: „Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(

  1. n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  2. n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
  3. n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  4. n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  5. n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  6. n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 sechster Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(
  7. e)nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten."„Werden eine oder mehrere der in Paragraph 4 b, genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  8. n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  9. n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
  10. n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  11. n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  12. n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  13. n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(
  14. e)nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten." § 4c Abs 2 FSG geht im Wesentlichen auf die Novelle BGBl I Nr 129/2002 zurück. Der Ausschussbericht, 1211 BlgNR 21. GP, welcher die Motive dieser Neuregelung darlegt, führt dazu Folgendes aus:Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG geht im Wesentlichen auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 129 aus 2002, zurück. Der Ausschussbericht, 1211 BlgNR 21. GP, welcher die Motive dieser Neuregelung darlegt, führt dazu Folgendes aus: "Zu Abs. 2:"Zu Absatz 2 : Diese Bestimmung regelt die Sanktionen bei Nichteinhaltung der in § 4b genannten Fristen. Dabei soll eine Sanktion im Sinne der Verwaltungsökonomie nicht sofort beim Nichtabsolvieren einzelner in § 4b genannter Stufen erfolgen, sondern erst, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem eigentlich die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, alle oder einzelne Stufen nicht absolviert wurden. In diesem Fall soll dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen. Dies wird dem Betreffenden in einem Schreiben mitgeteilt, das direkt vom Zentralen Führerscheinregister an den Führerscheinbesitzer versendet wird. Der Behörde entsteht dadurch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Dieses Schreiben ist kein Bescheid, sondern nur eine Mitteilung mit Informationscharakter. Sind nach Verstreichen der Nachfrist nach wie vor Teile der Ausbildung offen, sind von der Behörde diese fehlenden Teile mit Bescheid anzuordnen. Das System der zweiten Ausbildungsphase wurde insofern mit dem System des Probeführerscheines verknüpft, dh. dass für den Fall, dass nach Ablauf der Frist, nach der die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, noch eine oder mehrere Stufe(
  15. n)nicht absolviert wurden, diese mit Bescheid angeordnet werden. Durch die Formulierung 'ausschließlich' wird klargestellt, dass kein zusätzliches Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten ist. Es ist wie beim Probeführerschein (bei der Anordnung der Nachschulung) vorzugehen, dh. es verlängert sich im Fall der Anordnung der fehlenden Stufen die Probezeit um ein Jahr und diese Verlängerung ist auch in den Führerschein einzutragen. Ebenso gibt es wie beim Probeführerschein auch die viermonatige Frist, innerhalb derer die Anordnung zu befolgen ist und weiters ist für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung vorgesehen, dass die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen hat.Diese Bestimmung regelt die Sanktionen bei Nichteinhaltung der in Paragraph 4 b, genannten Fristen. Dabei soll eine Sanktion im Sinne der Verwaltungsökonomie nicht sofort beim Nichtabsolvieren einzelner in Paragraph 4 b, genannter Stufen erfolgen, sondern erst, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem eigentlich die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, alle oder einzelne Stufen nicht absolviert wurden. In diesem Fall soll dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen. Dies wird dem Betreffenden in einem Schreiben mitgeteilt, das direkt vom Zentralen Führerscheinregister an den Führerscheinbesitzer versendet wird. Der Behörde entsteht dadurch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Dieses Schreiben ist kein Bescheid, sondern nur eine Mitteilung mit Informationscharakter. Sind nach Verstreichen der Nachfrist nach wie vor Teile der Ausbildung offen, sind von der Behörde diese fehlenden Teile mit Bescheid anzuordnen. Das System der zweiten Ausbildungsphase wurde insofern mit dem System des Probeführerscheines verknüpft, dh. dass für den Fall, dass nach Ablauf der Frist, nach der die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, noch eine oder mehrere Stufe(
  16. n)nicht absolviert wurden, diese mit Bescheid angeordnet werden. Durch die Formulierung 'ausschließlich' wird klargestellt, dass kein zusätzliches Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten ist. Es ist wie beim Probeführerschein (bei der Anordnung der Nachschulung) vorzugehen, dh. es verlängert sich im Fall der Anordnung der fehlenden Stufen die Probezeit um ein Jahr und diese Verlängerung ist auch in den Führerschein einzutragen. Ebenso gibt es wie beim Probeführerschein auch die viermonatige Frist, innerhalb derer die Anordnung zu befolgen ist und weiters ist für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung vorgesehen, dass die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen hat. Die Tatsache, dass die Frist im Einzelfall abgelaufen ist und die Behörde tätig werden muss, wird der Behörde automatisch vom Zentralen Führerscheinregister gemeldet. Problematisch können die (seltenen) Fälle werden, in denen der Betreffende in der Zeit zwischen Erwerb der Lenkberechtigung und Verpflichtung zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase den Hauptwohnsitz verlegt hat. Gemäß § 14 Abs. 5 FSG ist der Betreffende verpflichtet, diesen Wohnsitzwechsel der Behörde anzuzeigen. Darüber hinaus gibt es mit 1. Jänner 2002 für alle Behörden die Möglichkeit, auf sehr einfache Art und Weise direkt online Anfragen an das Zentrale Melderegister zu stellen. Kann auf diese Art und Weise der neue Wohnsitz des Betreffenden ausfindig gemacht werden, ist das Verfahren gegebenenfalls an die örtlich zuständige Behörde zu übertragen."Problematisch können die (seltenen) Fälle werden, in denen der Betreffende in der Zeit zwischen Erwerb der Lenkberechtigung und Verpflichtung zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase den Hauptwohnsitz verlegt hat. Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, FSG ist der Betreffende verpflichtet, diesen Wohnsitzwechsel der Behörde anzuzeigen. Darüber hinaus gibt es mit 1. Jänner 2002 für alle Behörden die Möglichkeit, auf sehr einfache Art und Weise direkt online Anfragen an das Zentrale Melderegister zu stellen. Kann auf diese Art und Weise der neue Wohnsitz des Betreffenden ausfindig gemacht werden, ist das Verfahren gegebenenfalls an die örtlich zuständige Behörde zu übertragen." Im gegenständlichen Fall steht fest, dass innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Lenkberechtigung lediglich die 1. Perfektionsfahrt absolviert wurde. Das Fahrsicherheitstraining samt verkehrspsychologischem Gruppengespräch wurde am 10.01.2014 und die 2. Perfektionsfahrt am 13.01.2014, also somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, absolviert. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die 4-monatige Nachfrist zur Ablegung der fehlenden Ausbildungsstufen mit Zustellung des Informationsschreibens zu laufen beginne, wobei sich dieser Fristbeginn in ihrem Fall deshalb verzögert habe, weil das Schreiben ursprünglich an eine nicht mehr aktuelle Adresse versendet worden sei. Mit einem nahezu gleichgelagerten Sachverhalt hatte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.03.2012, 2012/11/0018, auseinandergesetzt. In dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Verfahren hatte der Unabhängige Verwaltungssenat Vorarlberg die Auffassung vertreten, dass, auch wenn es sich bei der durch das zentrale Führerscheinregister vorzunehmenden Verständigung über die bisher nicht fristgerechte Absolvierung der fehlenden Stufen unter Einräumung einer Nachfrist von vier Monaten nicht um einen Bescheid, sondern um eine Mitteilung mit Informationscharakter handle, der Führerscheinbesitzer zu verständigen sei, damit er seiner Verpflichtung innerhalb der genannten Nachfrist nachkommen könne. Der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde daher Folge gegeben und der Bescheid, mit dem die Absolvierung der fehlenden Ausbildungsstufe unter Verlängerung der Probezeit angeordnet wurde, behoben. Die beim Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführende Bezirkshauptmannschaft vertrat zusammengefasst die Auffassung, bei der in § 4c Abs 2 FSG normierten Nachfrist handle es sich um eine bereits vom Gesetzgeber vorgegebene Frist und es sei nicht vorgesehen, dass diese von der Behörde im Einzelfall eingeräumt oder in ihrem zeitlichen Ausmaß festgelegt werde. Aus den Materialien ergebe sich, dass nur eine automatisiert ablaufende Verständigung des Führerscheinbesitzers direkt durch das Zentrale Führerscheinregister vorgesehen sei, was es ausschließe, dass eine Zustellung mit Zustellnachweis intendiert gewesen wäre.Die beim Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführende Bezirkshauptmannschaft vertrat zusammengefasst die Auffassung, bei der in Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG normierten Nachfrist handle es sich um eine bereits vom Gesetzgeber vorgegebene Frist und es sei nicht vorgesehen, dass diese von der Behörde im Einzelfall eingeräumt oder in ihrem zeitlichen Ausmaß festgelegt werde. Aus den Materialien ergebe sich, dass nur eine automatisiert ablaufende Verständigung des Führerscheinbesitzers direkt durch das Zentrale Führerscheinregister vorgesehen sei, was es ausschließe, dass eine Zustellung mit Zustellnachweis intendiert gewesen wäre. Der VwGH bezog zu dieser Problematik wie folgt Stellung: „Das in Rede stehende Verständigungsschreiben wurde versendet, nachdem der Mitbeteiligte die zweite Perfektionsfahrt (gemäß § 4b Abs. 1 Z. 3 FSG) nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert hatte.„Das in Rede stehende Verständigungsschreiben wurde versendet, nachdem der Mitbeteiligte die zweite Perfektionsfahrt (gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3, FSG) nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert hatte. Nach dem dritten Satz des § 4c Abs. 2 FSG hat die Behörde dem Betreffenden, wenn die fehlende(
  17. n)Stufe(
  18. n)"nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen" absolviert werden, ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  19. n)anzuordnen. Der dritte Satz des § 4c Abs. 2 FSG knüpft also - nur - an die im ersten Satz genannte(
  20. n)Frist(
  21. en)an. Dabei handelt es sich um die gesetzlich festgelegte Frist von 12 Monaten (bzw. von 9 Monaten im Falle der Klasse A) für die Absolvierung der ausstehenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase, vorliegendenfalls um die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt nach § 4b Abs. 1 Z. 3 FSG. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde spricht die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung dafür, dass die Behörde bereits dann ermächtigt ist, die Absolvierung der ausstehenden Stufe(
  22. n)mit Bescheid anzuordnen, wenn seit der Erteilung der Lenkberechtigung 16 Monate (die ursprüngliche Frist von 12 Monaten und die Nachfrist von vier Monaten) verstrichen sind, ohne dass der Betreffende die fehlende(
  23. n)Stufe(
  24. n)absolviert hat (auf die für die Klasse A vorgesehene kürzere Frist braucht im Folgenden nicht eingegangen zu werden). Nach dem dritten Satz des § 4c Abs. 2 FSG kommt es nämlich auf eine ordnungsgemäße Verständigung iSd. ersten Satzes dieser Bestimmung nicht an.Nach dem dritten Satz des Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG hat die Behörde dem Betreffenden, wenn die fehlende(
  25. n)Stufe(
  26. n)"nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen" absolviert werden, ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  27. n)anzuordnen. Der dritte Satz des Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG knüpft also - nur - an die im ersten Satz genannte(
  28. n)Frist(
  29. en)an. Dabei handelt es sich um die gesetzlich festgelegte Frist von 12 Monaten (bzw. von 9 Monaten im Falle der Klasse A) für die Absolvierung der ausstehenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase, vorliegendenfalls um die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt nach Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3, FSG. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde spricht die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung dafür, dass die Behörde bereits dann ermächtigt ist, die Absolvierung der ausstehenden Stufe(
  30. n)mit Bescheid anzuordnen, wenn seit der Erteilung der Lenkberechtigung 16 Monate (die ursprüngliche Frist von 12 Monaten und die Nachfrist von vier Monaten) verstrichen sind, ohne dass der Betreffende die fehlende(
  31. n)Stufe(
  32. n)absolviert hat (auf die für die Klasse A vorgesehene kürzere Frist braucht im Folgenden nicht eingegangen zu werden). Nach dem dritten Satz des Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG kommt es nämlich auf eine ordnungsgemäße Verständigung iSd. ersten Satzes dieser Bestimmung nicht an. Wie die beschwerdeführende BH zutreffend ausführt, steht dieses aus dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmung gewonnene Auslegungsergebnis auch nicht im Widerspruch zu den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien. Aus diesen - arg. "Sind nach Verstreichen der Nachfrist nach wie vor Teile der Ausbildung offen, sind von der Behörde diese fehlenden Teile mit Bescheid anzuordnen." - ist nicht ersichtlich, dass der Erhalt des Verständigungsschreibens eine zusätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Anordnungsbescheides nach dem dritten Satz des § 4c Abs. 2 FSG sein sollte.Wie die beschwerdeführende BH zutreffend ausführt, steht dieses aus dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmung gewonnene Auslegungsergebnis auch nicht im Widerspruch zu den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien. Aus diesen - arg. "Sind nach Verstreichen der Nachfrist nach wie vor Teile der Ausbildung offen, sind von der Behörde diese fehlenden Teile mit Bescheid anzuordnen." - ist nicht ersichtlich, dass der Erhalt des Verständigungsschreibens eine zusätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Anordnungsbescheides nach dem dritten Satz des Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG sein sollte. Dagegen kann auch nicht ins Treffen geführt werden, dass in den Materialien davon die Rede ist, dass dem Betreffenden eine Nachfrist "gewährt" werde, um die fehlenden Teile der Ausbildung nachzuholen, weil es einerseits nicht ausgeschlossen ist, das Wort "gewähren" auf die gesetzliche Bestimmung der viermonatigen Nachfrist zu beziehen, andererseits aber unter einem festgehalten wird, dass dies dem Betreffenden "in einem Schreiben mitgeteilt" werde, "das direkt vom Zentralen Führerscheinregister an den Führerscheinbesitzer versendet wird". Auch den Materialien ist also kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass jeweils im Einzelfall behördlicherseits eine Frist eingeräumt werden sollte, an deren Ablauf die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  33. n)geknüpft wäre. Es gibt daher keinen Anlass, von dem unter Einbeziehung von Wortlaut und Systematik gewonnenen Auslegungsergebnis abzuweichen. Nicht zuletzt spricht für dieses Ergebnis auch der von der beschwerdeführenden BH hervorgehobene Umstand, dass das Verständigungsschreiben nach der Absicht des Gesetzgebers unmittelbar vom Zentralen Führerscheinregister zu versenden sein sollte, was die Annahme ausschließt, dass eine Zustellung mit Zustellnachweis erfolgen soll. Die objektive Verpflichtung zur Absolvierung der fehlenden Stufe(
  34. n)ergibt sich bereits aus dem FSG selbst, es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von der Annahme geleitet war, dass der Betreffende das Risiko eines allfälligen Nichterhalts des nur zu seiner Information gedachten Schreibens tragen sollte.“ Nach Auffassung des VwGH ergibt sich somit der Beginn der Nachfrist bereits aus dem Gesetz (siehe diesbezüglich die unterstrichene Passage in obigen Ausführungen) und ist nicht abhängig von der Zustellung des Informationsschreibens. Auch der Umstand, dass in dem im gegenständlichen Fall auf Grund eines Zustellproblems etwas später zugegangenen Informationsschreiben keine Ausführungen über den Fristbeginn enthalten sind („Wir fordern Sie auf, diese Stufen binnen einer Frist von 4 Monaten zu absolvieren.“), vermag daran nichts zu ändern. Ebenso ist es rechtlich ohne Auswirkung, wenn dieses Schreiben dem Führerscheinbesitzer gar nicht zukommt. Auch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich die von der Verwaltungsbehörde angeordneten Ausbildungsschritte absolviert hat, kommt für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes keine maßgebliche Bedeutung zu, zumal das Landesgericht in seiner Eigenschaft als rechtliche Kontrollinstanz die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen hat. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde waren zwei Ausbildungsstufen noch nicht absolviert. Der angefochtene Bescheid, mit welchem neben der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Ausbildungsstufen auch die Probezeitverlängerung ausgesprochen wurde, erweist sich daher als rechtmäßig. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist auch entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits hinsichtlich der 1. Perfektionsfahrt säumig war und die gesamte 2. Ausbildungsphase bereits bis zum 22.08.2013 absolviert sein hätte müssen. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.0211.2

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