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{'item': 'LVwG-2014/39/0310-1'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 46§ 21§ 66Art 151§ 13§ 25Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/39/0310-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: 1.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: „Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde M vom 18.12.2012, Zl ***/12, BAU-***-0*, wird ersatzlos aufgehoben.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG in Verbindung mit Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 11.12.2012 beantragte der XY Ski Club die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für näher angeführte bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes für ein Skirennen (Zelte, Podeste, Tribünen, Videowals, Containeranlagen, …) auf näher bezeichneten Grundstücken, darunter auch Grundstücke des Beschwerdeführers (Gst. Nr. 436, 438/1). Mit Bescheid vom 18.12.2012, Zl. ***/12, BAU-***-0*, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde M

§ 46

Tiroler Bauordnung 2011 die baubehördliche Bewilligung befristet und unter Vorschreibung verschiedener Auflagen. Mit Bescheid vom 18.12.2012, Zl. ***/12, BAU-***-0*, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde M

Paragraph 46, Tiroler Bauordnung 2011 die baubehördliche Bewilligung befristet und unter Vorschreibung verschiedener Auflagen. Mit Schriftsatz vom 07.01.2013 erhob Herr Dr. A B (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen diesen Bescheid Berufung. Da auf Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011 entschieden worden sei, wäre

§ 21

dieses Gesetzes im Bauansuchen seine Zustimmung als Grundeigentümer beizubringen gewesen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Eine Zustimmung würde auch nicht erteilt und liege daher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Der Beschwerdeführer stellte Bezug zum Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 und das darin festgelegte Anmeldesystem her. Das Tiroler Veranstaltungsgesetz stelle eine speziellere Bestimmung dar und gehe bei gleichen Festlegungen der Tiroler Bauordnung 2011 hervor. Mit Ausnahme der nicht überdachten Zuschauertribüne würden alle übrigen Anlagen nicht dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen, sondern wären allein technische Vorrichtungen. Verletzung des rechtlichen Gehörs stehe dem Bestand des angefochtenen Bescheides entgegen, befinde sich weiters die unter Ziffer 19 angeführte Videowand auf Grundeigentum des Beschwerdeführers. Aus einem Gesetzesvergleich ergebe sich, dass nur die Verbindung mit dem Erdboden eine fachgerechte Herstellung erfordere und erst damit überhaupt Gebäude vorlägen. Der angefochtene Bescheid leide auch an einem Begründungsmangel. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Erteilung des Auftrages an die belangte Behörde zur Erlassung einer gesetzmäßigen Erledigung. Mit Schriftsatz vom 07.01.2013 erhob Herr Dr. A B (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen diesen Bescheid Berufung. Da auf Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011 entschieden worden sei, wäre

Paragraph 21, dieses Gesetzes im Bauansuchen seine Zustimmung als Grundeigentümer beizubringen gewesen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Eine Zustimmung würde auch nicht erteilt und liege daher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Der Beschwerdeführer stellte Bezug zum Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 und das darin festgelegte Anmeldesystem her. Das Tiroler Veranstaltungsgesetz stelle eine speziellere Bestimmung dar und gehe bei gleichen Festlegungen der Tiroler Bauordnung 2011 hervor. Mit Ausnahme der nicht überdachten Zuschauertribüne würden alle übrigen Anlagen nicht dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen, sondern wären allein technische Vorrichtungen. Verletzung des rechtlichen Gehörs stehe dem Bestand des angefochtenen Bescheides entgegen, befinde sich weiters die unter Ziffer 19 angeführte Videowand auf Grundeigentum des Beschwerdeführers. Aus einem Gesetzesvergleich ergebe sich, dass nur die Verbindung mit dem Erdboden eine fachgerechte Herstellung erfordere und erst damit überhaupt Gebäude vorlägen. Der angefochtene Bescheid leide auch an einem Begründungsmangel. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Erteilung des Auftrages an die belangte Behörde zur Erlassung einer gesetzmäßigen Erledigung. Mit Schreiben vom

  1. Jänner 2013, bei der Behörde eingelangt am
  2. Jänner 2013, zog der XY Ski Club sein Ansuchen vom
  3. Dezember 2012 betreffend Bewilligung baulicher Anlagen vorübergehenden Bestandes für ein Skirennen, genehmigt mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde M vom 18.12.2012, Zl. ***/12, BAU-***-0*, zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tag suchte der XY Ski Club neuerlich um Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für bestimmte, der Ersteinreichung gegenüber reduzierte bauliche Anlagen an. Mit Schreiben vom 15.07.2013 erhob der Beschwerdeführer beim Gemeinderat der Stadtgemeinde M Säumnisbeschwerde (richtig wohl: Devolutionsantrag), da der Stadtrat der Stadtgemeinde M innerhalb der sechsmonatigen gesetzlichen Entscheidungsfrist über seine Berufung nicht abgesprochen hätte. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Gemeinderats der Stadtgemeinde M vom
  4. Dezember 2013, Zl ***/12, BAU-***-0*, wurde zum einen die Zuständigkeit des Gemeinderates zur Erlassung der Berufungsentscheidung bejaht und zum anderen die Berufung

§ 66Abs 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Die im Devolutionsweg an den Gemeinderat übergegangene Entscheidungszuständigkeit wurde in überwiegendem Verschulden der Behörde an der Verzögerung der Bescheiderlassung begründet gesehen. Die Zurückweisung der Berufung wurde mit der am

  1. Jänner 2013 erfolgten Zurückziehung des Ansuchens vom
  2. Dezember 2012 begründet. Aufgrund dieser Antragszurückziehung liege somit kein Ansuchen zur Erledigung vor. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Gemeinderats der Stadtgemeinde M vom
  3. Dezember 2013, Zl ***/12, BAU-***-0*, wurde zum einen die Zuständigkeit des Gemeinderates zur Erlassung der Berufungsentscheidung bejaht und zum anderen die Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die im Devolutionsweg an den Gemeinderat übergegangene Entscheidungszuständigkeit wurde in überwiegendem Verschulden der Behörde an der Verzögerung der Bescheiderlassung begründet gesehen. Die Zurückweisung der Berufung wurde mit der am

  1. Jänner 2013 erfolgten Zurückziehung des Ansuchens vom
  2. Dezember 2012 begründet. Aufgrund dieser Antragszurückziehung liege somit kein Ansuchen zur Erledigung vor. In fristgerecht erhobener (nunmehr als Beschwerde zu wertender) Vorstellung erachtete der Beschwerdeführer seine Berufung infolge deren Einbringung zeitlich vor der Zurückziehung des Bauansuchens als nicht unzulässig. Die Berufung hätte daher höchstens ‚von der offenbar gegen die Berufung gegebenen Einstellung der Behörde als gegenstandslos erklärt werden müssen. Unterlasse die Berufungsbehörde unter Berufung auf § 66 Abs 4 AVG eine Sachentscheidung, wäre dies verfassungswidrig. Es wäre daher über die Berufung in der Sache selbst zu entscheiden gewesen. Eine Gegenstandslosigkeit der Berufung angesichts der Zurückziehung des Antrages zu dem bereits erlassenen Bescheid würde ohnehin auch nicht entsprechen. Mit der Zustellung des Bescheides seien schon Wirkungen gegeben, die unabhängig von der Rechtskraft einträten. Es wäre etwa auf jene Maßnahmen Bedacht zu nehmen, die bei Rechtskraft ohne Berufungserhebung einträten. Neuerlich wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Gemeinderat eine neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen oder selbst in der Sache zu entscheiden. In fristgerecht erhobener (nunmehr als Beschwerde zu wertender) Vorstellung erachtete der Beschwerdeführer seine Berufung infolge deren Einbringung zeitlich vor der Zurückziehung des Bauansuchens als nicht unzulässig. Die Berufung hätte daher höchstens ‚von der offenbar gegen die Berufung gegebenen Einstellung der Behörde als gegenstandslos erklärt werden müssen. Unterlasse die Berufungsbehörde unter Berufung auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG eine Sachentscheidung, wäre dies verfassungswidrig. Es wäre daher über die Berufung in der Sache selbst zu entscheiden gewesen. Eine Gegenstandslosigkeit der Berufung angesichts der Zurückziehung des Antrages zu dem bereits erlassenen Bescheid würde ohnehin auch nicht entsprechen. Mit der Zustellung des Bescheides seien schon Wirkungen gegeben, die unabhängig von der Rechtskraft einträten. Es wäre etwa auf jene Maßnahmen Bedacht zu nehmen, die bei Rechtskraft ohne Berufungserhebung einträten. Neuerlich wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Gemeinderat eine neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen oder selbst in der Sache zu entscheiden. Rechtliche Erwägungen: Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. Nr. I 2012/51, wurden die Verwaltungsgerichte eingerichtet.Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. Nr. römisch eins 2012/51, wurden die Verwaltungsgerichte eingerichtet.

Art 151Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.

Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) auf die Verwaltungsgerichte über. Die am
  2. Dezember 2013 gegen den angefochtenen Bescheid des Gemeinderats der Stadtgemeinde M vom 16.12.2013 erhobene Vorstellung ist damit als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und § 7 VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu behandeln. Die am
  3. Dezember 2013 gegen den angefochtenen Bescheid des Gemeinderats der Stadtgemeinde M vom 16.12.2013 erhobene Vorstellung ist damit als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraph 7, VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu behandeln.

§ 13

Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrages bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde. Die Zurückziehung des Antrages ist eine empfangs- aber nicht annahmebedürftige (somit einseitige) prozessuale Willenserklärung, die mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam wird. Eine rechtzeitige Zurückziehung des Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht mehr abgesprochen werden darf. Da eine Antragszurückziehung

gesetzlicher Diktion „in jeder Lage des Verfahrens“ zulässig ist, ist eine solche Zurückziehung im Fall einer Berufung auch noch im Berufungsverfahren bis zur Erlassung des Berufungsbescheides zulässig. Auch die Berufungsbehörde ist nicht mehr berechtigt, über den zurückgezogenen verfahrenseinleitenden Antrag in der Sache abzusprechen. Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages hat die Berufungsbehörde den in erster Instanz in der Sache ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren formlos einzustellen. Die mitbeteiligte Partei wird durch die Zurückziehung des Antrages während des Berufungsverfahrens nicht klaglos gestellt, die Beschwer fällt für sie nicht weg, sie verliert auch nicht ihren Rechtsanspruch auf Entscheidung durch die Berufungsbehörde. Da (allein) durch die Zurückziehung des Bauansuchens mit 14. Jänner 2013 der angefochtene Bescheid der Unterinstanz nicht beseitigt wurde, hätte dies im Rahmen der erhobenen Berufung des Beschwerdeführers aufgegriffen werden müssen und wäre der Erstbescheid in Stattgebung der Berufung von der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben gewesen. Dadurch, dass die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers durch Zurückweisung als unzulässig entschieden hat, hat sie aber Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Unzuständigkeit der Behörde ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Im Sinne des § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Unzuständigkeit der Behörde ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Im Sinne des Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Da bereits diese dargelegte Unzuständigkeit vom Landesverwaltungsgericht aufzugreifen war, war auf das weitere Beschwerdevorbringen der Sache nach nicht weiter einzugehen und somit spruchgemäß zu entscheiden. Da bereits die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache, nicht erwarten lassen, konnte von der Durchführung einer Verhandlung im Hinblick auf die Vorgaben des § 24 VwGVG abgesehen werden. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung, sondern lediglich Rechtsfragen zu klären. Im Umfang dieser maßgeblichen Rechtsbeurteilung waren auch Tatsachenfeststellungen nicht bestritten.Da bereits die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache, nicht erwarten lassen, konnte von der Durchführung einer Verhandlung im Hinblick auf die Vorgaben des Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung, sondern lediglich Rechtsfragen zu klären. Im Umfang dieser maßgeblichen Rechtsbeurteilung waren auch Tatsachenfeststellungen nicht bestritten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25a Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen ebenfalls nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen ebenfalls nicht vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.39.0310.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.