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LVwG-2013/17/2829-1

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 15§ 28a§ 43Art. 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/17/2829-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 1.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.12.2011 zu Zl ***-2009 wurde dem Beschwerdeführer

§ 15

Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Z 3 lit f und Abs 3 Passgesetz 1992, BGBl Nr 839/1992 in der Fassung BGBl I Nr 135/2009 von der Bezirkshauptmannschaft der am 11.06.2003 ausgestellte und bis zum 10.06.2013 gültige Reisepass mit der Nummer *** entzogen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.12.2011 zu Zl ***-2009 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f und Absatz 3, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr 839 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2009, von der Bezirkshauptmannschaft der am 11.06.2003 ausgestellte und bis zum 10.06.2013 gültige Reisepass mit der Nummer *** entzogen. Begründet wurde diese Maßnahme vor allem mit der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Innsbruck vom 26.04.2011 zu Zl **Hv***. Damals wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 25a Abs 1 2. und 3. Deliktsfall und Abs 3 SMG und wegen der Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Deliktsfall und Abs 2 SMG, § 15 StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 8. Deliktsfall und Abs 4 Z 1 SMG und nach § 27 Abs 1 Z 1 8. Deliktsfall und Abs 2 SMG

§ 28aAbs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Die Freiheitsstrafe wurde unter gleichzeitiger Anrechnung einer vom 09.09.2009, 16.00 Uhr, bis 10.09.2009, 11.45 Uhr verbüßten Vorhaft für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Begründet wurde diese Maßnahme vor allem mit der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Innsbruck vom 26.04.2011 zu Zl **Hv***. Damals wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 25 a, Absatz eins,

  1. und
  2. Deliktsfall und Absatz 3, SMG und wegen der Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. und
  4. Deliktsfall und Absatz 2, SMG, Paragraph 15, StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins,
  5. Deliktsfall und Absatz 4, Ziffer eins, SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  6. Deliktsfall und Absatz 2, SMG

Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter gleichzeitiger Anrechnung einer vom 09.09.2009, 16.00 Uhr, bis 10.09.2009, 11.45 Uhr verbüßten Vorhaft für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. In diesem Bescheid ist auch angeführt, dass der Beschwerdeführer bereits vor dieser Verurteilung mehrmals wegen des Besitzes und Konsumierens von Cannabisharz angezeigt worden war. Gegen diesen Bescheid haben die Rechtsanwälte A, B und C zunächst das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Diese wurde mit Bescheid vom 09.02.2012 zu Zl ***/2012 durch die Sicherheitsdirektion Tirol abgewiesen. Auch die Sicherheitsdirektion für Tirol hat sich vor allem auf den Schuldspruch des Landesgerichtes Innsbruck wegen diverser Drogendelikte insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gestützt. Außerdem stützen sich beide Bescheide auf § 14 Abs 1 Z 3 lit f Passgesetz sowie § 14 Abs 3 Passgesetz. Auch die Sicherheitsdirektion für Tirol hat sich vor allem auf den Schuldspruch des Landesgerichtes Innsbruck wegen diverser Drogendelikte insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gestützt. Außerdem stützen sich beide Bescheide auf Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz sowie Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz. In der Folge sind die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof herangetreten. Dieser hat den angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und auf zwei Erkenntnisse und zwar vom 06. September 2012 zu Zl 2009/18/0168 und zu Zl 2009/18/00419 verwiesen. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Das Passgesetz 1992, BGBl Nr 839/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 60/2012 wurde zuletzt insofern geändert, als in § 22 Abs 2 Passgesetz festgehalten wird, dass über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden hat. Das Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr 839 aus 1992, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2012, wurde zuletzt insofern geändert, als in Paragraph 22, Absatz 2, Passgesetz festgehalten wird, dass über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden hat. Somit ist die gegenständliche Zuständigkeit gegeben. Im Erkenntnis zu 2009/18/0041 des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2012 hat dieser wie folgt ausgeführt: „Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde gestützt auf § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f, Z 4 und Abs. 3 iVm § 15 Abs. 1 Passgesetz 1992 (PassG) dem Beschwerdeführer einen ihm ausgestellten österreichischen Reisepass.„Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde gestützt auf Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f,, Ziffer 4 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Passgesetz 1992 (PassG) dem Beschwerdeführer einen ihm ausgestellten österreichischen Reisepass. Der gegenständliche Fall gleicht sowohl hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes als auch in den maßgeblichen Rechtsfragen jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/18/0168, zu Grunde lag.

§ 43Abs. 2 zweiter Satz Vw

GG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Der gegenständliche Fall gleicht sowohl hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes als auch in den maßgeblichen Rechtsfragen jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/18/0168, zu Grunde lag.

Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Die belangte Behörde beruft sich allerdings im vorliegenden Fall auch auf § 14 Abs. 3 PassG. Nach dieser Bestimmung ist, wenn den in § 14 Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und Z 5 PassG angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zu Grunde liegen, bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von dem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.Die belangte Behörde beruft sich allerdings im vorliegenden Fall auch auf Paragraph 14, Absatz 3, PassG. Nach dieser Bestimmung ist, wenn den in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis f und Ziffer 4 und Ziffer 5, PassG angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zu Grunde liegen, bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von dem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Vor dem Hintergrund der nunmehr vom EuGH klargestellten - und im oben genannten Erkenntnis 2009/18/0168 näher dargelegten - Rechtslage stellt sich die Vorschrift des § 14 Abs. 3 PassG, mit der - ohne dass eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles möglich wäre - eine gesetzliche Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für eine im Vorhinein festgelegte Zeit angeordnet wird, mit den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2004/38/EG, denen zufolge nicht schon für sich genommen der Umstand der strafrechtlichen Verurteilung die Einschränkung des aus dem Unionsrecht herrührenden Rechts auf Freizügigkeit zur Folge haben darf (Art. 27 Abs. 2), als nicht vereinbar dar. § 14 Abs. 3 PassG hat daher infolge der dem Unionsrecht beizumessenden Vorrangwirkung unangewendet zu bleiben.“Vor dem Hintergrund der nunmehr vom EuGH klargestellten - und im oben genannten Erkenntnis 2009/18/0168 näher dargelegten - Rechtslage stellt sich die Vorschrift des Paragraph 14, Absatz 3, PassG, mit der - ohne dass eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles möglich wäre - eine gesetzliche Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für eine im Vorhinein festgelegte Zeit angeordnet wird, mit den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2004/38/EG, denen zufolge nicht schon für sich genommen der Umstand der strafrechtlichen Verurteilung die Einschränkung des aus dem Unionsrecht herrührenden Rechts auf Freizügigkeit zur Folge haben darf (Artikel 27, Absatz 2,), als nicht vereinbar dar. Paragraph 14, Absatz 3, PassG hat daher infolge der dem Unionsrecht beizumessenden Vorrangwirkung unangewendet zu bleiben.“ In der Entscheidung zu 2009/18/0168 vom 06.09.2012 wurde weiter Nachstehendes ausgeführt: „

Art. 4Abs.

3 der Richtlinie 2004/38/EG stellen die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen

ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt und verlängern diese Dokumente. Artikel 4 Abs. 4 dieser Richtlinie sieht vor, dass der Reisepass zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten muss. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren auszustellen oder zu verlängern.„

Artikel 4

, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38/EG stellen die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen

ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt und verlängern diese Dokumente. Artikel 4 Absatz 4, dieser Richtlinie sieht vor, dass der Reisepass zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten muss. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren auszustellen oder zu verlängern. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat zuletzt in seinem Urteil vom

  1. November 2011, C-430/10, Rs Gaydarov, bekräftigt, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates, seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstellt, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Art. 20 und Art. 21 AEUV, fällt (Randnr. 24 bis 27 dieses Urteils). Hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises für eigene Staatsbürger ergibt sich dies bereits aus Art. 4 Abs. 3 RL 2004/38/EG.Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat zuletzt in seinem Urteil vom
  2. November 2011, C-430/10, Rs Gaydarov, bekräftigt, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates, seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstellt, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Artikel 20 und Artikel 21, AEUV, fällt (Randnr. 24 bis 27 dieses Urteils). Hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises für eigene Staatsbürger ergibt sich dies bereits aus Artikel 4, Absatz 3, RL 2004/38/EG. Unzweifelhaft bezweckt die hier gegenständliche Entscheidung betreffend den Entzug eines Reisepasses und eines Personalausweises, es dem Beschwerdeführer unmöglich zu machen, sich ins Ausland, also auch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu begeben und sich dort aufzuhalten. Somit hat die gegenständliche Entscheidung aber auch zum Inhalt, das dem Beschwerdeführer, einem österreichischen Staatsbürger, der sohin auch als Unionsbürger anzusehen ist, unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit, soweit es das Recht umfasst, sich in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat zu begeben, als auch das Recht, den Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, einzuschränken. Dies hat aber nach dem oben Gesagten zur Folge, dass die diesbezüglich maßgeblichen Vorschriften der RL 2004/38/EG zu beachten sind (vgl. Randnr. 25 bis 27 des bereits genannten Urteils des EuGH C-430/10).Unzweifelhaft bezweckt die hier gegenständliche Entscheidung betreffend den Entzug eines Reisepasses und eines Personalausweises, es dem Beschwerdeführer unmöglich zu machen, sich ins Ausland, also auch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu begeben und sich dort aufzuhalten. Somit hat die gegenständliche Entscheidung aber auch zum Inhalt, das dem Beschwerdeführer, einem österreichischen Staatsbürger, der sohin auch als Unionsbürger anzusehen ist, unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit, soweit es das Recht umfasst, sich in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat zu begeben, als auch das Recht, den Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, einzuschränken. Dies hat aber nach dem oben Gesagten zur Folge, dass die diesbezüglich maßgeblichen Vorschriften der RL 2004/38/EG zu beachten sind vergleiche Randnr. 25 bis 27 des bereits genannten Urteils des EuGH C-430/10). Der EuGH hat allerdings darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf. In Bezug auf eine mit dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Konstellation, wie sie auch hier vorliegt, führt der EuGH aus, dass sich diese Beschränkungen und Bedingungen insbesondere aus Art. 27 Abs. 1 RL 2004/38/EG ergeben. Nach dieser Bestimmung dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken (vgl. Randnr. 29 und 30 Urteil C-430/10). Der EuGH stellt aber auch klar, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Randnr. 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, implizieren in diesem Rahmen, wie Art. 27 Abs. 2 RL 2004/38/EG zu entnehmen ist, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur gerechtfertigt sind, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Strafrechtliche Verurteilungen allein können eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Randnr. 34 Urteil C-430/10; vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom
  3. Juni 2012, Zl. 2009/18/0094).Der EuGH hat allerdings darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf. In Bezug auf eine mit dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Konstellation, wie sie auch hier vorliegt, führt der EuGH aus, dass sich diese Beschränkungen und Bedingungen insbesondere aus Artikel 27, Absatz eins, RL 2004/38/EG ergeben. Nach dieser Bestimmung dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken vergleiche Randnr. 29 und 30 Urteil C-430/10). Der EuGH stellt aber auch klar, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Randnr. 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, implizieren in diesem Rahmen, wie Artikel 27, Absatz 2, RL 2004/38/EG zu entnehmen ist, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur gerechtfertigt sind, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Strafrechtliche Verurteilungen allein können eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Randnr. 34 Urteil C-430/10; vergleiche zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom
  4. Juni 2012, Zl. 2009/18/0094). Der EuGH hat in seinem Urteil vom
  5. November 2011 aber auch klargestellt, dass die beschränkende Maßnahme geeignet sein muss, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. In den Ausführungen in Randnr. 40 dieses Urteils präzisiert der EuGH dies dahingehend, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss. Für die weitere Beurteilung ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dahingehend hegt, dass die - in diesem Licht zur Anwendung zu bringenden - in § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f und Z 4 PassG enthaltenen Tatbestände den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2004/38/EG widersprechen würden.“Für die weitere Beurteilung ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dahingehend hegt, dass die - in diesem Licht zur Anwendung zu bringenden - in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f und Ziffer 4, PassG enthaltenen Tatbestände den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2004/38/EG widersprechen würden.“ Im gegenständlichen Fall wurde die erstinstanzliche Entscheidung lediglich auf den § 14 Abs 1 Z 3 lit f und Abs 3 Passgesetz sowie auf § 15 Passgesetz gestützt. Es wurde nicht untersucht, ob bis zum heutigen Tag eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im gegenständlichen Fall wurde die erstinstanzliche Entscheidung lediglich auf den Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f und Absatz 3, Passgesetz sowie auf Paragraph 15, Passgesetz gestützt. Es wurde nicht untersucht, ob bis zum heutigen Tag eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vermutlich schon zur Zeit der Urteilsfällung am 26.04.2011 keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die österreichische Gesellschaft mehr darstellte, die die Grundinteressen unserer Gesellschaft berührt hätte, da er keine unbedingte Freiheitsstrafe sondern eine bedingt auf drei Jahre verhängte Freiheitsstrafe erhalten hat. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass bereits die Verurteilung und die Androhung der Vollziehung einer Strafe nach Ansicht des Gerichts zum Zeitpunkt der Urteilsfällung ausgereicht haben um den Beschwerdeführer zu einem dauerhaften rechtskonformen Verhalten zu bewegen. Weiters ist im erstinstanzlichen Akt festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum einer Vielzahl von Untersuchungen unterzogen hat um aufzuzeigen, dass er kein Suchtgift mehr konsumiert. Sämtliche Drogennachweise im Harn waren laut Auskunft des Labor Dr. *** negativ. Letzte Tatbegehung war lt. erstinstanzlichem Akt der 11.8.2010 ( LPK Tirol LKA). Aufgrund der regelmäßigen Kontrollen und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit 2010 kein Suchtgiftkonsum mehr nachzuweisen war, ist davon auszugehen, dass derzeit keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde. Schon aus diesem Grund war die beschränkende Maßnahme nicht mehr nötig und geeignet. Es will keinesfalls beschönigt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit Cannabis und Amphetaminen gehandelt hat und zuletzt im Oktober 2010 mit Suchtmittel in Berührung gekommen ist. Es sind aber nunmehr bezogen auf § 14 Abs 3 Passgesetz, wonach bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, drei Jahre seit der Tat verstrichen und somit kein Versagungsgrund mehr gegeben.Es sind aber nunmehr bezogen auf Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz, wonach bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, drei Jahre seit der Tat verstrichen und somit kein Versagungsgrund mehr gegeben. Der im erstinstanzlichen Bescheid zitierte Versagungsgrund, nämlich die Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck, liegt nicht mehr vor. Auch aus diesem Grund war der erstinstanzliche Bescheid zu beheben, da nicht aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wieder mit Suchtmitteln in Berührung gekommen ist, sie eingeführt hat oder grundsätzlich einen unerlaubten Umgang mit Suchtgiften gepflegt hat. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung derDie ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.17.2829.1

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