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{'item': 'LVwG-2014/15/0107-4'}

Obsah (7)§ 25a§ 15§ 1§ 3§ 14§ 5Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/15/0107-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird dem Antrag vom 25.10.2013, modifiziert zuletzt mit Antrag vom 11.02.2014, auf Übernahme der Kosten für die Anmietung der Wohnung in der XY-Straße**, PLZ Ort, bestehend aus der Kaution in der Höhe von Euro 1.350,00, den Gebühren für das Finanzamt in der Höhe von Euro 161,54, sowie der Provision in der Höhe von Euro 538,45, Folge gegeben. 1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird dem Antrag vom 25.10.2013, modifiziert zuletzt mit Antrag vom 11.02.2014, auf Übernahme der Kosten für die Anmietung der Wohnung in der XY-Straße**, PLZ Ort, bestehend aus der Kaution in der Höhe von Euro 1.350,00, den Gebühren für das Finanzamt in der Höhe von Euro 161,54, sowie der Provision in der Höhe von Euro 538,45, Folge gegeben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Antrag vom 25.10.2013, modifiziert mit Antrag vom 07.11.2013, wurde vom Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für die Anmietung einer Wohnung in der XY-Straße ** beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass im Bescheid der belangten Behörde als Begründung ausgeführt werde, dass eine Notlage

den Bestimmungen des TMSG nicht vorliege, da das zur Verfügung stehende Einkommen des Beschwerdeführers den einschlägigen Bedarf um Euro 205,39 übersteige. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl vorliegende Notlage ergebe sich allerdings aus der dargestellten Situation: Er sei am 06.08.2013 aufgrund seiner akuten Wohnungslosigkeit im Übergangswohnhaus des Vereins zur Förderung des DOWAS aufgenommen worden, dies mit dem vereinbarten Ziel, seine Notlage mit sozialarbeiterischer Unterstützung durch Anmietung von entsprechendem Wohnraum innerhalb von maximal drei Monaten zu beseitigen. Das Übergangswohnhaus des Vereins zur Förderung des DOWAS sei, wie die städtischen Einrichtungen GF-Haus und die KP-Herberge, eine Einrichtung der Wohnungslosenhilfe. Mit der Aufnahme würden Menschen vorübergehend Unterkunft erhalten, diese seien jedoch weiterhin wohnungslos und damit einer besonderen Härte ausgesetzt. Die konzeptionelle Aufenthaltsdauer in dieser Einrichtung betrage drei Monate. Die Wohnungssuche sei langwierig und schwierig gewesen, da die Situation am Wohnungsmarkt in U sehr angespannt sei, der Beschwerdeführer auf Grund seiner Herkunft (Somalia) und Hautfarbe mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sei und daher Absagen von VermieterInnen zur Kenntnis nehmen musste. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 07.11.2013 habe er zudem die vorgesehene maximale Aufenthaltsdauer im Übergangswohnhaus des Vereins zur Förderung des DOWAS bereits überschritten. Bis zu seinem Arbeitsbeginn am 13.08.2013 habe er laufend Mindestsicherungen für Alleinstehende zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes bezogen. Sein erster Lohn für August 2013 habe Euro 694,04, die Löhne im September und Oktober 2013 Euro 1.071,67 betragen. Sonderzahlung habe er seit seinem Arbeitsbeginn und vor allem bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keine erhalten. Somit entbehre das im Bescheid dem mindestsicherungsrechtlichen Bedarf von Euro 1.044,89 gegenübergestellte Einkommen inkl. Sonderzahlungen einer realistischen Grundlage. Seinem mindestsicherungsrechtlicher Bedarf in Höhe von Euro 1.044,89 (Euro 596,18 plus Euro 448,71 zukünftiger Mietaufwand) sei de facto sein Lohn in Höhe von Euro 1.071,67 gegenüber gestanden. Zudem müsse er vier monatliche Raten in Höhe von Euro 64,92 und dreimal Euro 63,- für Rückstände aus einem Stromliefervertrag mit der Energie Steiermark bezahlen. Weiters leiste er eine monatliche Ratenzahlung in der Höhe von Euro 50,- bei Erhalt der Sonderzahlung Euro 100,-, ans Stadtmagistrat U, da trotz rechtzeitiger schriftlicher Meldung seines Arbeitsbeginns beim Amt für Soziales die Anweisung der monatlichen Mindestsicherung zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes auf sein Konto erfolgt sei, sowie eine einmalige Rate in Höhe von Euro 111,- aus einem Rückstand, der aus einer Fehlbuchung seiner Bank resultiere. Die genannten Schuldenregulierungsmaßnahmen habe er trotz damit einhergehender Unterschreitung seines Mindestsatzes für Alleinstehende in Kauf genommen, um seine Notlage möglichst schnell zu verbessern bzw zu beseitigen. Weiters wurde vorgebracht, dass er, zumal ihm bereits die Abweisung seines Antrages telefonisch angekündigt worden sei, zunächst noch einen Beitrag im Rahmen des ihm möglichen zur Erhöhung der Chance auf eine positive Entscheidung angeboten habe, allerdings weise er darauf hin, dass

§ 15Abs 5 lit e TMSG ein Freibetrag zu berücksichtigen sei.

Weiters wurde vorgebracht, dass er, zumal ihm bereits die Abweisung seines Antrages telefonisch angekündigt worden sei, zunächst noch einen Beitrag im Rahmen des ihm möglichen zur Erhöhung der Chance auf eine positive Entscheidung angeboten habe, allerdings weise er darauf hin, dass

Paragraph 15, Absatz 5, Litera e, TMSG ein Freibetrag zu berücksichtigen sei. Die beantragten Anmietungskosten würden sich aus unabdingbaren einmaligen Aufwendungen zusammensetzen. Durch die Übernahme dieser Kosten durch die Mindestsicherung sollte der besondere Härtefall seiner Wohnungslosigkeit beseitigt werden. Auch habe er sich betreffend die Möglichkeit der Aufnahme eines Darlehens bei der Arbeiterkammer erkundigt, worauf ihm allerdings mittgeteilt worden sei, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Beantragung bereits 20 Wochen beschäftigt gewesen sein müsse und eine monatliche Rückzahlung in Höhe von Euro 45,- zu leisten sei. Nachdem er erst seit dem 13.08.2013 gearbeitet habe, sei die vorausgesetzte Beschäftigungsdauer nicht erfüllt worden. Auch sei eine ratenweise Bezahlung der Kaution unüblich und hätte eine entsprechende Anfrage an den Vermieter wahrscheinlich eine Absage zur Folge gehabt. Der Verein zur Förderung des DOWAS habe sich entschlossen, die Anmietkosten vorzufinanzieren, da nach dessen Ansicht ein Rechtsanspruch gegeben sei, seine Wohnungslosigkeit behoben werde und zugleich für einen anderen wohnungslosen Menschen ein Platz im Übergangswohnhaus frei werden sollte. Abschließend wurde erwähnt, dass im Gegensatz zu den Kosten für die Anmietung Kosten für die Grundausstattung und für den Hausrat durch die Mindestsicherung sehr wohl übernommen worden seien. Am 11.02.2014 wurde dazu die mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei der mündlichen Verhandlung wurde der Antrag dahingehend modifiziert, dass nicht mehr wie ursprünglich auch die Übernahme der Miete für den November beantragt wurde sowie dass ein eigener Beitrag nicht geleistet werden könne. Im vorliegenden Verfahren war daher noch zu klären, in wie fern dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für die Kaution in der Höhe von Euro 1350,-, der im Zusammenhang mit der Richtung des Mietvertrages stehenden Gebühren für das Finanzamt in der Höhe von Euro 161,54 sowie die Provision in der Höhe von Euro 538,45 zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgenden Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist am xx.xx.xxxx geboren. Ihm wurde der Status als subsidiär Schutzberechtigter nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Akten und ist insoweit nicht strittig.Der Beschwerdeführer ist am xx.xx.xxxx geboren. Ihm wurde der Status als subsidiär Schutzberechtigter nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Akten und ist insoweit nicht strittig. Der Beschwerdeführer hat am 13.08.2013 eine Tätigkeit als Küchenhilfe bei der W Q aufgenommen, für welche er monatlich € 1.071,67 ins Verdienen bringt. Dies ergibt sich aus dem Dienstzettel, welcher mit dem Antrag vorgelegt wurde. Weiters ergibt sich aus den bereits der Behörde vorgelegten Dokumenten, dass der Beschwerdeführer im August 2013 für diese Tätigkeit einen Betrag in der Höhe von netto Euro 694,04 erhalten hat sowie für die Monate September und Oktober einen Betrag in der Höhe von netto Euro 1.071,

  1. Vorgelegt wurden weiters Überweisungsbestätigungen über einen Betrag von Euro 1.574,36 an den Vermieter sowie in der Höhe von € 699,99 an das Immobilienbüro, welches die Vermittlung der Wohnung in der XY-Straße** in U übernommen hat. Diese Unterlagen wurden bereits der Behörde vorgelegt und wurde nichts vorgebracht, was Zweifel an der Richtigkeit derselben aufkommen ließe. Die Wohnung im der XY-Straße ** in U hat nach den Angaben im Antrag eine Größe von 22m²; der monatliche Gesamtmietzins, bestehend aus der Nettomiete und den Nutzungskosten, beträgt € 448,
  2. Auch diese Angaben sind unstrittig. Festgehalten wird weiters, dass im Verfahren keine konkreten Feststellungen getroffen werden konnten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über ein Vermögen verfügen würde, welches über dem Freibetrag in § 15 Abs 5 lit e TMSG liegt. Soweit noch in der Antragsmodifikation vom 07.11.2013 vorgebacht wurde, dass von ihm ein angesparter Betrag in der Höhe von Euro 760,- beigesteuert werden könne, so wird festgehalten, dass mit diesem Antrag auch die Übernahme der Mietkosten für den Monat November beantragt wurde; nach der bei der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2014 erfolgten Antragsmodifikation wurde dazu vorgebracht, dass aufgrund des Umstandes, dass die Miete für November aus eigenen Mitteln bestritten werde, ein Beitrag zu den Kosten der Anmietung damit nicht mehr geleistet werden könne. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer weitere Leistungen bezieht oder über nennenswertes Vermögen verfügt, sind nicht hervorgetreten. Festgehalten wird weiters, dass im Verfahren keine konkreten Feststellungen getroffen werden konnten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über ein Vermögen verfügen würde, welches über dem Freibetrag in Paragraph 15, Absatz 5, Litera e, TMSG liegt. Soweit noch in der Antragsmodifikation vom 07.11.2013 vorgebacht wurde, dass von ihm ein angesparter Betrag in der Höhe von Euro 760,- beigesteuert werden könne, so wird festgehalten, dass mit diesem Antrag auch die Übernahme der Mietkosten für den Monat November beantragt wurde; nach der bei der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2014 erfolgten Antragsmodifikation wurde dazu vorgebracht, dass aufgrund des Umstandes, dass die Miete für November aus eigenen Mitteln bestritten werde, ein Beitrag zu den Kosten der Anmietung damit nicht mehr geleistet werden könne. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer weitere Leistungen bezieht oder über nennenswertes Vermögen verfügt, sind nicht hervorgetreten. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor dem Einzug in die Wohnung XY-Straße** in einem Übergangswohnhaus einer sozialen Einrichtung in U untergebracht war. Nach dem Konzept dieses Übergangswohnhauses beträgt die Aufenthaltsdauer dort maximal drei Monate; dieser Zeitraum war im November 2013 bereits überschritten. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Ausführungen der Vertreterin des Beschwerdeführers, die selbst Mitarbeiterin des Vereins ist, der das besagte Übergangswohnhaus betreibt. Schließlich wird festgehalten, dass mit Schriftsatz vom 08.01.2014 eine ausdrückliche Vollmacht des Beschwerdeführers für Frau A C, dies auch für die Zustellung von Schriftstücken, erteilt wurde. Rechtliche Erwägungen:

§ 1

Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind

§ 1

Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

Abs 8 leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.Leistungen der Mindestsicherung sind

Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

Absatz 8, leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TMSG, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Anspruch auf Mindestsicherung haben

§ 3

Abs 1 TMSG österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben. Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind

Abs 2 lit f leg cit Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.Anspruch auf Mindestsicherung haben

Paragraph 3, Absatz eins, TMSG österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben. Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind

Absatz 2, Litera f, leg cit Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde. Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende

§ 15

Abs 1 TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist

Abs 5 lit e leg cit insbesondere bei Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 TMSG anzunehmen. Dieser Ausgangsbetrag wurde für das im vorliegenden Fall maßgebliche Jahr 2013 (vgl. zur Zeitraumbezogenheit der Betrachtungsweise und dementsprechend zur anzuwendenden Sach- und Rechtslage VwGH 26.04.2010, 2007/10/0003) mit Verordnung LGBl 154/2012 idf LGBl 5/2013 mit Euro 794,91 festgesetzt, der Freibetrag für das Jahr 2013 beträgt demnach Euro 3.974,55.Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende

Paragraph 15, Absatz eins, TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist

Absatz 5, Litera e, leg cit insbesondere bei Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, TMSG anzunehmen. Dieser Ausgangsbetrag wurde für das im vorliegenden Fall maßgebliche Jahr 2013 vergleiche zur Zeitraumbezogenheit der Betrachtungsweise und dementsprechend zur anzuwendenden Sach- und Rechtslage VwGH 26.04.2010, 2007/10/0003) mit Verordnung Landesgesetzblatt 154 aus 2012, idf Landesgesetzblatt 5 aus 2013, mit Euro 794,91 festgesetzt, der Freibetrag für das Jahr 2013 beträgt demnach Euro 3.974,55. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist

§ 14

Abs 3 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren.Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist

Paragraph 14, Absatz 3, TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren. Festgehalten sei zunächst, dass der Gesetzgeber beim Einsatz der eigenen Mittel vor Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung ausdrücklich einen Freibetrag vorsieht, der jedenfalls außer Ansatz zu lassen ist. § 14 Abs 3 TMSG sieht diesbezüglich keine abweichende Regelung vor. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb dieser Freibetrag im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte: So sieht der Gesetzgeber hier Leistungen vor, die auch bei geringfügigem Überschreiten der Grenzen für einen Anspruch auf Grundleistungen nach dem TMSG zu gewähren sind (vgl. dazu die Ausführungen weiter unten). Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb auf der anderen Seite wiederum der Freibetrag, der jedenfalls außer Ansatz zu bleiben hat, nicht gelten soll. Auch eine systematische Auslegung führt daher zu keinem anderen Ergebnis. Insgesamt bestehen für das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls auf Grund der klaren Formulierung in § 15 Abs 5 lit e TMSG keine Zweifel, dass der dort angeführte Freibetrag auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist.Festgehalten sei zunächst, dass der Gesetzgeber beim Einsatz der eigenen Mittel vor Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung ausdrücklich einen Freibetrag vorsieht, der jedenfalls außer Ansatz zu lassen ist. Paragraph 14, Absatz 3, TMSG sieht diesbezüglich keine abweichende Regelung vor. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb dieser Freibetrag im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte: So sieht der Gesetzgeber hier Leistungen vor, die auch bei geringfügigem Überschreiten der Grenzen für einen Anspruch auf Grundleistungen nach dem TMSG zu gewähren sind vergleiche dazu die Ausführungen weiter unten). Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb auf der anderen Seite wiederum der Freibetrag, der jedenfalls außer Ansatz zu bleiben hat, nicht gelten soll. Auch eine systematische Auslegung führt daher zu keinem anderen Ergebnis. Insgesamt bestehen für das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls auf Grund der klaren Formulierung in Paragraph 15, Absatz 5, Litera e, TMSG keine Zweifel, dass der dort angeführte Freibetrag auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Primärer Bezugspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG. Ausgehend von diesen Zielbestimmungen ist eine besondere Härte zunächst dann anzunehmen, wenn ansonsten nicht nur eine Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich wäre, sondern akute Wohnungslosigkeit unmittelbar droht und diese nicht etwa durch eine nicht zwingend notwendige Kündigung der Wohnung durch den Antragsteller herbeigeführt wurde. Weiters kann von einer besonderen Härte dann nicht gesprochen werden, wenn die Kosten für die anzumietende Wohnung das ortsübliche Maß überschreiten. Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs wird in § 6 TMSG geregelt. § 14 Abs 3 TMSG sieht davon abweichend keine anderen Kriterien vor, welchen die anzumietende Wohnung entsprechen muss. In einer systematischen Auslegung des TMSG dürfen daher die Kosten einer Wohnung der nach § 6 Abs 2 TMSG vorgesehenen Kategorie das ortsübliche Ausmaß für eine derartige Wohnung nicht übersteigen. Weiters kann von einer besonderen Härte dann nicht gesprochen werden, wenn die Kosten für die anzumietende Wohnung das ortsübliche Maß überschreiten. Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs wird in Paragraph 6, TMSG geregelt. Paragraph 14, Absatz 3, TMSG sieht davon abweichend keine anderen Kriterien vor, welchen die anzumietende Wohnung entsprechen muss. In einer systematischen Auslegung des TMSG dürfen daher die Kosten einer Wohnung der nach Paragraph 6, Absatz 2, TMSG vorgesehenen Kategorie das ortsübliche Ausmaß für eine derartige Wohnung nicht übersteigen. Schließlich ist schon aus § 1 Abs 8 TMSG ableitbar, dass das Kriterium, wonach ein Anspruch auf Zusatzleistungen unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen besteht, nur dann releviert werden kann, wenn die eigenen Mittel lediglich geringfügig höher sind als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf. Dass die Mittel aber auch geringfügig über diesem Bedarf liegen können, ergibt sich schon aus der Formulierung des § 14 Abs 3 TMSG, wonach der Anspruch unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen besteht. Diese Ausweitung gegenüber den ansonsten geltenden Anspruchsvoraussetzungen kann nur so verstanden werden, dass ein Anspruch auf Grundleistungen nach dem TMSG nicht besteht, da die eigenen Mittel diesen übersteigen:

§ 1

Abs 3 TMSG sind Leistungen der Mindestsicherung nicht nur auf Antrag zu gewähren, sondern auch von Amts wegen. Wenn der Gesetzgeber daher einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach § 14 Abs 3 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen vorsieht, so kann dies nur bedeuten, dass die eigenen Mittel über diesem Betrag liegen, wäre die Behörde doch ansonsten schon

§ 1

Abs 3 TMSG von Amts wegen zur Gewährung der Mindestsicherung verpflichtet und damit dieser Zusatz sinnentleert, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden darf.Schließlich ist schon aus Paragraph eins, Absatz 8, TMSG ableitbar, dass das Kriterium, wonach ein Anspruch auf Zusatzleistungen unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen besteht, nur dann releviert werden kann, wenn die eigenen Mittel lediglich geringfügig höher sind als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf. Dass die Mittel aber auch geringfügig über diesem Bedarf liegen können, ergibt sich schon aus der Formulierung des Paragraph 14, Absatz 3, TMSG, wonach der Anspruch unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen besteht. Diese Ausweitung gegenüber den ansonsten geltenden Anspruchsvoraussetzungen kann nur so verstanden werden, dass ein Anspruch auf Grundleistungen nach dem TMSG nicht besteht, da die eigenen Mittel diesen übersteigen:

Paragraph eins, Absatz 3, TMSG sind Leistungen der Mindestsicherung nicht nur auf Antrag zu gewähren, sondern auch von Amts wegen. Wenn der Gesetzgeber daher einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen vorsieht, so kann dies nur bedeuten, dass die eigenen Mittel über diesem Betrag liegen, wäre die Behörde doch ansonsten schon

Paragraph eins, Absatz 3, TMSG von Amts wegen zur Gewährung der Mindestsicherung verpflichtet und damit dieser Zusatz sinnentleert, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden darf. Zum ersten Kriterium, dass der Beschwerdeführer von einer nicht durch ihn verursachten akuten Wohnungslosigkeit bedroht war, wird festgehalten, dass er vor der Anmietung in einer Übergangswohneinrichtung des Vereins „DOWAS“ untergebracht war, einer Einrichtung, die nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren der vorübergehenden Unterbringung für einen Zeitraum von maximal drei Monaten dienen soll. Es handelt sich dabei um ein durch öffentliche Subventionen gestütztes Projekt. Nun ist schon aus dem Begriff eines „Übergangswohnheims“ zu erkennen, dass es sich dabei um keine dauerhafte Wohneinrichtung handelt. Nach der Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers, welche selbst Mitarbeiterin besagten Vereins ist, war die dem Konzept der Einrichtung vorgesehene maximale Aufenthaltsdauer von drei Monaten bereits abgelaufen. Zumal dem Beschwerdeführer diese Wohnmöglichkeit daher nicht weiter zur Verfügung gestanden ist und ihn daran kein Verschulden getroffen hat, war er von einer unmittelbaren Wohnungslosigkeit bedroht. Was das zweite Kriterium betrifft, so wird festgehalten, dass die Kosten für eine ortsübliche Wohnung im vorliegenden Fall offensichtlich nicht überschritten werden. So lagen nach den dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Verfügung stehenden Informationen (Protokoll über die LandessozialreferentInnentagung am 27.06.2013) die auch von der belangten Behörde anerkannten Kosten für eine Garconniere im Bezugszeitraum bei Euro 480,-. Mit Wohnkosten in der Höhe von Euro 448,71 wird dieser Betrag unterschritten, weshalb dieses Kriterium jedenfalls gewahrt wurde und sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Was schließlich die Frage betrifft, in wie weit die eigenen Mittel des Beschwerdeführers nur geringfügig höher sind als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf, so ist für diesen zunächst bei der Sicherung des Lebensunterhalts von der Anwendung des Richtsatzes für Alleinstehende

§ 5Abs 2 lit a TMSG auszugehen.

Zumal auch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der Anwendbarkeit dieses Richtsatzes ausgeht, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Dieser hat im Jahr 2013 monatlich Euro 596,18,- betragen. Hinzuzuzählen sind weiters die Wohnkosten, welche laut dem vorgelegten Mietvertrag Euro 448,71 betragen. Somit ergibt sich ein Bedarf in der Höhe von Euro 1.044,

  1. Demgegenüber bezieht der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen in der Höhe von Euro 1.071,
  2. Was schließlich die Frage betrifft, in wie weit die eigenen Mittel des Beschwerdeführers nur geringfügig höher sind als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf, so ist für diesen zunächst bei der Sicherung des Lebensunterhalts von der Anwendung des Richtsatzes für Alleinstehende

Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG auszugehen. Zumal auch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der Anwendbarkeit dieses Richtsatzes ausgeht, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Dieser hat im Jahr 2013 monatlich Euro 596,18,- betragen. Hinzuzuzählen sind weiters die Wohnkosten, welche laut dem vorgelegten Mietvertrag Euro 448,71 betragen. Somit ergibt sich ein Bedarf in der Höhe von Euro 1.044,

  1. Demgegenüber bezieht der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen in der Höhe von Euro 1.071,
  2. Soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass beim Einkommen auch das
  3. und
  4. Monatsgehalt zu berücksichtigen sei, so wird zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Küchenhilfe am 13.08.2013 aufgenommen hat. Weder hat er bis zur Übernahme der Wohnung im November 2013 tatsächlich ein Sondergehalt bezogen, noch wäre ihm ein derartiges rechtlich zugestanden. Vor diesem Hintergrund konnte aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ein
  5. und
  6. Monatsgehalt tatsächlich zu Verfügung gestanden wäre, weshalb bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens im vorliegenden Fall Sonderzahlungen außer Ansatz zu bleiben sind. Dies ergibt sich auch deutlich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. So hat dieser beispielsweise im Erkenntnis vom 14.03.2008, 2006/10/0201, festgehalten, dass Angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht (Hinweis E 17.9.1991, 91/08/0004, 0093) die belangte Behörde die Rechtslage und Sachlage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen zu beurteilen hat. Da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine Sonderzahlungen bezogen hat, konnten diese daher im vorliegenden Fall nicht als eigene Mittel angerechnet werden. Ausdrücklich festgehalten wird, dass das nicht bedeutet, dass Sonderzahlungen nicht als eigene Mittel bei der Berechnung des Einkommens zu werten wären (vgl. dazu etwa VwGH 30.05.2001, 97/08/0435). Zumal dem Beschwerdeführer diese aber im hier zu beurteilenden Fall nicht zur Verfügung gestanden sind, waren diese auch nicht zu berücksichtigen. Weiters wurde von der Vertreterin des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Mietzinsbeihilfe hat. Dies wurde auch von der belangten Behörde bestätigt, zumal subsidiär Schutzberechtigte diese Beihilfe in U nicht erhalten würden.Soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass beim Einkommen auch das
  7. und
  8. Monatsgehalt zu berücksichtigen sei, so wird zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Küchenhilfe am 13.08.2013 aufgenommen hat. Weder hat er bis zur Übernahme der Wohnung im November 2013 tatsächlich ein Sondergehalt bezogen, noch wäre ihm ein derartiges rechtlich zugestanden. Vor diesem Hintergrund konnte aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ein
  9. und
  10. Monatsgehalt tatsächlich zu Verfügung gestanden wäre, weshalb bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens im vorliegenden Fall Sonderzahlungen außer Ansatz zu bleiben sind. Dies ergibt sich auch deutlich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. So hat dieser beispielsweise im Erkenntnis vom 14.03.2008, 2006/10/0201, festgehalten, dass Angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht (Hinweis E 17.9.1991, 91/08/0004, 0093) die belangte Behörde die Rechtslage und Sachlage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen zu beurteilen hat. Da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine Sonderzahlungen bezogen hat, konnten diese daher im vorliegenden Fall nicht als eigene Mittel angerechnet werden. Ausdrücklich festgehalten wird, dass das nicht bedeutet, dass Sonderzahlungen nicht als eigene Mittel bei der Berechnung des Einkommens zu werten wären vergleiche dazu etwa VwGH 30.05.2001, 97/08/0435). Zumal dem Beschwerdeführer diese aber im hier zu beurteilenden Fall nicht zur Verfügung gestanden sind, waren diese auch nicht zu berücksichtigen. Weiters wurde von der Vertreterin des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Mietzinsbeihilfe hat. Dies wurde auch von der belangten Behörde bestätigt, zumal subsidiär Schutzberechtigte diese Beihilfe in U nicht erhalten würden. Da somit das im vorliegenden Fall zu berücksichtigende Einkommen des Beschwerdeführers mit monatlich Euro 1.071,67 jedenfalls nur geringfügig über dem mindestsicherungsrechtlichen Bedarf in der Höhe von Euro 1.044,89 liegt, wird die Voraussetzung, dass die eigenen Mittel nur geringfügig höher sein dürfen als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf, im vorliegenden Fall erfüllt. In diesem Zusammenhang sei aber auch festgehalten, dass für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl VwGH 18.04.2012, 2011/10/0095). Zumal im vorliegenden Fall der Antrag auf Übernahme der Mietkosten für November 2013 zurückgezogen wurde, sohin die Frage nicht zu beantworten war, in wie weit dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zusteht, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Zu den vorgebrachten Rückzahlungsverpflichtungen sei daher lediglich festgehalten, dass diese zu erkennen geben, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Umfang der Rückzahlungsverpflichtungen keine Vermögenswerte ansparen konnte. Da somit das im vorliegenden Fall zu berücksichtigende Einkommen des Beschwerdeführers mit monatlich Euro 1.071,67 jedenfalls nur geringfügig über dem mindestsicherungsrechtlichen Bedarf in der Höhe von Euro 1.044,89 liegt, wird die Voraussetzung, dass die eigenen Mittel nur geringfügig höher sein dürfen als der mindestsicherungsrechtliche Grundbedarf, im vorliegenden Fall erfüllt. In diesem Zusammenhang sei aber auch festgehalten, dass für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken vergleiche VwGH 18.04.2012, 2011/10/0095). Zumal im vorliegenden Fall der Antrag auf Übernahme der Mietkosten für November 2013 zurückgezogen wurde, sohin die Frage nicht zu beantworten war, in wie weit dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zusteht, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Zu den vorgebrachten Rückzahlungsverpflichtungen sei daher lediglich festgehalten, dass diese zu erkennen geben, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Umfang der Rückzahlungsverpflichtungen keine Vermögenswerte ansparen konnte. Die belangte Behörde hat bei der mündlichen Verhandlung weiters vorgebracht, dass die Kosten einer Provision nicht unter die erstattungsfähigen Kosten nach § 14 Abs 3 TMSG zu subsumieren seien. Die belangte Behörde hat bei der mündlichen Verhandlung weiters vorgebracht, dass die Kosten einer Provision nicht unter die erstattungsfähigen Kosten nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG zu subsumieren seien. Vorgesehen wird in dieser Bestimmung im hier fraglichen Zusammenhang die Übernahme der Kosten für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen. Was unter den unabdingbaren einmaligen Aufwendungen der Errichtung von Bestandsverträgen zu verstehen ist, wird weder im Gesetz, noch in den Erläuterungen näher definiert. Insbesondere ist aus dieser Bestimmung aber auch nicht ableitbar, dass darunter, wie von der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung vertreten, nur beispielsweise Rechtsanwaltsgebühren für die Vertragserrichtung zu verstehen wären. Vielmehr ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass unter diesem Titel sämtliche einmalig anfallende Kosten bei der Anmietung einer Wohnung zu subsumieren sind, die „unabdingbar“ sind. Es wäre auch im Lichte des Sachlichkeitsgebots schwer erklärbar, weshalb Rechtsanwaltskosten aus Mitteln der Mindestsicherung bezahlt werden, Kosten für einen Wohnungsvermittler allerdings generell nicht. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, dass es sich dabei um „unabdingbare“ Kosten handelt, somit um solche, denen der Hilfesuchende nicht entgehen kann. Diese Frage ist im Einzelfall zu beantworten. Im vorliegenden Fall wurde von der Vertreterin des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Wohnungssuche sehr schwer gestaltet und über einen längeren Zeitraum erstreckt hat sowie dass es für den Beschwerdeführer, welcher aus Somalia stammt und eine dunkle Hautfarbe hat, am freien Wohnungsmarkt nahezu unmöglich ist, eine Wohnung zu erhalten. Aus diesem Grund sei nur eine Anmietung über ein Immobilienbüro in Frage gekommen ist. Diese Ausführungen waren glaubwürdig und nachvollziehbar und sind diese von den Vertretern der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung im Übrigen auch nicht bestritten worden. Entgegen der Meinung der belangten Behörde handelt es sich daher im vorliegenden Fall auch bei den Kosten für die Provision um eine „unabdingbare einmalige Aufwendung“ im Sinne des § 14 Abs 3 TMSG. Gleiches gilt für die beim Finanzamt zu entrichtenden Gebühren, zumal es dem Standard entspricht, dass diese Gebühren – so wie im vorliegenden Fall (vgl. Punkt
  11. des vorgelegten Vertrages) – durch eine Klausel im Mietvertrag auf den Mieter überwälzt werden.Entgegen der Meinung der belangten Behörde handelt es sich daher im vorliegenden Fall auch bei den Kosten für die Provision um eine „unabdingbare einmalige Aufwendung“ im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, TMSG. Gleiches gilt für die beim Finanzamt zu entrichtenden Gebühren, zumal es dem Standard entspricht, dass diese Gebühren – so wie im vorliegenden Fall vergleiche Punkt
  12. des vorgelegten Vertrages) – durch eine Klausel im Mietvertrag auf den Mieter überwälzt werden. Der Antrag auf Übernahme der Kosten für die Kaution, für die Vergebührung des Mietvertrags sowie für die Provision an das Immobilienbüro, findet sohin seine Deckung in § 14 Abs 3 TMSG.Der Antrag auf Übernahme der Kosten für die Kaution, für die Vergebührung des Mietvertrags sowie für die Provision an das Immobilienbüro, findet sohin seine Deckung in Paragraph 14, Absatz 3, TMSG. Soweit die belangte Behörde bei der mündlichen Verhandlung weiters darauf hingewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, für die Anmietung ein Darlehen bei einer Bank oder bei der Arbeiterkammer aufzunehmen, so sei sie darauf hingewiesen, dass dies offensichtlich vom Gesetz nicht gefordert wird. Mit dem Argument, dass eine Darlehensaufnahme die Gewährung einer Leistung nach dem TMSG hinfällig machen würde, verkennt die Behörde, dass einem Antragsteller bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Leistung zusteht. Insbesondere kann aber auch § 1 Abs 4 TMSG nicht in diese Richtung gedeutet werden, sieht doch beispielsweise auch § 15 Abs 5 bis 7 TMSG sogar bestimmte Ausnahmen von der Verwertungspflicht von Vermögen vor. Wenn sogar bestimmte Vermögenswerte nicht verwertet werden müssen wäre es umso unerklärlicher, dass zur Beseitigung einer Notlage oder, wie hier zu beurteilen, zur Vermeidung einer besonderen Härte, ein Darlehen aufgenommen werden müsste und dadurch ein Mindestsicherungsanspruch eliminiert wird. Aus § 1 Abs 4 TMSG ergibt sich vielmehr entsprechend dem Prinzip der Subsidiarität der Mindestsicherung, dass zunächst zur Deckung des Bedarfs die eigenen Kräfte einzusetzen sind sowie dass ein Bedarf nicht besteht, soweit er durch Leistungen Dritter gedeckt wird. Dass dazu auch ein Darlehen aufgenommen werden muss, ergibt sich aus dem Gesetz aber nicht. In diesem Zusammenhang wird zum bei der mündlichen Verhandlung weiters vorgebrachten Argument, dass auf Grund der Vorfinanzierung durch den Verein DOWAS nicht von einer Notlage gesprochen werden könne, festgehalten, dass mit der beschriebenen Vorfinanzierung keine den Bedarf abdeckende Leistung durch einen Dritten erfolgt ist. Vielmehr entspricht diese Vorfinanzierung im vorliegenden Fall nach den Ausführungen der Vertreterin des Beschwerdeführers nicht der üblichen Vorgangsweise, sondern war diese auf Grund der Dringlichkeit des Falls geboten. Wenn daher ein Sozialverein nicht etwa aus karitativen Gründen eine freiwillige Leistung gewährt, sondern in einem laufenden Verfahren lediglich in Vorlage für eine beantragte Leistung tritt, so kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass durch diese Vorlage eine Leistung der Mindestsicherung entbehrlich wäre.Soweit die belangte Behörde bei der mündlichen Verhandlung weiters darauf hingewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, für die Anmietung ein Darlehen bei einer Bank oder bei der Arbeiterkammer aufzunehmen, so sei sie darauf hingewiesen, dass dies offensichtlich vom Gesetz nicht gefordert wird. Mit dem Argument, dass eine Darlehensaufnahme die Gewährung einer Leistung nach dem TMSG hinfällig machen würde, verkennt die Behörde, dass einem Antragsteller bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Leistung zusteht. Insbesondere kann aber auch Paragraph eins, Absatz 4, TMSG nicht in diese Richtung gedeutet werden, sieht doch beispielsweise auch Paragraph 15, Absatz 5 bis 7 TMSG sogar bestimmte Ausnahmen von der Verwertungspflicht von Vermögen vor. Wenn sogar bestimmte Vermögenswerte nicht verwertet werden müssen wäre es umso unerklärlicher, dass zur Beseitigung einer Notlage oder, wie hier zu beurteilen, zur Vermeidung einer besonderen Härte, ein Darlehen aufgenommen werden müsste und dadurch ein Mindestsicherungsanspruch eliminiert wird. Aus Paragraph eins, Absatz 4, TMSG ergibt sich vielmehr entsprechend dem Prinzip der Subsidiarität der Mindestsicherung, dass zunächst zur Deckung des Bedarfs die eigenen Kräfte einzusetzen sind sowie dass ein Bedarf nicht besteht, soweit er durch Leistungen Dritter gedeckt wird. Dass dazu auch ein Darlehen aufgenommen werden muss, ergibt sich aus dem Gesetz aber nicht. In diesem Zusammenhang wird zum bei der mündlichen Verhandlung weiters vorgebrachten Argument, dass auf Grund der Vorfinanzierung durch den Verein DOWAS nicht von einer Notlage gesprochen werden könne, festgehalten, dass mit der beschriebenen Vorfinanzierung keine den Bedarf abdeckende Leistung durch einen Dritten erfolgt ist. Vielmehr entspricht diese Vorfinanzierung im vorliegenden Fall nach den Ausführungen der Vertreterin des Beschwerdeführers nicht der üblichen Vorgangsweise, sondern war diese auf Grund der Dringlichkeit des Falls geboten. Wenn daher ein Sozialverein nicht etwa aus karitativen Gründen eine freiwillige Leistung gewährt, sondern in einem laufenden Verfahren lediglich in Vorlage für eine beantragte Leistung tritt, so kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass durch diese Vorlage eine Leistung der Mindestsicherung entbehrlich wäre. Insgesamt wird daher zur Frage der Subsumtion eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs durch eine private Darlehensaufnahme festgehalten, dass das TMSG keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, dass vor der Inanspruchnahme von Mitteln der Mindestsicherung ein Darlehen aufgenommen werden müsste; dies ist allenfalls dann der Fall, wenn ein Vermögenswert vorerst nicht verwertet werden soll (vgl. dazu etwa die Möglichkeit der Sicherstellung nach § 15 Abs 7 TMSG). Auch ergibt sich schon aus einer generellen Betrachtung, dass mangels gesetzlicher Verankerung die Aufnahme eines Darlehens nicht bei sonstigem Erlöschen eines Rechtsanspruchs auf eine Leistung verlangt werden kann, sieht das Gesetz doch nur vor, dass vorhandenes Einkommen und Vermögen, so die Anrechnung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, vor der Inanspruchnahme verwendet werden muss. Insgesamt wird daher zur Frage der Subsumtion eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs durch eine private Darlehensaufnahme festgehalten, dass das TMSG keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, dass vor der Inanspruchnahme von Mitteln der Mindestsicherung ein Darlehen aufgenommen werden müsste; dies ist allenfalls dann der Fall, wenn ein Vermögenswert vorerst nicht verwertet werden soll vergleiche dazu etwa die Möglichkeit der Sicherstellung nach Paragraph 15, Absatz 7, TMSG). Auch ergibt sich schon aus einer generellen Betrachtung, dass mangels gesetzlicher Verankerung die Aufnahme eines Darlehens nicht bei sonstigem Erlöschen eines Rechtsanspruchs auf eine Leistung verlangt werden kann, sieht das Gesetz doch nur vor, dass vorhandenes Einkommen und Vermögen, so die Anrechnung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, vor der Inanspruchnahme verwendet werden muss. Abschließend sei daher zu dieser Frage lediglich noch darauf hingewiesen, dass bei einem monatlichen Gehalt (die Sonderzahlungen außer Acht gelassen), das den mindestsicherungsrechtlichen Bedarf gerade um Euro 26,78 übersteigt, sowie unter Berücksichtigung der angeführten weiteren Zahlungsverpflichtungen auch nicht erkennbar ist, dass ein derartiges Darlehen überhaupt bedient werden könnte. Schließlich wird unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zu § 15 Abs 5 lit e TMSG festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach den im Akt einliegenden Verdienstnachweisen in den Monaten August, September und Oktober 2013 und unter Berücksichtigung eines mit dem Oktober 2013 vergleichbaren Einkommens im November 2013 keinesfalls derart viel verdienen konnte, dass unter Berücksichtigung seines Bedarfs zur Bestreitung des Lebensunterhalts für diese Zeit sowie der geschilderten Zahlungsverpflichtungen ein Vermögen höher als der Freibetrag

§ 15Abs 5 lit e TMSG zu erwirtschaften gewesen wäre.

Daran ändert sich auch nichts, soweit er, trotz einer von der Behörde unwidersprochen gebliebenen Meldung, noch am 23. August 2013 für den September 2013 Mindestsicherungsleistungen angewiesen erhalten hat, welche er nunmehr ratenweise zurückzahlt. Selbst wenn man daher diese Beträge addiert und davon den Richtsatz

§ 5

Abs 2 lit a TMSG für den jeweiligen Monat sowie die für November 2013 nachgewiesenen Wohnkosten wieder abzieht ergibt sich rein rechnerisch ein Betrag weit unter der Hälfte des Freibetrags

§ 15Abs 5 lit e TMSG.

Anhaltspunkte dafür, dass anderes Vermögen besteht, sind im Verfahren nicht hervorgetreten. Zumal sich der Beschwerdeführer seit dem Juni 2011 als Asylwerber zunächst in der Grundversorgung befunden hat und nach Einräumung des Status als subsidiär Schutzberechtigten bis zur hier gegenständlichen Arbeitsaufnahme Leistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz bezogen hat, liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm die Erwirtschaftung eines Vermögens überhaupt möglich gewesen wäre.Schließlich wird unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zu Paragraph 15, Absatz 5, Litera e, TMSG festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach den im Akt einliegenden Verdienstnachweisen in den Monaten August, September und Oktober 2013 und unter Berücksichtigung eines mit dem Oktober 2013 vergleichbaren Einkommens im November 2013 keinesfalls derart viel verdienen konnte, dass unter Berücksichtigung seines Bedarfs zur Bestreitung des Lebensunterhalts für diese Zeit sowie der geschilderten Zahlungsverpflichtungen ein Vermögen höher als der Freibetrag

Paragraph 15, Absatz 5, Litera e, TMSG zu erwirtschaften gewesen wäre. Daran ändert sich auch nichts, soweit er, trotz einer von der Behörde unwidersprochen gebliebenen Meldung, noch am 23. August 2013 für den September 2013 Mindestsicherungsleistungen angewiesen erhalten hat, welche er nunmehr ratenweise zurückzahlt. Selbst wenn man daher diese Beträge addiert und davon den Richtsatz

Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG für den jeweiligen Monat sowie die für November 2013 nachgewiesenen Wohnkosten wieder abzieht ergibt sich rein rechnerisch ein Betrag weit unter der Hälfte des Freibetrags

Paragraph 15, Absatz 5, Litera e, TMSG. Anhaltspunkte dafür, dass anderes Vermögen besteht, sind im Verfahren nicht hervorgetreten. Zumal sich der Beschwerdeführer seit dem Juni 2011 als Asylwerber zunächst in der Grundversorgung befunden hat und nach Einräumung des Status als subsidiär Schutzberechtigten bis zur hier gegenständlichen Arbeitsaufnahme Leistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz bezogen hat, liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm die Erwirtschaftung eines Vermögens überhaupt möglich gewesen wäre. In Summe liegen daher die Voraussetzungen zur Gewährung einer Leistung im Umfang des bei der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2014 modifizierten Antrages vor, weshalb diesem Antrag auch Folge zu geben war. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Zumal im Vorliegenden Fall Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 14 Abs 3 TMSG nicht ersichtlich ist, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären.Zumal im Vorliegenden Fall Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 14, Absatz 3, TMSG nicht ersichtlich ist, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.0107.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.