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{'item': 'LVwG-2013/13/2495-2'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 10§ 39§ 7§ 28a§ 24§ 13§ 99§ 8§ 4c§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/13/2495-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung von 12 Monaten auf 10 Monate, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides (das war der 24.07.2013), herabgesetzt wird.1.

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, FSG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung von 12 Monaten auf 10 Monate, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides (das war der 24.07.2013), herabgesetzt wird. 2. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 22.07.2013, Zahl X-***/2013, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AM/A/B für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 24.07.2013, entzogen. Gleichzeitig wurde ihm verboten während der Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung im österreichischen Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Weiters wurde ihm das Lenken eines Motorfahrrades sowie eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten. Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis zum Ablauf der Entziehungsdauer ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen, wobei die nicht zeitgerechte Befolgung dieser Anordnung der Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens die Entziehungsdauer verlängert. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diese Entscheidung brachte der Berufungswerber durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht nachstehende nunmehr als Beschwerde zu bezeichnende Berufung ein: „In umseits bezeichneter Führerscheinangelegenheit teilt Herr U K zunächst noch einmal mit, dass er RA MMag. I P, Adresse, PLZ I, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat.„In umseits bezeichneter Führerscheinangelegenheit teilt Herr U K zunächst noch einmal mit, dass er RA MMag. römisch eins P, Adresse, PLZ römisch eins, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Die bevollmächtigte Vertreterin beruft sich

§ 10

AVG (§ 8 RAO) auf die ihr sohin mündlich erteilte Vollmacht und erhebt für den Berufungswerber gegen den Bescheid der LPD Tirol vom 22.07.2013, zu GZ X-***/2013, zur Kenntnis gelangt am 24.07.13, sohin binnen offener Frist nachstehendeDie bevollmächtigte Vertreterin beruft sich

Paragraph 10, AVG (Paragraph 8, RAO) auf die ihr sohin mündlich erteilte Vollmacht und erhebt für den Berufungswerber gegen den Bescheid der LPD Tirol vom 22.07.2013, zu GZ X-***/2013, zur Kenntnis gelangt am 24.07.13, sohin binnen offener Frist nachstehende BERUFUNG und führt diese aus wie folgt: Der Bescheid der LPD Tirol vom 22.07.2013, zu GZ X-***/2013, wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Ausdrücklich wird auch der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung angefochten. Geltend gemacht werden die Berufungsgründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften; im einzelnen wird hiezu ausgeführt wie folgt: Richtig ist, dass der Berufungswerber mit Urteil des LG Innsbruck vom 26.03.2013, ** Hv */13*, wegen Delikten nach dem SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die LPD Tirol dem Berufungswerber die Lenkerberechtigung für alle Klassen für die Dauer von 12 Monaten entzogen.

  1. a)Die LPD Tirol übersieht, dass sich aus den Feststellungen des dem Bescheid zugrundeliegenden Strafurteils ergibt, dass der Berufungswerber das Suchtgift vorwiegend zum Eigenkonsum erworben und erzeugt hat. Lediglich jener Teil, welchen der Berufungswerber zur Finanzierung seiner eigenen Abhängigkeit benötigte, hat dieser an Dritte weitergegeben. Die Art der (beabsichtigten) Verwendung des Suchtgifts hat daher wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit (Hinweis E 20. September 2001, 2000/11/0235; E 25. Februar 2003, 2001/11/0357).
  2. b)Ferner hätte die LPD Tirol dem Berufungswerber vor allem auch zugute halten müssen, dass er im Strafverfahren durch sein zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis und auch sonst durch Beginn einer Therapie gezeigt hat, dass er sich ernsthaft bemüht, von Taten wie den hier in Rede stehenden Abstand zu nehmen. Das LG Innsbruck hat nach rechtskräftiger Verurteilung einen Beschluss

§ 39

SMG gefasst und die über den Berufungswerber verhängte Freiheitsstrafe zur Absolvierung einer freiwillig angestrebten Therapie aufgeschoben. Die genannte Therapie absolviert der Berufungswerber in ambulanter Form und unterzieht sich sogar einem engmaschigeren Therapieprogramm, als vom Sachverständigen empfohlen und vom zuständigen Richter vorgeschrieben, um sicher zu gehen, seiner Krankheit entgegentreten zu können.Ferner hätte die LPD Tirol dem Berufungswerber vor allem auch zugute halten müssen, dass er im Strafverfahren durch sein zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis und auch sonst durch Beginn einer Therapie gezeigt hat, dass er sich ernsthaft bemüht, von Taten wie den hier in Rede stehenden Abstand zu nehmen. Das LG Innsbruck hat nach rechtskräftiger Verurteilung einen Beschluss

Paragraph 39, SMG gefasst und die über den Berufungswerber verhängte Freiheitsstrafe zur Absolvierung einer freiwillig angestrebten Therapie aufgeschoben. Die genannte Therapie absolviert der Berufungswerber in ambulanter Form und unterzieht sich sogar einem engmaschigeren Therapieprogramm, als vom Sachverständigen empfohlen und vom zuständigen Richter vorgeschrieben, um sicher zu gehen, seiner Krankheit entgegentreten zu können. Die Gründe des Strafgerichtes für die bedingte Strafnachsicht sind für die LPD Tirol insoweit maßgeblich, als es sich dabei um Umstände handelt, die auch für die in § 7 Abs 4 FSG 1997 genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können. Die LPD Tirol übergeht in ihrer Entscheidung, dass laut Gutachten des Dr.med. A A vom 29.05.2013 ausdrücklich ausgeführt wird, dass beim Berufungswerber die ambulanten Maßnahmen ausreichen, um eine dauerhafte Drogenabstinenz zu sichern.Die Gründe des Strafgerichtes für die bedingte Strafnachsicht sind für die LPD Tirol insoweit maßgeblich, als es sich dabei um Umstände handelt, die auch für die in Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997 genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können. Die LPD Tirol übergeht in ihrer Entscheidung, dass laut Gutachten des Dr.med. A A vom 29.05.2013 ausdrücklich ausgeführt wird, dass beim Berufungswerber die ambulanten Maßnahmen ausreichen, um eine dauerhafte Drogenabstinenz zu sichern. Im angefochtenen Bescheid begründet die Behörde mit keinem Wort, weshalb es einer Entziehungsdauer von 12 Monaten ab Zustellung des Bescheides an die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers bedürfe, um in dem konkreten Anlassfall darauf zu schließen, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers erst nach Ablauf dieser Zeit wieder gegeben sei. Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit genügt nämlich nicht schon allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss anzunehmen sein, dass der Betroffene wegen seiner Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit gefährden wird. Wie ausgeführt kommt der im Strafverfahren bestellte Sachverständige zum Schluss, dass beim Berufungswerber die ambulanten Maßnahmen ausreichen, um eine dauerhafte Drogenabstinenz zu sichern, weshalb daher im vorliegenden Fall eine Entzugsdauer von 12 Monaten ab Zustellung notwendig sein soll, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass der Berufungswerber nie in einem durch Suchtgifte beeinträchtigten Zustand ein KFZ gelenkt hat und bis zu der gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilung vollkommen unbescholten war.

  1. c)Im Übrigen übersieht die LPD Tirol, dass der im Urteil vom 26.03.2013 festgestellte Tatzeitraum bereits am 01.10.2012 endete und der Berufungswerber seither - auch nach Enthaftung aus der Justizanstalt - einen tadellosen Lebenswandel führt. Bei der Wertung nach § 7 FSG hat die Behörde auch die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit zu berücksichtigen.Im Übrigen übersieht die LPD Tirol, dass der im Urteil vom 26.03.2013 festgestellte Tatzeitraum bereits am 01.10.2012 endete und der Berufungswerber seither - auch nach Enthaftung aus der Justizanstalt - einen tadellosen Lebenswandel führt. Bei der Wertung nach Paragraph 7, FSG hat die Behörde auch die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Kumulation von Delikten nach dem SMG bei der Wertung nach § 7 FSG nur untergeordnete Bedeutung zukommt.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Kumulation von Delikten nach dem SMG bei der Wertung nach Paragraph 7, FSG nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
  2. d)Nach § 64 Abs 2 AVG kann die erkennende Behörde die aufschiebende Wirkung ua dann ausschließen, wenn dies wegen Gefahr in Verzug oder im Interesse des öffentlichen Wohles dringend geboten ist.Nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG kann die erkennende Behörde die aufschiebende Wirkung ua dann ausschließen, wenn dies wegen Gefahr in Verzug oder im Interesse des öffentlichen Wohles dringend geboten ist. Vorauszuschicken ist, dass die LPD Tirol mit keinem Wort begründet, weshalb die Voraussetzungen des § 64 Abs 2 AVG vorliegen würden. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erweist sich jedoch auch inhaltlich als nicht gerechtfertigt, weil der Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt in einem durch Suchtmittel beeinflussten Zustand ein KFZ gelenkt hat.Vorauszuschicken ist, dass die LPD Tirol mit keinem Wort begründet, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 2, AVG vorliegen würden. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erweist sich jedoch auch inhaltlich als nicht gerechtfertigt, weil der Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt in einem durch Suchtmittel beeinflussten Zustand ein KFZ gelenkt hat. Eine Interessensabwägung durch die Erstbehörde hat nicht stattgefunden.
  3. e)Zusammengefasst erweist sich die von der LPD Tirol festgelegte Entziehungsdauer von 12 Monaten ab Zustellung als unbegründet und jedenfalls zu lange, weshalb die Entziehungsdauer jedenfalls signifikant herabzusetzen ist. Aus all den genannten Gründen werden daher gestellt die ANTRÄGE der Bescheid der LPD Tirol vom 22.07.2013 zu GZ X-***/2013, möge ersatzlos aufgehoben werden; in eventu der Bescheid der LPD Tirol vom 22.07.2013 zu GZ X-***/2013, möge aufgehoben und die Entzugsdauer herabgesetzt werden; jedenfalls möge der gegenständlichen Berufung aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.“ Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol (nunmehr Landesverwaltungsgericht Tirol) zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol insbesondere in das von der Rechtsvertreterin am 21.10.2013 vorgelegte Schreiben der Bau-, Galanterie- Spenglerei, Glaserei J B (Arbeitgeber des Beschwerdeführers) sowie in das Schreiben der TILAK, Landeskrankenhaus Innsbruck, vom 30.09.2013. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.03.2013, Zahl ** Hv */13*, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach ● § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall iVm Abs 3 SMG Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall in Verbindung mit Absatz 3, SMG ● § 28a Abs 1 fünfter Fall iVm Abs 3 SMG sowie wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall in Verbindung mit Absatz 3, SMG sowie wegen ● des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Deliktsfall, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Deliktsfall, ● des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Ziffer 1 zweiter und dritter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 zweiter und dritter Fall SMG und ● des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall SMG des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 erster und zweiter Fall SMG bestraft. Mit diesem Urteil wurde dem Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er im Zeitraum von Anfang des Jahres 2009 bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 01.10.2012 vorschriftswidrig Suchtmittel (zumindest drei Kilo Marihuana und zumindest 650 Exstasy-Tabletten) im Zuge von mehreren Schmuggelfahrten von Zürich nach Innsbruck geschmuggelt hat. Von diesen Suchtmitteln verkaufte der Beschwerdeführer mindestens 2,7 Kilo Marihuana sowie zumindest 164 Exstasy-Tabletten gewinnorientiert und gab in Einzelfällen Suchtmittel auch unentgeltlich weiter, wobei er jedoch selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder die Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Ferner erwarb der Beschwerdeführer Ende September 2012 zumindest 430 Gramm Marihuana sowie 463 Exstasy-Tabletten von unbekannten Personen mit dem Vorsatz diese in Verkehr zu setzen, wobei er diese Suchtgifte in seiner Wohnung bis zur Sicherstellung am 01.10.2012 verwahrt hat. Ab dem Jahre 2009 bis etwa Herbst 2010 erzeugte der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift durch das sukzessive Abernten einer unbekannten Anzahl von Cannabispflanzen insgesamt zumindest 220 Gramm Marihuana überwiegend zum persönlichen Gebrauch. Schließlich hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von etwa Anfang 2009 bis zu seiner Festnahme am 01.10.2012 wiederholt vorschriftswidrig Suchtgifte, nämlich im Zweifel jeweils geringe Mengen von Cannabisprodukten und MDMA (in Form von Exstasy-Tabletten) zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Wegen dieser Straftaten wurde der Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Seine verbüßte Vorhaft im Zeitraum 01.10.2012, 07.35 Uhr, bis 26.03.2013, 13.00 Uhr, wurde angerechnet. Wegen dieser Straftaten wurde der Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG in Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Seine verbüßte Vorhaft im Zeitraum 01.10.2012, 07.35 Uhr, bis 26.03.2013, 13.00 Uhr, wurde angerechnet.

§ 7

Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7

Abs 3 Ziffer 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung

§ 28a

oder 31a Abs 2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl I Nr 112/1997, in Fassung BGBl I Nr 111/2010, begangen hat (BGBl I 2011/61).

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung

Paragraph 28 a, oder 31a Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 1997,, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, begangen hat (BGBl römisch eins 2011/61). Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Ziff 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziff 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 24

Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24Abs 3 achter Satz oder1.

um eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder

  1. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. § 24 Abs 3 FSG idF BGBl I 2009/93 hat folgenden Wortlaut:Paragraph 24, Absatz 3, FSG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/93 hat folgenden Wortlaut: „Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  3. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  4. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  5. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  6. wegen einer Übertretung

§ 99Abs 1 oder 1a St

VO 1960.3. wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4c

Abs 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

§ 25

Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. § 25 Abs 3 FSG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 25, Absatz 3, FSG hat folgenden Wortlaut: „Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.“„Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht

Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.Nach Paragraph 30, Absatz eins, FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend Paragraph 32, auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht

Absatz 2, vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen. Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, Zahl 2002/11/0124).Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Paragraph 7, FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren vergleiche VwGH vom 25.11.2003, Zahl 2002/11/0124). Wie bereits oben ausgeführt wurde der Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.03.2013, Zahl ** Hv */13*, ua des Verbrechens nach § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall iVm Abs 3 SMG für schuldig erkannt. Auf Grund der Bindung der Führerscheinbehörde an dieses Strafurteil ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese strafbaren Handlungen, die zu dieser Verurteilung geführt haben, begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 11 FSG vor, die unter Berücksichtigung ihrer Wertung, die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließt.Wie bereits oben ausgeführt wurde der Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.03.2013, Zahl ** Hv */13*, ua des Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall in Verbindung mit Absatz 3, SMG für schuldig erkannt. Auf Grund der Bindung der Führerscheinbehörde an dieses Strafurteil ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese strafbaren Handlungen, die zu dieser Verurteilung geführt haben, begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG vor, die unter Berücksichtigung ihrer Wertung, die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließt. Seitens des Beschwerdeführers wird das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im oben angeführten Sinn nicht bestritten. Unter Hinweis auf die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände wird jedoch ins Treffen geführt, dass der Entzug der Lenkberechtigung zu lang sei. Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegen zu halten, dass Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als verwerflich einzustufen sind und die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 7 Abs 1 FSG indiziert. Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegen zu halten, dass Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als verwerflich einzustufen sind und die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, FSG indiziert. Des Weiteren werden Suchtgiftdelikte durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Schmuggelfahrten per Eisenbahn von Zürich nach Innsbruck geschmuggelt, ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand jedoch nicht gelenkt. Das Suchtgift hat der Beschwerdeführer vorwiegend zum Eigenkonsum erworben und erzeugt, lediglich den Teil, welchen er zur Finanzierung seiner eigenen Abhängigkeit benötigt hat, hat er an Dritte weitergegeben. Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer die von ihm verübten Straftaten im Zeitraum Anfang des Jahres 2009 bis zu seiner Festnahme am 01.10.2012 begangen. In der Zeit vom 01.10.2012 bis 08.07.2013 war er in Haft. Mit dem oben angesprochenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.03.2013, Zahl ** Hv */13*, wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der gegenständlich angefochtene Entzugsbescheid in der Dauer von 12 Monaten wurde dem Beschwerdeführer am 24.07.2013 zugestellt. Im Gegenstandsfall hat das Landesgericht Innsbruck nach rechtskräftiger Verurteilung des Beschwerdeführers einen Beschluss

§ 39

SMG (Aufschub des Strafvollzuges) gefasst und die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe zur Absolvierung einer freiwillig angestrebten Therapie aufgeschoben. Laut Gutachten des Dr. med. A A vom 29.05.2013 sind beim Beschwerdeführer ambulante Maßnahmen ausreichend, um eine dauerhafte Drogenabstinenz zu sichern. Als von diesem Sachverständigen empfohlen und vom zuständigen Richter des Landesgerichtes Innsbruck vorgeschrieben absolviert der Beschwerdeführer in ambulanter Form ein Therapieprogramm, um sicher zu gehen, seiner Krankheit entgegentreten zu können. Diesbezüglich bestätigt das Schreiben der TILAK, Landeskrankenhaus Innsbruck, Universitätsklinik für Allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie unter der Leitung des Univ.-Prof. Dr. W. W T vom 30.09.2013, dass der Beschwerdeführer seine klinisch-psychologischen Beratungs- und Behandlungstermine am 26.07., 28.08. und 27.09.2013 wahrgenommen und damit die Auflage einer klinisch-psychologischen Behandlung und Beratung erfüllt.Im Gegenstandsfall hat das Landesgericht Innsbruck nach rechtskräftiger Verurteilung des Beschwerdeführers einen Beschluss

Paragraph 39, SMG (Aufschub des Strafvollzuges) gefasst und die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe zur Absolvierung einer freiwillig angestrebten Therapie aufgeschoben. Laut Gutachten des Dr. med. A A vom 29.05.2013 sind beim Beschwerdeführer ambulante Maßnahmen ausreichend, um eine dauerhafte Drogenabstinenz zu sichern. Als von diesem Sachverständigen empfohlen und vom zuständigen Richter des Landesgerichtes Innsbruck vorgeschrieben absolviert der Beschwerdeführer in ambulanter Form ein Therapieprogramm, um sicher zu gehen, seiner Krankheit entgegentreten zu können. Diesbezüglich bestätigt das Schreiben der TILAK, Landeskrankenhaus Innsbruck, Universitätsklinik für Allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie unter der Leitung des Univ.-Prof. Dr. W. W T vom 30.09.2013, dass der Beschwerdeführer seine klinisch-psychologischen Beratungs- und Behandlungstermine am 26.07., 28.08. und 27.09.2013 wahrgenommen und damit die Auflage einer klinisch-psychologischen Behandlung und Beratung erfüllt. Der Beschwerdeführer war bis zu den gegenständlich abgeurteilten strafbaren Handlungen unbescholten. Diese Unbescholtenheit sowie sein Geständnis wurden durch das Strafgericht bereits im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt. Seit seiner Enthaftung aus der Justizanstalt führt der Berufungswerber einen tadellosen Lebenswandel. Bei der Wertung nach § 7 FSG hat die Behörde auch die seit der Tat verstrichenen Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit zu berücksichtigen. Ebenso hat die Art der (beabsichtigten) Verwendung des Suchtgiftes (hier: vorwiegend Eigenkonsum, lediglich der Teil, der zur Finanzierung seiner eigenen Abhängigkeit gedient hat wurde an Dritte weitergegeben) einen wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit (VwGH 25.02.2003, Zahl 2001/11/0357). Seit seiner Enthaftung aus der Justizanstalt führt der Berufungswerber einen tadellosen Lebenswandel. Bei der Wertung nach Paragraph 7, FSG hat die Behörde auch die seit der Tat verstrichenen Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit zu berücksichtigen. Ebenso hat die Art der (beabsichtigten) Verwendung des Suchtgiftes (hier: vorwiegend Eigenkonsum, lediglich der Teil, der zur Finanzierung seiner eigenen Abhängigkeit gedient hat wurde an Dritte weitergegeben) einen wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit (VwGH 25.02.2003, Zahl 2001/11/0357). Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit genügt auch nicht schon allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss anzunehmen sein, dass der Betroffene wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird. Im Gegenstandsfall war daher auf Grund obiger Umstände (hier: vorwiegend Eigenkonsum, lediglich der Teil, der zur Finanzierung seiner eigenen Abhängigkeit gedient hat wurde an Dritte weitergegeben sowie Schmuggelfahrten wurden per Eisenbahn durchgeführt und wurde nicht in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt) einerseits die Entzugsdauer von 12 Monate auf 10 Monate herabzusetzen und war andererseits ebenfalls ab einem Zeitraum von ca einem Jahr und 8 Monate nach Begehung der letzten Straftat (01.10.2012), somit ab 24.05.2014 von der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit auszugehen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, welcher vom Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden war und

§ 39

SMG 1997 einen Aufschub des Strafvollzuges gewährt wurde, ist für die Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit nichts zu gewinnen, weil der Entscheidung nach § 39 Abs 1 SMG 1997 nicht die begründete Annahme zugrunde liegen muss, der Betreffende werde keine weiteren strafbaren Handlungen begehen (vgl VwGH 25.02.2013, Zl 2001/11/0357).Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, welcher vom Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden war und

Paragraph 39, SMG 1997 einen Aufschub des Strafvollzuges gewährt wurde, ist für die Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit nichts zu gewinnen, weil der Entscheidung nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG 1997 nicht die begründete Annahme zugrunde liegen muss, der Betreffende werde keine weiteren strafbaren Handlungen begehen vergleiche VwGH 25.02.2013, Zl 2001/11/0357). Die von der Erstbehörde getroffene Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung stützt sich auf § 24 Abs 3 FSG. Der Beschwerdeführer konsumierte Suchtgift selbst. Die von der Erstbehörde getroffene Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung stützt sich auf Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Der Beschwerdeführer konsumierte Suchtgift selbst. Der nunmehr bestimmte Zeitraum der Entziehung der Lenkberechtigung wird aber für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit im Sinne obiger Ausführungen jedenfalls als notwendig erachtet und steht auch im Einklang mit der vom Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen als notwendig erachteten Entzugsdauer der Lenkberechtigung. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. HINWEIS: Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Landespolizeidirektion Tirol zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.13.2495.2

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