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{'item': 'LVwG-2014/26/0224-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/0224-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des Herrn A B, wohnhaft Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 03.12.2013, Zahl 2-NA 79/2-2013, wegen einer Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 03.12.2013, Zl 2-NA79/2-2013, wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben im Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl ein Kraftfahrzeug verwendet, ohne in Besitz der hierfür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Dies, da Sie am xx.xx.2013 um ca. 14:50 Uhr im Gemeindegebiet von S mit dem Kraftfahrzeug der Marke ABC mit dem amtlichen Kennzeichen XY die Zufahrt von der Straße XY zur B-Alm, welche im Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl liegt, bis zur B-Alm befahren haben, ohne in Besitz der hierfür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 10 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 150/2012 (kurz: TNSchG 2005), und § 2 Abs 1 lit h der Verordnung der Landesregierung vom 2. Mai 2006 über die Erklärung des Gebietes der Serles, des Habichts und des Zuckerhütls in den Gemeinden Fulpmes, Gschnitz, Mieders, Mühlbachl, Neustift im Stubaital, Sölden, Steinach am Brenner und Trins zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl Nr 44/2006 (kurz: Verordnung Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl), iVm § 45 Abs 1 lit b TNSchG 2005 begangen.Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 10, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012, (kurz: TNSchG 2005), und Paragraph 2, Absatz eins, Litera h, der Verordnung der Landesregierung vom 2. Mai 2006 über die Erklärung des Gebietes der Serles, des Habichts und des Zuckerhütls in den Gemeinden Fulpmes, Gschnitz, Mieders, Mühlbachl, Neustift im Stubaital, Sölden, Steinach am Brenner und Trins zum Landschaftsschutzgebiet, Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2006, (kurz: Verordnung Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl), in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 begangen. Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Stunde) verhängt.Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Stunde) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Die belangte Behörde begründete ihre Strafentscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Befahrung der Zufahrtsstraße zur B-Alm im Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zückerhütl ohne naturschutzrechtliche Bewilligung zu der ihm zur Last gelegten Tatzeit gar nicht in Abrede gestellt habe. Er meine jedoch, dass er dies zur Behandlung einer Erkrankung des von ihm betreuten Pferdes berechtigterweise und somit straffrei tun habe können. Der Auffassung des Beschwerdeführers könne allerdings von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck nicht gefolgt werden, da nur Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gemäß § 2 Abs 2 TNSchG 2005 keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürften. Nach der Legaldefinition des Begriffes „Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung“ in § 3 Abs 1 TNSchG 2005 sei darunter jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren zu verstehen.Der Auffassung des Beschwerdeführers könne allerdings von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck nicht gefolgt werden, da nur Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG 2005 keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürften. Nach der Legaldefinition des Begriffes „Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung“ in Paragraph 3, Absatz eins, TNSchG 2005 sei darunter jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren zu verstehen. Durch die Kontrolle des Hautzustandes eines Pferdes bzw durch das Weiden oder Halten eines Pferdes würden allerdings keine land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisse hervorgebracht oder gewonnen. Bei der vorliegend zu beurteilenden Pferdehaltung handle es sich um ein Hobby des Beschwerdeführers. Eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für die in Rede stehende Befahrung der Zufahrt zur B-Alm mit einem Kraftfahrzeug sei daher gegeben gewesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Herrn A B, mit welcher beantragt wurde, das Strafverfahren einzustellen. Der bekämpfte Bescheid wurde seinem gesamten Inhalt nach angefochten und wurde weiters die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung beantragt. Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtsmittel zusammengefasst damit, dass die von der belangten Behörde bestrafte Zufahrt zur B-Alm mit einem Kraftfahrzeug in Ausübung eines Weiderechtes erfolgt sei. Seinem Vater komme als Mitglied der Agrargemeinschaft B ein Weiderecht zu und sei dieses durch den Auftrieb zweier Pferde ausgenützt worden. Im Zuge der erforderlichen Betreuung der aufgetriebenen Pferde habe er die strittige Zufahrt durchführen müssen, und zwar im Konkreten zur Behandlung eines erkrankten Pferdes. Während der jährlichen Weidesaison seien regelmäßige Kontrollen der weidenden Pferde notwendig, um auf allfällige Verletzungen und Erkrankungen von Weidetieren entsprechend reagieren zu können. Zu einem derartigen Zweck habe auch das Befahren der Zufahrtsstraße zur B-Alm am xx.xx.2013 um 14:50 Uhr gedient, wovon auch die belangte Behörde ausgehe. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürften nach § 2 Abs 2 TNSchG 2005 keiner Bewilligung nach diesem Gesetz, darunter falle die vorliegend strittige Zufahrt zur B-Alm.Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürften nach Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG 2005 keiner Bewilligung nach diesem Gesetz, darunter falle die vorliegend strittige Zufahrt zur B-Alm. Wenn die belangte Behörde vermeine, dass das Befahren der Zufahrtsstraße zur Alm deswegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft hätte, weil das Weiden der Pferde nicht der Hervorbringung oder Gewinnung land- oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse diene und es sich zudem beim Halten des erkrankten Pferdes um ein Hobby gehandelt habe, sei darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde vom Vorliegen eines bloß hobbymäßigen Weidens ausgehe, abgesehen davon sei die Relevanz einer hobbymäßigen Beweidung mit Rücksicht auf den gegenständlich zur Anwendung gebrachten Straftatbestand nicht erkennbar. Sein Vater sei Landwirt und halte Pferde, die von der belangten Behörde angenommene hobbymäßige Pferdehaltung sei eine bloße Vermutung. Die belangte Behörde lege den Begriff der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu eng aus, stelle doch die Beweidung von Almflächen durch Weidetiere eine übliche landwirtschaftliche Nutzung dar, zumal durch das Weiden landwirtschaftliche Erzeugnisse, nämlich die Weidetiere selbst und deren Nachkommen, hervorgebracht würden. Wäre dies nicht so, dann wäre eine Viehweide überhaupt keiner landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 2 TNSchG 2005 zugänglich, sondern nur das Mähen von Gras, ein derartiges Begriffsverständnis könne dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden.Wäre dies nicht so, dann wäre eine Viehweide überhaupt keiner landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG 2005 zugänglich, sondern nur das Mähen von Gras, ein derartiges Begriffsverständnis könne dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Für die strittige Befahrung der Zufahrtsstraße zur B-Alm komme ihm demgemäß der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 2 TNSchG 2005 zugute.Für die strittige Befahrung der Zufahrtsstraße zur B-Alm komme ihm demgemäß der Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG 2005 zugute. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Strafakt. Zudem wurden vom Beschwerdeführer über schriftliche Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol - Lichtbilder des erkrankten Pferdes, - eine Bestätigung des Obmannes der Agrargemeinschaft vom 10.02.2014 über die Auftriebsberechtigung auf die B-Alm und den in der Weidesaison 2013 (25.05.2013 bis 05.10.2013) tatsächlich erfolgten Auftrieb zweier Pferde sowie - eine weitere Bestätigung des Obmannes vom 04.02.2014 über die (von Seiten der Agrargemeinschaft gegebene) Fahrberechtigung des Beschwerdeführers auf der Zufahrtsstraße zur B-Alm in Vorlage gebracht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Nach § 2 Abs 2 TNSchG 2005 bedürfen Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung keiner Bewilligung nach diesem Gesetz.Nach Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG 2005 bedürfen Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. In § 3 Abs 1 TNSchG 2005 wird der Begriff „Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung“ dahingehend definiert, dass darunter jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren fällt, wobei nach der zitierten Gesetzesstelle zum jeweiligen Stand der Technik insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten gehört, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind.In Paragraph 3, Absatz eins, TNSchG 2005 wird der Begriff „Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung“ dahingehend definiert, dass darunter jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren fällt, wobei nach der zitierten Gesetzesstelle zum jeweiligen Stand der Technik insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten gehört, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind. Nach § 2 Abs 1 der Verordnung der Landesregierung vom 02.05.2006 über die Erklärung des Gebietes der Serles, des Habichts und des Zückerhütls in den Gemeinden Fulpmes, Gschnitz, Mieders, Mühlbachl, Neustift im Stubaital, Sölden, Steinach am Brenner und Trins zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl), LGBl Nr 44/2006, bedürfen folgende Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern im Abs 2 nichts anderes bestimmt ist:Nach Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung der Landesregierung vom 02.05.2006 über die Erklärung des Gebietes der Serles, des Habichts und des Zückerhütls in den Gemeinden Fulpmes, Gschnitz, Mieders, Mühlbachl, Neustift im Stubaital, Sölden, Steinach am Brenner und Trins zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl), Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2006,, bedürfen folgende Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist: (…)

  1. h)die Verwendung von Kraftfahrzeugen. Nach Abs 2 der vorangeführten Rechtsnorm bedürfen im Landschaftsschutzgebiet keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung:Nach Absatz 2, der vorangeführten Rechtsnorm bedürfen im Landschaftsschutzgebiet keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung:
  2. a)der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und die Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Einfriedungen, wie Weide- und Wildzäune, (…)
  3. d)die Verwendung von Kraftfahrzeugen für Vorhaben nach den lit a bis c, …
  4. d)die Verwendung von Kraftfahrzeugen für Vorhaben nach den Litera a bis c, … III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Unstrittig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, dass der Beschwerdeführer am xx.xx.2013 um ca. 14:50 Uhr die Zufahrtsstraße zur B-Alm innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Serles-Habicht-Zuckerhütl mit einem Kraftfahrzeug befahren hat und dafür keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen hat. Strittig ist hingegen, ob diese Fahrt als Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung angesehen werden kann und deshalb nach § 2 Abs 2 TNSchG 2005 keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurfte.Strittig ist hingegen, ob diese Fahrt als Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung angesehen werden kann und deshalb nach Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG 2005 keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurfte. Während die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung davon ausging, dass die gegenständliche Fahrt zum Zwecke einer vom Tierarzt aufgetragenen Kontrolle des Hautzustandes eines erkrankten Pferdes auf der B-Alm keine Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sei und demgemäß nicht unter die in Rede stehende Ausnahmebestimmung falle, vertritt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Auffassung, dass die Betreuung/Kontrolle der auf die B-Alm in Ausübung eines Weiderechtes aufgetriebenen Weidetiere sehr wohl als Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu qualifizieren sei, zumal durch das Weiden landwirtschaftliche Erzeugnisse, nämlich die Weidetiere selbst und deren Nachkommen, hervorgebracht würden und Fahrten zum Zwecke der Betreuung und Kontrolle der Weidetiere zu einem ordnungsgemäßen Weidebetrieb gehörten. Kernfrage des gegenständlichen Strafverfahrens ist somit, ob die von der belangten Behörde bestrafte Fahrt des Beschwerdeführers am xx.xx.2013 zur B-Alm, welche im Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl liegt, zum Zwecke der Kontrolle/Betreuung/Behandlung eines erkrankten Pferdes (auf den vorgelegten Lichtbildern ist ein Hautekzem im Halsbereich deutlich erkennbar), das in Ausübung eines gegebenen Weiderechtes auf der B-Alm im Jahr 2013 gealpt wurde (siehe Bestätigung des Agrargemeinschaftsobmannes vom 10.02.2014), in den Anwendungsbereich des § 2 Abs 2 TNSchG 2005 fällt oder nicht.Kernfrage des gegenständlichen Strafverfahrens ist somit, ob die von der belangten Behörde bestrafte Fahrt des Beschwerdeführers am xx.xx.2013 zur B-Alm, welche im Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl liegt, zum Zwecke der Kontrolle/Betreuung/Behandlung eines erkrankten Pferdes (auf den vorgelegten Lichtbildern ist ein Hautekzem im Halsbereich deutlich erkennbar), das in Ausübung eines gegebenen Weiderechtes auf der B-Alm im Jahr 2013 gealpt wurde (siehe Bestätigung des Agrargemeinschaftsobmannes vom 10.02.2014), in den Anwendungsbereich des Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG 2005 fällt oder nicht. Diese Frage ist nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu bejahen, und zwar aufgrund folgender Überlegungen: Nach der ständigen Judikatur des VwGH sind als Maßnahmen der (üblichen) landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht schon Maßnahmen anzusehen, die einer derartigen Nutzung dienen, sondern nur solche, die für sich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind. So sind die Anlage von Wegen (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 26.06.1995, Zl 93/10/0226, und vom 18.10.1993, Zl 92/10/0134), die Anlage einer Kreisbahn, auf der Pferde an der Longe bewegt werden (vgl VwGH-Erkenntnis vom 13.11.2000, Zl 2000/10/0156), die Entfernung einer Gesteinsanhäufung im Gegensatz zu einer Räumung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von Lawinenrückständen (vgl VwGH-Erkenntnis vom 29.09.2010, Zl 2009/10/0051) sowie die Errichtung einer Hofstelle, eines Stalles oder Stadels (vgl VwGH-Erkenntnis vom 21.11.1988, Zl 88/10/0099) nicht als Maßnahmen der (üblichen) land- und forstwirtschaftlichen Nutzung anzusehen.Nach der ständigen Judikatur des VwGH sind als Maßnahmen der (üblichen) landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht schon Maßnahmen anzusehen, die einer derartigen Nutzung dienen, sondern nur solche, die für sich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind. So sind die Anlage von Wegen vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 26.06.1995, Zl 93/10/0226, und vom 18.10.1993, Zl 92/10/0134), die Anlage einer Kreisbahn, auf der Pferde an der Longe bewegt werden vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 13.11.2000, Zl 2000/10/0156), die Entfernung einer Gesteinsanhäufung im Gegensatz zu einer Räumung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von Lawinenrückständen vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 29.09.2010, Zl 2009/10/0051) sowie die Errichtung einer Hofstelle, eines Stalles oder Stadels vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 21.11.1988, Zl 88/10/0099) nicht als Maßnahmen der (üblichen) land- und forstwirtschaftlichen Nutzung anzusehen. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Gegenstandsfall darauf Bedacht zu nehmen, dass nach § 2 Abs 2 lit d der Verordnung der Landesregierung vom 02.05.2006 betreffend das Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl, LGBl Nr 44/2006, die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Zusammenhang mit dem Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude sowie im Zusammenhang mit der Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Einfriedungen, wie Weide- und Wildzäune, keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf.Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Gegenstandsfall darauf Bedacht zu nehmen, dass nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, der Verordnung der Landesregierung vom 02.05.2006 betreffend das Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl, Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2006,, die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Zusammenhang mit dem Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude sowie im Zusammenhang mit der Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Einfriedungen, wie Weide- und Wildzäune, keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Weiters gilt es zu berücksichtigen, dass nach den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Gesetzes, mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 geändert wurde, der Gesetzgeber des Tiroler Naturschutzgesetzes davon ausgegangen ist, dass die Errichtung bzw Änderung von Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion erforderlich sind, nur dann einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, wenn das Tiroler Naturschutzgesetz selbst (hinsichtlich der Auwälder und Feuchtgebiete) oder die jeweiligen Schutzgebietsverordnungen einen entsprechenden Tatbestand enthalten, somit reine Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an land-und forstwirtschaftlichen Anlagen regelmäßig nicht bewilligungspflichtig sind. Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation des Begriffes „Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung“ als zu eng gewählt, wenn die belangte Behörde damit argumentiert, dass die Betreuung bzw Behandlung erkrankter Weidetiere deshalb nicht als Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung beurteilt werden könne, da es sich hierbei nicht um eine Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse handle. Nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol stellt die Beweidung von Almflächen eine übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung dar, wobei zum üblichen Weidebetrieb insbesondere der Auf- und Abtrieb der Weidetiere, die Beaufsichtigung bzw Kontrolle der Weidetiere wie auch die Betreuung der Weidetiere bei Verletzungen und Erkrankungen gehören. Wenn nun die Tiroler Landesregierung bei Erlassung der Verordnung vom 02.05.2006 betreffend das Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl ausdrücklich die Verwendung von Kraftfahrzeugen für Zwecke des Neu-, Zu- und Umbaus ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude von der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommen hat, obwohl diese Maßnahmen mit Blick auf die aufgezeigte Judikatur des VwGH zweifelsfrei nicht als solche der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung anzusprechen sind, so kann dem Verordnungsgeber sicherlich nicht unterstellt werden, er habe die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung und Betreuung des im Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl aufgetriebenen Alpviehs, welche Tätigkeiten als der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung viel näher stehend zu betrachten sind, wie der Bau land- und forstwirtschaftlicher Gebäude, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung unterwerfen wollen. Die von der belangten Behörde im Gegenstandsfall vorgenommene Interpretation des Begriffes der Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung führte zum Ergebnis, dass die Befahrung der Zufahrtsstraße zur B-Alm im Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl mit Kraftfahrzeugen im Zusammenhang mit Baugeschehen betreffend ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Gebäude keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfte, dagegen aber die Befahrung mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke der Betreuung erkrankter Weidetiere. Wären die Eigentümer erkrankter oder verletzter Weidetiere tatsächlich gezwungen, den Weg der Erwirkung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Zufahrt in das im Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl gelegene Almgebiet zu beschreiten, um die Behandlung oder die allenfalls sogar erforderliche Heimbringung ihrer erkrankten oder verletzten Weidetiere vornehmen zu können, hätte dies – mit Bedachtnahme auf die Verfahrensdauer für ein ordnungsgemäßes Bewilligungsverfahren und auch auf die Notwendigkeit des Abwartens der Rechtsmittelfrist – wohl oft genug zur Folge, dass die erforderlichen Maßnahmen erst zu spät gesetzt werden könnten. Ein derartiges Interpretationsergebnis ist aber nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht anzunehmen, vielmehr sind die gegenständlich anzuwendenden naturschutzrechtlichen Rechtsnormen (Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowie Verordnung der Landesregierung vom 02.05.2006 betreffend das Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl) in einer Zusammenschau in dem Sinne zu verstehen, dass auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Almzufahrtsstraßen zur Beaufsichtigung und Betreuung des im Landschaftsschutzgebiet aufgetriebenen Alpviehs keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Bei einem derartigen Verständnis der verfahrensrelevanten Rechtsvorschriften erfolgte die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Befahrung der Zufahrtsstraße zur B-Alm im Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl am xx.xx.2003 zum Zwecke der Betreuung eines erkrankten Pferdes, welches auf der B-Alm gealpt wurde, zu Unrecht. Demgemäß erweist sich die vorliegende Beschwerde als berechtigt, weshalb der Beschwerde stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zu der im Gegenstandsfall maßgeblichen Rechtsfrage, ob die Beaufsichtigung und Betreuung von Weidetieren, wobei in das Almweidegebiet über eine Zufahrtsstraße mit einem Kraftfahrzeug zugefahren wird, als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach dem TNSchG 2005 zu beurteilen sind, konnte eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufgefunden werden. Der gegenständliche Vorfall kann auch nicht als spezieller Einzelfall, dem keine grundsätzliche Bedeutung zukäme, angesehen werden, zumal derartige Zufahrten - wie im vorliegenden Fall geschehen – während der Alpsaison vielfach in Tirol durchgeführt werden, dies in vielen Fällen auch in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.0224.2

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