GVG wird der Beschwerde insofern F o l g e gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00 auf Euro 200,00, bei Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern F o l g e gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00 auf Euro 200,00, bei Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
G mit Euro 20,00 neu festgesetzt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 20,00 neu festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungenrömisch eins. Vorbemerkungen Vorab ist festzuhalten, dass
Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Gbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
a Wasserrechtsgesetz 1959 der Auftrag erteilt, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nachstehende Maßnahmen bis längstens
Paragraph 138,
Paragraph 137,
Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 36,- zu bezahlen.“
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 36,- zu bezahlen.“ Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und darin vorgebracht wie folgt: 1.) Wie bereits im Einspruch vom 18.11.2013 gegen die Strafverfügung vom 28.10.2013 vorgebracht, wurde dem Beschuldigten mit Bescheid der BH Y vom 6.11.2012, ZI: ***-2008-W, unter Spruchpunkt IV. der Auftrag erteilt, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis längstens 30.9.2013 die Einleitung von Niederschlagswässern aus Bereichen seiner Grundstücke sowie von Überwässern aus der Abwasserbeseitigungsanlage des A B in den Ableitungskanal der Z GmbH zu unterlassen sowie bestehende und genutzte Einläufe in diesen Ableitungskanal zu entfernen bzw. kurzzuschließen.Wie bereits im Einspruch vom 18.11.2013 gegen die Strafverfügung vom 28.10.2013 vorgebracht, wurde dem Beschuldigten mit Bescheid der BH Y vom 6.11.2012, ZI: ***-2008-W, unter Spruchpunkt römisch vier. der Auftrag erteilt, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis längstens 30.9.2013 die Einleitung von Niederschlagswässern aus Bereichen seiner Grundstücke sowie von Überwässern aus der Abwasserbeseitigungsanlage des A B in den Ableitungskanal der Z GmbH zu unterlassen sowie bestehende und genutzte Einläufe in diesen Ableitungskanal zu entfernen bzw. kurzzuschließen. Die vom Beschuldigten gegen diesen angesprochenen Bescheid vom 6.11.2012 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erhobene Berufung, wurde mit Berufungserkenntnis vom 8.8.2013, ZI: IIIa-***, als unbegründet abgewiesen. Das gegenständlich gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren gründet insgesamt auf einen rechtswidriger Weise ergangenen Bescheid der BH Y vom 6.11.2012, ZI: ***-2008-W. Bereits in der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat der Beschuldigte vorgebracht, dass für die Einleitung von Wässern aus der Abwasserbeseitigungsanlage auf seinen Grundstücken in den Ableitungskanal der Z GmbH ein wasserrechtlicher Konsens bestehe (Bescheid vom 8.8.2013, Zl: Illa-*** des Amtes der Tiroler Landesregierung). Dies ergibt sich insbesondere aus den Bescheiden der BH Y vom 30.12.1965, ZI: ***/2 und vom 18.11.1968, ZI: II-**. Der die Grundlage für das nunmehr eingeleitete Strafverfahren bildende Bescheid der BH Y vom 6.11.2012, ZI: ***-2008-W, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gründe sich auf den Bescheid vom 28.6.2012, ZI: 2-***-
Bescheid vom 18.11.1968 zu ZI. II-**, dessen weiterhin aufrechte Gültigkeit von der Erstinstanz nicht bezweifelt wird, ist der Beschuldigte berechtigt, die häuslichen Abwässer aus dem mit maximal 20 Personen belegten Haus mechanisch gereinigt in die ebenfalls aufrecht und rechtskräftig bestehende Autobahnentwässerung laut Bescheid vom 30.12.1965, ZI: III-***, einzuleiten. Dieser Bescheid vom 18.11.1968, ZI: II-** enthält keinerlei näheren Erläuterungen was unter den Begriff "häusliche Abwässer" im Sinne dieser Bewilligung zu verstehen sein soll. Mit Baubescheid vom 8.8.1966, ZI **/BA wurde dem Berufungswerber die Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf den Gp. 342 und 343 KG X bewilligt. Bereits aus der Baubeschreibung dieses Bescheides ist ersichtlich, dass die (gesamten) Abwässer über eine normengemäße Kläranlage in die auf eigenem Grund befindliche Xx-Autobahnkanalisation eingeleitet werden sollen. Auch aus den bautechnischen Bedingungen ergibt sich (Punkt 4), dass für die Abwässer aus Spülklosett, Bad, Küche, Waschküche etc. eine dreikammerige Klärgrube herzustellen ist, deren Überlauf nach wasserrechtlicher Genehmigung in die Xx-Autobahnkanalisation zu leiten ist. Da es sich bei dem Gebäude des Berufungswerbers um ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude handelt wurde ebenfalls ein Stallgebäude und eine Garage errichtet. Aus den bautechnischen Vorschreibungen (Punkt 4) zum Garagengebäude ergibt sich unzweifelhaft, dass neben den klassischen Hausabwässern (WC, Bad, Küche, etc) weitere Wasserabläufe bspw in der Garage und einem dezidiert ausgewiesenen Waschplatz direkt vor der Garage, der für landwirtschaftliche Zwecke genutzt wird, bewilligt wurden. Hierzu wird von der Baubehörde festgehalten, dass der Wasserablauf vor seiner Einmündung in den Kanal (der Xx- Autobahnkanalisation) durch einen entsprechend großen Benzinabscheider geleitet werden muss.Mit Baubescheid vom 8.8.1966, ZI **/BA wurde dem Berufungswerber die Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf den Gp. 342 und 343 KG römisch zehn bewilligt. Bereits aus der Baubeschreibung dieses Bescheides ist ersichtlich, dass die (gesamten) Abwässer über eine normengemäße Kläranlage in die auf eigenem Grund befindliche Xx-Autobahnkanalisation eingeleitet werden sollen. Auch aus den bautechnischen Bedingungen ergibt sich (Punkt 4), dass für die Abwässer aus Spülklosett, Bad, Küche, Waschküche etc. eine dreikammerige Klärgrube herzustellen ist, deren Überlauf nach wasserrechtlicher Genehmigung in die Xx-Autobahnkanalisation zu leiten ist. Da es sich bei dem Gebäude des Berufungswerbers um ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude handelt wurde ebenfalls ein Stallgebäude und eine Garage errichtet. Aus den bautechnischen Vorschreibungen (Punkt 4) zum Garagengebäude ergibt sich unzweifelhaft, dass neben den klassischen Hausabwässern (WC, Bad, Küche, etc) weitere Wasserabläufe bspw in der Garage und einem dezidiert ausgewiesenen Waschplatz direkt vor der Garage, der für landwirtschaftliche Zwecke genutzt wird, bewilligt wurden. Hierzu wird von der Baubehörde festgehalten, dass der Wasserablauf vor seiner Einmündung in den Kanal (der Xx- Autobahnkanalisation) durch einen entsprechend großen Benzinabscheider geleitet werden muss. Aufgrund dieser Baubewilligung mit Bescheid vom 8.8.1966, ZI. **/BA wurde zu ZI. II-** bei der BH Y um die wasserrechtliche Bewilligung einer Abwasseranlage für das auf GP 342 KG X neu errichtete Bauernhaus angesucht. Der Baubescheid über dieses Bauernhaus (Wohn- und Nebengebäude!) datiert 2 Jahre vor der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbeseitigungsanlage vom 18.11.1968. Damit in Verbindung steht fest, dass die Wasserrechtsbehörde selbstverständlich aufgrund der Vorlagedes erteilten Baubescheides Kenntnis sämtlicher baurechtlich bewilligter Anlagen und Wasserabläufe hatte und somit die bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage alle auf den Grundstücken des Berufungswerbers bzw. beim Betrieb des Bauernhauses anfallenden Abwässer betrifft. Seit Errichtung der Gebäude auf den GP 342 und 343 der KG X, waren daher ein Waschplatz, direkt vor der auf den Grundstücken situierten Garage, sowie weitere Wasserabläufe innerhalb der Garage situiert und wurden die dort entstandenen Abwässer seit diesem Zeitpunkt über den bestehenden Schacht
der Bewilligung vom 18.11.1968, II-** in die Autobahnentwässerung eingeleitet.das auf Gesetzgebungsperiode 342 KG römisch zehn neu errichtete Bauernhaus angesucht. Der Baubescheid über dieses Bauernhaus (Wohn- und Nebengebäude!) datiert 2 Jahre vor der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbeseitigungsanlage vom 18.11.1968. Damit in Verbindung steht fest, dass die Wasserrechtsbehörde selbstverständlich aufgrund der Vorlagedes erteilten Baubescheides Kenntnis sämtlicher baurechtlich bewilligter Anlagen und Wasserabläufe hatte und somit die bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage alle auf den Grundstücken des Berufungswerbers bzw. beim Betrieb des Bauernhauses anfallenden Abwässer betrifft. Seit Errichtung der Gebäude auf den Gesetzgebungsperiode 342 und 343 der KG römisch zehn, waren daher ein Waschplatz, direkt vor der auf den Grundstücken situierten Garage, sowie weitere Wasserabläufe innerhalb der Garage situiert und wurden die dort entstandenen Abwässer seit diesem Zeitpunkt über den bestehenden Schacht
der Bewilligung vom 18.11.1968, II-** in die Autobahnentwässerung eingeleitet. Da der Berufungswerber ursprünglich um die Genehmigung einer Abwasserbeseitigungsanlage für sein neu erbautes Haus angesucht hatte (bei bereits erlassenem Baubescheid!) sind unter dem Begriff "häusliche Abwässer" sämtliche beim Betrieb des errichteten Gebäudes anfallenden Abwässer - selbstverständlich auch Niederschlagswässer - umfasst. Damit in Verbindung ist zudem festzuhalten, dass auf Grund der Umbaumaßnahmen an den Gebäuden des Berufungswerbers (Baubescheid vom 28.9.2011, ZI: Bau-***) keinerlei zusätzlichen Abwässer im Vergleich zum ursprünglichen Gebäudebestand - dessen Abwässer allesamt von der wasserrechtlichen Bewilligung laut Bescheid vom 18.11.1968, ZI: II-** umfasst sind - anfallen. Da somit die gesamte Abwasserbeseitigung von den Grundstücken des Berufungswerbers vom wasserrechtlichen Konsens laut den Bescheiden aus den Jahren 1965 und 1968 jedenfalls umfasst ist, war die Erteilung der Aufträge an den Berufungswerber zur Herstellung eines "gesetzmäßigen Zustandes" laut dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Bescheid vom 6.11.2012, jedenfalls rechtswidrig, und ist aus diesem Grunde das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Es stellt kein verwaltungsstrafrechtlich zu ahndendes Verhalten dar, wenn in rechtswidriger Art und Weise ergangene Aufträge nicht befolgt werden. Beweis: - wasserrechtlicher Akt der BH Y ZI III-*** aus 1965 - wasserrechtlicher Akt der BH Y ZI II-** aus 1968 - Baurechtsakt der Gemeinde X ZI **/BA aus dem Jahr 1966- Baurechtsakt der Gemeinde römisch zehn ZI **/BA aus dem Jahr 1966 - Baurechtsakt der Gemeinde X ZI Bau-*** aus dem Jahr 2011- Baurechtsakt der Gemeinde römisch zehn ZI Bau-*** aus dem Jahr 2011 - Lokalaugenschein -PV Aufgrund obiger Ausführungen werden gestellt nachstehende ANTRÄGE: Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol als Berufungsbehörde wolle:
1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;einem ihm
Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt; …“ VI. Rechtliche Erwägungenrömisch sechs. Rechtliche Erwägungen Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht aus folgenden Erwägungen fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in objektiver Hinsicht gegen § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 verstoßen hat. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass hier ein rechtskräftiger Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959 vorliegt (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y 6.11.2012, Zl. ***-2008-W, vollinhaltlich bestätigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8.8.2013, IIa1-***). Eine inhaltliche Überprüfung dieses Bescheides hat in einem darauf aufbauenden Strafverfahren nicht (mehr) zu erfolgen (VwGH 29.6.1995, 94/07/0007; 17.1.1997, 96/07/0234; 25.4.2002, 98/07/0120). Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist auch nicht zu erkennen, dass der im Spruchpunkt IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y 6.11.2012, Zl. ***-2008-W normierte Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes etwa zu unbestimmt formuliert wäre und daher nicht befolgt werden könnte. Diese Frage wurde auch vom Beschwerdeführer in keiner Weise aufgeworfen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht aus folgenden Erwägungen fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in objektiver Hinsicht gegen Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 verstoßen hat. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass hier ein rechtskräftiger Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 vorliegt (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y 6.11.2012, Zl. ***-2008-W, vollinhaltlich bestätigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8.8.2013, IIa1-***). Eine inhaltliche Überprüfung dieses Bescheides hat in einem darauf aufbauenden Strafverfahren nicht (mehr) zu erfolgen (VwGH 29.6.1995, 94/07/0007; 17.1.1997, 96/07/0234; 25.4.2002, 98/07/0120). Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist auch nicht zu erkennen, dass der im Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y 6.11.2012, Zl. ***-2008-W normierte Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes etwa zu unbestimmt formuliert wäre und daher nicht befolgt werden könnte. Diese Frage wurde auch vom Beschwerdeführer in keiner Weise aufgeworfen. Seine Argumentation geht vielmehr in die Richtung, dass er „seit jeher“ einen wasserrechtlichen Konsens für die Einleitung der Niederschlagswässer in den gegenständlichen Kanal der Z habe. Überdies seien die gegenständlich auf seinem Grund anfallenden Niederschlagswässer tatsächlich als „Abwasser“ im Sinne des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 8.8.1966, Zl **/BA anzusehen.Seine Argumentation geht vielmehr in die Richtung, dass er „seit jeher“ einen wasserrechtlichen Konsens für die Einleitung der Niederschlagswässer in den gegenständlichen Kanal der Z habe. Überdies seien die gegenständlich auf seinem Grund anfallenden Niederschlagswässer tatsächlich als „Abwasser“ im Sinne des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 8.8.1966, Zl **/BA anzusehen. Was die Qualifikation von Abwasser als Niederschlagswasser anbelangt, geht dieses Vorbringen schon allein deshalb ins Leere, da Niederschlagswasser schon definitionsgemäß nicht Abwasser ist (vgl. die entsprechenden Definition in § 1 Abs 3 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung). Aber auch der Hinweis auf den oben zitierten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 8.8.1966, Zl **/BA ist für den Beschwerdeführer nicht zielführend, handelt es sich hiebei doch um einen Baubescheid. Keinesfalls ist die Wasserrechtsbehörde – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – an einen derartigen Baubescheid bzw. an faktische Zustände vor Ort gebunden. Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist und es daher allein auf den Antrag des Bewilligungswerbers ankommt. Was die Qualifikation von Abwasser als Niederschlagswasser anbelangt, geht dieses Vorbringen schon allein deshalb ins Leere, da Niederschlagswasser schon definitionsgemäß nicht Abwasser ist vergleiche die entsprechenden Definition in Paragraph eins, Absatz 3, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung). Aber auch der Hinweis auf den oben zitierten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 8.8.1966, Zl **/BA ist für den Beschwerdeführer nicht zielführend, handelt es sich hiebei doch um einen Baubescheid. Keinesfalls ist die Wasserrechtsbehörde – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – an einen derartigen Baubescheid bzw. an faktische Zustände vor Ort gebunden. Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist und es daher allein auf den Antrag des Bewilligungswerbers ankommt. Dazu ergeben die vorliegenden wasserrechtlichen Bescheide ein eindeutiges Bild: Der beantragte wasserrechtliche Konsens bezieht sich unmissverständlich allein auf die Abwässer des landwirtschaftlichen Hofs. Von Niederschlagswässern ist weder in der verbalen Beschreibung noch in den entsprechenden Planunterlagen die Rede (vgl. dazu den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.1968, Zl. II-** – Beilage B zur Verhandlungsniederschrift vom 4.2.2014 - sowie die entsprechenden Planunterlagen - Beilage C zur Verhandlungsniederschrift vom 4.2.2014). In der Begründung zu diesem Bescheid wird ebenfalls ausschließlich auf „geklärte Abwässer“ und eine entsprechende Vereinbarung mit der Xx Autobahn Bezug genommen. Dabei handelt es sich um den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12. 1965, Zl. III-*** (Beilage D zur Verhandlungsniederschrift vom 4.2.2014). Diesem Bescheid ist eine Parteienvereinbarung (Spruchpunkt II.) zu entnehmen, wonach „die Xx Autobahn dem Herrn A B die kostenlose Einleitung der geklärten Abwässer aus seinem bestehenden sowie dem neu zu erbauenden landwirtschaftlichen Anwesen … erlaubt, sobald er dafür die wasserrechtliche Genehmigung erwirkt hat.“ Dazu ergeben die vorliegenden wasserrechtlichen Bescheide ein eindeutiges Bild: Der beantragte wasserrechtliche Konsens bezieht sich unmissverständlich allein auf die Abwässer des landwirtschaftlichen Hofs. Von Niederschlagswässern ist weder in der verbalen Beschreibung noch in den entsprechenden Planunterlagen die Rede vergleiche dazu den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.1968, Zl. II-** – Beilage B zur Verhandlungsniederschrift vom 4.2.2014 - sowie die entsprechenden Planunterlagen - Beilage C zur Verhandlungsniederschrift vom 4.2.2014). In der Begründung zu diesem Bescheid wird ebenfalls ausschließlich auf „geklärte Abwässer“ und eine entsprechende Vereinbarung mit der römisch zehn x Autobahn Bezug genommen. Dabei handelt es sich um den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12. 1965, Zl. III-*** (Beilage D zur Verhandlungsniederschrift vom 4.2.2014). Diesem Bescheid ist eine Parteienvereinbarung (Spruchpunkt römisch zwei.) zu entnehmen, wonach „die römisch zehn x Autobahn dem Herrn A B die kostenlose Einleitung der geklärten Abwässer aus seinem bestehenden sowie dem neu zu erbauenden landwirtschaftlichen Anwesen … erlaubt, sobald er dafür die wasserrechtliche Genehmigung erwirkt hat.“ Der Kollaudierungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.5.1971, Zl. I-** sagt diesbezüglich nichts aus (so auch der Zeuge und Sachverständige Ing. K L anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 4.2.2014), war doch Gegenstand dieser Überprüfung allein die mit Bescheid vom 18.11.1968 bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage. Keinesfalls wurde damit eine bestimmte faktische Situation (also z.B. die tatsächliche Einleitung von Niederschlagswässern, so wie vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 4.2.2014 geschildert) konsentiert. Damit steht aber unzweifelhaft fest, dass für die Einleitung von Niederschlagswässern in den Kanal der Z kein wasserrechtlicher Konsens vorliegt und auch nicht argumentiert werden kann, dass das eingeleitete Niederschlagswasser eigentlich „Abwasser“ ist. Zusammenfassend steht sohin fest, dass der Beschwerdeführer im vorgeworfenen Zeitpunkt gegen den oben zitierten Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959, Spruchpunkt IV, verstoßen hat und seine Rechtfertigung ins Leere geht. Zusammenfassend steht sohin fest, dass der Beschwerdeführer im vorgeworfenen Zeitpunkt gegen den oben zitierten Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959, Spruchpunkt römisch vier, verstoßen hat und seine Rechtfertigung ins Leere geht. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat, hat er doch einem eindeutig formulierten rechtskräftigen Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959 zuwidergehandelt. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Tat in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat, hat er doch einem eindeutig formulierten rechtskräftigen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 zuwidergehandelt. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Tat in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen. Strafbemessung:
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben ist von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben ist von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist grundsätzlich nicht unerheblich, hat er doch einem unmissverständlichen wasserrechtlichen Auftrag zuwidergehandelt. Beim Verschulden war – wie erwähnt - von Vorsatz auszugehen. Mildernd war angesichts einer, wenngleich nicht einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkung, nichts zu werten. Für den Beschwerdeführer spricht jedoch, dass die Einleitung der Niederschlagswässer in den gegenständlichen Kanal auch aus Sicht des Amtssachverständigen wasserfachlich völlig unproblematisch erscheint. Auch ist die Einleitung der Niederschlagswässer über viele Jahre hinweg bekannt und wurde seitens der Sachverständigen auch diesbezüglich nicht zur Anzeige gebracht. Erst der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol geschilderte Nachbarschaftsstreit führte in der Folge zu einem konkreten behördlichen Vorgehen. Wenngleich die Behörde keinesfalls eine weit zu hohe Strafe verhängt hat, konnte diese im Lichte der Ausführungen des wasserfachlichen Sachverständigen ein wenig herabgesetzt werden. Die Bestrafung ist nunmehr jedenfalls tat- und schuldangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.22.3459.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.