den §§ 27 und 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) mit „§ 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm § 4 Abs 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 36/2011“ richtig gestellt wird.römisch eins.
den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) mit „§ 30 Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 36/2011“ richtig gestellt wird.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, sohin im vorliegenden Fall Euro 52,00, zu bezahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, sohin im vorliegenden Fall Euro 52,00, zu bezahlen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 18.02.2013, 22.06 Uhr Tatort: Vomp, auf der Inntalautobahn A-12, Höhe Strkm 52.060 Fahrzeug: PKW XX-1234XX Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges die gem § 4 Abs 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 36/2011, im Sanierungsgebiet auf der A-12 Inntalautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 45 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges die gem Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2011,, im Sanierungsgebiet auf der A-12 Inntalautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 45 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 30 Abs 1 Zif 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm der zitierten Verordnung“Paragraph 30, Absatz eins, Zif 4 Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit der zitierten Verordnung“ Im fristgerecht dagegen erhobenen Rechtsmittel wird zusammenfassend ausgeführt, dass ein Nachweis über die objektive Verwirklichung der Tat nicht erfolgt sei. Es habe sich die Behörde mit den umfangreichen Argumenten im Schriftsatz vom 21.03.2013 nicht auseinandergesetzt. Es sei die Begründung der Strafbemessung unzureichend, wozu darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer einen umweltfreundlichen Hybrid-PKW verwende. Außerdem wurde ausdrücklich angeführt, dass die tatsächlichen Umweltdaten, die im Falle des Überschreitens der Grenzwerte die Grundlage für eine Geschwindigkeits-beschränkung bilden, nicht bekanntgegeben worden seien, obwohl dies ausdrücklich angefordert worden sei. Insgesamt rügt er, dass sein Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK verletzt worden sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wurde auf die bisherigen Ausführungen und Anträge Bezug genommen. Im fristgerecht dagegen erhobenen Rechtsmittel wird zusammenfassend ausgeführt, dass ein Nachweis über die objektive Verwirklichung der Tat nicht erfolgt sei. Es habe sich die Behörde mit den umfangreichen Argumenten im Schriftsatz vom 21.03.2013 nicht auseinandergesetzt. Es sei die Begründung der Strafbemessung unzureichend, wozu darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer einen umweltfreundlichen Hybrid-PKW verwende. Außerdem wurde ausdrücklich angeführt, dass die tatsächlichen Umweltdaten, die im Falle des Überschreitens der Grenzwerte die Grundlage für eine Geschwindigkeits-beschränkung bilden, nicht bekanntgegeben worden seien, obwohl dies ausdrücklich angefordert worden sei. Insgesamt rügt er, dass sein Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK verletzt worden sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wurde auf die bisherigen Ausführungen und Anträge Bezug genommen. Festgehalten wird, dass bereits im Schriftsatz vom 26.04.2013 die Ordnungsmäßigkeit der Messung angezweifelt wurde. Angemerkt wird, dass in diesem Schriftsatz die Bekanntgabe der Vermögensverhältnisse ausdrücklich verweigert wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat als im Jahr 2013 noch zuständige Behörde zunächst eine Stellungnahme der verordnungserlassenden Behörde betreffend die Bekanntgabe der Gründe, welche für die Schaltung der immissionsgesteuerten Verkehrsbeeinflussungsanlage zum damaligen Zeitpunkt maßgeblich waren, eingeholt. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 22.10.2013, Zl X-123/456, wird ausgeführt, dass zum angegebenen Tatzeitpunkt am 18.02.2013 die für die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlichen Daten aufgrund eines technischen Gebrechens der maßgeblichen Verkehrszählstelle nicht richtig erhoben worden seien. Dementsprechend habe für den gegenständlichen Zeitpunkt entsprechend der maßgeblichen Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl Nr 36/2012 (gemeint offensichtlich: 2011), zu Folge dessen § 4 Abs 3 für den betroffenen Bereich eine gleichbleibende Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gegolten. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat als im Jahr 2013 noch zuständige Behörde zunächst eine Stellungnahme der verordnungserlassenden Behörde betreffend die Bekanntgabe der Gründe, welche für die Schaltung der immissionsgesteuerten Verkehrsbeeinflussungsanlage zum damaligen Zeitpunkt maßgeblich waren, eingeholt. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 22.10.2013, Zl X-123/456, wird ausgeführt, dass zum angegebenen Tatzeitpunkt am 18.02.2013 die für die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlichen Daten aufgrund eines technischen Gebrechens der maßgeblichen Verkehrszählstelle nicht richtig erhoben worden seien. Dementsprechend habe für den gegenständlichen Zeitpunkt entsprechend der maßgeblichen Verordnung des Landeshauptmannes, Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2012, (gemeint offensichtlich: 2011), zu Folge dessen Paragraph 4, Absatz 3, für den betroffenen Bereich eine gleichbleibende Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gegolten. In der Betreffsache wurde daraufhin am 26.11.2013 die mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde auch der Messbeamte, der die gegenständliche Lasermessung durchgeführt hat, als Zeuge einvernommen. Der Eichschein des bezughabenden Messgerätes wurde bereits von der Bezirkshauptmannschaft X eingeholt. In der Betreffsache wurde daraufhin am 26.11.2013 die mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde auch der Messbeamte, der die gegenständliche Lasermessung durchgeführt hat, als Zeuge einvernommen. Der Eichschein des bezughabenden Messgerätes wurde bereits von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingeholt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer hat am 18.02.2013, um 22.06 Uhr, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-1234XX (Fahrzeug der Marke BMW, Baureihe 7er; Hybridfahrzeug) auf der A 12 Inntalautobahn, in Fahrtrichtung Innsbruck, bei Strkm 52,060, gelenkt, als er von einer Lasermessung durch die Polizei erfasst wurde. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einer um die Messfehlertoleranz bereinigten Geschwindigkeit von 145 km/h statt der an Ort und Stelle über die Verkehrsbeeinflussungsanlage angezeigten 100 km/h nach den Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes-Luft gefahren ist. Dies ergibt sich aus der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion X vom 21.02.
Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, weshalb das Verfahren vom hier entscheidenden Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol fortzusetzen war.Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren können
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, weshalb das Verfahren vom hier entscheidenden Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol fortzusetzen war.
April 2011, mit der auf bestimmten Abschnitten der A 12 Inntal Autobahn eine immissionsabhängige Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingeführt wird, LGBl Nr 36/2011 (in Folge: Verordnung LGBl Nr 36/2011) gilt als Gebiet im Sinne dieser Verordnung ein Streckenabschnitt auf der Autobahn, für den aufgrund dieser Verordnung eine einheitliche zulässige Höchstgeschwindigkeit festgelegt wird; der Name dieses Gebietes richtet sich nach der Bezeichnung der Luftmessstelle, die zur Steuerung dieses Gebietes herangezogen wird.
Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Landeshauptmannes vom 5. April 2011, mit der auf bestimmten Abschnitten der A 12 Inntal Autobahn eine immissionsabhängige Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingeführt wird, Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2011, (in Folge: Verordnung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2011,) gilt als Gebiet im Sinne dieser Verordnung ein Streckenabschnitt auf der Autobahn, für den aufgrund dieser Verordnung eine einheitliche zulässige Höchstgeschwindigkeit festgelegt wird; der Name dieses Gebietes richtet sich nach der Bezeichnung der Luftmessstelle, die zur Steuerung dieses Gebietes herangezogen wird. Das Gebiet Vomp umfasst
Das Gebiet Vomp umfasst
Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2011, auf der A 12 Inntal Autobahn die Bereiche
der Verordnung LGBl Nr 36/2011 definierten Schwellenwert um mehr oder gleich 1 μg/m³ überschreitet oder die Immissionsbelastung einer Luftmessstelle in einem Gebiet den Warnwert erreicht, wird für dieses Gebiet
Abs 1 der Verordnung LGBl Nr 36/2011 die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt.Wenn der für ein Gebiet errechnete Immissionsbeitrag den für dieses Gebiet
Paragraph 3, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2011, definierten Schwellenwert um mehr oder gleich 1 μg/m³ überschreitet oder die Immissionsbelastung einer Luftmessstelle in einem Gebiet den Warnwert erreicht, wird für dieses Gebiet
Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2011, die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt. Wenn der für ein Gebiet errechnete Immissionsbeitrag den für dieses Gebiet
der Verordnung LGBl Nr 36/2011 definierten Schwellenwert um mehr oder gleich 1 μg/m³ unterschreitet und die Immissionsbelastung einer Luftmessstelle in einem Gebiet den Warnwert nicht erreicht, wird für dieses Gebiet die Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h wieder aufgehoben. Wenn der für ein Gebiet errechnete Immissionsbeitrag den für dieses Gebiet
Paragraph 3, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2011, definierten Schwellenwert um mehr oder gleich 1 μg/m³ unterschreitet und die Immissionsbelastung einer Luftmessstelle in einem Gebiet den Warnwert nicht erreicht, wird für dieses Gebiet die Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h wieder aufgehoben. Die Immissionsbelastung ist jede halbe Stunde zu messen und die Immissionsbeiträge sind jede halbe Stunde neu zu berechnen. Sowohl die Anordnung als auch die Aufhebung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist frühestens nach einer Stunde wieder zu ändern. Wenn in der Zeit von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr an der Messstelle Kundl oder der Messstelle Vomp eine durchgehende Belastung von mindestens 80 μg/m³ NO2 als Halbstundenmittelwert erreicht wird, wird für das jeweilige Gebiet
Abs 2 der Verordnung LGBl Nr 36/2011 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 5.10 Uhr bis 18.10 Uhr am selben Tag mit 100 km/h festgesetzt.Wenn in der Zeit von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr an der Messstelle Kundl oder der Messstelle Vomp eine durchgehende Belastung von mindestens 80 μg/m³ NO2 als Halbstundenmittelwert erreicht wird, wird für das jeweilige Gebiet
Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2011, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 5.10 Uhr bis 18.10 Uhr am selben Tag mit 100 km/h festgesetzt. Soweit aufgrund eines technischen Gebrechens die für die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlichen Daten nicht erhoben werden können oder die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung aus sonstigen Gründen für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden nicht durchgeführt werden kann, wird
November eines jeden Jahres bis zum 30. April des Folgejahres für den betroffenen Bereich für die Dauer des Ausfalls der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung eine gleich bleibende Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h festgesetzt. Soweit aufgrund eines technischen Gebrechens die für die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlichen Daten nicht erhoben werden können oder die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung aus sonstigen Gründen für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden nicht durchgeführt werden kann, wird
Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2011, in der Zeit vom
VO nicht mit einer Kundmachung durch ein Verkehrsbeein-flussungssystem
Vm § 44 Abs 1a StVO gleichgesetzt werden. Die Festsetzung des örtlichen Geltungsbereichs der Anordnung, wie sie durch die Angabe der Straßenkilometer in den Begriffsbestimmungen in § 3 besagter Verordnung erfolgt, impliziert daher, dass der Landeshauptmann die Verordnung für den Bereich der vermeintlich dort positionierten VBA-Portale vornehmen wollte. Soweit sich allerdings bei einer Nachmessung Abweichungen ergeben, so stellt sich nicht die Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung, sondern letztlich jene, in wie weit die Verordnung in ihrem örtlichen Geltungsbereich ausreichend bestimmt ist. Dies ist nach Auffassung des entscheidenden Richters des Landesverwaltungsgerichts Tirol dann zu bejahen, wenn jedenfalls keine Bedenken darüber bestehen, für welchen örtlichen Bereich die Anordnung gelten soll, in concreto auf welche Portale sich diese bezieht. Zumal es sich aber nach dieser Auffassung um eine Frage der Bestimmtheit der Verordnung handelt, steht dem Verwaltungsgericht zu Folge des Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 1 B-VG eine nähere Überprüfung der Verordnung in inhaltlicher Hinsicht nicht zu: dies obliegt dem Verfassungsgerichtshof in seinem Normprüfungsmonopol. Aus diesen Gründen kann eine Kundmachung von Verordnungen durch Verkehrszeichen
Paragraph 44, Absatz eins, StVO nicht mit einer Kundmachung durch ein Verkehrsbeein-flussungssystem
Paragraph 44 c, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins a, StVO gleichgesetzt werden. Die Festsetzung des örtlichen Geltungsbereichs der Anordnung, wie sie durch die Angabe der Straßenkilometer in den Begriffsbestimmungen in Paragraph 3, besagter Verordnung erfolgt, impliziert daher, dass der Landeshauptmann die Verordnung für den Bereich der vermeintlich dort positionierten VBA-Portale vornehmen wollte. Soweit sich allerdings bei einer Nachmessung Abweichungen ergeben, so stellt sich nicht die Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung, sondern letztlich jene, in wie weit die Verordnung in ihrem örtlichen Geltungsbereich ausreichend bestimmt ist. Dies ist nach Auffassung des entscheidenden Richters des Landesverwaltungsgerichts Tirol dann zu bejahen, wenn jedenfalls keine Bedenken darüber bestehen, für welchen örtlichen Bereich die Anordnung gelten soll, in concreto auf welche Portale sich diese bezieht. Zumal es sich aber nach dieser Auffassung um eine Frage der Bestimmtheit der Verordnung handelt, steht dem Verwaltungsgericht zu Folge des Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz eins, B-VG eine nähere Überprüfung der Verordnung in inhaltlicher Hinsicht nicht zu: dies obliegt dem Verfassungsgerichtshof in seinem Normprüfungsmonopol. In Summe führt daher die unpräzise Bezeichnung des örtlichen Geltungsbereichs in der Verordnung im vorliegenden Fall nicht zu einer mangelhaften Kundmachung, weshalb der Einwand im Rechtsmittel für die durch eine Verkehrsbeeinflussungsanlage kundgemachte Verordnung ins Leere geht.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nichts dargetan, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei aufgrund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung von einem Vorsatz in Form der Wissentlichkeit auszugehen ist. Wenn nämlich eine Geschwindigkeitsbeschränkung um beinahe 50 km/h überschritten wird, ist auszuschließen, dass dies versehentlich passiert ist, sondern hat der Beschwerdeführer die angeordnete reduzierte höchstzulässige Geschwindigkeit ganz offensichtlich nicht einhalten wollen. Zumal diese auf der Verkehrsbeeinflussungsanlage für jeden Verkehrsteilnehmer deutlich sichtbar kundgemacht war, wusste er, dass er bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 145 km/h gegen die bezughabende Verordnung verstößt. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Immissionsschutzgesetz-Luft sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 2.180,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 260,00, sohin im Ausmaß von nicht einmal 12 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, verhängt. In Anbetracht der vorsätzlichen Begehungsweise und des gravierenden Ausmaßes der Übertretung erweist sich die Strafzumessung im derart vorgenommenen Ausmaß als jedenfalls nicht unverhältnis-mäßig. Auch wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer, der nach den Ausführungen im Schriftsatz vom 21.03.2013 selbständig tätig ist und zum Tatzeitpunkt einen modernen BMW der 7er-Baureihe gelenkt hat, mit Schriftsatz vom 26.04.2013 die Bekanntgabe seiner Vermögensverhältnisse ausdrücklich verweigert hat. Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach verwaltungsstrafrechtlich aufgrund von Übertretungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz und nach der Straßenverkehrsordnung strafvorgemerkt, wobei sich zwei Verwaltungsvorstrafen nach der Straßenverkehrsordnung auf Delikte betreffend die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beziehen. Diese Übertretungen sind als einschlägig ebenfalls erschwerend zu werten. In Summe bestehen daher keinerlei Bedenken dahingehend, dass die Strafe von der Behörde festgesetzten zu hoch angesetzt worden wäre. Insofern sei lediglich abschließend festgehalten, dass alleine der Umstand, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug ein Hybridfahrzeug darstellt, und auch nichts an der Strafbemessung ändert. So kann bei einem Fahrzeug mit einem Hubraum von 4.395 cm³ und einer Leistung von 330 PS selbst dann, wenn es sich um ein Hybridfahrzeug handelt, nicht von einem besonders umweltschonenden Fahrzeug gesprochen werden, was sich schon alleine aus dem CO²-Ausstoß von 219 g/km laut Fahrzeugpapieren ergibt. Aber auch generell wird festgehalten, dass die Frage, wie umweltfreundlich oder schädlich das jeweilige Fahrzeug ist, mangels Anhaltspunkte in der Verordnung bei der Strafbemessung nicht weiters zu berücksichtigen ist. Die Verpflichtung zur Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 52 VwGVG; auf die diesbezüglichen Bestimmungen sei hier verwiesen. Die Verpflichtung zur Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus Paragraph 52, VwGVG; auf die diesbezüglichen Bestimmungen sei hier verwiesen. Zur Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Zumal Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Kundmachung von Verordnungen durch Verkehrsbeeinflussungsanlagen soweit ersichtlich nicht besteht, war die Revision für zulässig zu erklären. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) Hinweis: Zur Kundmachung durch Verkehrsbeeinflussungssysteme siehe VwGH vom 25.06.2014, Zl 2013/07/0294. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.15.2611.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.