RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/42/0522-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde von Herrn A M, vertreten durch die Rechtsanwälte J & K, Adresse, PLZ Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2013, Zl VK-***-2013, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 08.02.2013, um 11:28 Uhr Tatort: in L, auf dem Parkplatz Skilift und Taxistandplatz Dorf Fahrzeug: PKW, *** Sie haben es als Geschäftsführer und somit als nach gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz nach außen vertretungsbefugtes Organ des Taxi-Gewerbes B I, welche als Zulassungsbesitzerin des genannten Fahrzeuges aufscheint, unterlassen dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, da der PKW von R F gelenkt und dabei festgestellt wurde, dassSie haben es als Geschäftsführer und somit als nach gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz nach außen vertretungsbefugtes Organ des Taxi-Gewerbes B römisch eins, welche als Zulassungsbesitzerin des genannten Fahrzeuges aufscheint, unterlassen dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, da der PKW von R F gelenkt und dabei festgestellt wurde, dass 1) das Fahrzeug als Taxifahrzeug eingesetzt wurde und dadurch das Taxigewerbe ausgeübt wurde, ohne dass im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) eingetragen war. Es war tatsächlich die Verwendungsbestimmung 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugwagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes bestimmt) eingetragen. 2) der Mietwagen verwendet wurde, obwohl das Fahrzeug nicht eindeutig als Mietwagen erkennbar war, da am Fahrzeug Aufschriften mit dem Wort „Taxi“ bzw der Wortkombination „Taxi Z“ angebracht waren und somit das Mietfahrzeug mit einem Taxi verwechselt werden konnte. 3) im Fahrzeug die Angabe über den Namen, den Standort des Gewerbeinhabers, das Kennzeichen und die Fahrpreise fehlten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 10 Abs 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 19961) Paragraph 10, Absatz 6, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 2) § 19 Abs 2 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung2) Paragraph 19, Absatz 2, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 3) § 6 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung3) Paragraph 6, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
- 350,00
- 100,00
- 50,00 Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden 24 Stunden 12 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.“ Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte J & K, Adresse, PLZ Ort, zusammengefasst Mangelhaftigkeit des Straferkenntnisses (bzw des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens) sowie unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Das Beschwerdebegehren lautete auf Behebung des bekämpften Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens in eventu Behebung des Straferkenntnisses und Zurückverweisung der Rechtssache an die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde zur neuerlichen ergänzenden Verhandlung und Entscheidung. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst werden muss, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und der verletzten Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, als aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen einer bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm einerseits die als erwiesen eingenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vergleiche VwGH 08.05.1987, Slg.12.466/A). Der Spruch eines Straferkenntnisses muss also geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dafür ist es selbstverständlich erforderlich, die Tatzeit und den Tatort exakt anzugeben. Sowohl Tatzeit als auch Tatort sind im vorliegenden Beschwerdefall zu wenig konkretisiert. Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, an zwei verschiedenen Tatorten zur selben Zeit eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. So ist als Tatzeit der 08.02.2013, 11:28 Uhr und als Tatort einerseits der Parkplatz Skilift und andererseits der Taxistandplatz Dorf angeführt. Bedenkt man nun, dass der Tatvorwurf unter anderem darin besteht, ein vom selben Lenker gelenktes Fahrzeug als Taxifahrzeug eingesetzt zu haben, so ist dies bei mehrere hundert Meter voneinander liegenden Tatorten in derselben Minute wohl nur schwer möglich. Es fehlt daher an der Konkretisierung der Tatzeit hinsichtlich der einzelnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen. Hinzu kommt, dass hinsichtlich des Tatortes die Ortsbeschreibung Parkplatz Skilift zu weit gehalten ist. So ist – sofern mit Parkplatz Skilift die Sesselbahn Talstation und deren Umgebung gemeint ist – dieser Parkplatz so weitläufig und befindet sich an drei Seiten des Talstationsgebäudes, dass von einem exakt bezeichneten Tatort nicht die Rede sein kann. Auch die Tatortbeschreibung „Taxistandplatz Dorf“ ist zu ungenau. Damit steht fest, dass sowohl Tatort(e) als auch Tatzeit(en) im gegenständlichen Straferkenntnis nicht hinreichend exakt angegeben wurden. Zumal die Tat am 08.02.2013 begangen wurde und die Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis dem Landesverwaltungsgericht Tirol erst am 03.02.2014 zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt wurde, war innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist auch keine Konkretisierung der Tatorte als auch der Tatzeitpunkte mehr möglich. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.42.0522.1