RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/0224-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des Herrn A B, wohnhaft Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 03.12.2013, Zahl 2-NA 79/2-2013, wegen einer Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 03.12.2013, Zl 2-NA79/2-2013, wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben im Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl ein Kraftfahrzeug verwendet, ohne in Besitz der hierfür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Dies, da Sie am xx.xx.2013 um ca. 14:50 Uhr im Gemeindegebiet von S mit dem Kraftfahrzeug der Marke ABC mit dem amtlichen Kennzeichen XY die Zufahrt von der Straße XY zur B-Alm, welche im Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl liegt, bis zur B-Alm befahren haben, ohne in Besitz der hierfür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 10 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 150/2012 (kurz: TNSchG 2005), und § 2 Abs 1 lit h der Verordnung der Landesregierung vom 2. Mai 2006 über die Erklärung des Gebietes der Serles, des Habichts und des Zuckerhütls in den Gemeinden Fulpmes, Gschnitz, Mieders, Mühlbachl, Neustift im Stubaital, Sölden, Steinach am Brenner und Trins zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl Nr 44/2006 (kurz: Verordnung Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl), iVm § 45 Abs 1 lit b TNSchG 2005 begangen.Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 10, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012, (kurz: TNSchG 2005), und Paragraph 2, Absatz eins, Litera h, der Verordnung der Landesregierung vom 2. Mai 2006 über die Erklärung des Gebietes der Serles, des Habichts und des Zuckerhütls in den Gemeinden Fulpmes, Gschnitz, Mieders, Mühlbachl, Neustift im Stubaital, Sölden, Steinach am Brenner und Trins zum Landschaftsschutzgebiet, Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2006, (kurz: Verordnung Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl), in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 begangen. Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Stunde) verhängt.Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Stunde) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Die belangte Behörde begründete ihre Strafentscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Befahrung der Zufahrtsstraße zur B-Alm im Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zückerhütl ohne naturschutzrechtliche Bewilligung zu der ihm zur Last gelegten Tatzeit gar nicht in Abrede gestellt habe. Er meine jedoch, dass er dies zur Behandlung einer Erkrankung des von ihm betreuten Pferdes berechtigterweise und somit straffrei tun habe können. Der Auffassung des Beschwerdeführers könne allerdings von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck nicht gefolgt werden, da nur Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gemäß § 2 Abs 2 TNSchG 2005 keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürften. Nach der Legaldefinition des Begriffes „Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung“ in § 3 Abs 1 TNSchG 2005 sei darunter jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren zu verstehen.Der Auffassung des Beschwerdeführers könne allerdings von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck nicht gefolgt werden, da nur Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG 2005 keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürften. Nach der Legaldefinition des Begriffes „Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung“ in Paragraph 3, Absatz eins, TNSchG 2005 sei darunter jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren zu verstehen. Durch die Kontrolle des Hautzustandes eines Pferdes bzw durch das Weiden oder Halten eines Pferdes würden allerdings keine land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisse hervorgebracht oder gewonnen. Bei der vorliegend zu beurteilenden Pferdehaltung handle es sich um ein Hobby des Beschwerdeführers. Eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für die in Rede stehende Befahrung der Zufahrt zur B-Alm mit einem Kraftfahrzeug sei daher gegeben gewesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Herrn A B, mit welcher beantragt wurde, das Strafverfahren einzustellen. Der bekämpfte Bescheid wurde seinem gesamten Inhalt nach angefochten und wurde weiters die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung beantragt. Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtsmittel zusammengefasst damit, dass die von der belangten Behörde bestrafte Zufahrt zur B-Alm mit einem Kraftfahrzeug in Ausübung eines Weiderechtes erfolgt sei. Seinem Vater komme als Mitglied der Agrargemeinschaft B ein Weiderecht zu und sei dieses durch den Auftrieb zweier Pferde ausgenützt worden. Im Zuge der erforderlichen Betreuung der aufgetriebenen Pferde habe er die strittige Zufahrt durchführen müssen, und zwar im Konkreten zur Behandlung eines erkrankten Pferdes. Während der jährlichen Weidesaison seien regelmäßige Kontrollen der weidenden Pferde notwendig, um auf allfällige Verletzungen und Erkrankungen von Weidetieren entsprechend reagieren zu können. Zu einem derartigen Zweck habe auch das Befahren der Zufahrtsstraße zur B-Alm am xx.xx.2013 um 14:50 Uhr gedient, wovon auch die belangte Behörde ausgehe. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürften nach § 2 Abs 2 TNSchG 2005 keiner Bewilligung nach diesem Gesetz, darunter falle die vorliegend strittige Zufahrt zur B-Alm.Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürften nach Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG 2005 keiner Bewilligung nach diesem Gesetz, darunter falle die vorliegend strittige Zufahrt zur B-Alm. Wenn die belangte Behörde vermeine, dass das Befahren der Zufahrtsstraße zur Alm deswegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft hätte, weil das Weiden der Pferde nicht der Hervorbringung oder Gewinnung land- oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse diene und es sich zudem beim Halten des erkrankten Pferdes um ein Hobby gehandelt habe, sei darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde vom Vorliegen eines bloß hobbymäßigen Weidens ausgehe, abgesehen davon sei die Relevanz einer hobbymäßigen Beweidung mit Rücksicht auf den gegenständlich zur Anwendung gebrachten Straftatbestand nicht erkennbar. Sein Vater sei Landwirt und halte Pferde, die von der belangten Behörde angenommene hobbymäßige Pferdehaltung sei eine bloße Vermutung. Die belangte Behörde lege den Begriff der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu eng aus, stelle doch die Beweidung von Almflächen durch Weidetiere eine übliche landwirtschaftliche Nutzung dar, zumal durch das Weiden landwirtschaftliche Erzeugnisse, nämlich die Weidetiere selbst und deren Nachkommen, hervorgebracht würden. Wäre dies nicht so, dann wäre eine Viehweide überhaupt keiner landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 2 TNSchG 2005 zugänglich, sondern nur das Mähen von Gras, ein derartiges Begriffsverständnis könne dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden.Wäre dies nicht so, dann wäre eine Viehweide überhaupt keiner landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG 2005 zugänglich, sondern nur das Mähen von Gras, ein derartiges Begriffsverständnis könne dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Für die strittige Befahrung der Zufahrtsstraße zur B-Alm komme ihm demgemäß der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 2 TNSchG 2005 zugute.Für die strittige Befahrung der Zufahrtsstraße zur B-Alm komme ihm demgemäß der Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG 2005 zugute. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Strafakt. Zudem wurden vom Beschwerdeführer über schriftliche Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol - Lichtbilder des erkrankten Pferdes, - eine Bestätigung des Obmannes der Agrargemeinschaft vom 10.02.2014 über die Auftriebsberechtigung auf die B-Alm und den in der Weidesaison 2013 (25.05.2013 bis 05.10.2013) tatsächlich erfolgten Auftrieb zweier Pferde sowie - eine weitere Bestätigung des Obmannes vom 04.02.2014 über die (von Seiten der Agrargemeinschaft gegebene) Fahrberechtigung des Beschwerdeführers auf der Zufahrtsstraße zur B-Alm in Vorlage gebracht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Nach § 2 Abs 2 TNSchG 2005 bedürfen Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung keiner Bewilligung nach diesem Gesetz.Nach Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG 2005 bedürfen Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. In § 3 Abs 1 TNSchG 2005 wird der Begriff „Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung“ dahingehend definiert, dass darunter jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren fällt, wobei nach der zitierten Gesetzesstelle zum jeweiligen Stand der Technik insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten gehört, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind.In Paragraph 3, Absatz eins, TNSchG 2005 wird der Begriff „Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung“ dahingehend definiert, dass darunter jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren fällt, wobei nach der zitierten Gesetzesstelle zum jeweiligen Stand der Technik insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten gehört, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind. Nach § 2 Abs 1 der Verordnung der Landesregierung vom 02.05.2006 über die Erklärung des Gebietes der Serles, des Habichts und des Zückerhütls in den Gemeinden Fulpmes, Gschnitz, Mieders, Mühlbachl, Neustift im Stubaital, Sölden, Steinach am Brenner und Trins zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl), LGBl Nr 44/2006, bedürfen folgende Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern im Abs 2 nichts anderes bestimmt ist:Nach Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung der Landesregierung vom 02.05.2006 über die Erklärung des Gebietes der Serles, des Habichts und des Zückerhütls in den Gemeinden Fulpmes, Gschnitz, Mieders, Mühlbachl, Neustift im Stubaital, Sölden, Steinach am Brenner und Trins zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Serles-Habicht-Zuckerhütl), Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2006,, bedürfen folgende Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist: (…)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.