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{'item': 'LVwG-2014/42/0159-1'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 17§ 2§ 16Art 151§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/42/0159-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Ansuchen vom 16.05.2013 meldete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde X

§ 17Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nachträglich einen Freizeitwohnsitz an.

Der Antragsteller sei Alleineigentümer der Liegenschaft Gst *** in EZ *, GB *** X. Auf dieser Liegenschaft befinde sich die so genannte X-hütte „***“. Die gegenständliche X-hütte sei zum Stichtag 31.12.1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden. Der Voreigentümer, Herr B B, habe diesen Wohnsitz bereits am 29.12.1994 als Freizeitwohnsitz angemeldet, dann aber in der Folge, weil er der Ansicht gewesen wäre, dass er keine Genehmigung als Freizeitwohnsitz benötigen würde, den Antrag zurückgezogen. Nunmehr habe der Landesgesetzgeber wiederum die Möglichkeit eröffnet, am 31.12.1993 rechtmäßig bestandene Freizeitwohnsitze nachträglich anzumelden, was hiermit geschehe. Dass der gegenständliche Wohnsitz tatsächlich am 31.12.1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet wurde, sei aus der Anmeldung vom 27.12.1994 ersichtlich und auch aus einer dem Antrag beiliegenden Bestätigung von Herrn Y Z, geb xx.xx.xxxx, Adresse, wonach die X-hütte „***“ vom Jahr 1970 bis zum Jahr 2000 von ihm und seiner Familie als Freizeitwohnsitz genutzt worden wäre. Die Situation habe sich rechtlich nicht dadurch verändert, dass ein Freizeitwohnsitz nachträglich wieder aufgebaut wurde, auch wenn in der Baubewilligung beim Wiederaufbau diesbezüglich nichts aufscheine, weil der Wiederaufbau in einer Form erfolgt wäre, bei welcher die ursprüngliche Größe nicht in der den gesetzlichen Bestimmungen zulässigen Weise erweitert worden wäre.Mit Ansuchen vom 16.05.2013 meldete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn

Paragraph 17, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nachträglich einen Freizeitwohnsitz an. Der Antragsteller sei Alleineigentümer der Liegenschaft Gst *** in EZ *, GB *** römisch zehn. Auf dieser Liegenschaft befinde sich die so genannte X-hütte „***“. Die gegenständliche X-hütte sei zum Stichtag 31.12.1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden. Der Voreigentümer, Herr B B, habe diesen Wohnsitz bereits am 29.12.1994 als Freizeitwohnsitz angemeldet, dann aber in der Folge, weil er der Ansicht gewesen wäre, dass er keine Genehmigung als Freizeitwohnsitz benötigen würde, den Antrag zurückgezogen. Nunmehr habe der Landesgesetzgeber wiederum die Möglichkeit eröffnet, am 31.12.1993 rechtmäßig bestandene Freizeitwohnsitze nachträglich anzumelden, was hiermit geschehe. Dass der gegenständliche Wohnsitz tatsächlich am 31.12.1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet wurde, sei aus der Anmeldung vom 27.12.1994 ersichtlich und auch aus einer dem Antrag beiliegenden Bestätigung von Herrn Y Z, geb xx.xx.xxxx, Adresse, wonach die X-hütte „***“ vom Jahr 1970 bis zum Jahr 2000 von ihm und seiner Familie als Freizeitwohnsitz genutzt worden wäre. Die Situation habe sich rechtlich nicht dadurch verändert, dass ein Freizeitwohnsitz nachträglich wieder aufgebaut wurde, auch wenn in der Baubewilligung beim Wiederaufbau diesbezüglich nichts aufscheine, weil der Wiederaufbau in einer Form erfolgt wäre, bei welcher die ursprüngliche Größe nicht in der den gesetzlichen Bestimmungen zulässigen Weise erweitert worden wäre. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.09.2013, Zl **-***/2013 x, traf dieser die Feststellung, dass die Verwendung der X-hütte „***“ in PLZ X, Adresse, auf Gst *** GB *** X, als Freizeitwohnsitz unzulässig ist. Begründend führte der Bürgermeister wie folgt aus:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 09.09.2013, Zl **-***/2013 x, traf dieser die Feststellung, dass die Verwendung der X-hütte „***“ in PLZ römisch zehn, Adresse, auf Gst *** GB *** römisch zehn, als Freizeitwohnsitz unzulässig ist. Begründend führte der Bürgermeister wie folgt aus: „Der baurechtliche Konsens des verfahrensgegenständlichen Gebäudes gründet sich auf den Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 11.07.2005, Zl **-***/2005 x. Die Auflage Nr 24 des Spruches dieses Bescheides lautet: „Das Gebäude darf nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden“. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Grundlage für die Auflage waren die Feststellungen in dem der Bescheiderlassung vorangehenden Ermittlungsverfahren, wonach die X-hütte der Bewirtschaftung einer bestimmten, nach Ausmaß und Entfernung zum Heimhof genau beschriebenen Aste dient. Die Nutzung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne der §§ 13 ff TROG 2011 stellt in Relation zur Festlegung des baurechtlichen Verwendungszweckes eine zusätzliche, diese spezifizierende Eigenschaft dar. Falls die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz jemals vorgelegen sein sollte, ist sie durch das genannte in Rechtskraft erwachsene Verbot der Nutzung als Freizeitwohnsitz jedenfalls erloschen. Die Baubehörde konnte daher nicht die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz im offensichtlichen Widerspruch zur einer rechtskräftigen gegenteiligen Normierung feststellen und der – auch vom Eigentümer bestätigte – Sachverhalt, dass die Hütte der Bewirtschaftung der Aste diente, spricht gegen die seinerzeitige Verwendung als Freizeitwohnsitz. Die der Anmeldung beigelegte Erklärung von Gästen gibt auch eine Nutzung zur Bewirtschaftung der Aste zu erkennen, bei welcher die Gäste mitgeholfen haben.“„Der baurechtliche Konsens des verfahrensgegenständlichen Gebäudes gründet sich auf den Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 11.07.2005, Zl **-***/2005 x. Die Auflage Nr 24 des Spruches dieses Bescheides lautet: „Das Gebäude darf nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden“. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Grundlage für die Auflage waren die Feststellungen in dem der Bescheiderlassung vorangehenden Ermittlungsverfahren, wonach die X-hütte der Bewirtschaftung einer bestimmten, nach Ausmaß und Entfernung zum Heimhof genau beschriebenen Aste dient. Die Nutzung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne der Paragraphen 13, ff TROG 2011 stellt in Relation zur Festlegung des baurechtlichen Verwendungszweckes eine zusätzliche, diese spezifizierende Eigenschaft dar. Falls die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz jemals vorgelegen sein sollte, ist sie durch das genannte in Rechtskraft erwachsene Verbot der Nutzung als Freizeitwohnsitz jedenfalls erloschen. Die Baubehörde konnte daher nicht die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz im offensichtlichen Widerspruch zur einer rechtskräftigen gegenteiligen Normierung feststellen und der – auch vom Eigentümer bestätigte – Sachverhalt, dass die Hütte der Bewirtschaftung der Aste diente, spricht gegen die seinerzeitige Verwendung als Freizeitwohnsitz. Die der Anmeldung beigelegte Erklärung von Gästen gibt auch eine Nutzung zur Bewirtschaftung der Aste zu erkennen, bei welcher die Gäste mitgeholfen haben.“ In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer wie folgt ein: „Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und wird im Einzelnen ausgeführt wie folgt: Wenn der Bürgermeister im bekämpften Bescheid zusammengefasst ausführt, dass der baurechtliche Konsens des verfahrensgegenständlichen Gebäudes sich auf den Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 11.07.2005, Zl **-***/2005 x, gründet, und in diesem Bescheid unter Punkt 24 festgehalten ist, dass das Gebäude nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, so darf diesbezüglich ausgeführt werden wie folgt. Für die Frage der Beurteilung des Vorliegens eines rechtmäßigen Freizeitwohnsitzes ist darauf abzustellen, ob am Stichtag, somit dem 31.12.1993, der gegenständliche Wohnsitz rechtmäßig als Freizeitwohnsitz bestand. So wurde bereits durch das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 mit der Bestimmung des § 16 Abs 1 TROG 1994 die Möglichkeit eröffnet, jene Wohnsitze, welche am 31.12.1993 „nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind, oder bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt“, bis längstens 31.12.1994 anzumelden. Wie der nunmehrige Berufungswerber bereits in seiner nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes

§ 17

TROG 2011 darlegte, hat der Voreigentümer, Herr B B, fristgerecht mit Datum vom 27.12.1994, den gegenständlichen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz angemeldet. Dass dieser Antrag wiederum zurückgezogen wurde, ist ausschließlich darauf zurückzuführen, dass dem Voreigentümer von Seiten der Gemeinde mitgeteilt worden war, dass am Bestehen eines Freizeitwohnsitzes kein Zweifel besteht, weshalb eine Anmeldung nicht erforderlich sei. Es änderte dies jedoch nichts an dem Umstand, dass der gegenständliche Wohnsitz zum Stichtag 31.12.1993 tatsächlich als Freizeitwohnsitz genutzt wurde, was auch zweifelsfrei aus der vorgelegten Bestätigung von Herrn Y Z ersichtlich ist, wonach der gegenständliche Wohnsitz ausschließlich für die zeitweilige Nutzung zu Erholungszwecken genutzt wurde, und zudem auch öfters zum Jahreswechsel mehrere Tage dort verbracht wurden. Aufgrund der durch den Landesgesetzgeber mit der Bestimmung des § 17 TROG 2011 erneut eröffneten Möglichkeit, Wohnsitze, welche bereits am 31.12.1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz genutzt wurden, nachträglich anzumelden, ist jedenfalls auf die tatsächliche Nutzung zum Stichtag 31.12.1993 abzustellen, weshalb hier jedenfalls die Anmeldungsvoraussetzungen des § 17 TROG 2011 vorliegen. Entgegen der Ansicht des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz stellt die Zulässigkeit der Verwendung des gegenständlichen Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz auch keinesfalls einen Widerspruch zum Baubescheid vom 11.07.2005, Zl **-***/2005 x, dar. Vielmehr stellt das gegenständliche Objekt einen Ersatzbau des am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz genutzten Objektes dar, wodurch keine Veränderung der rechtlichen Situation betreffend die Zulässigkeit der nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes

§ 17TROG 2011 eintritt.

Wie aus der Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes vom 27.12.1994 ersichtlich ist, betrug die Wohnnutzfläche für die alte Hütte „ca 60 m²“. Auf Seite 2 der Baubewilligung vom 11.07.2005, Zl **-***/2005 x, ist ersichtlich, dass die verbaute Fläche 68 m² beträgt. Es darf diesbezüglich ausgeführt werden, dass die im Rahmen des Ersatzbaus vorgenommenen Erweiterungen des Gesamtausmaßes durch die Errichtung von WC und Dusche, somit durch Herstellung eines gewissen Mindeststandards bedingt sind. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die zulässige Erweiterungsmöglichkeit für einen festgestellten Freizeitwohnsitz durch den Ersatzbau nicht überschritten wurde. Da somit im Rahmen des Wiederaufbaus der Hütte von der gesetzlich zulässigen Erweiterungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde, sondern der Ersatzbau sich im Wesentlichen auf die ursprünglichen Ausmaße der alten Hütte beschränkt, sind die vorliegenden Gegebenheiten im Zeitpunkt des Bestands der alten Hütte ausschlaggebend, weshalb sich keine Veränderung der Situation dadurch ergibt, dass in der Baubewilligung vom 11.07.2005 diesbezüglich nichts aufscheint. Es liegen somit sämtliche Voraussetzungen für die nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes

§ 17

TROG 2011 vor.“„Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und wird im Einzelnen ausgeführt wie folgt: Wenn der Bürgermeister im bekämpften Bescheid zusammengefasst ausführt, dass der baurechtliche Konsens des verfahrensgegenständlichen Gebäudes sich auf den Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 11.07.2005, Zl **-***/2005 x, gründet, und in diesem Bescheid unter Punkt 24 festgehalten ist, dass das Gebäude nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, so darf diesbezüglich ausgeführt werden wie folgt. Für die Frage der Beurteilung des Vorliegens eines rechtmäßigen Freizeitwohnsitzes ist darauf abzustellen, ob am Stichtag, somit dem 31.12.1993, der gegenständliche Wohnsitz rechtmäßig als Freizeitwohnsitz bestand. So wurde bereits durch das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 mit der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, TROG 1994 die Möglichkeit eröffnet, jene Wohnsitze, welche am 31.12.1993 „nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind, oder bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt“, bis längstens 31.12.1994 anzumelden. Wie der nunmehrige Berufungswerber bereits in seiner nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes

Paragraph 17, TROG 2011 darlegte, hat der Voreigentümer, Herr B B, fristgerecht mit Datum vom 27.12.1994, den gegenständlichen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz angemeldet. Dass dieser Antrag wiederum zurückgezogen wurde, ist ausschließlich darauf zurückzuführen, dass dem Voreigentümer von Seiten der Gemeinde mitgeteilt worden war, dass am Bestehen eines Freizeitwohnsitzes kein Zweifel besteht, weshalb eine Anmeldung nicht erforderlich sei. Es änderte dies jedoch nichts an dem Umstand, dass der gegenständliche Wohnsitz zum Stichtag 31.12.1993 tatsächlich als Freizeitwohnsitz genutzt wurde, was auch zweifelsfrei aus der vorgelegten Bestätigung von Herrn Y Z ersichtlich ist, wonach der gegenständliche Wohnsitz ausschließlich für die zeitweilige Nutzung zu Erholungszwecken genutzt wurde, und zudem auch öfters zum Jahreswechsel mehrere Tage dort verbracht wurden. Aufgrund der durch den Landesgesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 17, TROG 2011 erneut eröffneten Möglichkeit, Wohnsitze, welche bereits am 31.12.1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz genutzt wurden, nachträglich anzumelden, ist jedenfalls auf die tatsächliche Nutzung zum Stichtag 31.12.1993 abzustellen, weshalb hier jedenfalls die Anmeldungsvoraussetzungen des Paragraph 17, TROG 2011 vorliegen. Entgegen der Ansicht des Bürgermeisters als Baubehörde römisch eins. Instanz stellt die Zulässigkeit der Verwendung des gegenständlichen Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz auch keinesfalls einen Widerspruch zum Baubescheid vom 11.07.2005, Zl **-***/2005 x, dar. Vielmehr stellt das gegenständliche Objekt einen Ersatzbau des am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz genutzten Objektes dar, wodurch keine Veränderung der rechtlichen Situation betreffend die Zulässigkeit der nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes

Paragraph 17, TROG 2011 eintritt. Wie aus der Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes vom 27.12.1994 ersichtlich ist, betrug die Wohnnutzfläche für die alte Hütte „ca 60 m²“. Auf Seite 2 der Baubewilligung vom 11.07.2005, Zl **-***/2005 x, ist ersichtlich, dass die verbaute Fläche 68 m² beträgt. Es darf diesbezüglich ausgeführt werden, dass die im Rahmen des Ersatzbaus vorgenommenen Erweiterungen des Gesamtausmaßes durch die Errichtung von WC und Dusche, somit durch Herstellung eines gewissen Mindeststandards bedingt sind. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die zulässige Erweiterungsmöglichkeit für einen festgestellten Freizeitwohnsitz durch den Ersatzbau nicht überschritten wurde. Da somit im Rahmen des Wiederaufbaus der Hütte von der gesetzlich zulässigen Erweiterungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde, sondern der Ersatzbau sich im Wesentlichen auf die ursprünglichen Ausmaße der alten Hütte beschränkt, sind die vorliegenden Gegebenheiten im Zeitpunkt des Bestands der alten Hütte ausschlaggebend, weshalb sich keine Veränderung der Situation dadurch ergibt, dass in der Baubewilligung vom 11.07.2005 diesbezüglich nichts aufscheint. Es liegen somit sämtliche Voraussetzungen für die nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes

Paragraph 17, TROG 2011 vor.“ Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 21.11.2013, Zl **-***/2013 x, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Gemeindevorstand im Wesentlichen aus, dass die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte von Herrn Y Z gefertigte Bestätigung eine Nutzung der X-hütte als Freizeitwohnsitz zum 31.12.1993 nicht beweise. Abgesehen davon lasse auch die Auflage Nr 24 im Baubescheid vom 11.02.2005 keinerlei Freizeitwohnsitzqualität der X-hütte erkennen, sondern ganz im Gegenteil eine der durchgehenden landwirtschaftlichen Nutzung.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 21.11.2013, Zl **-***/2013 x, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Gemeindevorstand im Wesentlichen aus, dass die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte von Herrn Y Z gefertigte Bestätigung eine Nutzung der X-hütte als Freizeitwohnsitz zum 31.12.1993 nicht beweise. Abgesehen davon lasse auch die Auflage Nr 24 im Baubescheid vom 11.02.2005 keinerlei Freizeitwohnsitzqualität der X-hütte erkennen, sondern ganz im Gegenteil eine der durchgehenden landwirtschaftlichen Nutzung. In der dagegen erhobenen Vorstellung – welche nunmehr als Beschwerde anzusehen ist – macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Begründend führt er in der Beschwerde wie folgt aus: „Der Gemeindevorstand der Gemeinde X führt im bekämpften Bescheid aus, dass der nunmehrige Vorstandswerber in seiner Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X am 09.09.2013, Zl **-***/2013 x, „eine die Nutzung als Freizeitwohnsitz ausschließende rechtskräftige Anordnung der Baubehörde für relevant erachtet“ habe. Diesbezüglich weist der nunmehrige Vorstandswerber nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die im Baubescheid vom 11.07.2005, Zl **-***/2005 x, des Bürgermeisters der Gemeinde X als Baubehörde I. Instanz unter Punkt 24 enthaltene baupolizeiliche Auflage, wonach das Gebäude nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, keinesfalls ausschlaggebend für die Frage der Beurteilung, ob zum Stichtag, dem 31.12.1993, das gegenständliche Objekt als Freizeitwohnsitz genutzt wurde, sein kann. Dies deshalb, da zur Frage der Zulässigkeit einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes

§ 17

TROG auf die rechtmäßige Nutzung als Freizeitwohnsitz zum Stichtag 31.12.1993 abzustellen ist. An der rechtmäßigen Nutzung als Freizeitwohnsitz zum Stichtag 31.12.1993, welche insbesondere durch die Bestätigung von Herrn Y Z nachgewiesen ist, ändert die baupolizeiliche Auflage Nr 24 im Baubescheid vom 11.07.2005 nichts. Vielmehr ist auf die tatsächliche Nutzung zum Stichtag 31.12.1993 abzustellen und nicht auf einen Baubescheid aus dem Jahr 2005, welcher den Ersatzbau eines Objektes, welches zum Stichtag 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz genutzt wurde, betrifft. Wenn der Gemeindevorstand im bekämpften Bescheid ausführt, dass die im Rahmen der nachträglichen Anmeldung

§ 17

TROG 2011 vorgelegte Bestätigung des Herrn Y Z keine Auskunft über Tatsachen, sondern die Behauptung einer bestimmten Rechtslage darstellen würde, so darf hier ausgeführt werden, wie folgt: Selbstverständlich hat der Vertreter des nunmehrigen Vorstellungswerbers mit diesem die Rechtslage erörtert und diesen befragt, wie sich die tatsächliche Nutzung am 31.12.1993 darstellte. Daraufhin gab der nunmehrige Vorstellungswerber bekannt, dass Y Z und seine Familie zum Stichtag 31.12.1993 das gegenständliche Objekt als Freizeitwohnsitz nutzten, woraufhin der Vertreter des nunmehrigen Vorstellungswerbers die tatsächlichen Verhältnisse entsprechend der rechtlichen Situation formulierte und dem nunmehrigen Vorstellungswerber die Bestätigung übergab. Daraufhin ergänzte Y Z, welcher seinerseits vom nunmehrigen Vorstellungswerber darum gebeten wurde, die Bestätigung sowohl um die entsprechenden Daten, als auch um die aus der Bestätigung ersichtlichen handschriftlichen Ausführungen, in welchen er mit seinen eigenen Worten die tatsächliche Situation im von der Familie Z genutzten Zeitraum 1970 bis 2000, somit auch zum Stichtag 31.12.1993, schilderte. Aus diesen Ausführungen geht zweifelsfrei hervor, dass entgegen der Ansicht des Gemeindevorstandes im bekämpften Bescheid keinesfalls von einer „durchgehenden landwirtschaftlichen Nutzung“ ausgegangen werden kann. Dies insbesondere deshalb, da Herr Y Z in der Bestätigung ausdrücklich festhielt, dass die Familie Z bei der Heuernte (lediglich) „behilflich“ war, wodurch wohl keinesfalls ein „Arbeitswohnsitz“ begründet wurde. Dies insbesondere deshalb, da A Z und B Z gemeinsam mit ihren Kindern einmal jährlich bei der Heuernte mithalfen, wobei diese Mithilfe jedenfalls innerhalb der Freizeit der Familie erfolgte und auch ansonsten keinerlei Umstände vorliegen, aufgrund derer auf einen „Arbeitswohnsitz“ geschlossen werden könnte. Zudem ergibt sich aus der Bestätigung ebenso, dass die Familie über mehrere Jahre hinweg den Jahreswechsel am gegenständlichen Wohnsitz verbracht hat, womit jedenfalls die freizeitwohnsitzliche Nutzung bewiesen wäre.“„Der Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn führt im bekämpften Bescheid aus, dass der nunmehrige Vorstandswerber in seiner Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn am 09.09.2013, Zl **-***/2013 x, „eine die Nutzung als Freizeitwohnsitz ausschließende rechtskräftige Anordnung der Baubehörde für relevant erachtet“ habe. Diesbezüglich weist der nunmehrige Vorstandswerber nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die im Baubescheid vom 11.07.2005, Zl **-***/2005 x, des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde römisch eins. Instanz unter Punkt 24 enthaltene baupolizeiliche Auflage, wonach das Gebäude nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, keinesfalls ausschlaggebend für die Frage der Beurteilung, ob zum Stichtag, dem 31.12.1993, das gegenständliche Objekt als Freizeitwohnsitz genutzt wurde, sein kann. Dies deshalb, da zur Frage der Zulässigkeit einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes

Paragraph 17, TROG auf die rechtmäßige Nutzung als Freizeitwohnsitz zum Stichtag 31.12.1993 abzustellen ist. An der rechtmäßigen Nutzung als Freizeitwohnsitz zum Stichtag 31.12.1993, welche insbesondere durch die Bestätigung von Herrn Y Z nachgewiesen ist, ändert die baupolizeiliche Auflage Nr 24 im Baubescheid vom 11.07.2005 nichts. Vielmehr ist auf die tatsächliche Nutzung zum Stichtag 31.12.1993 abzustellen und nicht auf einen Baubescheid aus dem Jahr 2005, welcher den Ersatzbau eines Objektes, welches zum Stichtag 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz genutzt wurde, betrifft. Wenn der Gemeindevorstand im bekämpften Bescheid ausführt, dass die im Rahmen der nachträglichen Anmeldung

Paragraph 17, TROG 2011 vorgelegte Bestätigung des Herrn Y Z keine Auskunft über Tatsachen, sondern die Behauptung einer bestimmten Rechtslage darstellen würde, so darf hier ausgeführt werden, wie folgt: Selbstverständlich hat der Vertreter des nunmehrigen Vorstellungswerbers mit diesem die Rechtslage erörtert und diesen befragt, wie sich die tatsächliche Nutzung am 31.12.1993 darstellte. Daraufhin gab der nunmehrige Vorstellungswerber bekannt, dass Y Z und seine Familie zum Stichtag 31.12.1993 das gegenständliche Objekt als Freizeitwohnsitz nutzten, woraufhin der Vertreter des nunmehrigen Vorstellungswerbers die tatsächlichen Verhältnisse entsprechend der rechtlichen Situation formulierte und dem nunmehrigen Vorstellungswerber die Bestätigung übergab. Daraufhin ergänzte Y Z, welcher seinerseits vom nunmehrigen Vorstellungswerber darum gebeten wurde, die Bestätigung sowohl um die entsprechenden Daten, als auch um die aus der Bestätigung ersichtlichen handschriftlichen Ausführungen, in welchen er mit seinen eigenen Worten die tatsächliche Situation im von der Familie Z genutzten Zeitraum 1970 bis 2000, somit auch zum Stichtag 31.12.1993, schilderte. Aus diesen Ausführungen geht zweifelsfrei hervor, dass entgegen der Ansicht des Gemeindevorstandes im bekämpften Bescheid keinesfalls von einer „durchgehenden landwirtschaftlichen Nutzung“ ausgegangen werden kann. Dies insbesondere deshalb, da Herr Y Z in der Bestätigung ausdrücklich festhielt, dass die Familie Z bei der Heuernte (lediglich) „behilflich“ war, wodurch wohl keinesfalls ein „Arbeitswohnsitz“ begründet wurde. Dies insbesondere deshalb, da A Z und B Z gemeinsam mit ihren Kindern einmal jährlich bei der Heuernte mithalfen, wobei diese Mithilfe jedenfalls innerhalb der Freizeit der Familie erfolgte und auch ansonsten keinerlei Umstände vorliegen, aufgrund derer auf einen „Arbeitswohnsitz“ geschlossen werden könnte. Zudem ergibt sich aus der Bestätigung ebenso, dass die Familie über mehrere Jahre hinweg den Jahreswechsel am gegenständlichen Wohnsitz verbracht hat, womit jedenfalls die freizeitwohnsitzliche Nutzung bewiesen wäre.“ Beantragt wird die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an den Gemeindevorstand zur neuerlichen Entscheidung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. II.römisch zwei. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Die derzeit auf dem Gst *** in EZ *, KG X, befindliche X-hütte „***“ wurde als Neubau im Jahre 2005 baubehördlich mit Nebenbestimmungen genehmigt (Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 11.07.2005, Zl: **-***/2005 x). Mit Nebenbestimmung 24 wurde die Verwendung als Freizeitwohnsitz untersagt.Die derzeit auf dem Gst *** in EZ *, KG römisch zehn, befindliche X-hütte „***“ wurde als Neubau im Jahre 2005 baubehördlich mit Nebenbestimmungen genehmigt (Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 11.07.2005, Zl: **-***/2005 x). Mit Nebenbestimmung 24 wurde die Verwendung als Freizeitwohnsitz untersagt. Die zuvor an der gleichen Stelle befindliche geringfügig kleinere alte X-hütte „***“ wurde aus Anlass des Neubaus zur Gänze abgerissen. Zum Baukonsens der Vorgängerhütte findet sich in den vorgelegten Verwaltungsakten ein rechtskräftiger Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 18.07.1997, Zl: **-***/1997 x,

§ 2

Abs 1 des Gesetzes vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl Nr 11/1994, in welchem festgestellt wird, dass das Vorliegen einer Baubewilligung für die alte X-hütte „***“ mit Aufenthaltsräumen im Freiland zu vermuten ist.Zum Baukonsens der Vorgängerhütte findet sich in den vorgelegten Verwaltungsakten ein rechtskräftiger Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 18.07.1997, Zl: **-***/1997 x,

Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1994,, in welchem festgestellt wird, dass das Vorliegen einer Baubewilligung für die alte X-hütte „***“ mit Aufenthaltsräumen im Freiland zu vermuten ist. Der damalige Eigentümer der X-hütte, Herr B B, Adresse hatte die Hütte Ende 1994 bei der Gemeinde X als Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Freiland ohne Baubewilligung angemeldet (Eingangsvermerk bei der Gemeinde X:

  1. Dez. 1994). In dem zu diesem Zweck verwendeten Vordruck findet sich unter der Rubrik „derzeitiger Verwendungszweck“ die Angabe „X-hütte/FZ-Wohnsitz“. Die Anzahl der Wohnräume wurde mit 4, die Anzahl der Schlafangelegenheiten mit 8 angegeben. Dem ausgefüllten Vordruck zu Folge gab es auf der Hütte kein WC und auch keine Dusche. Die Frage im Vordruck nach der ganzjährigen Nutzung wurde bejaht.Der damalige Eigentümer der X-hütte, Herr B B, Adresse hatte die Hütte Ende 1994 bei der Gemeinde römisch zehn als Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Freiland ohne Baubewilligung angemeldet (Eingangsvermerk bei der Gemeinde X:
  2. Dez. 1994). In dem zu diesem Zweck verwendeten Vordruck findet sich unter der Rubrik „derzeitiger Verwendungszweck“ die Angabe „X-hütte/FZ-Wohnsitz“. Die Anzahl der Wohnräume wurde mit 4, die Anzahl der Schlafangelegenheiten mit 8 angegeben. Dem ausgefüllten Vordruck zu Folge gab es auf der Hütte kein WC und auch keine Dusche. Die Frage im Vordruck nach der ganzjährigen Nutzung wurde bejaht. Mit der obangeführten Anmeldung erfolgte zeitgleich bei der Gemeinde X eine von Herrn B B gefertigte und mit 27.12.1994 datierte Anmeldung der Hütte als Freizeitwohnsitz

§ 16Abs 1 TROG 1994 (Eingangsvermerk bei der Gemeinde X: 29.

Dez. 1994). In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich weiters eine mit 18.07.1997 datierte Erklärung des Herrn B B (Eingangsvermerk bei der Gemeinde X: 18.07.1997), wonach „…die Hütte nicht verpachtet ist bzw. war und daher keine Genehmigung als Freizeitwohnsitz erforderlich ist.“Mit der obangeführten Anmeldung erfolgte zeitgleich bei der Gemeinde römisch zehn eine von Herrn B B gefertigte und mit 27.12.1994 datierte Anmeldung der Hütte als Freizeitwohnsitz

Paragraph 16, Absatz eins, TROG 1994 (Eingangsvermerk bei der Gemeinde X: 29. Dez. 1994). In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich weiters eine mit 18.07.1997 datierte Erklärung des Herrn B B (Eingangsvermerk bei der Gemeinde X: 18.07.1997), wonach „…die Hütte nicht verpachtet ist bzw. war und daher keine Genehmigung als Freizeitwohnsitz erforderlich ist.“ Die vom Beschwerdeführer für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes zum 31.12.1993 ins Treffen geführten Beweise bestehen aus einer Bestätigung des Herrn Y Z über eine darin näher ausgeführte Nutzung der Hütte zwischen 1970 und 2000 durch ihn und seine Familie sowie den Verweis auf die schon einmal erfolgte Anmeldung der Hütte als Freizeitwohnsitz durch den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers. Die Bestätigung des Herrn Y Z im Originalwortlaut: „Bestätigung Y Z geb xx.xx.xxxx Adresse PLZ Ort „Unterfertigte bestätigen hiemit, dass sie Im Zeitraum von 1970 bis 2000 sogenannte X-hütte „***" in PLZ X, Adresse, als Freizeltwohnsitz genutzt haben.„Unterfertigte bestätigen hiemit, dass sie Im Zeitraum von 1970 bis 2000 sogenannte X-hütte „***" in PLZ römisch zehn, Adresse, als Freizeltwohnsitz genutzt haben. Es handelte sich somit nicht um dauernde zusammenhängende Aufenthalte, sondern ausschließlich um Aufenthalte zu Urlaubszwecken. Die Aufenthalte dienten somit nicht dar Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern erfolgte nur eine zeitweilige Nutzung zu Erholungszwecken. *[Seit der Übernahme des Bauernhofes von B B war die Familie Z (B Z und A Z geb B mit ihren Kindern) jährlich bei der Heuernte auf den *** behilflich. Dabei wurde die Unterkunft mehrere Tage in Anspruch genommen. Auch zum Jahreswechsel waren wir des Öfteren mehrere Tage auf der X-hütte.] Y Z“ *[…] handschriftlich von Herrn Y Z hinzuvermerkt] III.römisch drei. Das Verwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 17Abs 1 TROG 2011, LGBl Nr 56/2011, können Wohnsitze, die

Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011,, können Wohnsitze, die

  1. a)am 31.12.1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden sind und
  2. b)weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden sollen, vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30.06.2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.

§ 17

Abs 2 TROG 2011 ist in der Anmeldung durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d zu enthalten.

Paragraph 17, Absatz 2, TROG 2011 ist in der Anmeldung durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten.

§ 17

Abs 3 TROG 2011 hat der Bürgermeister aufgrund der Anmeldung mit schriftlichen Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 vorliegen. Andernfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen.

Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 hat der Bürgermeister aufgrund der Anmeldung mit schriftlichen Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen. Andernfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen.

§ 13

Abs 2 lit a TROG 2011 dürfen als Freizeitwohnsitze nur mehr Wohnsitze verwendet werden, die in der Zeit vom 01.01.1994 bis einschließlich 31.12.1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitz angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt.

Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, TROG 2011 dürfen als Freizeitwohnsitze nur mehr Wohnsitze verwendet werden, die in der Zeit vom 01.01.1994 bis einschließlich 31.12.1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach Paragraph 17, als Freizeitwohnsitz angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt. Der Beschwerdeführer macht eingangs der Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, ohne dies in den weiteren Beschwerdeausführungen näher zu konkretisieren. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften in den Verfahren vor der Erst- und Zweitbehörde kann das Verwaltungsgericht nicht erkennen. Was die in der Beschwerde näher ausgeführte Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides anlangt, kann diese ebenfalls nicht erkannt werden. Dies aus mehreren Gründen: Der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 18.07.1997, Zl: **-***/1997 x,

§ 2

Abs 1 des Gesetzes vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl Nr 11/1994, festgestellte Baukonsens der alten X-hütte „***“ ist mit dem Abbruch des Gebäudes erloschen. Der baurechtliche Konsens der neu errichteten X-hütte „***“ fußt auf dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 11.07.2005, Zl: **-***/2005 x. Nebenbestimmung 24 im Spruch dieses Bescheides untersagt die Verwendung der X-hütte als Freizeitwohnsitz.Der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 18.07.1997, Zl: **-***/1997 x,

Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1994,, festgestellte Baukonsens der alten X-hütte „***“ ist mit dem Abbruch des Gebäudes erloschen. Der baurechtliche Konsens der neu errichteten X-hütte „***“ fußt auf dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 11.07.2005, Zl: **-***/2005 x. Nebenbestimmung 24 im Spruch dieses Bescheides untersagt die Verwendung der X-hütte als Freizeitwohnsitz. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde offenbar davon aus, dass es sich bei der alten und neuen X-hütte „***“ – unabhängig vom jeweiligen Baukonsens - um ein und denselben Wohnsitz im Sinne des § 17 TROG 2011 handelt. Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsansicht nicht. Selbst wenn man der Rechtsansicht des Beschwerdeführers folgt, ist zu berücksichtigen, dass die Qualifikation der alten X-hütte „***“ als Freizeitwohnsitz bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bürgermeister der Gemeinde X war. So hat dieser aus Anlass eines Feststellungsverfahrens nach § 2 Abs 1 des Gesetzes vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl Nr 11/1994, mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.07.1997, Zl: **-***/1997 x, den Baukonsens der alten X-hütte „***“ mit Verwendungszweck „X-hütte“ festgestellt. Das etwaige Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes war offenkundig Beweisthema in diesem Verfahren, hat doch der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, Herr B B, im Vordruck über die am 29.12.1994 beim Gemeindeamt X eingegangene „Anmeldung eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen im Freiland ohne Baubewilligung“ in der Rubrik Verwendungszweck „X-hütte/FZ-Wohnsitz“ eingetragen. Diese Freizeitwohnsitznutzung hat er mit Erklärung vom 18.07.1997 - für die Vergangenheit als auch die Zukunft – wieder verneint.Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde offenbar davon aus, dass es sich bei der alten und neuen X-hütte „***“ – unabhängig vom jeweiligen Baukonsens - um ein und denselben Wohnsitz im Sinne des Paragraph 17, TROG 2011 handelt. Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsansicht nicht. Selbst wenn man der Rechtsansicht des Beschwerdeführers folgt, ist zu berücksichtigen, dass die Qualifikation der alten X-hütte „***“ als Freizeitwohnsitz bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn war. So hat dieser aus Anlass eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1994,, mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.07.1997, Zl: **-***/1997 x, den Baukonsens der alten X-hütte „***“ mit Verwendungszweck „X-hütte“ festgestellt. Das etwaige Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes war offenkundig Beweisthema in diesem Verfahren, hat doch der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, Herr B B, im Vordruck über die am 29.12.1994 beim Gemeindeamt römisch zehn eingegangene „Anmeldung eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen im Freiland ohne Baubewilligung“ in der Rubrik Verwendungszweck „X-hütte/FZ-Wohnsitz“ eingetragen. Diese Freizeitwohnsitznutzung hat er mit Erklärung vom 18.07.1997 - für die Vergangenheit als auch die Zukunft – wieder verneint. Im § 17 Abs 1 TROG 2011 ist ausdrücklich die Rede von nachträglicher – also bisher nicht erfolgter - Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes. Im vorliegenden Fall war die alte X-hütte „***“ bereits aufgrund der vorangeführten Anmeldung des Herrn B B vom 29.12.1994 Gegenstand eines Freizeitwohnsitzfeststellungsverfahrens und zwar aus Anlass des Verfahrens nach § 2 Abs 1 des Gesetzes vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, welches letztendlich aufgrund der schriftlichen Erklärung des Herrn B B vom 18.07.1997 mit der Feststellung eines Baukonsenses mit (ausschließlichem) Verwendungszweck „X-hütte“ endete.Im Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 ist ausdrücklich die Rede von nachträglicher – also bisher nicht erfolgter - Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes. Im vorliegenden Fall war die alte X-hütte „***“ bereits aufgrund der vorangeführten Anmeldung des Herrn B B vom 29.12.1994 Gegenstand eines Freizeitwohnsitzfeststellungsverfahrens und zwar aus Anlass des Verfahrens nach Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, welches letztendlich aufgrund der schriftlichen Erklärung des Herrn B B vom 18.07.1997 mit der Feststellung eines Baukonsenses mit (ausschließlichem) Verwendungszweck „X-hütte“ endete. Hinsichtlich der Freizeitwohnsitznutzung der alten X-hütte „***“ zum 31.12.1993 wurde vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren als Beweis die Bestätigung des Herrn Y Z über die Freizweitwohnsitznutzung vorgelegt und ergänzend als Indiz für das Bestehen einer Freizeitwohnsitznutzung zum damaligen Zeitpunkt noch angeführt, dass der Vorgänger des jetzigen Eigentümers die alte X-hütte „***“ bereits im Jahre 1994 der Gemeinde X als Freizeitwohnsitz angemeldet hat.Hinsichtlich der Freizeitwohnsitznutzung der alten X-hütte „***“ zum 31.12.1993 wurde vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren als Beweis die Bestätigung des Herrn Y Z über die Freizweitwohnsitznutzung vorgelegt und ergänzend als Indiz für das Bestehen einer Freizeitwohnsitznutzung zum damaligen Zeitpunkt noch angeführt, dass der Vorgänger des jetzigen Eigentümers die alte X-hütte „***“ bereits im Jahre 1994 der Gemeinde römisch zehn als Freizeitwohnsitz angemeldet hat. Weitere Beweise wurden weder vorgelegt noch deren Aufnahme beantragt. Die Beweislast für die Nutzung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz in einem Anmeldeverfahren nach § 17 TROG 2011 obliegt dem Eigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten, es gilt demnach Beweislastumkehr. Für die Behörde bedeutet dies, dass die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der materiellen Wahrheit insofern eingeschränkt ist, als die vom Antragsteller angebotenen Beweise zu prüfen bzw aufzunehmen sind. Es ist Aufgabe des Antragstellers die ihn begünstigenden maßgeblichen Umstände in schlüssiger Weise zu behaupten und zu konkretisieren und entsprechende Beweisanträge wie zB die Einvernahme von Zeugen zu stellen. Selbstverständlich hat die Behörde auch jene Beweise zu berücksichtigen, die den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen sind.Die Beweislast für die Nutzung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz in einem Anmeldeverfahren nach Paragraph 17, TROG 2011 obliegt dem Eigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten, es gilt demnach Beweislastumkehr. Für die Behörde bedeutet dies, dass die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der materiellen Wahrheit insofern eingeschränkt ist, als die vom Antragsteller angebotenen Beweise zu prüfen bzw aufzunehmen sind. Es ist Aufgabe des Antragstellers die ihn begünstigenden maßgeblichen Umstände in schlüssiger Weise zu behaupten und zu konkretisieren und entsprechende Beweisanträge wie zB die Einvernahme von Zeugen zu stellen. Selbstverständlich hat die Behörde auch jene Beweise zu berücksichtigen, die den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen sind. Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Beweisführung des Beschwerdeführers auf die Vorlage einer Bestätigung (des Herrn Y Z) und den Verweis auf eine Anmeldung der alten X-hütte „***“ als Freizeitwohnsitz in der Vergangenheit durch den Voreigentümer der Hütte. Die Einvernahme des Herrn Y Z oder anderer Auskunftspersonen als Zeugen wurde nicht beantragt. Es wurde in der vorliegenden Beschwerde auch nicht gerügt, dass es der Bürgermeister oder der Gemeindevorstand der Gemeinde X unterlassen hätten, Beweise aufzunehmen.Die Einvernahme des Herrn Y Z oder anderer Auskunftspersonen als Zeugen wurde nicht beantragt. Es wurde in der vorliegenden Beschwerde auch nicht gerügt, dass es der Bürgermeister oder der Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn unterlassen hätten, Beweise aufzunehmen. Der Bestätigung des Herrn Y Z ist substanziell lediglich zu entnehmen, dass er und seine Familie im Zeitraum zwischen 1970 und 2000 jährlich bei der Heuernte auf den *** mitgeholfen und dabei die Unterkunft mehrere Tage in Anspruch genommen haben. Auch zum Jahreswechsel waren sie des Öfteren mehrere Tage auf der X-hütte. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht eindeutig hervor, dass die alte X-hütte „***“ und auch der Neubau der Bewirtschaftung der Aste im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes dient bzw diente (siehe dazu auch die Stellungnahme der Abteilung Agrarwirtschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 17.05.2005 aus Anlass des Antrages auf baurechtliche Genehmigung der neuen X-hütte). Stellt man die Richtigkeit der Angaben des Herrn Y Z in seiner Bestätigung außer Streit, ergibt sich eine derart im Vergleich mit der sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung der Hütte untergeordnete Nutzung der Hütte zu Freizeitzwecken, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht von einer Freizeitwohnsitznutzung im Sinne des § 17 TROG 2011 gesprochen werden kann. Die Nutzung der Hütte im Sommer durch die Familie Z war ursächlich mit der landwirtschaftlichen Nutzung verbunden (Mithilfe bei der Heuernte). Wenn Herr Y Z angibt, mit seiner Familie zum Jahreswechsel „…des Öfteren…“ mehrere Tage auf der X-hütte gewesen zu sein, bedeutet dies, dass es auch Jahre gab, in denen die Hütte überhaupt nicht zu Freizeitzwecken genutzt wurde.Stellt man die Richtigkeit der Angaben des Herrn Y Z in seiner Bestätigung außer Streit, ergibt sich eine derart im Vergleich mit der sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung der Hütte untergeordnete Nutzung der Hütte zu Freizeitzwecken, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht von einer Freizeitwohnsitznutzung im Sinne des Paragraph 17, TROG 2011 gesprochen werden kann. Die Nutzung der Hütte im Sommer durch die Familie Z war ursächlich mit der landwirtschaftlichen Nutzung verbunden (Mithilfe bei der Heuernte). Wenn Herr Y Z angibt, mit seiner Familie zum Jahreswechsel „…des Öfteren…“ mehrere Tage auf der X-hütte gewesen zu sein, bedeutet dies, dass es auch Jahre gab, in denen die Hütte überhaupt nicht zu Freizeitzwecken genutzt wurde. Das nur vereinzelt vorkommende Nächtigen auf einer unbestritten landwirtschaftlich genutzten X-hütte stellt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes noch keine Freizeitwohnsitznutzung dar. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde versucht, der Bestätigung des Herrn Y Z einen seinem Standpunkt genehmeren Inhalt zu geben, so muss er sich zum Nachteil gereichen lassen, dass er angesichts der in § 17 TROG 2011 normierten Beweislastumkehr es unterlassen hat, entsprechende Beweisanträge zu stellen wie etwa die Einvernahme des Herrn Y Z oder anderer Personen als Zeugen.Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde versucht, der Bestätigung des Herrn Y Z einen seinem Standpunkt genehmeren Inhalt zu geben, so muss er sich zum Nachteil gereichen lassen, dass er angesichts der in Paragraph 17, TROG 2011 normierten Beweislastumkehr es unterlassen hat, entsprechende Beweisanträge zu stellen wie etwa die Einvernahme des Herrn Y Z oder anderer Personen als Zeugen. Auch der Verweis auf die bereits einmal erfolgte Anmeldung als Freizeitwohnsitz durch den Voreigentümer der alten X-hütte ist angesichts der Erklärung des Herrn B B vom 18.07.1997 nicht überzeugend. IV.römisch vier. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, nämlich die Frage, ob § 17 TROG 2011 auch bei Freizeitwohnsitzen zur Anwendung kommt, deren ursprünglicher baurechtlicher Konsens wegen Abbruch des Gebäudes bei gleichzeitiger Errichtung eines neuen Gebäudes untergegangen ist. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, nämlich die Frage, ob Paragraph 17, TROG 2011 auch bei Freizeitwohnsitzen zur Anwendung kommt, deren ursprünglicher baurechtlicher Konsens wegen Abbruch des Gebäudes bei gleichzeitiger Errichtung eines neuen Gebäudes untergegangen ist. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.42.0159.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.