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{'item': ['LVwG-2014/16/0113-3', 'LVwG-2014/16/0114-3']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/16/0113-3; LVwG-2014/16/0114-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn L O geboren am xx.xx.xxxx wohnhaft in PLZ Y, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W D, PLZ Ort, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom

  1. 25.11.2013, Zahl X-**-2011,
  2. vom 26.11.2013, Zahl X-**-2011Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn L O geboren am xx.xx.xxxx wohnhaft in PLZ Y, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W D, PLZ Ort, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom
  3. 25.11.2013, Zahl X-**-2011,
  4. vom 26.11.2013, Zahl X-**-2011 zu Recht erkannt:
  5. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde jeweils insofern stattgegeben als
  6. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde jeweils insofern stattgegeben als gemäß § 45 Abs 1 Z 4 das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.
  7. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde über den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als vertretungsbefugtem Gesellschafter der X und Y OHG jeweils eine Geldstrafe von € 800,--, Ersatzarrest von 2 Tagen zuzüglich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verhängt, weil er dafür verantwortlich sei, dass an jeweils bezeichneten Tagen im Lokal „A“ sowie im Lokal „B“ innerhalb des Einkaufszentrums YZ in W, Adresse, somit an einem öffentlichen Ort, entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs 1 Tabakgesetz geraucht wurde, wodurch er jeweils eine Übertretung nach § 14 Abs 4 iVm § 13 c Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 3 Tabakgesetz , BGBL Nr 431/1995 idgF iVm § 9 Abs 1 VStG 1991 idgF begangen habe. Im Wesentlichen nahm die belangte Behörde dabei Bezug auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.6.2013, 2012/11/0235-
  9. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der Raucherraum vom Nichtraucherbereich aus erschlossen werden soll, nicht aber umgekehrt der – grundsätzlich rauchfrei zu haltende – Bereich nur über den „Raucherraum“ zugänglich ist. Ein Gast, dem bloß ein „abgetrennter Raucherraum im Lokal“ angekündigt werde, müsse (aber) nicht damit rechnen, einen Raucherraum betreten zu müssen, um in den Bereich, den er aufsuchen möchte und in dem nicht geraucht werden darf, zu gelangen.Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde über den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als vertretungsbefugtem Gesellschafter der römisch zehn und Y OHG jeweils eine Geldstrafe von € 800,--, Ersatzarrest von 2 Tagen zuzüglich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verhängt, weil er dafür verantwortlich sei, dass an jeweils bezeichneten Tagen im Lokal „A“ sowie im Lokal „B“ innerhalb des Einkaufszentrums YZ in W, Adresse, somit an einem öffentlichen Ort, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz geraucht wurde, wodurch er jeweils eine Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, c Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz , BGBL Nr 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 idgF begangen habe. Im Wesentlichen nahm die belangte Behörde dabei Bezug auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.6.2013, 2012/11/0235-
  10. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der Raucherraum vom Nichtraucherbereich aus erschlossen werden soll, nicht aber umgekehrt der – grundsätzlich rauchfrei zu haltende – Bereich nur über den „Raucherraum“ zugänglich ist. Ein Gast, dem bloß ein „abgetrennter Raucherraum im Lokal“ angekündigt werde, müsse (aber) nicht damit rechnen, einen Raucherraum betreten zu müssen, um in den Bereich, den er aufsuchen möchte und in dem nicht geraucht werden darf, zu gelangen. In den fristgerecht erhobenen, im Wesentlichen gleich lautenden, Berufungen gegen diese Straferkenntnisse wird jegliches Verschulden an der Übertretung seitens des Beschwerdeführers bestritten, da dieser Umbauten in den Lokalen nach Einholung einer Rechtsauskunft bei der zuständigen Behörde habe veranlassen lassen und auf die Behördenauskunft vertraut habe. Dabei wird auch auf den letzten Änderungsgenehmigungsbescheid für die jeweiligen Lokale verwiesen, mit denen der separate Raucherraum genehmigt wurde bzw nach den Bestimmungen des Tabakgesetzes überprüft wurde. Es wird die Einvernahme des Mitgesellschafters A., die Durchführung eines Lokalaugenscheines und das Absehen von einer Geldstrafe des Verfahrens beantragt, allenfalls möge die Geldstrafe herabgesetzt werden. Vorab ist festzuhalten, dass die gegenständlichen Berufungen entsprechend den Übergangsbestimmungen zur Verwaltungsgerichtsnovelle als Beschwerden zu behandeln sind. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.1.2014 wurde Beweis aufgenommen durch die Verlesung der erstinstanzlichen Akten und die Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Mitgesellschafters A., der ebenfalls Beschwerdeführer in einem parallel laufenden Strafverfahren war und für dessen Berufung (Beschwerde) Dr. Alexander Hohenhorst zuständig war. In diesem Verfahren wurde auf den demnächst zu einem Initiativantrag zu erwartenden Gesetzesbeschluss über eine authentische Interpretation des § 13a TabakgesetzIn der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.1.2014 wurde Beweis aufgenommen durch die Verlesung der erstinstanzlichen Akten und die Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Mitgesellschafters A., der ebenfalls Beschwerdeführer in einem parallel laufenden Strafverfahren war und für dessen Berufung (Beschwerde) Dr. Alexander Hohenhorst zuständig war. In diesem Verfahren wurde auf den demnächst zu einem Initiativantrag zu erwartenden Gesetzesbeschluss über eine authentische Interpretation des Paragraph 13 a, Tabakgesetz verwiesen, wonach auch nichtrauchenden Gästen eines Gastgewerbebetriebes ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zB zum Aufsuchen der WC-Anlage zumutbar sei. Festgehalten werde sohin, dass kein strafbares Verhalten vorliege. Unbestritten ist, dass beide Gesellschafter der OHG vertretungsbefugt sind und dass zwischen ihnen keine schriftliche Aufgabenverteilung vorliegt. Sie haben jeweils in Absprache mit dem Gewerbetechniker der BH X, einen eigenen Raucherraum in den genannten Lokalen geschaffen, wobei die Behörde vorher Rücksprache mit dem Lebensministerium hielt und sich genau an diese ministeriellen Vorgaben für den eigenen Raucherraum hielt. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes haben die beiden Gesellschafter nur am Rande mitbekommen und keine Konsequenzen für ihre eigenen Betriebe erwartet.verwiesen, wonach auch nichtrauchenden Gästen eines Gastgewerbebetriebes ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zB zum Aufsuchen der WC-Anlage zumutbar sei. Festgehalten werde sohin, dass kein strafbares Verhalten vorliege. Unbestritten ist, dass beide Gesellschafter der OHG vertretungsbefugt sind und dass zwischen ihnen keine schriftliche Aufgabenverteilung vorliegt. Sie haben jeweils in Absprache mit dem Gewerbetechniker der BH römisch zehn, einen eigenen Raucherraum in den genannten Lokalen geschaffen, wobei die Behörde vorher Rücksprache mit dem Lebensministerium hielt und sich genau an diese ministeriellen Vorgaben für den eigenen Raucherraum hielt. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes haben die beiden Gesellschafter nur am Rande mitbekommen und keine Konsequenzen für ihre eigenen Betriebe erwartet. Beweiswürdigung: Die Verantwortung der beiden Mitgesellschafter, insbesondere des Beschwerdeführers, steht mit dem Ablauf der behördlichen Erkundigungen und konkreten Veranlassungen laut den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakten überein. Es kann schlüssig nachvollzogen werden, dass die Behörde nur nach Erkundigungen bei dem Lebensministerium die Umbaumaßnahmen genehmigte und dass der Beschwerdeführer nur nach Erkundigung bei der Behörde die Umbaumaßnahmen veranlasste. Rechtliche Beurteilung: Die Bestimmung des § 5 VStG1991 lautet:Die Bestimmung des Paragraph 5, VStG1991 lautet: § 5Paragraph 5Schuld

(1)Absatz eins,Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Absatz 2,Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Erwägungen: Im konkreten Fall konnte seitens des Beschwerdeführers nachgewiesen werden, dass er sich bemüht hat genau entsprechend den Anweisungen der belangten Behörde vorzugehen. Es konnte nicht erhoben werden, dass der Beschwerdeführer kurz nach Veröffentlichung des bekannten VwGH-Erkenntnisses noch einmal angewiesen worden wäre, sein strafbares Veralten einzustellen bzw, dass ihm vorgehalten worden wäre, der Raucherraum würde nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Dass der Beschwerdeführer die Aussagen des VwGH-Erkenntnisses nicht auf seine Betriebe bezogen hat ist nur auf ein geringes Verschulden zurückzuführen, hatte er doch kurz zuvor den Umbau der Lokale mit der Behörde abgestimmt. Zudem ist die am 17.
  1. im Bundesgesetzblatt BGBl I/12/2014 herausgegebene authentische Interpretation zu § 13a Abs 2 Tabakgesetz 1995 BGBl Nr 431/1995 zuletzt geändert durch das BGBl I Nr 120/2008 wonach den Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokales wie sanitären Anlagen bzw WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar sei, zu berücksichtigen.Im konkreten Fall konnte seitens des Beschwerdeführers nachgewiesen werden, dass er sich bemüht hat genau entsprechend den Anweisungen der belangten Behörde vorzugehen. Es konnte nicht erhoben werden, dass der Beschwerdeführer kurz nach Veröffentlichung des bekannten VwGH-Erkenntnisses noch einmal angewiesen worden wäre, sein strafbares Veralten einzustellen bzw, dass ihm vorgehalten worden wäre, der Raucherraum würde nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Dass der Beschwerdeführer die Aussagen des VwGH-Erkenntnisses nicht auf seine Betriebe bezogen hat ist nur auf ein geringes Verschulden zurückzuführen, hatte er doch kurz zuvor den Umbau der Lokale mit der Behörde abgestimmt. Zudem ist die am 17.
  2. im Bundesgesetzblatt BGBl I/12/2014 herausgegebene authentische Interpretation zu Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz 1995 Bundesgesetzblatt Nr 431 aus 1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2008, wonach den Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokales wie sanitären Anlagen bzw WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar sei, zu berücksichtigen. Ergebnis: § 45 Abs 1 Z 4 VStG 1991 lautet:Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991 lautet:
(1)Absatz eins,Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Es liegen demnach die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG 1991 vor.Es liegen demnach die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991 vor. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.0113.3

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