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{'item': 'LVwG-2013/19/1942-3'}

Obsah (9)§ 50§ 25aArt 151§ 3§ 41§ 6§ 32§ 15§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/19/1942-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz (VwGBK-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz (VwGBK-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Einleitend ist festzuhalten, dass

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 3Abs 7 Z 2 Vw

GBK-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um den selben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Einleitend ist festzuhalten, dass

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGBK-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um den selben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 16.02.2013 um 17:10 Uhr in Ort, Adresse, gegenüber dem Haus Nr. **, einem ca. 14 Tage altem Ziegenkitz ungerechtfertigt Leiden zugefügt, da sie das Kitz bei Minusgraden im Schnee entsorgt haben, obwohl das betreffende Tier noch lebte. Zum oben angeführten Tatzeitpunkt wurden insgesamt ca. 6 tote Ziegenkitze in einem Schneehaufen im Feld direkt neben der Gemeindestraße von ihnen entsorgt.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs 1 TSchGParagraph 5, Absatz eins, TSchG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führte der Tierschutzombudsmann für Tirol Folgendes aus: „Gegen das von der Bezirkshauptmannschaft Y als Tierschutzbehörde I. Instanz erlassene Straferkenntnis vom 25.04.2013, GZ **-TSchG-**-2013, betreffend die Bestrafung des Herrn A B, Adresse, PLZ Ort, per E-Mail zugestellt am 25.04.2013, erhebt der Tierschutzombudsmann binnen offener Frist Berufung. Die gegenständliche Entscheidung wird im gesamten Umfang angefochten.„Gegen das von der Bezirkshauptmannschaft Y als Tierschutzbehörde römisch eins. Instanz erlassene Straferkenntnis vom 25.04.2013, GZ **-TSchG-**-2013, betreffend die Bestrafung des Herrn A B, Adresse, PLZ Ort, per E-Mail zugestellt am 25.04.2013, erhebt der Tierschutzombudsmann binnen offener Frist Berufung. Die gegenständliche Entscheidung wird im gesamten Umfang angefochten. Zur Begründung ergehen folgende Ausführungen: Mit Kurstraferkenntnis vom 25.04.2013, GZ Zl **-TSchG-**-2013, wurde Herr A B für schuldig befunden am 16.02.2013 um 17.00 Uhr in Ort, Adresse, gegenüber dem Haus Nr. **, einem ca. 14 Tage altem Ziegenkitz ungerechtfertigt Leiden zugefügt zu haben, da er das Kitz bei Minusgraden im Schnee entsorgt habe, obwohl das betreffende Tier noch lebte. Zu diesem Tatzeitpunkt wurden insgesamt ca. 6 tote Ziegenkitze in einem Schneehaufen im Feld direkt neben der Gemeindestraße von Herrn A B entsorgt. Über Herrn A B wurde gem. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz idgF (in Folge kurz TSchG) eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00,- und € 20,- an Verfahrenskosten verhängt.Mit Kurstraferkenntnis vom 25.04.2013, GZ Zl **-TSchG-**-2013, wurde Herr A B für schuldig befunden am 16.02.2013 um 17.00 Uhr in Ort, Adresse, gegenüber dem Haus Nr. **, einem ca. 14 Tage altem Ziegenkitz ungerechtfertigt Leiden zugefügt zu haben, da er das Kitz bei Minusgraden im Schnee entsorgt habe, obwohl das betreffende Tier noch lebte. Zu diesem Tatzeitpunkt wurden insgesamt ca. 6 tote Ziegenkitze in einem Schneehaufen im Feld direkt neben der Gemeindestraße von Herrn A B entsorgt. Über Herrn A B wurde gem. Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Tierschutzgesetz idgF (in Folge kurz TSchG) eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00,- und € 20,- an Verfahrenskosten verhängt. Nach Ansicht des Tierschutzombudsmannes ist das der Entscheidung vorausgegangene Ermittlungsverfahren aufgrund folgender Punkte mangelhaft: 1.) Dem Tierschutzombudsmann wurde im gegenständlichen Verfahren keine Gelegenheit gegeben eine Stellungnahme abgegeben.

§ 41Abs. 4 TSch

G hat der Tierschutzombudsmann in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Er ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben den Tierschutzombudsmann bei der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.

Paragraph 41, Absatz 4, TSchG hat der Tierschutzombudsmann in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Er ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben den Tierschutzombudsmann bei der Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Damit verbunden ist das Recht von jedem Verfahrensschritt informiert zu werden, um die Möglichkeit zu haben, eine Stellungnahme abzugeben. Jedenfalls ist ihm daher vor Bescheiderlassung Parteiengehör zu gewähren. Dem Tierschutzombudsmann muss somit bereits im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt werden, zum Verfahren eine Stellungnahme abzugeben. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.04.2013 wurde am 22.04.2013 per E-Mail zur Kenntnisnahme übermittelt. Am 25.04.2013 wurde bereits das Kurzstraferkenntnis erlassen und dem Tierschutzombudsmann ebenfalls zur Kenntnis übermittelt. Seitens der Erstbehörde wurde dem Tierschutzombudsmann keine Gelegenheit gegeben sich zum gegenständlichen Verfahren zu äußern. 2.) Aufgrund des angeführten Umstandes, dass der Tierschutzombudsmann keine weiteren Informationen zum angeführten Akt erhalten hat, kann auch nicht beurteilt werden, ob von der Erstbehörde zum gegenständlichen Tatvorwurf ein amtstierärztliches Gutachten eingeholt wurde. Dem angefochtenen Straferkenntnis ist diesbezüglich nichts zu entnehmen und dem Tierschutzombudsmann liegt auch kein Sachverständigengutachten oder allfällig andere relevante Ermittlungsergebnisse (z.B. Zeugenaussagen, Polizeibericht) vor. Weiters ist entsprechend dem aktuellen Informationsstand für den Tierschutzombudsmann nicht ersichtlich, ob Ermittlungen hinsichtlich der übrigen sechs toten Ziegenkitze unternommen wurden. Es liegt der Verdacht nahe, dass die sechs Kitze entweder getötet wurden oder aufgrund unterlassener Versorgung verendet sind.

§ 6Abs. 1 TSch

G ist es verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach § 6 TSchG darf die Tötung eines Tieres

§ 32TSch

G weiters nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird. Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es

§ 15TSch

G unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.

Paragraph 6, Absatz eins, TSchG ist es verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach Paragraph 6, TSchG darf die Tötung eines Tieres

Paragraph 32, TSchG weiters nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird. Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es

Paragraph 15, TSchG unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen. 3.) In Unkenntnis des konkreten Sachverhaltes ist es dem Tierschutzombudsmann nicht möglich einzuschätzen, ob das im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafausmaß als schuld- und tatangemessen bezeichnet werden kann. In Hinblick auf die Übertretung und die Feststellung eines Tierquälereitatbestandes

§ 5TSch

G muss jedoch angenommen werden, dass die Strafhöhe im gegenständlichen Straferkenntnis zu niedrig angesetzt ist.3.) In Unkenntnis des konkreten Sachverhaltes ist es dem Tierschutzombudsmann nicht möglich einzuschätzen, ob das im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafausmaß als schuld- und tatangemessen bezeichnet werden kann. In Hinblick auf die Übertretung und die Feststellung eines Tierquälereitatbestandes

Paragraph 5, TSchG muss jedoch angenommen werden, dass die Strafhöhe im gegenständlichen Straferkenntnis zu niedrig angesetzt ist. Der Tierschutzombudsmann hat die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Dieser gesetzliche Auftrag kann nur dann ordnungsgemäß erfüllt werden, wenn dem Tierschutzombudsmann die Möglichkeit gegeben wird, sein Recht auf Parteiengehör wahrzunehmen. Aus den obgenannten Gründen stellt der Tierschutzombudsmann den Antrag der Unabhängige Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben und den bezeichneten Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“ Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dieser Antrag durch den Antrag ersetzt, eine schuld- und tatangemessene Strafe auszusprechen. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am 16.02.2013 einem ca 14 Tage alten Ziegenkitz ungerechtfertigt Leiden zugefügt, da er das Kitz in der Früh dieses Tages im Schnee entsorgt hat, obwohl das betreffende Tier noch gelebt hat und dieses erst um 17.10 Uhr lebend geborgen werden konnte. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt sowie aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers. Dieser hat letztendlich den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht in Abrede gestellt. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Tierschutzgesetz - TSchG, BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 114/2012:Tierschutzgesetz - TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 114/2012: „Verbot der Tierquälerei § 5.Paragraph 5,

(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer … 10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt; ... Strafbestimmungen § 38.Paragraph 38,
(1)Wer
  1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
  2. einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
  3. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
  4. ein Tier entgegen Paragraph 6, tötet oder
  5. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
  6. an einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder
  7. gegen § 8 verstößt,
  8. gegen Paragraph 8, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. (…)“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung müssen als erheblich angesehen werden, immerhin wurde ein zentraler Grundsatz für eine ordnungsgemäße Tierhaltung verletzt. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen, während erschwerend kein Umstand zu werten war. Der Beschwerdeführer verfügt über eine monatliche Pension in der Höhe von ca Euro 380,00 und hat keine Sorgepflichten. Er hat die Landwirtschaft an seinen Sohn verpachtet, wobei kein Pachtzins lukriert wird. Er hat ein Wohnrecht im landwirtschaftlichen Gebäude. In Anbetracht des anwendbaren Strafrahmens und unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungsgründe erweist sich die verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen. Wenngleich damit der Strafrahmen lediglich zu ca 2,6 % ausgeschöpft worden ist, so macht sie doch ca 53 % der dem Beschwerdeführer monatlich zur Verfügung stehenden Pension aus. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.1942.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.