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{'item': 'LVwG-2014/14/0183-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/14/0183-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde (Berufung) des A B, geb. am xx.xx.xxxx, vertreten durch Mag. G H, Rechtsanwalt in PLZ Ort, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.11.2012, Zl **/**-2013, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der angefochtene Bescheid hat nachstehenden Spruch: „Mit Eingabe vom 23.07.2012 hat die obsorgeberechtigte Mutter, Frau M K, die Änderung des Familiennamens des mj. A B in VZ beantragt. Der Familienname soll gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 9 Namensänderungsgesetz geändert werden, weil der Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt.„Mit Eingabe vom 23.07.2012 hat die obsorgeberechtigte Mutter, Frau M K, die Änderung des Familiennamens des mj. A B in VZ beantragt. Der Familienname soll gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 Namensänderungsgesetz geändert werden, weil der Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Spruch Die Bezirkshauptmannschaft Y bewilligt über Antrag, aufgrund der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Z. 9 und § 7 NÄG, BGBl. Nr. 195/1988 vom 22.03.1988 idgF. über die Änderung von Familiennamen, Nachnamen und Vornamen, demDie Bezirkshauptmannschaft Y bewilligt über Antrag, aufgrund der Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 7, NÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988, vom 22.03.1988 idgF. über die Änderung von Familiennamen, Nachnamen und Vornamen, dem A B geb. am xx.xx.xxxx in Ort österreichischer Staatsbürger wohnhaft in PLZ, Ort Adresse Top xy die Änderung des Familiennamens in VZ Der Antragsteller hat nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides diesen Namen zu führen.“ Der Bescheid erging einerseits an A B zuhanden dessen Mutter Frau M K, Adresse/Top xy, PLZ Ort, sowie an den Beschwerdeführer. Von diesem wurde nachstehende Berufung erhoben: „In außen bezeichneter Namensangelegenheit wird der Berufungswerber rechtsfreundlich durch Hr. Mag. G H, Rechtsanwalt, PLZ Ort, Adresse, vertreten. Der genannte Vertreter beruft sich sohin ausdrücklich auf die ihm gemäß § 10 AVG erteilte Vollmacht und wird in dieser Angelegenheit um ausschließliche Zustellung zu Händen des ausgewiesenen Vertreters ersucht.Der genannte Vertreter beruft sich sohin ausdrücklich auf die ihm gemäß Paragraph 10, AVG erteilte Vollmacht und wird in dieser Angelegenheit um ausschließliche Zustellung zu Händen des ausgewiesenen Vertreters ersucht. Sodann wird gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.11.2012, Zl **/***-2012, zugestellt am 14.11.2012, innerhalb offener Frist nachstehende B e r u f u n g erhoben und hiezu ausgeführt wie folgt: Mit dem bekämpften Bescheid wird dem Antrag der (derzeit!) obsorgeberechtigten Mutter Frau M K Folge gegeben und die Änderung des Familiennamens des am 21.01.2010 geborenen A B in VZ bewilligt. In der Begründung geht die belangte Behörde davon aus, dies unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Judikatur, dass die Herstellung der Namensgleichheit mit der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maße dem Kindeswohl dient als die Beibehaltung des bisherigen anderslautenden Familiennamens. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass es defakto keine „neue Familie gibt, in der das Kind aufwächst“, da es sich bei der von der Antragstellerin M K mit Herrn S K geschlossenen Verehelichung defakto um eine Scheinehe handelt. Der Hintergrund dieser Eheschließung lag darin, Herrn S K die Möglichkeit des Aufenthaltes in Österreich zu geben. Tatsächlich hat es sich um eine Facebook-Bekanntschaft gehandelt, und wurde die Ehe letztendlich gegen Bezahlung eines Entgeltes von Herrn S K geschlossenen. Dies wurde im Rahmen eines persönlichen Gespräches zwischen dem Berufungswerber und Herrn S K von diesem auch ausdrücklich bestätigt. Dieses Gespräch fand erst nach der Befragung des Antragstellers vom 26.07.2012 statt, weshalb dieses Vorbringen bislang nicht erstattet wurde. Inwieweit daher, im konkret hier vorliegenden Fall, es dem Kindeswohl mehr dienlich wäre den Familiennamen eines Mannes anzunehmen, zu dem überhaupt keine Beziehung besteht und es auch gar nicht beabsichtigt ist, eine Vater-Sohn-Beziehung entstehen zu lassen, ist nicht nachvollziehbar. Zudem verhält es sich so, dass Herr S K zwar bei der Antragstellerin gemeldet ist, sich dort jedoch auch nicht regelmäßig aufhält. Was die im bekämpften Bescheid angesprochene „Obsorgeberechtigung“ anbelangt, so darf darauf verwiesen werden, dass der Berufungswerber die Übertragung der Obsorge an ihn bereits gerichtlich beantragt hat. Der bezugnehmende Antrag wird dieser Berufung beigelegt. Tatsächlich verhält es sich so, dass Frau M K sich gegenüber dem Sohn des Berufungswerbers A B oft sehr ungehalten und aggressiv verhält. So war es mehrfach notwendig, dass Nachbarn einschreiten mussten und die Jugendwohlfahrt bei der Bezirkshauptmannschaft in K aufgrund der Vorkommnisse tätig wurde. Aus diesem Grund hat der Berufungswerber in der Zwischenzeit selbst die Obsorge beantragt. Es wird daher gestellt der B e r u f u n g s a n t r a g dieser Berufung Folge zu geben, und den bekämpften Bescheid in der Weise abzuändern, als die beantragte Namensänderung nicht bewilligt wird, allenfalls nach Einvernahme der Zeugen S K, Adresse/Top xy, PLZ Ort sowie J N per Adresse Jugendwohlfahrt, Bezirkshauptmannschaft Y, Adresse, PLZ Ort.“ Die Berufung wurde dem Landeshauptmann von Tirol vorgelegt, der das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bezirksgericht K zur Geschäftszahl **Ps*** anhängigen Verfahren über die Neuregelung der Obsorge gemäß § 38 AVG aussetzte. Die Berufung wurde dem Landeshauptmann von Tirol vorgelegt, der das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bezirksgericht K zur Geschäftszahl **Ps*** anhängigen Verfahren über die Neuregelung der Obsorge gemäß Paragraph 38, AVG aussetzte. Vom Bezirksgericht K wurde dem Landeshauptmann für Tirol mitgeteilt, dass der Beschluss über den Antrag des Beschwerdeführers, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, ihm die alleinige Obsorge zu übertragen in eventu ihn gemeinsam mit der Mutter für den minderjährigen A B, geb am xx.xx.xxxx, zu betrauen, am 25.11.2011 abgewiesen wurde. Von Seiten des Bezirksgerichtes Kufstein wurde am 02.01.2014 dem Landeshauptmann für Tirol mitgeteilt, dass dieser Beschluss seit 21.12.2013 in Rechtskraft erwachsen ist. In weiterer Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt, da mit 01.01.2014 die Bestimmung des § 7 Abs 2 des Bundesgesetzes vom 22.03.1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG) in Kraft getreten ist. Über Beschwerden (Berufungen) entscheidet das Landesverwaltungsgericht. In weiterer Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt, da mit 01.01.2014 die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 22.03.1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG) in Kraft getreten ist. Über Beschwerden (Berufungen) entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 15.01.2014 des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde der Beschwerdeführer ersucht mitzuteilen, ob die Beschwerde (Berufung) in Hinblick den Ausgang des Verfahrens beim Bezirksgericht Kufstein aufrecht erhalten wird oder nicht. Es wurde ferner bekanntgegeben, dass dann, wenn keine Mitteilung erfolgt, seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol angenommen wird, dass diese aufrecht bleibt und wurde avisiert, dass die Entscheidung ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen wird. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat ihren Bescheid damit begründet, dass obsorgeberechtigt die Mutter, Frau M K eine Änderung des Familiennamens des minderjährigen A B deswegen beantragt hat, weil der Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, die die Obsorge für ihn hat. Der Antragsteller ist österreichischer Staatsbürger. Von Seiten der Jugendwohlfahrt wurde kein Versagungsgrund bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer, der leibliche Vater des Antragstellers, hat sich gegen eine Namensänderung ausgesprochen, da sein Sohn seine Identität und Bindung zu ihm verlieren würde und er Bedenken habe, dass eine Namensänderung in Tunesien einer Adoption gleichzusetzen sei. Zum letzten Vorbringen ist auszuführen, dass der Antragsteller österreichischer Staatsbürger ist. Zutreffend hat die Bezirkshauptmannschaft Y auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der nicht obsorgeberechtigte Elternteil nur dann sich gegen eine Namensänderung wehren kann, wenn es ihm gelingt aufzuzeigen, dass die Änderung zum Wohl des Kindes abträglich ist. Die Rechtsprechung vertritt den Standpunkt, dass die Herstellung der Namensgleichheit mit der Familie, in der das Kind aufwächst, im höheren Ausmaß dem Kindswohl dient, als die Beibehaltung des bisherigen (anders lautenden) Familiennamens. Die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y ist wohl begründet. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Obsorge zu übertragen, wurde von Seiten des Bezirksgerichtes K rechtskräftig abgewiesen. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich nicht entnehmen, dass es Gründe dafür gibt, dass die Namensänderung nicht bewilligt werden kann. Die Beschwerde erweist sich daher als nicht gerechtfertigt und ist diese als unbegründet abzuweisen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.14.0183.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.