GVG wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:1.
Paragraphen 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: „Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Zirl vom 08.03.2013, Zl ***/2012, wird ersatzlos aufgehoben.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Gemeinderatsbeschlüssen der Marktgemeinde Zirl vom 21.09.2005 und 28.06.2006 wurde der allgemeine Bebauungsplan für den Planungsbereich Franz-Plattner-Straße Süd beschlossen und zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Seitens der Tiroler Landesregierung wurde mit Vermerk vom 05. Jänner 2007, Zl X**/**-12,
Daraufhin wurden diese Beschlüsse vom
Paragraph 122, TGO dafür die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Daraufhin wurden diese Beschlüsse vom 17. – 31.01.2007 seitens der Gemeinde kundgemacht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Zirl vom 19.09.2012 wurde DI Dr. L P zum straßenbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde für das Bauverfahren Verbindungsstraße Franz-Plattner-Straße Süd Projekt 2012 bestellt. Mit Kundmachung des Bürgermeisters vom 04.10.2012 wurde aufgrund des Ansuchens der Marktgemeinde Zirl, vertreten durch Gemeinderat O N, die mündliche Verhandlung
G für die Verbindungsstraße Franz-Plattner-Straße Süd Projekt 2012 für den 29.10.2012 anberaumt. Mit Kundmachung des Bürgermeisters vom 04.10.2012 wurde aufgrund des Ansuchens der Marktgemeinde Zirl, vertreten durch Gemeinderat O N, die mündliche Verhandlung
Paragraph 42, TStG für die Verbindungsstraße Franz-Plattner-Straße Süd Projekt 2012 für den 29.10.2012 anberaumt. Mit Schreiben vom 18.10.2012 stellte der Verkehrsreferent Gemeinderat O N bezugnehmend auf sein mündlichen Ansuchen schriftlich den Antrag auf Durchführung einer Straßenbauverhandlung und Erteilung der Straßenbaubewilligung für das Projekt Franz-Plattner-Straße Süd Projekt
G die Bewilligung zur Errichtung der Verbindungsstraße Franz-Plattner-Straße Süd Projekt 2012 nach Maßgabe der genehmigten Projektunterlagen und unter Einhaltung von neun Vorschreibungen.Mit Bescheid vom 08.03.2013, Zl ***/2012, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Zirl dieser
Paragraph 44, Absatz 3, TStG die Bewilligung zur Errichtung der Verbindungsstraße Franz-Plattner-Straße Süd Projekt 2012 nach Maßgabe der genehmigten Projektunterlagen und unter Einhaltung von neun Vorschreibungen. Den dagegen von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Berufungen wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Zirl vom 22.08.2013, Zl ***/2012-x Süd, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung rügen A T, B T, C T und D S im Wesentlichen Unzuständigkeit der Behörde wegen fehlerhafter Antragstellung sowie den Umstand, dass der das Bewilligungsansuchen für die Gemeinde einreichende Straßenbaureferent Gemeinderat O N nicht Mitglied des Gemeindevorstandes und damit kein befugtes Organ im Sinn des § 21 Abs 1 TGO gewesen sei. Überdies liege entschiedener Sache aufgrund des Straßenbaubewilligungsverfahrens aus dem Jahr 2008 vor. Den Rechtsmittelwerbern sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, innerhalb der Berufungsfrist ein Gegengutachten einzuholen. Bestritten werde der Bedarf für die gegenständliche Baumaßnahme, da eine ausreichende Erschließung vorhanden sei, das Projekt wäre nach § 37 TStG nicht geeignet. Der von den Einschreitern gestellte Antrag nach § 43 TStG sei nicht behandelt worden und liege eine Nichtigkeit nach § 44 Abs 6 leg cit vor. Den Rechtsmittelwerbern sei nicht rechtliches Gehör eingeräumt worden und fehle es an einer straßenrechtlichen Widmung. Schließlich werde Befangenheit des Bürgermeisters eingewendet und deswegen Aufhebung des Bescheides und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung rügen A T, B T, C T und D S im Wesentlichen Unzuständigkeit der Behörde wegen fehlerhafter Antragstellung sowie den Umstand, dass der das Bewilligungsansuchen für die Gemeinde einreichende Straßenbaureferent Gemeinderat O N nicht Mitglied des Gemeindevorstandes und damit kein befugtes Organ im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, TGO gewesen sei. Überdies liege entschiedener Sache aufgrund des Straßenbaubewilligungsverfahrens aus dem Jahr 2008 vor. Den Rechtsmittelwerbern sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, innerhalb der Berufungsfrist ein Gegengutachten einzuholen. Bestritten werde der Bedarf für die gegenständliche Baumaßnahme, da eine ausreichende Erschließung vorhanden sei, das Projekt wäre nach Paragraph 37, TStG nicht geeignet. Der von den Einschreitern gestellte Antrag nach Paragraph 43, TStG sei nicht behandelt worden und liege eine Nichtigkeit nach Paragraph 44, Absatz 6, leg cit vor. Den Rechtsmittelwerbern sei nicht rechtliches Gehör eingeräumt worden und fehle es an einer straßenrechtlichen Widmung. Schließlich werde Befangenheit des Bürgermeisters eingewendet und deswegen Aufhebung des Bescheides und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. A W und B W bringen in ihrer rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung gegen den Berufungsbescheid im Wesentlichen vor, dass die Kundmachung zur straßenbaurechtlichen Verhandlung vor dem schriftlichen Antrag erlassen worden wäre. Es sei noch immer die Entscheidung über die Berufung betreffend die bescheidmäßige Abweisung des Vertagungsantrages ausständig. Den Rechtsmittelwerbern sei zu wenig Zeit eingeräumt worden, um innerhalb der Berufungsfrist ein Gegengutachten einzuholen. Es liege eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör vor. Der Sachverständige habe nicht die Verkehrsbedürfnisse erhoben und der Antrag nach § 43 TStG wäre nicht behandelt worden. Schließlich werden Begründungsmängel gerügt und wird der Antrag auf Bescheidbehebung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. A W und B W bringen in ihrer rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung gegen den Berufungsbescheid im Wesentlichen vor, dass die Kundmachung zur straßenbaurechtlichen Verhandlung vor dem schriftlichen Antrag erlassen worden wäre. Es sei noch immer die Entscheidung über die Berufung betreffend die bescheidmäßige Abweisung des Vertagungsantrages ausständig. Den Rechtsmittelwerbern sei zu wenig Zeit eingeräumt worden, um innerhalb der Berufungsfrist ein Gegengutachten einzuholen. Es liege eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör vor. Der Sachverständige habe nicht die Verkehrsbedürfnisse erhoben und der Antrag nach Paragraph 43, TStG wäre nicht behandelt worden. Schließlich werden Begründungsmängel gerügt und wird der Antrag auf Bescheidbehebung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. D T bringt in seiner fristgerechten und zulässigen Vorstellung gegen den Berufungsbescheid im Wesentlichen vor, dass sowohl Kundmachung als auch Sachverständigenbestellung ohne schriftlichen Antrag ergangen wären. Das Bewilligungsansuchen sei von einem unzuständigen Organ gestellt worden. Der Antrag nach § 43 TStG wäre nicht behandelt worden. Es lägen Begründungsmängel vor und sei es zu einer Verletzung des Rechts auf Parteiengehör gekommen. Die nach § 42 Abs 6 TStG vorgeschriebene Kennzeichnung sei nicht vorgelegen gewesen. Es werde deshalb der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung des aufschiebenden Wirkung gestellt. D T bringt in seiner fristgerechten und zulässigen Vorstellung gegen den Berufungsbescheid im Wesentlichen vor, dass sowohl Kundmachung als auch Sachverständigenbestellung ohne schriftlichen Antrag ergangen wären. Das Bewilligungsansuchen sei von einem unzuständigen Organ gestellt worden. Der Antrag nach Paragraph 43, TStG wäre nicht behandelt worden. Es lägen Begründungsmängel vor und sei es zu einer Verletzung des Rechts auf Parteiengehör gekommen. Die nach Paragraph 42, Absatz 6, TStG vorgeschriebene Kennzeichnung sei nicht vorgelegen gewesen. Es werde deshalb der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung des aufschiebenden Wirkung gestellt. Das Landesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119 a Abs 5) auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119, a Absatz 5,) auf die Verwaltungsgerichte über.
G hat um die Erteilung einer Straßenbaubewilligung der Straßenverwalter bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
Paragraph 41, Absatz eins, TStG hat um die Erteilung einer Straßenbaubewilligung der Straßenverwalter bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Nach § 2 Abs 7 TStG ist Straßenverwalter, wem als Träger von Privatrechten der Bau, die Erhaltung und die Verwaltung einer Straße obliegen. Das Tiroler Straßengesetz teilt in seinem § 6 die öffentlichen Straßen in Landesstraßen, Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenstraßen und öffentliche Privatstraßen ein. In den Abschnitten 2. – 6. werden für jede dieser Straßenkategorien die speziellen Regelungen getroffen, wozu unter anderem auch die Angabe gehört, wer Straßenverwalter ist. Im Fall von Gemeindestraßen ist dies
G ist Straßenverwalter, wem als Träger von Privatrechten der Bau, die Erhaltung und die Verwaltung einer Straße obliegen. Das Tiroler Straßengesetz teilt in seinem Paragraph 6, die öffentlichen Straßen in Landesstraßen, Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenstraßen und öffentliche Privatstraßen ein. In den Abschnitten 2. – 6. werden für jede dieser Straßenkategorien die speziellen Regelungen getroffen, wozu unter anderem auch die Angabe gehört, wer Straßenverwalter ist. Im Fall von Gemeindestraßen ist dies
Paragraph 14, Absatz eins, lig cit die betreffende Gemeinde. Weder im Antrag auf Durchführung des Straßenbaubewilligungsverfahrens noch im Straßenbaubewilligungsbescheid (weder in der Präambel noch im Spruch) wird angeführt, für welche Art von öffentlicher Straße damit die Baubewilligung erteilt wird. Nach § 75 Abs 3 lit a TStG ist grundsätzlich für die Erteilung der Straßenbaubewilligung für Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenstraßen und öffentliche Privatstraßen der Bürgermeister die zuständige Behörde. Die Straßenbaubewilligung vom 08.03.2013 könnte somit theoretisch für eine Gemeindestraße, eine öffentliche Interessentenstraße als auch für eine öffentliche Privatstraße erteilt worden sein. Nach Paragraph 75, Absatz 3, Litera a, TStG ist grundsätzlich für die Erteilung der Straßenbaubewilligung für Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenstraßen und öffentliche Privatstraßen der Bürgermeister die zuständige Behörde. Die Straßenbaubewilligung vom 08.03.2013 könnte somit theoretisch für eine Gemeindestraße, eine öffentliche Interessentenstraße als auch für eine öffentliche Privatstraße erteilt worden sein. Straßenverwalter wären in allen drei Fällen jedoch verschiedene Rechtspersonen. Da
Abs 1 der Straßenverwalter bei der Behörde um die Straßenbaubewilligung anzusuchen hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht geklärt, wer überhaupt antraglegitimiert ist. Straßenverwalter wären in allen drei Fällen jedoch verschiedene Rechtspersonen. Da
Paragraph 41, Absatz eins, der Straßenverwalter bei der Behörde um die Straßenbaubewilligung anzusuchen hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht geklärt, wer überhaupt antraglegitimiert ist. Der bisherige Verfahrensverlauf lässt die Annahme begründet erscheinen, dass es sich bei der Franz-Plattner-Straße Süd
Projekt 2012 um eine Gemeindestraße handeln sollte.
G erfolgt die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße durch Verordnung der Gemeinde. Im gegenständlichen Verfahren erfolgten wohl die raumordnungsrechtlichen Widmungsakte seitens des Gemeinderates, die auch aufsichtsbehördlich genehmigt wurden, nicht jedoch eine Widmung im Sinn des § 13 Abs 1 TStG. Eine raumordnungsrechtliche Widmung kann nicht eine straßenrechtliche Widmung ersetzen. Diese ist aber Voraussetzung für die Antragstellung und Einleitung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens. Der bisherige Verfahrensverlauf lässt die Annahme begründet erscheinen, dass es sich bei der Franz-Plattner-Straße Süd
Projekt 2012 um eine Gemeindestraße handeln sollte.
Paragraph 13, Absatz eins, TStG erfolgt die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße durch Verordnung der Gemeinde. Im gegenständlichen Verfahren erfolgten wohl die raumordnungsrechtlichen Widmungsakte seitens des Gemeinderates, die auch aufsichtsbehördlich genehmigt wurden, nicht jedoch eine Widmung im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, TStG. Eine raumordnungsrechtliche Widmung kann nicht eine straßenrechtliche Widmung ersetzen. Diese ist aber Voraussetzung für die Antragstellung und Einleitung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens. Durch das Fehlen einer straßenrechtlichen Widmung wurde der antragstellenden Marktgemeine Zirl eine Bewilligung erteilt, ohne dass dieser die Antraglegitimation dafür zugekommen wäre. Nach dem bisherigen Rechtsstand befindet sich im Projektsbereich eine private Erschließungsstraße der berührten Grundeigentümer. Auf dieser Rechtsgrundlage kann die Gemeinde jedenfalls keine Berechtigung für das Ansuchen um Erteilung einer Straßenbaubewilligung für sich ableiten. Die Straßenbaubewilligung des Bürgermeisters wurde der Gemeinde somit ohne Vorliegen eines gültigen Ansuchens erteilt und ist damit rechtswidrig, weil es sich dabei
G um einen antragsbedürftigen Rechtsakt handelt. Durch das Fehlen einer straßenrechtlichen Widmung wurde der antragstellenden Marktgemeine Zirl eine Bewilligung erteilt, ohne dass dieser die Antraglegitimation dafür zugekommen wäre. Nach dem bisherigen Rechtsstand befindet sich im Projektsbereich eine private Erschließungsstraße der berührten Grundeigentümer. Auf dieser Rechtsgrundlage kann die Gemeinde jedenfalls keine Berechtigung für das Ansuchen um Erteilung einer Straßenbaubewilligung für sich ableiten. Die Straßenbaubewilligung des Bürgermeisters wurde der Gemeinde somit ohne Vorliegen eines gültigen Ansuchens erteilt und ist damit rechtswidrig, weil es sich dabei
Paragraph 44, Absatz eins, TStG um einen antragsbedürftigen Rechtsakt handelt. Abgesehen davon knüpft die in einem Straßenbauverfahren durchzuführende Beurteilung der Verkehrsbedürfnisse auch an die Widmungskategorie der Straße. Diese Verkehrsbedürfnisse drücken sich eben auch in der Widmungskategorie aus. Auch in einem für dieses Projekt wahrscheinlich erscheinenden Enteignungsverfahren kann nur zu Gunsten des Straßenverwalters enteignet werden (§ 64 Abs 1 TStG). Da der Straßenbaubewilligungsbescheid des Bürgermeisters dazu keinerlei Feststellungen trifft, könnte selbst für den Fall dessen Rechtskraft darauf aufbauend kein Enteignungsverfahren durchgeführt werden. Auch in einem für dieses Projekt wahrscheinlich erscheinenden Enteignungsverfahren kann nur zu Gunsten des Straßenverwalters enteignet werden (Paragraph 64, Absatz eins, TStG). Da der Straßenbaubewilligungsbescheid des Bürgermeisters dazu keinerlei Feststellungen trifft, könnte selbst für den Fall dessen Rechtskraft darauf aufbauend kein Enteignungsverfahren durchgeführt werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.0194.3
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