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LVwG-2014/15/0127-6

Obsah (4)§ 25a§ 13Art 133§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/15/0127-6 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über

den §§ 27 und 28 Abs 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren betreffend die Durchführung von Außenlandungen im Tiroler Anteil des TH im Winter 201 eingestellt. 1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz eins, VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren betreffend die Durchführung von Außenlandungen im Tiroler Anteil des TH im Winter 201 eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei auf Grund ihres Antrages vom xx.xx.xxxx, modifiziert mit Antrag vom xx.xx.xxxx, auf Grundlage des § 14 Abs 4 TNSchG 2005 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen im Tiroler Anteil des TH im Winter 201 erteilt. Dagegen hat der Landesumweltanwalt mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx Berufung erhoben. Zumal eine nachweisliche Zustellung an den Landesumweltanwalt nicht aktenkundig ist, ist jedenfalls von der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels auszugehen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei auf Grund ihres Antrages vom xx.xx.xxxx, modifiziert mit Antrag vom xx.xx.xxxx, auf Grundlage des Paragraph 14, Absatz 4, TNSchG 2005 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen im Tiroler Anteil des TH im Winter 201 erteilt. Dagegen hat der Landesumweltanwalt mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx Berufung erhoben. Zumal eine nachweisliche Zustellung an den Landesumweltanwalt nicht aktenkundig ist, ist jedenfalls von der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels auszugehen. Da das Rechtsmittelverfahren von der Tiroler Landesregierung bis zum xx.xx.xxxx nicht abgeschlossen werden konnte, wurde der Rechtsmittelakt dem nunmehr zuständigen Landesverwaltungsgericht Tirol am xx.xx.xxxx vorgelegt und von diesem als Beschwerdeverfahren fortgeführt. Mit Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vom xx.xx.xxxx wurde der Antrag auf Durchführung von Außenlandungen im Winter 201 – sohin in dem Umfang, auf den sich der angefochtene Bescheid bezieht – zurückgezogen. Rechtliche Erwägungen: Bei einer Verträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs 4 iVm § 43 TNSchG 2005 handelt es sich um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt.Bei einer Verträglichkeitsprüfung nach Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 43, TNSchG 2005 handelt es sich um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt.

§ 13Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist zu Folge des § 17 Vw

GVG auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwenden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist zu Folge des Paragraph 17, VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwenden. Wenn in einem antragsgebundenen Verfahren der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zurückgezogen wird, fällt die Grundlage für die behördliche Entscheidung im Nachhinein weg. Auch soweit ein Genehmigungsantrag erst in einem Beschwerdeverfahren zurückgezogen wird, entbehrt der von der Behörde erlassene Bescheid ab diesem Zeitpunkt seiner rechtlichen Grundlage. In einem derartigen Fall ist sohin ein bereits erlassener Bescheid aus dem Rechtsbestand auszuscheiden und das Verfahren einzustellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal das Verwaltungsgericht

§ 27Vw

GG die Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen hat, die Behörde ihre Zuständigkeit mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages verloren hat und diese Unzuständigkeit zwangsläufig zur Behebung der behördlichen Erledigung führt, liegt keine Rechtsfrage vor, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig. Zumal das Verwaltungsgericht

Paragraph 27, VwGG die Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen hat, die Behörde ihre Zuständigkeit mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages verloren hat und diese Unzuständigkeit zwangsläufig zur Behebung der behördlichen Erledigung führt, liegt keine Rechtsfrage vor, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.0127.6

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