den §§ 27 und 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser nunmehr zu lauten hat wie folgt:römisch eins.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser nunmehr zu lauten hat wie folgt: 2.a)
Vm mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 11.12.2012, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 festgesetzt wird, LGBl Nr 154/2012, vom 01.12.2013 – 31.12.2013 eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 276,18. Die Leistung wird bar ausbezahlt.2.a)
Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 11.12.2012, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 festgesetzt wird, Landesgesetzblatt Nr 154 aus 2012,, vom 01.12.2013 – 31.12.2013 eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 276,18. Die Leistung wird bar ausbezahlt. 2.b)
Vm der Verordnung der Landesregierung vom 10.12.2013, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 festgesetzt wird, LGBl Nr 141/2013, vom 01.01.2014 – 31.03.2014 eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 290,49. Die Leistung wird bar ausbezahlt.2.b)
Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung vom 10.12.2013, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 festgesetzt wird, Landesgesetzblatt Nr 141 aus 2013,, vom 01.01.2014 – 31.03.2014 eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 290,49. Die Leistung wird bar ausbezahlt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.12.2013, Zl. ABC***, wurden Herrn B C über seinen Antrag vom 22.11.2013
den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.12.2013, Zl. ABC***, wurden Herrn B C über seinen Antrag vom 22.11.2013
den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idgF für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt: „1.
TMSG vom 01.12.2013 bis 31.03.2014 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 300,00. Die Leistung wird auf das Konto *** der ***Bank von T M angewiesen.„1.
Paragraph 6, TMSG vom 01.12.2013 bis 31.03.2014 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 300,00. Die Leistung wird auf das Konto *** der ***Bank von T M angewiesen. 1.
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.12.2013 bis 31.03.2014 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 127,14. Die Leistung wird bar ausbezahlt. 1.
Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF vom 01.12.2013 bis 31.03.2014 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 127,14. Die Leistung wird bar ausbezahlt. 2.
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat März 2014 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 71,54. Die Leistung wird bar ausbezahlt.2.
Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF im Monat März 2014 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 71,54. Die Leistung wird bar ausbezahlt. Gem. § 16 Abs 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.Gem. Paragraph 16, Absatz eins, TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gem § 19 Abs 1 lit d gekürzt werden. Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, TMSG gem Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, gekürzt werden. Herr C wird hiermit aufgefordert für den Fall, dass keine Arbeit gefunden werden konnte, folgende Unterlagen bis spätestens 15.04.2014 hier vorzulegen: Schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc.), bzw., falls Deutschkurse besucht werden, entsprechende Besuchsbestätigungen und Bankkontokarte.“ Die Bezirkshauptmannschaft Y berücksichtigte bei ihrer Entscheidung augenscheinlich im Sinne des Erlasses des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, vom 05.07.2011, Zl ***/13, den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.12.2013, Zl. ***/1/2, mit welchem B C auf seinen Antrag vom 03.12.2013
den Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes (TGVG), LGBl Nr 21/2006, für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen verschiedene Leistungen gewährt wurden – ua
Abs1 lit a TGVG vom 01.12.2013 - 31.03.2014 eine monatliche Unterstützung für Unterbringung in der Höhe von € 120,00 und
Abs1 lit b TGVG im selben Zeitraum eine monatliche Unterstützung für Verpflegung in der Höhe von € 200,00. Weiters ging die entscheidende Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid bei der Festsetzung der monatlichen Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 127,14 von einem Mindestsatz für das Jahr 2013 für Volljährige im gemeinsamen Haushalt - € 447,14 – aus. Die Bezirkshauptmannschaft Y berücksichtigte bei ihrer Entscheidung augenscheinlich im Sinne des Erlasses des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, vom 05.07.2011, Zl ***/13, den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.12.2013, Zl. ***/1/2, mit welchem B C auf seinen Antrag vom 03.12.2013
den Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes (TGVG), Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006,, für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen verschiedene Leistungen gewährt wurden – ua
Paragraph 5, Abs1 Litera a, TGVG vom 01.12.2013 - 31.03.2014 eine monatliche Unterstützung für Unterbringung in der Höhe von € 120,00 und
Paragraph 5, Abs1 Litera b, TGVG im selben Zeitraum eine monatliche Unterstützung für Verpflegung in der Höhe von € 200,
Vm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl Nr I 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Weiters wurde ihm
G der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt und wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung
G bis zum 12.11.2014 erteilt. B C wohnt gemeinsam mit M U in PLZ Ort, Adresse, in Miete (Nutzfläche ca. 46 m²), wobei der Hauptmietzins derzeit € 489,20 beträgt, für den gesetzmäßigen Anteil an Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben sind derzeit € 58,00, für den gesetzlichen Anteil an Heizkosten sind derzeit € 52,80 zu bezahlen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes der Republik Österreich vom 12.11.2013, Zl ***-BAI, wurde der Antrag des syrischen Staatsangehörigen B C, geb. am xx.xx.xxxx, auf internationalen Schutz vom 24.06.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Weiters wurde ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt und wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bis zum 12.11.2014 erteilt. B C wohnt gemeinsam mit M U in PLZ Ort, Adresse, in Miete (Nutzfläche ca. 46 m²), wobei der Hauptmietzins derzeit € 489,20 beträgt, für den gesetzmäßigen Anteil an Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben sind derzeit € 58,00, für den gesetzlichen Anteil an Heizkosten sind derzeit € 52,80 zu bezahlen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.12.2013, Zl 123***, wurden B C
den Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes (TGVG), LGBl Nr 21/2006, unter der Bedingung eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens als Anspruchsgrundlage für den Bezug entsprechender Grundversorgungsleistungen im Zeitraum 01.12.2013 – 31.03.2014 Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung, eine monatliche Unterstützung für Unterbringung in der Höhe von € 120,00 und eine monatliche Unterstützung für Verpflegung in der Höhe von € 200,00 gewährt. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.12.2013, Zl 123***, wurden B C
den Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes (TGVG), Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2006,, unter der Bedingung eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens als Anspruchsgrundlage für den Bezug entsprechender Grundversorgungsleistungen im Zeitraum 01.12.2013 – 31.03.2014 Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung, eine monatliche Unterstützung für Unterbringung in der Höhe von € 120,00 und eine monatliche Unterstützung für Verpflegung in der Höhe von € 200,00 gewährt. Unter Berücksichtigung dieser Leistungen nach den im angeführten Bescheid näher angeführten Gesetzesbestimmungen erging in weiterer Folge der nunmehr angefochtene Bescheid, wobei für die ihm zuerkannte monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Mindestsatz
Abs 2 lit b TMSG herangezogen wurde.Unter Berücksichtigung dieser Leistungen nach den im angeführten Bescheid näher angeführten Gesetzesbestimmungen erging in weiterer Folge der nunmehr angefochtene Bescheid, wobei für die ihm zuerkannte monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Mindestsatz
Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG herangezogen wurde. I. Rechtliche Erwägungen:römisch eins. Rechtliche Erwägungen:
Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Zumal das vorliegende Berufungsverfahren von der Tiroler Landesregierung als zuvor noch zuständiger Berufungsbehörde nicht abgeschlossen wurde, ist die Zuständigkeit daher mit dem 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen und war die rechtzeitige Berufung vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Zumal das vorliegende Berufungsverfahren von der Tiroler Landesregierung als zuvor noch zuständiger Berufungsbehörde nicht abgeschlossen wurde, ist die Zuständigkeit daher mit dem 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen und war die rechtzeitige Berufung vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen. Die mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.12.2013 unter Spruchpunkt
G 2005 zuerkannt wurde. Die Mindestsicherung ist nach den Bestimmungen des TMSG jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden und die ihren Lebensunterhalt nicht im ausreichenden Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, TMSG). Anspruch auf Mindestsicherung haben
Paragraph 3, Abs2 litf auch Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigen nach Paragraph 8, des AsylG 2005 zuerkannt wurde. Bei der Unterstützungsleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem TMSG wird der Lebensbedarf pauschal im jeweils heranzuziehenden schematisierten Mindestsatz abgebildet. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst dabei den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen und besteht in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze)
Vm § 5 Abs 1 TMSG.Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst dabei den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen und besteht in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze)
Paragraph 2, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, TMSG. Der Mindestsatz für Alleinstehende und Alleinerzieher betrug im Jahr 2013 € 596,18 (§ 5 Abs 2 lit a iVm § 9 TMSG der Verordnung der Landesregierung vom 11.12.2012, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 festgesetzt wurde, LGBl Nr 54/2012 idgF) und beträgt dieser für das Jahr 2014 nach der Verordnung der Landesregierung vom 10.12.2013, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 festgesetzt wurde, LGBl Nr 141/2013, € 610,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.