GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 08.01.2014, Zahl **A-***/1, wurde Herrn K L, geb. am xx.xx.xxxx, sein Antrag um Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zwecke der Ausübung des reglementierten Gewerbes „Maler und Anstreicher“ verweigert. Die Gewerbebehörde nahm dabei Bezug auf die Urteile des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.05.2005, Zahl **HV**/2005*, rechtskräftig per 13.10.2005, und vom 15.02.2010, Zahl **HV**/2009*, rechtskräftig per 19.02.2010, welche näher dargelegt wurden wie folgt: „**HV**/2005* vom 24.05.2005, rechtskräftig per 13.10.2005: … K L sind schuldig, es haben am 13.11.2004 in M
PO zur Zahlung von Euro 1.000,00 an D H, sowie beide Beschuldigten gem. § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Und K L in Anwendung der Paragraphen 28 und 37 StGB zu einer Geldstrafe von 280 (zweihundertachtzig) Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 140 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe und
Paragraph 369, StPO zur Zahlung von Euro 1.000,00 an D H, sowie beide Beschuldigten gem. Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. … Zu **HV**/2005* vom 24.05.2005, rechtskräftig per 13.10.2005, wurde die Strafe im Zuge eines Berufungsverfahrens auf 200 Tagessätze herabgesetzt. ** HV **/2009* vom 15.02.2010, rechtskräftig per 19.02.2010: … Der Angeklagte K L ist schuldig. Er hat am 04.10.2009 in M den C V durch Versetzen eines Kopfstoßes gegen die Nase vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch der Genannte einen verschobenen Nasenbeinbruch, sohin eine an sich schwere Verletzung erlitt.Er hat am 04.10.2009 in M den C römisch fünf durch Versetzen eines Kopfstoßes gegen die Nase vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch der Genannte einen verschobenen Nasenbeinbruch, sohin eine an sich schwere Verletzung erlitt. K L hat hiedurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 81 Abs. 1 (richtig: 83 Abs 1), 84 Abs. 1 StGB begangen und wird hiefür
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten welche gem. § 43a Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wird und zu einer Geldstrafe von 240 (zweihundertvierzig) Tagessätze im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, gem. § 369 StPO zur Zahlung eines Betrages von € 70,00 an den Privatbeteiligten C V, sowie gem. § 389 StPO zum Ersatz der Kosten der Strafverfahrens verurteilt.“K L hat hiedurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 81, Absatz eins, (richtig: 83 Absatz eins,), 84 Absatz eins, StGB begangen und wird hiefür
Paragraph 84, Abs. StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten welche gem. Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wird und zu einer Geldstrafe von 240 (zweihundertvierzig) Tagessätze im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, gem. Paragraph 369, StPO zur Zahlung eines Betrages von € 70,00 an den Privatbeteiligten C römisch fünf, sowie gem. Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten der Strafverfahrens verurteilt.“ Diese beiden rechtskräftigen Verurteilungen würden einen Gewerbeausschließungsgrund
O 1994 in der geltenden Fassung bilden. Aufgrund dieser Verurteilungen könne für den Nachsichtwerber im Zusammenhang mit der beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit, nämlich des Betreibens eines Unternehmens zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Maler und Anstreicher“, keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden, da die letzte rechtskräftige Verurteilung wegen Vergehens nach dem Strafgesetzbuch zu einer 240 Tagessätzen entsprechenden Geldstrafe (richtig: zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen) geführt habe und laut Strafregisterbescheinigung vom 02.12.2013 nach derzeitigem Stand die Tilgung voraussichtlich erst mit 03.08.2017 eintrete. Gerade die letzte verfahrensgegenständliche Verurteilung im Jahr 2010 wegen Vergehens nach § 81 Abs 1 (richtig: § 83 Abs 1) und § 84 Abs 1 StGB könnte im Zusammenhang mit der beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit - reglementiertes Gewerbe als „Maler und Anstreicher“ - jederzeit wiederholt werden, da es in der selbstständigen Tätigkeit zum direkten Kundenkontakt und hier in Gesprächen zu „unangenehmen Situationen“ (zB Preisverhandlungen, Reklamationen, etc) kommen könne.Diese beiden rechtskräftigen Verurteilungen würden einen Gewerbeausschließungsgrund
Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 in der geltenden Fassung bilden. Aufgrund dieser Verurteilungen könne für den Nachsichtwerber im Zusammenhang mit der beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit, nämlich des Betreibens eines Unternehmens zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Maler und Anstreicher“, keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden, da die letzte rechtskräftige Verurteilung wegen Vergehens nach dem Strafgesetzbuch zu einer 240 Tagessätzen entsprechenden Geldstrafe (richtig: zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen) geführt habe und laut Strafregisterbescheinigung vom 02.12.2013 nach derzeitigem Stand die Tilgung voraussichtlich erst mit 03.08.2017 eintrete. Gerade die letzte verfahrensgegenständliche Verurteilung im Jahr 2010 wegen Vergehens nach Paragraph 81, Absatz eins, (richtig: Paragraph 83, Absatz eins,) und Paragraph 84, Absatz eins, StGB könnte im Zusammenhang mit der beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit - reglementiertes Gewerbe als „Maler und Anstreicher“ - jederzeit wiederholt werden, da es in der selbstständigen Tätigkeit zum direkten Kundenkontakt und hier in Gesprächen zu „unangenehmen Situationen“ (zB Preisverhandlungen, Reklamationen, etc) kommen könne. Im Hinblick auf die wiederholten Vergehen in den Jahren 2005 (richtig: 2004) und 2009 würden zwei rechtskräftige Verurteilungen vorliegen und es könne nicht auf eine Wandlung des Persönlichkeitsbildes des Nachsichtwerbers geschlossen werden, die die Begehung einer gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des angestrebten Gewerbes ausschließe bzw nicht mehr befürchten lasse. Die Bezirkshauptmannschaft Y sei der Ansicht, dass die Verurteilungen für den Nachsichtwerber keine Warnungen gewesen seien, da er wiederholt zwischen 2005 und 2009 straffällig geworden sei. Zudem sei aufgrund der Höhe der Geld- bzw Freiheitsstrafe davon auszugehen, dass die begangenen Vergehen im Jahr 2005 bzw 2009 nach den §§ 81 Abs 1(richtig: 83 Abs 1), 84 Abs 1 StGB schwerwiegend gewesen seien. In Bezug auf die wiederholten gerichtlich strafbaren Handlungen im Zeitraum zwischen 2005 und 2009 können nicht von einem Verhalten ausgegangen werden, welchem ein selbstständig Gewerbetreibender zu entsprechen habe.Im Hinblick auf die wiederholten Vergehen in den Jahren 2005 (richtig: 2004) und 2009 würden zwei rechtskräftige Verurteilungen vorliegen und es könne nicht auf eine Wandlung des Persönlichkeitsbildes des Nachsichtwerbers geschlossen werden, die die Begehung einer gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des angestrebten Gewerbes ausschließe bzw nicht mehr befürchten lasse. Die Bezirkshauptmannschaft Y sei der Ansicht, dass die Verurteilungen für den Nachsichtwerber keine Warnungen gewesen seien, da er wiederholt zwischen 2005 und 2009 straffällig geworden sei. Zudem sei aufgrund der Höhe der Geld- bzw Freiheitsstrafe davon auszugehen, dass die begangenen Vergehen im Jahr 2005 bzw 2009 nach den Paragraphen 81, Absatz eins (, r, i, c, h, t, i, g, :, 83 Absatz eins,), 84 Absatz eins, StGB schwerwiegend gewesen seien. In Bezug auf die wiederholten gerichtlich strafbaren Handlungen im Zeitraum zwischen 2005 und 2009 können nicht von einem Verhalten ausgegangen werden, welchem ein selbstständig Gewerbetreibender zu entsprechen habe. Der Antragsteller habe nicht darzulegen vermocht, dass aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach seiner Persönlichkeit die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung des beabsichtigten reglementierten Gewerbes „Maler und Anstreicher“ nicht zu befürchten sei. Gegen diesen Bescheid erhob K L, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft B & F & G, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und machte Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend, weil dem Antragsteller weder das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt noch ihm Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ergebnis desselben Stellung zu beziehen. Wenn die Erstbehörde von wiederholten gerichtlichen Verurteilungen beim Landesgericht Innsbruck im Jahr 2005 und im Jahr 2009, von wiederholten Vergehen in den Jahren 2005 und 2009 und von wiederholten gerichtlichen strafbaren Handlungen im Zeitraum zwischen 2005 und 2009 ausgehe, so seien diese Ungenauigkeiten und Unschärfen in den Feststellungen der Erstbehörde einfach aktenwidrig und würden dokumentieren, wie oberflächlich diese sich mit ihrer Aufgabenstellung, eine objektive Prognose über das zukünftige Verhalten des Nachsichtwerbers anzustellen, beschäftigt habe. Faktum sei, dass es im Jahre 2005 eine Verurteilung gegeben habe, nicht hingegen im Jahre
O 1994 im Standort 6330 M, Kienbergstraße 38.Mit Eingabe vom 26.11.2013 beantragte K L eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung für das reglementierte Gewerbe „Maler und Anstreicher“
Paragraph 94, Ziffer 47, GewO 1994 im Standort 6330 M, Kienbergstraße 38. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen gegen K L, geb. am xx.xx.xxxx, auf: „01)LG INNSBRUCK **HV**/2005* vom 24.05.2005 RK 13.10.2005 PAR 83/1 84/1 StGB Geldstrafe von 200 Tags zu je 2,00 EUR (400 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(
O 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie wegen einer sonstigen (Anmerkung: nicht unter lit a fallenden) strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist. Dieser Ausschließungsgrund greift auch, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie wegen einer sonstigen (Anmerkung: nicht unter Litera a, fallenden) strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist. Dieser Ausschließungsgrund greift auch, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.05.2005, Zahl **HV**/2005*, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen (im Nichteinbringungsfalle 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), bedingt und mit Festlegung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.05.2005, Zahl **HV**/2005*, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen (im Nichteinbringungsfalle 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), bedingt und mit Festlegung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.02.2010, Zahl **HV**/2009*, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen) verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.02.2010, Zahl **HV**/2009*, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen) verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Eine Tilgung der verhängten Strafe ist bislang noch nicht eingetreten. Diese Verurteilungen erfüllen grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO 1994, weshalb der Beschwerdeführer von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist.Eine Tilgung der verhängten Strafe ist bislang noch nicht eingetreten. Diese Verurteilungen erfüllen grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994, weshalb der Beschwerdeführer von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist.
O 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung
Abs 1 oder 2 leg cit die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Bei der Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen, wobei dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Berufungswerbers jenes Gewicht beigemessen werden können muss, um von einer eine negative Prognose der nach dieser Bestimmung ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können (VwGH 27.05.2009, Zahl 2009/04/0101; 17.09.2010, Zahl 2010/04/0026).
Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung
Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 leg cit die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Bei der Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen, wobei dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Berufungswerbers jenes Gewicht beigemessen werden können muss, um von einer eine negative Prognose der nach dieser Bestimmung ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können (VwGH 27.05.2009, Zahl 2009/04/0101; 17.09.2010, Zahl 2010/04/0026). Bei der Erteilung der Nachsicht
O 1994 handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; sie liegt nicht im Ermessen der Behörde (arg: „…hat…zu erteilen…“). Das Wort „hat“ normiert – wie das Wort „ist“ in dem diesbezüglich vergleichbaren § 87 Abs 1 GewO 1994 (vgl dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2
Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; sie liegt nicht im Ermessen der Behörde (arg: „…hat…zu erteilen…“). Das Wort „hat“ normiert – wie das Wort „ist“ in dem diesbezüglich vergleichbaren Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 vergleiche dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2
O 1994 erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 28.09.2011, Zahlen 2011/04/0148-0151).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Nachsicht
Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 28.09.2011, Zahlen 2011/04/0148-0151). Nach ständiger Rechtsprechung soll mit dem Nachsichtrecht vermieden werden, dass Bestimmungen, die für den Regelfall richtig sind, auf Ausnahmefälle angewendet zu widersinnigen Ergebnissen führen. Eine Nachsicht soll immer die Ausnahme bilden und darf nicht eine Regel werden [Gruber/Baliege-Barfuß, GewO7 (
O 1994, dass der Beschwerdeführer eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung des von ihm angestrebten Gewerbes begehen werde, nicht verneint werden.Was die möglichen Überlegungen des Strafgerichtes bei der Verhängung der genannten Geld- und Freiheitsstrafen betrifft, so ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Gewerbebehörde die Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbstständig zu beurteilen hat, ohne hiebei an gerichtliche Strafzumessungsgründe gebunden sein vergleiche die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 3. Auflage unter Rz 14 zu Paragraph 26, referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Bei dieser Beurteilung hat die Gewerbebehörde zutreffend zunächst auf die Eigenart der strafbaren Handlungen abgestellt, denen hier gemeinsam ist, dass der Beschwerdeführer bei verschiedenen Gelegenheiten gegenüber dritten Personen Gewalt angewendet hat, welche in beiden Fällen zu schweren Körperverletzungen geführt hat. Unbedenklich hat die Gewerbebehörde aus diesen strafbaren Handlungen sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz vorangegangener Verurteilung eine weitere Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person begangen hat, auf das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und seine Neigung zu Gewalttätigkeiten geschlossen. Zutreffend hat die belangte Behörde daraus abgeleitet, es könne die Befürchtung
Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994, dass der Beschwerdeführer eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung des von ihm angestrebten Gewerbes begehen werde, nicht verneint werden. Soweit die Beschwerde das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit Begehung der letzten schweren Körperverletzung am 04.10.2009 und seine Vorbereitungen auf die selbstständige Tätigkeit anspricht, ist ihm zu entgegnen, dass diesen Umständen vor dem Hintergrund des vorangegangenen, wenn auch nur einmaligen Rückfalls des Beschwerdeführers in das deliktische Verhalten noch kein hinreichendes Gewicht zukam, um die Befürchtung im Sinne des § 26 Abs 1 GewO 1994 zu verneinen.Soweit die Beschwerde das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit Begehung der letzten schweren Körperverletzung am 04.10.2009 und seine Vorbereitungen auf die selbstständige Tätigkeit anspricht, ist ihm zu entgegnen, dass diesen Umständen vor dem Hintergrund des vorangegangenen, wenn auch nur einmaligen Rückfalls des Beschwerdeführers in das deliktische Verhalten noch kein hinreichendes Gewicht zukam, um die Befürchtung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 zu verneinen. Mit dem Vorbringen, dass seit der letzten Tatbegehung nunmehr fünf Jahre des Wohlverhaltens vergangen seien und der Nachsichtwerber zweimal die Kriterien der Probezeit bei den beiden Straftaten genutzt habe, sodass die Probezeit für die bedingte Strafnachsicht jeweils mit drei Jahren bemessen werden konnte, ist somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Obwohl bei der Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen ist (VwGH vom 17.09.2010, 2010/04/0026), kann im konkreten Fall diesem doch erst relativ kurzen Zeitraum von noch nicht einmal fünf Jahren seit dem Ende des strafgerichtlichen Verhaltens Anfang Oktober 2009 nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen unter Heranziehung der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur nicht jenes Gericht beigemessen werden, das die in Rede stehende Befürchtung rechtswidrig erscheinen ließe. Dem zwischenzeitigen Wohlverhalten kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unter Zugrundelegung der vorliegenden Vergehen und den damit zusammenhängenden bisherigen Ausführungen noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden, um von einer eine negative Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können, dies selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer abgesehen von den vorliegenden Verurteilungen bislang unbescholten war.Mit dem Vorbringen, dass seit der letzten Tatbegehung nunmehr fünf Jahre des Wohlverhaltens vergangen seien und der Nachsichtwerber zweimal die Kriterien der Probezeit bei den beiden Straftaten genutzt habe, sodass die Probezeit für die bedingte Strafnachsicht jeweils mit drei Jahren bemessen werden konnte, ist somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Obwohl bei der Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen ist (VwGH vom 17.09.2010, 2010/04/0026), kann im konkreten Fall diesem doch erst relativ kurzen Zeitraum von noch nicht einmal fünf Jahren seit dem Ende des strafgerichtlichen Verhaltens Anfang Oktober 2009 nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen unter Heranziehung der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur nicht jenes Gericht beigemessen werden, das die in Rede stehende Befürchtung rechtswidrig erscheinen ließe. Dem zwischenzeitigen Wohlverhalten kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unter Zugrundelegung der vorliegenden Vergehen und den damit zusammenhängenden bisherigen Ausführungen noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden, um von einer eine negative Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können, dies selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer abgesehen von den vorliegenden Verurteilungen bislang unbescholten war. Insgesamt ist das Verwaltungsgericht Tirol nicht davon überzeugt, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des angestrebten Gewerbes nicht zu befürchten wäre und sieht daher keinen Grund gegeben, die Entscheidung der belangten Behörde zu korrigieren. Insoweit schließlich der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht hat, weil ihm weder das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt noch ihm Gelegenheit gegeben wurde, zum Ergebnis desselben Stellung zu beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz dann saniert wird, wenn aus dem in erster Instanz ergangenen Bescheid erkennbar ist, welche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden; er hat dann nämlich Gelegenheit, sich im Wege der von ihm eingebrachten Berufung (nun Beschwerde) zu rechtfertigen (VwGH vom 17.09.2008, Zahl 2008/22/0263). Bei diesem Verfahrensergebnis war wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.0506.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.