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{'item': 'LVwG-2013/19/2322-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/19/2322-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des A B, vertreten durch D/L Rechtsanwälte, Adresse, PLZ Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.08.2013, Zl L*-**-2013, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  5. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtsache in diesem Zeitpunkt der Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  7. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
  8. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtsache in diesem Zeitpunkt der Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ des *** Lebensmittelunternehmens mit dem Sitz in PLZ Ort, Adresse, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass, wie am 13.08.2012 um 11.06 Uhr anlässlich einer amtlichen Probeziehung durch die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk X bei der Z-Warenhandels AG in PLZ Ort, Adresse, festgestellt wurde, „Mortadella“, Mindesthaltbarkeitsdatum:„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ des *** Lebensmittelunternehmens mit dem Sitz in PLZ Ort, Adresse, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass, wie am 13.08.2012 um 11.06 Uhr anlässlich einer amtlichen Probeziehung durch die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk römisch zehn bei der Z-Warenhandels AG in PLZ Ort, Adresse, festgestellt wurde, „Mortadella“, Mindesthaltbarkeitsdatum: 13.08.2012, am 30.07.2012 vom *** Lebensmittelunternehmen in K durch Lieferung an die Z-Warenhandels AG in PLZ Ort, Adresse, in Verkehr gebracht wurde (§ 3 Z. 9 LMSVG - Erstinverkehrbringer), obwohl die ggst. Probe mikrobiell verunreinigt ist (mesophile, aerobe Gesamtkeimzahl: 250 Millionen koloniebildende Einheiten pro Gramm (KBE/g); Milchsäurebakterien: 260 Millionen KBE/g). Die Ware hat dadurch eine erhebliche Minderung ihrer spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft (Frische) erfahren. Die Probe ist daher nach den Allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs. 5 Z. 4 Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG - als wertgemindert zu beurteilen.“13.08.2012, am 30.07.2012 vom *** Lebensmittelunternehmen in K durch Lieferung an die Z-Warenhandels AG in PLZ Ort, Adresse, in Verkehr gebracht wurde (Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG - Erstinverkehrbringer), obwohl die ggst. Probe mikrobiell verunreinigt ist (mesophile, aerobe Gesamtkeimzahl: 250 Millionen koloniebildende Einheiten pro Gramm (KBE/g); Milchsäurebakterien: 260 Millionen KBE/g). Die Ware hat dadurch eine erhebliche Minderung ihrer spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft (Frische) erfahren. Die Probe ist daher nach den Allgemeinen Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 4, Lebensmittelsicherheits- & Verbraucherschutzgesetz - LMSVG - als wertgemindert zu beurteilen.“ Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 90 Abs. 1 Z. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) 2006 BGBl. I Nr. 13/2006 i.V.m. § 5 Abs. 5 Z. 4 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) 2006 BGBl. I Nr. 13/2006 i.V.m. i.d.g.F.Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) 2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 4, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) 2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in Verbindung mit i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde sowie zum Ersatz der Kosten für die Untersuchung der Probe in Höhe von Euro 72,00 verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt: „Der Beschuldigte hat Mag. M D und Dr. C L, Rechtsanwälte in PLZ Ort, Vollmacht erteilt und erhebt durch diese in umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y, GZI. L*-**-2013 zugestellt am 06.08.2013 sohin binnen offener Frist folgenden BERUFUNG und bringt vor wie folgt: I) Anfechtungserklärungrömisch eins) Anfechtungserklärung Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. II) Anfechtungsgründerömisch zwei) Anfechtungsgründe Als Berufungsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht. III) Ausführung der Berufungrömisch drei) Ausführung der Berufung Die Behörde erster Instanz hat sich zwar mit dem Vorbringen des Beschuldigten auseinandergesetzt, jedoch zu seinen Lasten praktisch undurchführbare Maßnahmen verlangt. Insbesondere wurden aufgrund der Erstinverkehrbringung in Österreich nach Import aus Italien erhöhte Vorkehrungsmaßnahmen verlangt, welche aber nur für den Erstinverkehrbringer in die EU verlangt werden können. Richtig ist, dass sich der Erstinverkehrbringer EU nicht auf die Angaben des Herstellers und allfällige Gutachten nicht akkreditierter Unternehmen aus dem EU Ausland unbedingt verlassen darf. Der Beschuldigte betreibt einen Lebensmittelgroßhandel mit annähernd großer Produktpalette wie im Einzelhandel. Aus diesem Grund ist es schlicht unmöglich für alle Waren und Chargen im Sortiment Eigengutachen in Auftrag zu geben, da dies eine Kostenbelastung von über € 1 Mio. pro Jahr bedeuten würde. Und nicht einmal dann ist sichergestellt, dies aus der Spruchpraxis, dass kein Verschulden vorliegt. Das Verlangen der Behörde, diese Maßnahmen zu setzen, führt den gesamten Handel ad absurdum, da in diesem Fall kein Lebensmittel mehr mit vernünftigen Preisen angeboten werden könnte, was weder im Sinne des schützenswerten Konsumenten noch der politischen Intention entsprechen kann. Die Übermittlung eines Gutachtens in deutscher Sprache stellt auch eine Anforderung dar, die nicht zweckgerecht ist. Aus dem Gutachten ergibt sich, welche Ware untersucht wurde. Mortadella heißt auch in Österreich Mortadella. Die Bakteriengruppen, die untersucht worden sind, sind in lateinischer Sprache angeführt, welche Nomenklatur auch von der AGES verwendet wird. Die Argumentation der Behörde, das Gutachten wäre aufgrund der italienischen Sprache nicht verwendbar muss daher ins Leere gehen, insbesondere deshalb, weil die Verkehrsfähigkeit von EU Ware nach den Normen der EU zu beurteilen ist, Italienisch eine offizielle Sprache ist und daher dieses Gutachten sehr wohl verwendbar ist. Aus diesen Darlegungen folgt, dass den Beschuldigten kein Verschulden am Verstoß trifft und die Forderungen der richtigen Vorgehensweise durch die Behörde erster Instanz gänzlich überzogen und marktfremd sind. Die geforderten Maßnahmen trifft kein Einzelhändler und kein Großhändler in der gesamten EU, weswegen diese von einem sorgfältigen Unternehmer auch nicht verlangt werden können. Beweis: vorgelegtes Gutachten der Neotron SPA IV) Berufungsanträgerömisch vier) Berufungsanträge Er wird daher gestellt der Antrag das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen.“ Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hat der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber noch ergänzend vorgebracht, dass in diesem Zusammenhang lediglich die falsche Kennzeichnung der Wertminderung relevant sei. Dieser Vorwurf sei jedoch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht erhoben worden. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 95/2010:Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 95/2010: „
  9. Abschnitt: Lebensmittel Allgemeine Anforderungen § 5Paragraph 5

(1)Es ist verboten, Lebensmittel, die …
  1. verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, oder … in Verkehr zu bringen. (...)
  2. Abschnitt Verwaltungsstrafbestimmungen Tatbestände § 90Paragraph 90
(1)Wer … 2. Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, … in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. …“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Mit seinem ergänzenden Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Das wesentliche Tatbestandselement der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist der Umstand, dass die Wertminderung nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist. Weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.06.2013 noch im angefochtenen Straferkenntnis ist dieses Tatbestandselement enthalten. Da mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten ist, konnte der Spruch auch nicht mehr entsprechend ergänzt werden. Nachdem somit ein Umstand vorliegt, der die Verfolgung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ausschließt, war spruchgemäß die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.2322.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.