GVG wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: 1.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: „Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde M vom 18.12.2012, Zl ***/12, BAU-***-0*, wird ersatzlos aufgehoben.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG in Verbindung mit Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 11.12.2012 beantragte der XY Ski Club die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für näher angeführte bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes für ein Skirennen (Zelte, Podeste, Tribünen, Videowals, Containeranlagen, …) auf näher bezeichneten Grundstücken, darunter auch Grundstücke des Beschwerdeführers (Gst. Nr. 436, 438/1). Mit Bescheid vom 18.12.2012, Zl. ***/12, BAU-***-0*, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde M
Tiroler Bauordnung 2011 die baubehördliche Bewilligung befristet und unter Vorschreibung verschiedener Auflagen. Mit Bescheid vom 18.12.2012, Zl. ***/12, BAU-***-0*, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde M
Paragraph 46, Tiroler Bauordnung 2011 die baubehördliche Bewilligung befristet und unter Vorschreibung verschiedener Auflagen. Mit Schriftsatz vom 07.01.2013 erhob Herr Dr. A B (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen diesen Bescheid Berufung. Da auf Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011 entschieden worden sei, wäre
dieses Gesetzes im Bauansuchen seine Zustimmung als Grundeigentümer beizubringen gewesen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Eine Zustimmung würde auch nicht erteilt und liege daher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Der Beschwerdeführer stellte Bezug zum Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 und das darin festgelegte Anmeldesystem her. Das Tiroler Veranstaltungsgesetz stelle eine speziellere Bestimmung dar und gehe bei gleichen Festlegungen der Tiroler Bauordnung 2011 hervor. Mit Ausnahme der nicht überdachten Zuschauertribüne würden alle übrigen Anlagen nicht dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen, sondern wären allein technische Vorrichtungen. Verletzung des rechtlichen Gehörs stehe dem Bestand des angefochtenen Bescheides entgegen, befinde sich weiters die unter Ziffer 19 angeführte Videowand auf Grundeigentum des Beschwerdeführers. Aus einem Gesetzesvergleich ergebe sich, dass nur die Verbindung mit dem Erdboden eine fachgerechte Herstellung erfordere und erst damit überhaupt Gebäude vorlägen. Der angefochtene Bescheid leide auch an einem Begründungsmangel. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Erteilung des Auftrages an die belangte Behörde zur Erlassung einer gesetzmäßigen Erledigung. Mit Schriftsatz vom 07.01.2013 erhob Herr Dr. A B (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen diesen Bescheid Berufung. Da auf Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011 entschieden worden sei, wäre
Paragraph 21, dieses Gesetzes im Bauansuchen seine Zustimmung als Grundeigentümer beizubringen gewesen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Eine Zustimmung würde auch nicht erteilt und liege daher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Der Beschwerdeführer stellte Bezug zum Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 und das darin festgelegte Anmeldesystem her. Das Tiroler Veranstaltungsgesetz stelle eine speziellere Bestimmung dar und gehe bei gleichen Festlegungen der Tiroler Bauordnung 2011 hervor. Mit Ausnahme der nicht überdachten Zuschauertribüne würden alle übrigen Anlagen nicht dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen, sondern wären allein technische Vorrichtungen. Verletzung des rechtlichen Gehörs stehe dem Bestand des angefochtenen Bescheides entgegen, befinde sich weiters die unter Ziffer 19 angeführte Videowand auf Grundeigentum des Beschwerdeführers. Aus einem Gesetzesvergleich ergebe sich, dass nur die Verbindung mit dem Erdboden eine fachgerechte Herstellung erfordere und erst damit überhaupt Gebäude vorlägen. Der angefochtene Bescheid leide auch an einem Begründungsmangel. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Erteilung des Auftrages an die belangte Behörde zur Erlassung einer gesetzmäßigen Erledigung. Mit Schreiben vom
Die im Devolutionsweg an den Gemeinderat übergegangene Entscheidungszuständigkeit wurde in überwiegendem Verschulden der Behörde an der Verzögerung der Bescheiderlassung begründet gesehen. Die Zurückweisung der Berufung wurde mit der am
Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die im Devolutionsweg an den Gemeinderat übergegangene Entscheidungszuständigkeit wurde in überwiegendem Verschulden der Behörde an der Verzögerung der Bescheiderlassung begründet gesehen. Die Zurückweisung der Berufung wurde mit der am
Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrages bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde. Die Zurückziehung des Antrages ist eine empfangs- aber nicht annahmebedürftige (somit einseitige) prozessuale Willenserklärung, die mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam wird. Eine rechtzeitige Zurückziehung des Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht mehr abgesprochen werden darf. Da eine Antragszurückziehung
gesetzlicher Diktion „in jeder Lage des Verfahrens“ zulässig ist, ist eine solche Zurückziehung im Fall einer Berufung auch noch im Berufungsverfahren bis zur Erlassung des Berufungsbescheides zulässig. Auch die Berufungsbehörde ist nicht mehr berechtigt, über den zurückgezogenen verfahrenseinleitenden Antrag in der Sache abzusprechen. Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages hat die Berufungsbehörde den in erster Instanz in der Sache ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren formlos einzustellen. Die mitbeteiligte Partei wird durch die Zurückziehung des Antrages während des Berufungsverfahrens nicht klaglos gestellt, die Beschwer fällt für sie nicht weg, sie verliert auch nicht ihren Rechtsanspruch auf Entscheidung durch die Berufungsbehörde. Da (allein) durch die Zurückziehung des Bauansuchens mit 14. Jänner 2013 der angefochtene Bescheid der Unterinstanz nicht beseitigt wurde, hätte dies im Rahmen der erhobenen Berufung des Beschwerdeführers aufgegriffen werden müssen und wäre der Erstbescheid in Stattgebung der Berufung von der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben gewesen. Dadurch, dass die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers durch Zurückweisung als unzulässig entschieden hat, hat sie aber Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Unzuständigkeit der Behörde ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Im Sinne des § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Unzuständigkeit der Behörde ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Im Sinne des Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Da bereits diese dargelegte Unzuständigkeit vom Landesverwaltungsgericht aufzugreifen war, war auf das weitere Beschwerdevorbringen der Sache nach nicht weiter einzugehen und somit spruchgemäß zu entscheiden. Da bereits die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache, nicht erwarten lassen, konnte von der Durchführung einer Verhandlung im Hinblick auf die Vorgaben des § 24 VwGVG abgesehen werden. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung, sondern lediglich Rechtsfragen zu klären. Im Umfang dieser maßgeblichen Rechtsbeurteilung waren auch Tatsachenfeststellungen nicht bestritten.Da bereits die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache, nicht erwarten lassen, konnte von der Durchführung einer Verhandlung im Hinblick auf die Vorgaben des Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung, sondern lediglich Rechtsfragen zu klären. Im Umfang dieser maßgeblichen Rechtsbeurteilung waren auch Tatsachenfeststellungen nicht bestritten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen ebenfalls nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen ebenfalls nicht vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.39.0310.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.