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{'item': 'LVwG-2014/26/0374-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/0374-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des

  1. a)A A, PLZ Y **, und
  2. b)B B, PLZ Y **, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M G, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.10.2013, Zahl U-***/**-13,beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M G, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.10.2013, Zahl U-***/**-13, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.06.2013, Zahl U-***/**-13, wurde der Schilift-*** GmbH ua die forstrechtliche Bewilligung für das Projekt „Piste ****“ nach Maßgabe der in Vorlage gebrachten Projektsunterlagen erteilt.Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.06.2013, Zahl U-***/**-13, wurde der Schilift-*** GmbH ua die forstrechtliche Bewilligung für das Projekt „Piste ****“ nach Maßgabe der in Vorlage gebrachten Projektsunterlagen erteilt. Mit Eingabe vom 08.09.2013 beantragten A A und B B die Zustellung des vorangeführten Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft X mit der Begründung, dass sie übergangene Parteien des forstrechtlichen Verfahrens wären. Sie seien an den projektsbetroffenen Grundflächen im Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG servitutsberechtigt und verlangten zur Sicherung ihrer umfangreichen Servitutsrechte einen gleichwertigen Ersatzgrund, auf welchem ihre Rechte grundbücherlich sicherzustellen wären.Mit Eingabe vom 08.09.2013 beantragten A A und B B die Zustellung des vorangeführten Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit der Begründung, dass sie übergangene Parteien des forstrechtlichen Verfahrens wären. Sie seien an den projektsbetroffenen Grundflächen im Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG servitutsberechtigt und verlangten zur Sicherung ihrer umfangreichen Servitutsrechte einen gleichwertigen Ersatzgrund, auf welchem ihre Rechte grundbücherlich sicherzustellen wären. Zudem begehrten sie von der Behörde die sofortige Einstellung des weiteren Schipistenbaues. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.10.2013, Zahl U-***/**-13, entschied die Bezirkshauptmannschaft X über die Anträge der Herren A A und B B dahingehend, dassMit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.10.2013, Zahl U-***/**-13, entschied die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über die Anträge der Herren A A und B B dahingehend, dass I.römisch eins. der Antrag auf sofortige Einstellung des Schipistenbaues mangels Antragslegitimation gemäß § 172 Abs 6 des Forstgesetzes 1975 zurückgewiesen wurde undder Antrag auf sofortige Einstellung des Schipistenbaues mangels Antragslegitimation gemäß Paragraph 172, Absatz 6, des Forstgesetzes 1975 zurückgewiesen wurde und II.römisch zwei. der Antrag auf Zustellung des forstrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 04.06.2013 für die „Piste ****“ gemäß § 19 Abs 4 Z 2 iVm § 42 Abs 1 AVG 1991 mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde.der Antrag auf Zustellung des forstrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 04.06.2013 für die „Piste ****“ gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1991 mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde. Die belangte Behörde begründete dabei ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Vorfeld des forstrechtlichen Bewilligungsbescheides am 08.10.2012 eine mündliche Verhandlung über das Projekt „Piste ****“ in Y durchgeführt worden sei, wobei die mündliche Verhandlung durch Edikt an der Amtstafel der Gemeinde Y und an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft X sowie durch eine weitere qualifizierte Form durch öffentliche Bekanntmachung an der elektronischen Amtstafel unter http://www.tirol.gv.at/bezirke/schwaz kundgemacht worden sei.Die belangte Behörde begründete dabei ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Vorfeld des forstrechtlichen Bewilligungsbescheides am 08.10.2012 eine mündliche Verhandlung über das Projekt „Piste ****“ in Y durchgeführt worden sei, wobei die mündliche Verhandlung durch Edikt an der Amtstafel der Gemeinde Y und an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sowie durch eine weitere qualifizierte Form durch öffentliche Bekanntmachung an der elektronischen Amtstafel unter http://www.tirol.gv.at/bezirke/schwaz kundgemacht worden sei. Das Forstgesetz sehe keine besondere Kundmachungsreform vor, weshalb eine zweite Kundmachung in geeigneter Form durch Veröffentlichung auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft X durchgeführt worden sei, was die Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 AVG im Gegenstandsfall ausgelöst habe. Für den Eintritt der Präklusionsfolgen sei nach § 42 Abs 1 AVG nämlich die persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten nicht mehr erforderlich, dies wenn die Behörde in der hierfür erforderlichen Form, also doppelt eine mündliche Verhandlung kundmache. Das Forstgesetz sehe keine besondere Kundmachungsreform vor, weshalb eine zweite Kundmachung in geeigneter Form durch Veröffentlichung auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn durchgeführt worden sei, was die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG im Gegenstandsfall ausgelöst habe. Für den Eintritt der Präklusionsfolgen sei nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG nämlich die persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten nicht mehr erforderlich, dies wenn die Behörde in der hierfür erforderlichen Form, also doppelt eine mündliche Verhandlung kundmache. Die beiden Antragsteller, welche als zur Verhandlung am 08.10.2012 geladene Parteien anzusehen seien, hätten nicht rechtzeitig subjektiv-öffentliche Einwendungen erhoben, weshalb sie präkludiert seien und die Parteistellung verloren hätten. Dementsprechend sei die begehrte Zustellung des forstrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 04.06.2013 betreffend das Vorhaben „Piste ****“ nicht mehr zulässig. 3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A sowie des B B, mit welcher die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt wurde, dem Antrag der Beschwerdeführer auf Bescheidzustellung unter Einräumung der Parteistellung stattzugeben. Mit der Beschwerde wurde lediglich der Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde angefochten, sodass die Entscheidung der belangten Behörde zu Spruchpunkt I. des Bescheides vom 14.10.2013 betreffend den Einstellungsantrag in Bezug auf den Schipistenbau in Rechtskraft erwachsen ist.Mit der Beschwerde wurde lediglich der Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde angefochten, sodass die Entscheidung der belangten Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 14.10.2013 betreffend den Einstellungsantrag in Bezug auf den Schipistenbau in Rechtskraft erwachsen ist. Die beiden Beschwerdeführer führten zur Begründung ihres Rechtsmittels zusammengefasst aus, dass sie gemäß § 19 Abs 4 Z 2 Forstgesetz als dinglich Berechtigte an der zur Rodung beantragten Waldfläche Parteistellung im gegenständlich durchgeführten Rodungsverfahren hätten. Als Weide- und Einforstungsberechtigte hätten sie Anspruch auf Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.06.2013.Die beiden Beschwerdeführer führten zur Begründung ihres Rechtsmittels zusammengefasst aus, dass sie gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, Forstgesetz als dinglich Berechtigte an der zur Rodung beantragten Waldfläche Parteistellung im gegenständlich durchgeführten Rodungsverfahren hätten. Als Weide- und Einforstungsberechtigte hätten sie Anspruch auf Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.06.2013. Sie wären zu der am 08.10.2012 anberaumten mündlichen Verhandlung persönlich zu laden gewesen, die von der belangten Behörde angenommenen Präklusionsfolgen wären nicht eingetreten. Aus dem öffentlichen Grundbuch wäre der belangten Behörde die Parteistellung der beiden Weide- und Einforstungsberechtigten bekannt gewesen. Wenn die belangte Behörde vermeine, die persönliche Verständigung bekannter Beteiligter wäre nicht mehr erforderlich, dies nach § 42 Abs 1 AVG, missverstehe sie den Gesetzestext in seiner inhaltlichen Bedeutung.Wenn die belangte Behörde vermeine, die persönliche Verständigung bekannter Beteiligter wäre nicht mehr erforderlich, dies nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG, missverstehe sie den Gesetzestext in seiner inhaltlichen Bedeutung. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei gegenständlich den Anforderungen der doppelten Kundmachung nicht entsprochen worden, da die Kundmachung der mündlichen Verhandlung im Internet im vorliegenden Fall jedenfalls keine geeignete Form der Kundmachung darstelle. Diesbezüglich sei auf ein entsprechendes Erkenntnis des VwGH vom 09.11.2011, Zahl 2010/06/0131, zu verweisen, wonach es bei einer Kundmachung einer mündlichen Verhandlung im Internet entscheidend sei, ob der Kreis der Beteiligten „vernetzt“ sei, das heißt einen permanenten Internetzugang habe, und man davon ausgehen könne, dass die Betroffenen über dieses Medium von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangten, wobei diese voraussichtliche Kenntniserlangung über das Internet auch immer nur dann zu bejahen sei, wenn diese mögliche Form der Kundmachung entsprechend allgemein bekannt sei. Bei den Einforstungsberechtigten handle es sich um Landwirte, also um Personen, die beruflich nicht mit Computertechnik und Internet arbeiten würden, von der „Vernetzung“ der Beteiligten sei daher nicht auszugehen. Zudem sei diese Form der Kundmachung mündlicher Verhandlungen der Bezirkshauptmannschaft X nicht entsprechend allgemein bekanntgemacht worden, sodass die Beschwerdeführer nicht damit rechnen mussten und konnten, dass Kundmachungen der Behörde auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft X veröffentlicht würden.Zudem sei diese Form der Kundmachung mündlicher Verhandlungen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nicht entsprechend allgemein bekanntgemacht worden, sodass die Beschwerdeführer nicht damit rechnen mussten und konnten, dass Kundmachungen der Behörde auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn veröffentlicht würden. Es komme sohin nicht darauf an, dass doppelt kundgemacht werde, wie dies die Behörde annehme, sondern vielmehr darauf, dass derart kundgemacht werde, dass mit der jeweiligen Kundmachungsform eine hohe Wahrscheinlichkeit begründet werde, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung tatsächlich Kenntnis erlange. Allein die Tatsache, dass im gegenständlichen Verfahren zwei Parteien aus demselben Grund Beschwerde erheben würden, zeige, dass keine hohe Wahrscheinlichkeit der Kenntniserlangung von der Verhandlung bestanden habe. Die objektive Eignung der zweiten Kundmachung fehle damit. Präklusionsfolgen seien sohin für die Beschwerdeführer nicht eingetreten. Für die am 08.10.2012 durchgeführte mündliche Verhandlung könne die am 01.03.2013 in Kraft getretene Gesetzesbestimmung des § 42 Abs 1a AVG nicht herangezogen werden.Für die am 08.10.2012 durchgeführte mündliche Verhandlung könne die am 01.03.2013 in Kraft getretene Gesetzesbestimmung des Paragraph 42, Absatz eins a, AVG nicht herangezogen werden. 4. Mit Eingabe vom 12.02.2014 nahm die Schilift-*** GmbH zur vorliegenden Beschwerde dahingehend Stellung, dass die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer jeweiligen Einforstungsberechtigung auf dem rodungsgegenständlichen Waldgrundstück der Österreichischen Bundesforste nicht das Recht hätten, auf einer bestimmten räumlich eingegrenzten Grundfläche ihre Bezugsrechte auszuüben. Vielmehr werde ihnen durch bundesforstliche Organe der Bezugsort angewiesen. Zudem seien die Bezugsrechte angesichts der Größe der belasteten Waldfläche leicht bedeckbar, verfügten die ÖBF doch über einen freien Einschlag von ca 7.094 fm, dies in Relation zu den Gesamtbezugsansprüchen von 2.926 fm. Eine Beeinträchtigung der relevierten Einforstungsrechte sei daher ausgeschlossen, derartiges sei nicht einmal behauptet worden. Auf das VwGH-Erkenntnis zu Zahl 2013/03/0087 werde in diesem Zusammenhang verwiesen. Ein anderes Verfahrensergebnis könne demnach gar nicht eintreten, weswegen die Beschwerde zu verwerfen sei. Der Erstbeschwerdeführer sei nach seinem Vorbringen lediglich Weideberechtigter, ein konkretes Vorbringen, inwieweit sein Weiderecht beeinträchtigt werde, fehle allerdings. Die gegenständlich erfolgte Kundmachung zur mündlichen Verhandlung durch Edikt an der Amtstafel der Gemeinde, der Bezirkshauptmannschaft sowie an der elektronischen Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft sei ständige Praxis der Behörde seit 2004 und werde standardmäßig aus guten Gründen durchgeführt. Diese mehrfache Kundmachung habe die gesetzlichen Präklusionsfolgen für die Beschwerdeführer eintreten lassen, die beiden Beschwerdeführer verfügten auch über einen Internetzugang. Beantragt wurde von der Schilift-*** GmbH die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufnahme mehrerer Beweise (Einholung von Akten, Einvernahme des Bezirkshauptmannes und seines Umweltreferenten sowie der Beschwerdeführer) und die Verwerfung der Beschwerde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Ausgehend davon, dass von den Beschwerdeführern lediglich Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde vom 14.10.2013 bekämpft wurde, womit die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde betreffend den Antrag der Beschwerdeführer auf sofortige Einstellung der Pistenbaumaßnahmen zu Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen ist, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die ebenfalls zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde gemäß Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 14.10.2013 hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführer auf Zustellung des Bescheides vom 04.06.2013 nachfolgend angeführte Rechtsvorschriften maßgeblich:Ausgehend davon, dass von den Beschwerdeführern lediglich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde vom 14.10.2013 bekämpft wurde, womit die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde betreffend den Antrag der Beschwerdeführer auf sofortige Einstellung der Pistenbaumaßnahmen zu Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen ist, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die ebenfalls zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde gemäß Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 14.10.2013 hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführer auf Zustellung des Bescheides vom 04.06.2013 nachfolgend angeführte Rechtsvorschriften maßgeblich: Nach § 19 Abs 4 Z 2 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 189/2013, sind im Rodungsverfahren Parteien im Sinne des § 8 AVG ua die an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten.Nach Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 2013,, sind im Rodungsverfahren Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG ua die an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten. Außerdem sind im Gegenstandsfall die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 41 und 42 AVG von Bedeutung, diese lauten - soweit für die vorliegende Rechtssache relevant - auszugsweise wie folgt:Außerdem sind im Gegenstandsfall die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 41 und 42 AVG von Bedeutung, diese lauten - soweit für die vorliegende Rechtssache relevant - auszugsweise wie folgt: „§ 41.

(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.“
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.“ § 42.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42,
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)… Die Bestimmung des § 42 Abs 1a AVG ist mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 33/2013 (ausgegeben am 13.02.2013) in Kraft getreten.“Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins a, AVG ist mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, (ausgegeben am 13.02.2013) in Kraft getreten.“ III.römisch drei. Erwägungen: In der Gegenstandssache geht die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführer als dinglich Berechtigte an den zur Rodung beantragten Waldflächen ihre Parteistellung im Rodungsverfahren deshalb verloren haben, weil sie trotz mündlicher Verhandlung mit „doppelter Kundmachung“ gemäß § 42 Abs 1 letzter Satz AVG keine rechtzeitigen Einwendungen gegen das Projekt vorgebracht hätten. In der Gegenstandssache geht die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführer als dinglich Berechtigte an den zur Rodung beantragten Waldflächen ihre Parteistellung im Rodungsverfahren deshalb verloren haben, weil sie trotz mündlicher Verhandlung mit „doppelter Kundmachung“ gemäß Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz AVG keine rechtzeitigen Einwendungen gegen das Projekt vorgebracht hätten. Dagegen vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, dass sie ihre Stellung als Verfahrensparteien nicht verloren haben, weil sie als bekannte Beteiligte von der anberaumten mündlichen Verhandlung persönlich verständigt hätten werden müssen und den Anforderungen der „doppelten Kundmachung“ im gegenständlichen Fall nicht entsprochen worden sei, zumal die Kundmachung der mündlichen Verhandlung im Internet vorliegend jedenfalls keine geeignete Form der Kundmachung darstelle. Kernfrage des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist sohin die Frage, ob die von der belangten Behörde am 08.10.2012 durchgeführte mündliche Verhandlung derart kundgemacht worden ist, dass die beiden Beschwerdeführer ihre Parteistellung im Verfahren der belangten Behörde verloren haben. Vorweg ist gegenständlich darauf hinzuweisen, dass nicht strittig ist, dass die beiden Beschwerdeführer als Parteien am von der belangten Behörde durchgeführten Rodungsverfahren für das Projekt „Piste ****“ zu beteiligen waren. Der Beschwerdeführer A A ist Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ 90009 GB Y, der Beschwerdeführer B B ist wiederum Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ 90027 GB Y. Nach dem Ausweis der Verwaltungsakten der belangten Behörde bestehen für diese beiden Liegenschaften im Eigentum der Beschwerdeführer an der rodungsgegenständlichen Grundparzelle 278/1 GB Y im Eigentum der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) ua Dienstbarkeiten
  1. a)zum Bezug von Bau-, Nutz- und Zaunholz,
  2. b)zum Bezug von Brennholz,
  3. c)zum Bezug von Streu (Ast- und Bodenstreu) sowie
  4. d)zur Benützung des Waldbodens, nämlich das Recht zum Bezug von Kalkholz, Bau- und Kalksteinen, Sand, Lehm und Schotter, gemäß Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 14.11.2003, AgrB ***/**-2003.gemäß Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 14.11.2003, AgrB ***/**-2003. Mit Blick auf diese Einforstungsrechte ist unzweifelhaft, dass die beiden Beschwerdeführer in Ansehung des von der belangten Behörde durchgeführten Rodungsverfahrens, welches mit dem zur Zustellung beantragten Bescheid vom 04.06.2013, U-***/**-13, abgeschlossen wurde, als Parteien zu beteiligen waren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Präklusionsregelung in § 42 Abs 1 AVG nicht auf die in § 41 Abs 1 erster Satz AVG vorgesehene persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten des Verwaltungsverfahrens ab. Diese Bestimmung normiert als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge nämlich nicht, dass die Bestimmungen des § 41 Abs 1 AVG eingehalten wurden, sondern dass die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG (und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder in anderer geeigneter Form) kundgemacht wurde. Ist dies der Fall, dann betrifft die Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) auch jene Personen, die als „bekannte Beteiligte“ von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären. Eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn ist danach somit nicht Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß § 42 Abs 1 AVG (vgl dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 09.11.2011, Zahl 2010/06/0131, und vom 17.11.2004, Zahl 2004/04/0169).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Präklusionsregelung in Paragraph 42, Absatz eins, AVG nicht auf die in Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz AVG vorgesehene persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten des Verwaltungsverfahrens ab. Diese Bestimmung normiert als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge nämlich nicht, dass die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz eins, AVG eingehalten wurden, sondern dass die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG (und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder in anderer geeigneter Form) kundgemacht wurde. Ist dies der Fall, dann betrifft die Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) auch jene Personen, die als „bekannte Beteiligte“ von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären. Eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn ist danach somit nicht Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG vergleiche dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 09.11.2011, Zahl 2010/06/0131, und vom 17.11.2004, Zahl 2004/04/0169). Das Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführer ob ihrer Einforstungsberechtigungen an einem Rodungsgrundstück als Parteien zu der am 08.10.2012 anberaumten mündlichen Verhandlung persönlich zu laden gewesen wären und die Unterlassung dieser Einladung die Präklusionsfolgen nicht eintreten habe lassen, vermag die Beschwerde mit Bedachtnahme auf die vorhin aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zum Erfolg zu führen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegebenen Zusammenhang zur Frage der Eignung einer Kundmachung im Internet als zusätzliche Kundmachungsform (im Sinne des § 42 Abs 1 letzter Satz AVG) die Ansicht vertreten, dass dies davon abhängt, ob der Kreis der Beteiligten „vernetzt“ ist, das heißt einen permanenten Internetzugang hat und man davon ausgehen kann, dass sie über dieses Medium von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen. Nur unter diesen Voraussetzungen wird bei einer Kundmachung im Internet davon die Rede sein können, dass bei dieser Kundmachung sichergestellt ist, dass die Beteiligten davon voraussichtlich Kenntnis erlangen. Dieses voraussichtliche Kenntniserlangen über das Internet wird auch in diesem Fall nur dann zu bejahen sein, wenn diese mögliche Form der Kundmachung bei Verwaltungsverfahren einer bestimmten Behörde entsprechend allgemein bekanntgemacht wurde. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob die betreffende gegen den angenommenen Verlust der Parteistellung ankämpfende Verfahrenspartei selbst einen solchen Internetzugang hat, weil es nach der Regelung um die Eignung der zweiten Kundmachung an sich geht (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 28.02.2008, Zahl 2006/06/0204).Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegebenen Zusammenhang zur Frage der Eignung einer Kundmachung im Internet als zusätzliche Kundmachungsform (im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz AVG) die Ansicht vertreten, dass dies davon abhängt, ob der Kreis der Beteiligten „vernetzt“ ist, das heißt einen permanenten Internetzugang hat und man davon ausgehen kann, dass sie über dieses Medium von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangen. Nur unter diesen Voraussetzungen wird bei einer Kundmachung im Internet davon die Rede sein können, dass bei dieser Kundmachung sichergestellt ist, dass die Beteiligten davon voraussichtlich Kenntnis erlangen. Dieses voraussichtliche Kenntniserlangen über das Internet wird auch in diesem Fall nur dann zu bejahen sein, wenn diese mögliche Form der Kundmachung bei Verwaltungsverfahren einer bestimmten Behörde entsprechend allgemein bekanntgemacht wurde. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob die betreffende gegen den angenommenen Verlust der Parteistellung ankämpfende Verfahrenspartei selbst einen solchen Internetzugang hat, weil es nach der Regelung um die Eignung der zweiten Kundmachung an sich geht (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 28.02.2008, Zahl 2006/06/0204). In Bezug auf eine Kundmachung einer mündlichen Verhandlung auf der Homepage einer Bezirkshauptmannschaft hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2011, Zahl 2010/06/0131, betont, dass das (für den Eintritt der Präklusionsfolgen erforderliche) voraussichtliche Kenntniserlangen über das Internet immer nur dann zu bejahen ist, wenn diese mögliche Form der Kundmachung entsprechend allgemein bekanntgemacht wurde. Der Umstand, dass die Vorgangsweise der Kundmachung von Verhandlungen über das Internet allgemein üblich sei, vermöge die entsprechend allgemeine Bekanntmachung dieser Kundmachungsform nicht zu ersetzen (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 09.11.2011, Zahl 2010/06/0131).In Bezug auf eine Kundmachung einer mündlichen Verhandlung auf der Homepage einer Bezirkshauptmannschaft hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2011, Zahl 2010/06/0131, betont, dass das (für den Eintritt der Präklusionsfolgen erforderliche) voraussichtliche Kenntniserlangen über das Internet immer nur dann zu bejahen ist, wenn diese mögliche Form der Kundmachung entsprechend allgemein bekanntgemacht wurde. Der Umstand, dass die Vorgangsweise der Kundmachung von Verhandlungen über das Internet allgemein üblich sei, vermöge die entsprechend allgemeine Bekanntmachung dieser Kundmachungsform nicht zu ersetzen vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 09.11.2011, Zahl 2010/06/0131). In diesem Sinne hat der Bundesgesetzgeber nun mit der neuen Bestimmung des § 42 Abs 1a AVG, welche mit dem Gesetz BGBl I Nr 33/2013 erlassen wurde, klargestellt, dass die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde als geeignet im Sinne des § 42 Abs 1 letzter Satz AVG gilt, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen.In diesem Sinne hat der Bundesgesetzgeber nun mit der neuen Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins a, AVG, welche mit dem Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, erlassen wurde, klargestellt, dass die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde als geeignet im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Die Frage, ob die Bezirkshauptmannschaft X (in einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde) die Kundmachungsform von Verhandlungen im Internet auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft X allgemein bekanntgemacht hat, womit die Kundmachung der verfahrensgegenständlichen Verhandlung vom 08.10.2012 an der elektronischen Amtstafel unter http://www.tirol.gv.at/bezirke/schwaz als geeignete zusätzliche Kundmachungsform (im Sinne des § 42 Abs 1 letzter Satz AVG) anzusehen wäre, was zum Verlust der Parteistellung der beiden Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Rodungsverfahren geführt hätte, kann gegenständlich dahingestellt bleiben, weil nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol aus einem anderen Grund der Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführer nicht eingetreten sein kann, wozu Folgendes darzulegen ist:Die Frage, ob die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (in einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde) die Kundmachungsform von Verhandlungen im Internet auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn allgemein bekanntgemacht hat, womit die Kundmachung der verfahrensgegenständlichen Verhandlung vom 08.10.2012 an der elektronischen Amtstafel unter http://www.tirol.gv.at/bezirke/schwaz als geeignete zusätzliche Kundmachungsform (im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz AVG) anzusehen wäre, was zum Verlust der Parteistellung der beiden Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Rodungsverfahren geführt hätte, kann gegenständlich dahingestellt bleiben, weil nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol aus einem anderen Grund der Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführer nicht eingetreten sein kann, wozu Folgendes darzulegen ist: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt der im § 42 Abs 1 iVm Abs 2 AVG vorgesehene Verlust der Parteistellung nur insoweit ein, als es sich um das Projekt handelt, das Gegenstand der Kundmachung für die mündliche Verhandlung war. Der Verlust der Parteistellung kann also jedenfalls nicht eintreten, sofern das Projekt in der Verhandlung geändert wurde (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zahl 2000/06/0192).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt der im Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AVG vorgesehene Verlust der Parteistellung nur insoweit ein, als es sich um das Projekt handelt, das Gegenstand der Kundmachung für die mündliche Verhandlung war. Der Verlust der Parteistellung kann also jedenfalls nicht eintreten, sofern das Projekt in der Verhandlung geändert wurde (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zahl 2000/06/0192). Eine derartige Projektsänderung in, respektive nach der Verhandlung am 08.10.2012 ist im vorliegenden Fall gerade hinsichtlich der zur Rodung beantragten Grundflächen gegeben. Mit Eingabe vom 24.08.2012 beantragte die Schilift-*** GmbH bei der belangten Behörde die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projekt „Piste ****“, wobei die dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegten Rodungspläne mit Eingabe vom 03.09.2012 vorgelegt worden sind. Gemäß der Kundmachung der belangten Behörde vom 05.09.2012 betreffend die für den 08.10.2012 anberaumte mündliche Verhandlung wurden die Projektsunterlagen (darin enthalten die Rodungsunterlagen) zur Einsichtnahme in der Gemeindekanzlei der Gemeinde Y bzw in den Räumlichkeiten der Schilift-*** GmbH, PLZ Y 306, aufgelegt. Entsprechend dem über die mündliche Verhandlung am 08.10.2012 aufgenommenen Protokoll erklärte der Amtssachverständige für Forstwesen bei der Verhandlung, dass das endgültige forstfachliche Gutachten dann abgegeben werde, wenn ua abgeklärt sei, ob die derzeit ausgewiesenen befristeten Rodeflächen (die bergseitigen Böschungsflächen der Piste) befristete Rodungen bleiben oder in dauernde oder teilweise dauernde Rodefläche umgewandelt werden; für den Fall einer Abänderung forderte der Amtssachverständige die Nachreichung einer entsprechend korrigierten Plandarstellung und Rodungsaufstellung. Mit Eingabe vom 11.10.2012 wurden der belangten Behörde nachgebesserte Ergänzungsunterlagen zur Beschneiungsanlage auf der Piste „****“ in Vorlage gebracht und mit Eingabe vom 16.11.2012 die geänderten Unterlagen bezüglich der Rodung „Piste ****“ in Y, bezeichnet als „Austauschunterlagen Rodungsplan und Grundstücksverzeichnis“. Nach neuerlicher Befassung mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt der Errichtung der Piste „****“ durch die belangte Behörde erstattete der forstfachliche Amtssachverständige sein Gutachten vom 29.04.2013, worin er darauf hinwies, dass im ursprünglichen Projekt vorübergehende Rodungen im Ausmaß von 5.451 m² und dauernde Rodungen im Ausmaß von 23.457 m² beantragt waren, es aber aufgrund der anlässlich der Verhandlung am 08.10.2012 von ihm unterbreiteten Vorschläge hinsichtlich der Ausweisung des Ausmaßes der Rodeflächen zu Abänderungen kam und letztlich zu den nunmehr beantragten Rodeflächen im Ausmaß von 9.187 m² (vorübergehend) und 19.910 m² (dauernd). Die letztangeführten vorübergehenden und dauernden Rodungsflächen wurden vom forstfachlichen Amtssachverständigen schließlich in seiner Stellungnahme vom 29.04.2013 einer fachlichen Beurteilung unterzogen. Es zeigt sich somit im gegenständlichen Fall, dass das ursprünglich in den Einreichunterlagen dargestellte Rodungsvorhaben aufgrund der Vorschläge des forstfachlichen Amtssachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 08.10.2012 abgeändert wurde und demgemäß die mit der Kundmachung der belangten Behörde vom 05.09.2012 zur Auflage gebrachten Rodungsunterlagen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 08.10.2012 ausgetauscht worden sind, und zwar wurden mit Eingabe vom 16.11.2012 die zum Austausch vorgesehenen neuen Rodungsunterlagen der belangten Behörde vorgelegt. Nach den Darlegungen des forstfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 29.04.2013 kam es gegenüber den ursprünglichen Projektsunterlagen nicht nur zu einer Änderung der Gesamtrodungsfläche (29.097 m² gegenüber ursprünglich beantragt 28.908 m²), sondern insbesondere zu einer Änderung des Verhältnisses der dauernden zu den vorübergehenden Rodungsflächen, und zwar zu Gunsten der letzteren. Nachdem sich die Rechtsfolge der Präklusion nach § 42 AVG nur auf jenes Vorhaben bezieht, welches Gegenstand der Kundmachung bzw der Verständigung zur mündlichen Verhandlung war, kann daher im Gegenstandsfall entgegen der Annahme der belangten Behörde ein Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführer nicht eingetreten sein. Im Hinblick auf die aufgezeigte Projektsänderung des Rodungsvorhabens für die Piste „****“ ist gegenüber den Beschwerdeführern keine den Verlust ihrer Parteistellung bewirkende Präklusion anzunehmen (vgl dazu VwGH-Erkenntnis vom 21.11.2002, Zahl 2000/06/0192).Nachdem sich die Rechtsfolge der Präklusion nach Paragraph 42, AVG nur auf jenes Vorhaben bezieht, welches Gegenstand der Kundmachung bzw der Verständigung zur mündlichen Verhandlung war, kann daher im Gegenstandsfall entgegen der Annahme der belangten Behörde ein Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführer nicht eingetreten sein. Im Hinblick auf die aufgezeigte Projektsänderung des Rodungsvorhabens für die Piste „****“ ist gegenüber den Beschwerdeführern keine den Verlust ihrer Parteistellung bewirkende Präklusion anzunehmen vergleiche dazu VwGH-Erkenntnis vom 21.11.2002, Zahl 2000/06/0192). Nachdem die von der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung unterstellte Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung mit Blick auf die im vorliegenden Fall geschehene Projektsänderung nicht eingetreten ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde als berechtigt und war folglich der angefochtene Bescheid, womit die von den Beschwerdeführern begehrte Zustellung des forstrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 04.06.2013 verwehrt wurde, aufzuheben. Die belangte Behörde wird im weiteren die beantragte Bescheidzustellung vorzunehmen haben. IV.römisch vier. zum Vorbringen der Schilift-*** GmbH: Soweit die Schilift-*** GmbH vorliegend argumentiert, eine Beeinträchtigung der Einforstungsrechte der Beschwerdeführer sei als ausgeschlossen zu bezeichnen, da diese Bezugsansprüche weiterhin (auch nach projektsgemäß erfolgter Rodung) aus den belasteten Waldflächen leicht bedeckbar seien und sie zudem kein Recht auf Bezug ihrer Ansprüche an einer bestimmten Stelle hätten, sondern ihre Bezüge durch Organe der ÖBF an von diesen bestimmten Bezugsorten angewiesen würden, übersieht sie, dass diese (inhaltlichen) Fragestellungen im Rodungsverfahren zu klären sind, nicht aber im hier vorliegenden Verfahren betreffend (allein) die Frage des Verlustes der Parteistellung der Beschwerdeführer durch Eintritt der Präklusionsfolgen im Sinne des § 42 Abs 1 AVG. Soweit die Schilift-*** GmbH vorliegend argumentiert, eine Beeinträchtigung der Einforstungsrechte der Beschwerdeführer sei als ausgeschlossen zu bezeichnen, da diese Bezugsansprüche weiterhin (auch nach projektsgemäß erfolgter Rodung) aus den belasteten Waldflächen leicht bedeckbar seien und sie zudem kein Recht auf Bezug ihrer Ansprüche an einer bestimmten Stelle hätten, sondern ihre Bezüge durch Organe der ÖBF an von diesen bestimmten Bezugsorten angewiesen würden, übersieht sie, dass diese (inhaltlichen) Fragestellungen im Rodungsverfahren zu klären sind, nicht aber im hier vorliegenden Verfahren betreffend (allein) die Frage des Verlustes der Parteistellung der Beschwerdeführer durch Eintritt der Präklusionsfolgen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Dieses Vorbringen geht demnach am Verfahrensthema vorbei ins Leere. Ebenso wenig ist im hier gegenständlichen Verfahren zu beantworten, ob es – mit Blick auf das dargelegte Vorbringen der Schilift-*** GmbH – im Rodungsverfahren tatsächlich zu keinem anderen Verfahrensergebnis kommen könnte. Das diesbezügliche Beweisanbot der Einholung der Verfahrensakten zu einem anderen Rodungsverfahren betreffend dieselben Beteiligten, welches zum VwGH-Erkenntnis zu Zahl 2013/03/0087 geführt hat, war demgemäß als im Gegenstandsverfahren entbehrlich zu beurteilen. Ob die von der belangten Behörde gewählten Kundmachungsformen geeignet waren, die Präklusionsfolgen im Sinne des § 42 Abs 1 AVG auszulösen (wie dies die Schilift-*** GmbH vermeint), kann gegenständlich – wie bereits aufgezeigt – dahinstehen, weil es nach der kundgemachten Verhandlung zu einer Projektsänderung im Rodungsverfahren gekommen ist.Ob die von der belangten Behörde gewählten Kundmachungsformen geeignet waren, die Präklusionsfolgen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG auszulösen (wie dies die Schilift-*** GmbH vermeint), kann gegenständlich – wie bereits aufgezeigt – dahinstehen, weil es nach der kundgemachten Verhandlung zu einer Projektsänderung im Rodungsverfahren gekommen ist. Bei diesem Verfahrensergebnis war es schließlich auch nicht notwendig, die weiteren von der Schilift-*** GmbH beantragten Beweisaufnahmen in Bezug auf die Durchführung von Kundmachungen durch die belangte Behörde (etwa Einvernahme des Bezirkshauptmannes sowie des Umweltreferenten) sowie in Bezug auf die „Vernetzung“ der Beschwerdeführer (Einvernahme derselben) vorzunehmen. Insoweit die Schilift-*** GmbH in Ansehung des vorliegenden Rechtsmittelschriftsatzes bemängelt, aus diesem ließe sich kein Vorbringen zur Rechtzeitigkeit entnehmen, weshalb mit Zurückweisung vorzugehen sei, übergeht sie, dass im Rechtsmittel der Tag der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die beiden Beschwerdeführer mit 22.10.2013 (zutreffend) angegeben wird; in Verbindung mit der gebrauchten Wendung „erheben … innerhalb offener Frist Berufung …“ sowie im Zusammenhalt mit dem angeführten Datum der Erstellung des Rechtsmittels (30.10.2013) sowie der Übermittlung desselben innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist an die belangte Behörde ergeben sich aber keine Zweifel an der Rechtzeitigkeit des vorliegenden Rechtsmittels. Mit Rücksicht auf diese Umstände sind auch die erfolgten Angaben zur Rechtzeitigkeit als ausreichend anzusehen. V.römisch fünf. zum Absehen von einer Verhandlung: Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in der vorliegenden Beschwerdesache deshalb abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (vgl § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG), weil der von der belangten Behörde angenommene Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführer zufolge aktenkundig vorgenommener Projektsänderung nach erfolgter Verhandlung nicht eingetreten sein kann.Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in der vorliegenden Beschwerdesache deshalb abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG), weil der von der belangten Behörde angenommene Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführer zufolge aktenkundig vorgenommener Projektsänderung nach erfolgter Verhandlung nicht eingetreten sein kann. Zudem lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten (siehe § 24 Abs 4 VwGVG), zumal die Projektsänderung nach der mündlichen Verhandlung entsprechend der Aktenlage als feststehend anzusehen ist. Auch stehen vorliegend weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einem Entfall der Verhandlung entgegen, zumal mit dem vorliegenden Erkenntnis lediglich über die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer entschieden wird, hingegen noch nicht über die Frage, ob die der Schilift-*** GmbH erteilte Rodungsbewilligung aufzuheben wäre.Zudem lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten (siehe Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG), zumal die Projektsänderung nach der mündlichen Verhandlung entsprechend der Aktenlage als feststehend anzusehen ist. Auch stehen vorliegend weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einem Entfall der Verhandlung entgegen, zumal mit dem vorliegenden Erkenntnis lediglich über die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer entschieden wird, hingegen noch nicht über die Frage, ob die der Schilift-*** GmbH erteilte Rodungsbewilligung aufzuheben wäre. Ungeachtet des Antrages der Schilift-*** GmbH vom 12.02.2014 auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher aus den dargelegten Gründen auf eine solche verzichtet werden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen mit der Frage auseinandergesetzt hat, unter welchen Voraussetzungen die Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung im Sinne der Bestimmungen der §§ 41 sowie 42 AVG eintreten kann. Die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu bewerten und weicht die vorliegende Entscheidung von der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen mit der Frage auseinandergesetzt hat, unter welchen Voraussetzungen die Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 41, sowie 42 AVG eintreten kann. Die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu bewerten und weicht die vorliegende Entscheidung von der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.0374.2

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