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LVwG-2014/40/0482-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/0482-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerden der 1. Frau A B und 2. des Herrn B B, beide wohnhaft in PLZ X, Adresse, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T H, Adresse, PLZ I, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde X vom 23.11.2013, Zahl ***-**/13Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerden der 1. Frau A B und 2. des Herrn B B, beide wohnhaft in PLZ römisch zehn, Adresse, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T H, Adresse, PLZ römisch eins, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom 23.11.2013, Zahl ***-**/13 zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit 14.5.2012 erstattete der hochbautechnische Sachverständige DI U Z ein bautechnisches Gutachten über allenfalls erforderliche Maßnahmen wegen Baugebrechen nach § 40 TBO 2001 (Anm.: richtig wohl § 40 TBO 2011) bei den Gebäuden *** 22, 24 und 26, PLZ X. Bezogen auf die nunmehrigen Vorstellungswerber A B und B B, Gst. 4196, KG X, habe sich It Punkt 2.2 des Befundes (samt Fotodokumentation) im Bereich des Gebäudes Nr 24 die Risssituation deutlich verschlechtert. Jener Riss, der sich in der Südostecke des Schutzraumes befinde und vor vier Jahren noch mit 12 mm gemessen worden sei, sei nun auf ca 28 mm angewachsen. Der vormals 7 mm breite Riss in der Kellerdecke sei auf 15 mm angewachsen. Die Geradlinigkeit des Risses sei auf die Struktur der Hohlkörperdecke zurückzuführen, der abrupte Sprung in einen kleineren parallelverlaufenden Riss ebenfalls. Der 2008 protokollierte Riss in der Südwand des Wohnzimmers habe sich verschlimmert.Mit 14.5.2012 erstattete der hochbautechnische Sachverständige DI U Z ein bautechnisches Gutachten über allenfalls erforderliche Maßnahmen wegen Baugebrechen nach Paragraph 40, TBO 2001 Anmerkung, richtig wohl Paragraph 40, TBO 2011) bei den Gebäuden *** 22, 24 und 26, PLZ römisch zehn. Bezogen auf die nunmehrigen Vorstellungswerber A B und B B, Gst. 4196, KG römisch zehn, habe sich römisch eins t Punkt 2.2 des Befundes (samt Fotodokumentation) im Bereich des Gebäudes Nr 24 die Risssituation deutlich verschlechtert. Jener Riss, der sich in der Südostecke des Schutzraumes befinde und vor vier Jahren noch mit 12 mm gemessen worden sei, sei nun auf ca 28 mm angewachsen. Der vormals 7 mm breite Riss in der Kellerdecke sei auf 15 mm angewachsen. Die Geradlinigkeit des Risses sei auf die Struktur der Hohlkörperdecke zurückzuführen, der abrupte Sprung in einen kleineren parallelverlaufenden Riss ebenfalls. Der 2008 protokollierte Riss in der Südwand des Wohnzimmers habe sich verschlimmert. Mittlerweile sei eine Bewegungsdifferenz normal zur Wandebene erkennbar, die auf eine Kippbewegung zurückzuführen sei, weil diese nach unten gegen Null auslaufe. Im Jahr 2008 sei der Riss ca 1 mm breit gewesen, heute sei er 8 mm breit. Zusammenfassend weise das Wohnhaus Familie B durch Setzungen zwar gut erkennbare Schäden auf, diese seien aber im derzeitigen Ausmaß noch als unkritisch einzustufen. Dennoch solle die Situation laufend kontrolliert werden und seien gegebenenfalls laufend der Riss an der Decke im Keller wegen eventuell herunterstürzender Mörtel- und Hohlziegelbrocken sowie mittelfristig am besten vor der nächsten Heizperiode an mehreren Stellen alle durchgängigen Risse durch das Mauerwerk zu verschließen. Abschließend wird festgestellt, dass das Haus der Familie B die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse nicht erfüllt, wenn nicht entsprechende Reparatur- und Wartungsarbeiten durchgeführt würden. Mit einem weiteren Schreiben vom 12.6.2012 an die Gemeinde X erstattete DI U Z einen Vorschlag über die weitere Vorgehensweise bei den Objekten *** 22, 24 und 26, basierend auf dem Gutachten vom 14.5.2012 und führte als Bedingung für die weitere Benützung des Wohnhauses Familie B an, dass die Risse im Mauerwerk bis spätestens 30.9.2012 zu verschließen seien und der Riss an der Decke im Keller wegen eventuell herunterstürzender Mörtel- und Hohlziegelbrocken sofort und laufend zu kontrollieren sei.Mit einem weiteren Schreiben vom 12.6.2012 an die Gemeinde römisch zehn erstattete DI U Z einen Vorschlag über die weitere Vorgehensweise bei den Objekten *** 22, 24 und 26, basierend auf dem Gutachten vom 14.5.2012 und führte als Bedingung für die weitere Benützung des Wohnhauses Familie B an, dass die Risse im Mauerwerk bis spätestens 30.9.2012 zu verschließen seien und der Riss an der Decke im Keller wegen eventuell herunterstürzender Mörtel- und Hohlziegelbrocken sofort und laufend zu kontrollieren sei. Die Gemeinde X teilte am 14.6.2012 Familie B mit, dass das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen nun vorliege, Mängel festgestellt worden seien und ein Bescheid mit den Mängeln und Fristen in den nächsten Tagen zugestellt werde.Die Gemeinde römisch zehn teilte am 14.6.2012 Familie B mit, dass das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen nun vorliege, Mängel festgestellt worden seien und ein Bescheid mit den Mängeln und Fristen in den nächsten Tagen zugestellt werde. Mit Bescheid vom 18.6.2012 wurde Familie B ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 40 Absatz 2 ff TBO 2011 erteilt und zwar seien bis spätestens 30.9.2012 alle durchgehenden Risse im Mauerwerk zu verschließen und mit einer Frist von 30 Tagen der Riss an der Kellerdecke wegen eventuell herunterstürzender Mörtel- und Hohlziegelbrocken sofort und laufend zu kontrollieren. Für eine Weiterbenutzung der baulichen Anlage seien die Mängel innerhalb der angegebenen Frist zu beheben und über die Behebung der Mängel ein schriftlicher Nachweis zu erbringen.Mit Bescheid vom 18.6.2012 wurde Familie B ein Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 40, Absatz 2 ff TBO 2011 erteilt und zwar seien bis spätestens 30.9.2012 alle durchgehenden Risse im Mauerwerk zu verschließen und mit einer Frist von 30 Tagen der Riss an der Kellerdecke wegen eventuell herunterstürzender Mörtel- und Hohlziegelbrocken sofort und laufend zu kontrollieren. Für eine Weiterbenutzung der baulichen Anlage seien die Mängel innerhalb der angegebenen Frist zu beheben und über die Behebung der Mängel ein schriftlicher Nachweis zu erbringen. Dagegen erhoben A B und B B, rechtsfreundlich vertreten, Berufung, worin die ersatzlose Behebung des gegenständlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde beantragt und darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund einer statisch konstruktiven Stellungnahme eines hochbautechnischen Sachverständigen die erforderlichen Maßnahmen gesetzt würden bzw worden seien. Ausgeführt wurde im Einzelnen, dass der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag für beide Maßnahmen weder ausreichend bestimmt sei noch würden keine Zweifel bestehen, was saniert werden solle, noch sei er überhaupt ausreichend konkretisiert, auch sei aufgrund der Mängel in der Feststellung des Sachverhaltes der Spruch mangelhaft und könne dieser ohne ausreichende Präzisierung nicht vollstreckt werden. Weiters sei die Begründung insofern nicht ausreichend, als sie sich lediglich in der Wiedergabe des Sachverständigengutachtens erschöpfe. Dem Akt liegt eine statisch konstruktive Stellungnahme des DI O G vom 5.7.2012 an die Eigentümer der Reihenhäuser ***n 22, 24 und 26 aufgrund einer Begehung vom 3.7.2012 ein. Mit Schreiben vom 25.9.2012 schlägt Herr DI U Z dem Gemeindevorstand der Gemeinde X als weitere Vorgehensweise im Berufungsverfahren vor, ua die Familie B aufzufordern, die gesetzten Maßnahmen zu bestätigen und diese dem Gemeindevorstand mitzuteilen, um im Berufungsverfahren entscheiden zu können.Mit Schreiben vom 25.9.2012 schlägt Herr DI U Z dem Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn als weitere Vorgehensweise im Berufungsverfahren vor, ua die Familie B aufzufordern, die gesetzten Maßnahmen zu bestätigen und diese dem Gemeindevorstand mitzuteilen, um im Berufungsverfahren entscheiden zu können. Mit Schreiben vom 3.10.2012 der Gemeinde X wurde Familie B aufgefordert, binnen 3 Wochen bekannt zu geben, welche Mängel gemäß Bescheid vom 18.6.2012 bereits behoben wurden, welche Mängelbehebungen im Einzelnen nicht erforderlich seien und wenn ja, warum nicht, sowie bei welchen der im Bescheid angeführten Mängel daran gedacht sei, innerhalb einer anderen (und falls, in welcher) Frist zu sanieren.Mit Schreiben vom 3.10.2012 der Gemeinde römisch zehn wurde Familie B aufgefordert, binnen 3 Wochen bekannt zu geben, welche Mängel gemäß Bescheid vom 18.6.2012 bereits behoben wurden, welche Mängelbehebungen im Einzelnen nicht erforderlich seien und wenn ja, warum nicht, sowie bei welchen der im Bescheid angeführten Mängel daran gedacht sei, innerhalb einer anderen (und falls, in welcher) Frist zu sanieren. Die Berufungswerber äußerten sich mit Eingabe vom 29.10.2012 dahingehend, dass der von ihnen beigezogene und bezahlte Sachverständige festgestellt habe, dass die Ursache der Probleme in den Setzungen im Untergrund unter den Häusern liege. Eine sinnvolle und abschließende Mängelbehebung und Sanierung könne erst nach der Behebung der Ursachen erfolgen, die Berufungswerber hätten an den markantesten Rissen zusätzlich Gipsspione gesetzt und würden laufend die weitere Entwicklung unter Beiziehung von Sachverständigen beobachten. Weitere Maßnahmen seien nach Meinung des zugezogenen Sachverständigen nicht erforderlich. DI U Z teilte der Gemeinde am 19.11.2012 mit, dass seine Meinung hinsichtlich der fragmentierten Hohlkörperdecke von jener des DI O G abweiche. Fakt sei, dass das Gebäude durch die festgestellten Mängel in einem nicht bescheidgemäßen Zustand sei und die Mängel daher zu beheben seien. Daraufhin teilte die Gemeinde X den Eigentümern B mit Schreiben vom 18.1.2013 mit, dass der Gemeindevorstand einen Lokalaugenschein als erforderlich erachte und diesen für 24.1.2012 (Anm.: richtig wohl 24.1.2013) um 17:30 Uhr festlege.Daraufhin teilte die Gemeinde römisch zehn den Eigentümern B mit Schreiben vom 18.1.2013 mit, dass der Gemeindevorstand einen Lokalaugenschein als erforderlich erachte und diesen für 24.1.2012 Anmerkung, richtig wohl 24.1.2013) um 17:30 Uhr festlege. Am 23.1.2013 teilten die Berufungswerber im Wege ihres Rechtsvertreters der Gemeinde X mit, dass ein Devolutionsantrag an den Gemeinderat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Gemeindevorstandes eingebracht worden und somit der festgesetzte Termin für den Lokalaugenschein wegen Überganges der Entscheidungsgewalt an den Gemeinderat hinfällig sei. Weiters würden in den nächsten Tagen weitere Messungen anstehen, deren Auswertung Anfang Februar vorliege.Am 23.1.2013 teilten die Berufungswerber im Wege ihres Rechtsvertreters der Gemeinde römisch zehn mit, dass ein Devolutionsantrag an den Gemeinderat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Gemeindevorstandes eingebracht worden und somit der festgesetzte Termin für den Lokalaugenschein wegen Überganges der Entscheidungsgewalt an den Gemeinderat hinfällig sei. Weiters würden in den nächsten Tagen weitere Messungen anstehen, deren Auswertung Anfang Februar vorliege. Dem Akt liegt ein Devolutionsantrag vom 23.1.2013 des Inhalts ein, dass die Entscheidungsfrist des Gemeindevorstandes abgelaufen und die Verzögerung ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Mit Schreiben der Gemeinde X vom 1.3.2013 wurden die Liegenschaftseigentümer *** 22, 24 und 26 davon in Kenntnis gesetzt, dass der Gemeinderat der Gemeinde X in seiner Sitzung vom 27.2.2013 Herrn DI U Z beauftragt habe, einen Lokalaugenschein bei den bezughabenden Gebäuden durchzuführen, um zu überprüfen, welche Maßnahmen des Bescheides umgesetzt worden seien und werde als Termin für diesen Lokalaugenschein der 12.3.2013 um 17:30 Uhr festgelegt.Mit Schreiben der Gemeinde römisch zehn vom 1.3.2013 wurden die Liegenschaftseigentümer *** 22, 24 und 26 davon in Kenntnis gesetzt, dass der Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn in seiner Sitzung vom 27.2.2013 Herrn DI U Z beauftragt habe, einen Lokalaugenschein bei den bezughabenden Gebäuden durchzuführen, um zu überprüfen, welche Maßnahmen des Bescheides umgesetzt worden seien und werde als Termin für diesen Lokalaugenschein der 12.3.2013 um 17:30 Uhr festgelegt. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde X vom 3.7.2013 wurde dem Devolutionsantrag von A B und B B stattgegeben.Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom 3.7.2013 wurde dem Devolutionsantrag von A B und B B stattgegeben. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde X vom 4.7.2013 wurde die Berufung von A B und B B gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 18.6.2012 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei einem Lokalaugenschein am 12.3.2013 festgestellt worden sei, dass die großen Risse verschlossen worden seien und nach Aussagen der Eigentümer eine laufende Kontrolle von losen Teilen durchgeführt werde, womit die Familie B den Aufforderungen der Gemeinde vollinhaltlich nachgekommen sei. Nachdem die vorgeschriebene Mängelbehebung seitens der Berufungswerber erledigt und diese den Aufforderungen nachgekommen seien, sei mangels Beschwer spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom 4.7.2013 wurde die Berufung von A B und B B gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 18.6.2012 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei einem Lokalaugenschein am 12.3.2013 festgestellt worden sei, dass die großen Risse verschlossen worden seien und nach Aussagen der Eigentümer eine laufende Kontrolle von losen Teilen durchgeführt werde, womit die Familie B den Aufforderungen der Gemeinde vollinhaltlich nachgekommen sei. Nachdem die vorgeschriebene Mängelbehebung seitens der Berufungswerber erledigt und diese den Aufforderungen nachgekommen seien, sei mangels Beschwer spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.09.2013, Zahl RoBau-**-**/*-2013 wurde der der dagegen erhobenen Vorstellung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde X verwiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass wesentliche Voraussetzung für einen Leistungsbescheid, so auch für einen baupolizeilichen Befehl nach § 40 TBO 2011 die Bestimmtheit des Auftrages sei. Es sei fraglich, ob der den erstinstanzlichen Bescheid bestätigende Berufungsbescheid vollzugstauglich wäre. Die in der Berufung vorgebrachte Unbestimmtheit des Leistungsumfanges oder der Leistungsart wären zutreffendenfalls beispielsweise Fälle der Unzulässigkeit der Vollstreckung gemäß § 10 Abs 2 Z 1 VVG 1991 und könnten in der Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung geltend gemacht werden. In dem die Erstbehörde als Frist für die Behebung der Mängel unter anderem den 30.09.2012 festgesetzt habe, würde die Berufungsbehörde durch ihren nunmehrige Entscheidung eine Frist bestätigten, die in der Vergangenheit liege und daher nicht in Gang gesetzt werden könnte, weil sie in einem Zeitpunkt, in dem der Bescheid erstmals Rechtswirkungen nach außen entfalten konnte im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bereits abgelaufen war. Auch die zweite Frist, nämlich 30 Tage für die sofortige und laufende Kontrolle des Risses an der Decke im Keller sei als Partitionsfrist ungeeignet, weil die Begriffe „sofort“ und „laufend“, das heißt einen Stichtag und eine Zeitspanne in Verbindung mit einer Fristsetzung von 30 Tagen in sich widersprüchlich seien. Im Sinne dieser Ausführung hält der verfahrensgegenständlich für den im Devolutionsweg zuständig gewordenen Gemeinderat der Gemeinde X jedenfalls die Frage zu sein gehabt, ob der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X hinsichtlich des darin ausgesprochenen Auftrages Folge zu geben sei, weil es dem Bescheid, wie von den Berufungswerbern vorgebracht, zum Beispiel ans Bestimmtheit und Konkretisierbarkeit mangle, oder aber ob die Berufung abzuweisen sei, weil der Mängelbehebungsauftrag nach Ansicht der zweiten Instanz den gesetzlichen Anforderungen eines Leistungsbescheides entspreche. Darauf sei der Gemeinderat jedoch nicht eingegangen. Vielmehr habe er die Berufung begründsgemäß deshalb abgewiesen, weil die Vorstellungswerber zwischenzeitlich den erstinstanzlichen Aufträgen vollinhaltlich entsprochen hätten und somit keine Beschwerde mehr gegeben sei. Zum Begehren einer ersatzlosen Behebung des angefochtenen Erstbescheides sei der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass dieser nur dann in Frage komme, wenn der angefochtene Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, weil die Erlassung eines Bescheides durch die Baubehörde erster Instanz unzulässig gewesen sei. Ausgehend von den zur Verfügung stehenden Unterlagen ergebe sich für die Vorstellungsbehörde kein Anhaltspunkt dafür, an der grundsätzlichen Zulässigkeit der Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages zu zweifeln, sodass eine Behebung des erstinstanzlichen Bescheides nicht in Frage komme.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.09.2013, Zahl RoBau-**-**/*-2013 wurde der der dagegen erhobenen Vorstellung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn verwiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass wesentliche Voraussetzung für einen Leistungsbescheid, so auch für einen baupolizeilichen Befehl nach Paragraph 40, TBO 2011 die Bestimmtheit des Auftrages sei. Es sei fraglich, ob der den erstinstanzlichen Bescheid bestätigende Berufungsbescheid vollzugstauglich wäre. Die in der Berufung vorgebrachte Unbestimmtheit des Leistungsumfanges oder der Leistungsart wären zutreffendenfalls beispielsweise Fälle der Unzulässigkeit der Vollstreckung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG 1991 und könnten in der Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung geltend gemacht werden. In dem die Erstbehörde als Frist für die Behebung der Mängel unter anderem den 30.09.2012 festgesetzt habe, würde die Berufungsbehörde durch ihren nunmehrige Entscheidung eine Frist bestätigten, die in der Vergangenheit liege und daher nicht in Gang gesetzt werden könnte, weil sie in einem Zeitpunkt, in dem der Bescheid erstmals Rechtswirkungen nach außen entfalten konnte im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bereits abgelaufen war. Auch die zweite Frist, nämlich 30 Tage für die sofortige und laufende Kontrolle des Risses an der Decke im Keller sei als Partitionsfrist ungeeignet, weil die Begriffe „sofort“ und „laufend“, das heißt einen Stichtag und eine Zeitspanne in Verbindung mit einer Fristsetzung von 30 Tagen in sich widersprüchlich seien. Im Sinne dieser Ausführung hält der verfahrensgegenständlich für den im Devolutionsweg zuständig gewordenen Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn jedenfalls die Frage zu sein gehabt, ob der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn hinsichtlich des darin ausgesprochenen Auftrages Folge zu geben sei, weil es dem Bescheid, wie von den Berufungswerbern vorgebracht, zum Beispiel ans Bestimmtheit und Konkretisierbarkeit mangle, oder aber ob die Berufung abzuweisen sei, weil der Mängelbehebungsauftrag nach Ansicht der zweiten Instanz den gesetzlichen Anforderungen eines Leistungsbescheides entspreche. Darauf sei der Gemeinderat jedoch nicht eingegangen. Vielmehr habe er die Berufung begründsgemäß deshalb abgewiesen, weil die Vorstellungswerber zwischenzeitlich den erstinstanzlichen Aufträgen vollinhaltlich entsprochen hätten und somit keine Beschwerde mehr gegeben sei. Zum Begehren einer ersatzlosen Behebung des angefochtenen Erstbescheides sei der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass dieser nur dann in Frage komme, wenn der angefochtene Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, weil die Erlassung eines Bescheides durch die Baubehörde erster Instanz unzulässig gewesen sei. Ausgehend von den zur Verfügung stehenden Unterlagen ergebe sich für die Vorstellungsbehörde kein Anhaltspunkt dafür, an der grundsätzlichen Zulässigkeit der Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages zu zweifeln, sodass eine Behebung des erstinstanzlichen Bescheides nicht in Frage komme. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde X vom 23.11.2013, Zahl ***-**/13 wurde der Berufung dahingehend Folge gegeben, als die im erstinstanzlichen Bescheid mit „bis spätestens 30.09.2013“ festgesetzte Frist für das Verschließen der Risse im Mauerwerk mit nunmehr „4 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung“ festgesetzt werde. Hinsichtlich der zu verschließenden Risse im Mauerwerk würden diese gemäß Punkt 2.2. des bautechnischen Gutachtens des Baumeisters DI U Z vom 14.05.2012 definiert wie folgt:Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom 23.11.2013, Zahl ***-**/13 wurde der Berufung dahingehend Folge gegeben, als die im erstinstanzlichen Bescheid mit „bis spätestens 30.09.2013“ festgesetzte Frist für das Verschließen der Risse im Mauerwerk mit nunmehr „4 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung“ festgesetzt werde. Hinsichtlich der zu verschließenden Risse im Mauerwerk würden diese gemäß Punkt 2.2. des bautechnischen Gutachtens des Baumeisters DI U Z vom 14.05.2012 definiert wie folgt:

  1. a)der Riss, der sich in der Südostecke des Schutzraumes befindet;
  2. b)der Riss in der Kellerdecke
  3. c)der Riss in der Südwand des Wohnzimmers; Weiters werde hinsichtlich der Kontrolle des Risses an der Decke im Keller die erstinstanzlich festgelegte Frist mit 30 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt, sodass binnen dieser Frist eine entsprechende Kontrolle durchzuführen sei, die im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Kontrolle des Risses an der Decke im Keller im erstinstanzlichen Bescheid verwendeten Wörter „sofortige“ und „laufende“ würden ersatzlos gestrichen. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.09.2013 zu RoBau-**-**/*-2013 sich ergebe, dass im Hinblick auf die Erfordernisse des § 59 AVG 1991 der erstinstanzliche Bescheid betreffend die Fristsetzung zu korrigieren gewesen sei. Diese Frist sei jedenfalls angemessen und entspreche auch den Ausführungen des Sachverständigen Baumeister DI U Z im bisherigen Verfahren. Weiters sei im Hinblick auf die Ausführungen der Vorstellungsbehörde zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die Kontrolle des Risses an der Kellerdecke die Frist entsprechend nachvollziehbar dazustellen gewesen sei, sodass nunmehr für die Kontrolle eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung gesetzt worden sei. Die Widersprüchlichkeit der Verbindung der Begriffe „sofort“ und „laufend“ im Zusammenhang mit der aufgetragenen Kontrolle des Risses in der Decke im Keller, wie von der Vorstellungsbehörde aufgezeigt, sei von der Berufungsbehörde aufgegriffen und beseitigt worden. Hinsichtlich der aufgeworfenen mangelnden Bestimmtheit und Konkretisierbarkeit betreffend des Auftrags zum Verschließen der Risse sei der Spruch der bekämpften Entscheidung dahingehend abzuändern gewesen, als nunmehr klargestellt sei, welche Risse konkret verschlossen werden sollte. Im Übrigen sei die Berufung aber jedenfalls abzuweisen gewesen, da die Erstbehörde grundsätzlich die entsprechenden Aufträge auch aufbauend auf Sachverständigenbefundung und -begutachtung völlig zu Recht erlassen habe.Weiters werde hinsichtlich der Kontrolle des Risses an der Decke im Keller die erstinstanzlich festgelegte Frist mit 30 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt, sodass binnen dieser Frist eine entsprechende Kontrolle durchzuführen sei, die im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Kontrolle des Risses an der Decke im Keller im erstinstanzlichen Bescheid verwendeten Wörter „sofortige“ und „laufende“ würden ersatzlos gestrichen. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.09.2013 zu RoBau-**-**/*-2013 sich ergebe, dass im Hinblick auf die Erfordernisse des Paragraph 59, AVG 1991 der erstinstanzliche Bescheid betreffend die Fristsetzung zu korrigieren gewesen sei. Diese Frist sei jedenfalls angemessen und entspreche auch den Ausführungen des Sachverständigen Baumeister DI U Z im bisherigen Verfahren. Weiters sei im Hinblick auf die Ausführungen der Vorstellungsbehörde zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die Kontrolle des Risses an der Kellerdecke die Frist entsprechend nachvollziehbar dazustellen gewesen sei, sodass nunmehr für die Kontrolle eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung gesetzt worden sei. Die Widersprüchlichkeit der Verbindung der Begriffe „sofort“ und „laufend“ im Zusammenhang mit der aufgetragenen Kontrolle des Risses in der Decke im Keller, wie von der Vorstellungsbehörde aufgezeigt, sei von der Berufungsbehörde aufgegriffen und beseitigt worden. Hinsichtlich der aufgeworfenen mangelnden Bestimmtheit und Konkretisierbarkeit betreffend des Auftrags zum Verschließen der Risse sei der Spruch der bekämpften Entscheidung dahingehend abzuändern gewesen, als nunmehr klargestellt sei, welche Risse konkret verschlossen werden sollte. Im Übrigen sei die Berufung aber jedenfalls abzuweisen gewesen, da die Erstbehörde grundsätzlich die entsprechenden Aufträge auch aufbauend auf Sachverständigenbefundung und -begutachtung völlig zu Recht erlassen habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Vorstellung samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde auf das gesamte bisherige Vorbringen verwiesen. Aus dem angefochtenen Erstbescheid der Gemeinde X vom 18.06.2012 sei nicht erkennbar gewesen, welche baupolizeilichen Instandsetzungsmaßnahmen überhaupt gemeint seien und damit vorgeschrieben werden sollten. Die Gemeinde X habe den Parteien keine Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben, sondern den angefochtenen Instandsetzungsbescheid vom 18.06.2012 erlassen, in dessen Spruch völlig unverständliche und unkonkretisierte Maßnahmen vorgeschrieben worden seien, welche sich nicht aus Sicht der Vorstellungswerber mit dem objektiven Sachverhalt deckten. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und insbesondere das Gutachten des von der Gemeinde beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen sei ihnen nicht zugänglich gemacht worden, welches eventuell die in diesem Zeitpunkt unverständlichen Vorschreibungen im Spruch erklären hätten können. Die Vorstellungswerber hätten sich seit längerer Zeit und auch während des vorausgehenden Gerichtsverfahren eigener hochqualifizierter Sachverständiger bedient und deren Anweisungen genau befolgt. So seien bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Verbesserungsauftrages vom 18.06.2012 sämtliche Risse im Mauerwerk und in der Hohlkörperdecke laufend - zum Teil auch mit Rissspionen - kontrolliert und bei Sinnhaftigkeit seien diese Risse auch verschlossen worden. Die Zweigleisigkeit sei darin bestanden, dass somit einerseits die Vorstellungswerber sämtliche erforderlichen Maßnahmen durchführten, während andererseits die Gemeinde durch ihren Sachverständigen Erhebungen durchführte und Vorschreibungen machte, die nach deren Durchführung erst den Vorstellungswerbern mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.06.2012 zugestellt worden seien und somit keinen Sinn mehr ergeben hätten. Das durch die Baubehörde unterlassene Parteiengehör hätte ans Licht gebracht, dass die Erkenntnisse und erforderlichen Maßnahmen ihres Sachverständigen den Gutachtensergebnissen und durchzuführenden Maßnahmen ihrer Sachverständigen nachlaufen würden und bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durchgeführt gewesen seien. Der angefochtene Instandsetzungsbescheid der Gemeinde X vom 18.06.2012 hätte daher mangels Sachverhalt nicht mehr erlassen werden dürfen. Es wurde beantragt, dieser Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde X vom 23.11.2013, Zahl ***-**/13 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde X zu verweisen.Aus dem angefochtenen Erstbescheid der Gemeinde römisch zehn vom 18.06.2012 sei nicht erkennbar gewesen, welche baupolizeilichen Instandsetzungsmaßnahmen überhaupt gemeint seien und damit vorgeschrieben werden sollten. Die Gemeinde römisch zehn habe den Parteien keine Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben, sondern den angefochtenen Instandsetzungsbescheid vom 18.06.2012 erlassen, in dessen Spruch völlig unverständliche und unkonkretisierte Maßnahmen vorgeschrieben worden seien, welche sich nicht aus Sicht der Vorstellungswerber mit dem objektiven Sachverhalt deckten. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und insbesondere das Gutachten des von der Gemeinde beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen sei ihnen nicht zugänglich gemacht worden, welches eventuell die in diesem Zeitpunkt unverständlichen Vorschreibungen im Spruch erklären hätten können. Die Vorstellungswerber hätten sich seit längerer Zeit und auch während des vorausgehenden Gerichtsverfahren eigener hochqualifizierter Sachverständiger bedient und deren Anweisungen genau befolgt. So seien bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Verbesserungsauftrages vom 18.06.2012 sämtliche Risse im Mauerwerk und in der Hohlkörperdecke laufend - zum Teil auch mit Rissspionen - kontrolliert und bei Sinnhaftigkeit seien diese Risse auch verschlossen worden. Die Zweigleisigkeit sei darin bestanden, dass somit einerseits die Vorstellungswerber sämtliche erforderlichen Maßnahmen durchführten, während andererseits die Gemeinde durch ihren Sachverständigen Erhebungen durchführte und Vorschreibungen machte, die nach deren Durchführung erst den Vorstellungswerbern mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.06.2012 zugestellt worden seien und somit keinen Sinn mehr ergeben hätten. Das durch die Baubehörde unterlassene Parteiengehör hätte ans Licht gebracht, dass die Erkenntnisse und erforderlichen Maßnahmen ihres Sachverständigen den Gutachtensergebnissen und durchzuführenden Maßnahmen ihrer Sachverständigen nachlaufen würden und bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durchgeführt gewesen seien. Der angefochtene Instandsetzungsbescheid der Gemeinde römisch zehn vom 18.06.2012 hätte daher mangels Sachverhalt nicht mehr erlassen werden dürfen. Es wurde beantragt, dieser Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom 23.11.2013, Zahl ***-**/13 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde römisch zehn zu verweisen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen in den Bauakt der Gemeinde X.Beweis wurde aufgenommen in den Bauakt der Gemeinde römisch zehn. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist zunächst festzuhalten, dass mit 01.01.2014 gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5 B-VG) geht auf die Verwaltungsgerichte über.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist zunächst festzuhalten, dass mit 01.01.2014 gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG) geht auf die Verwaltungsgerichte über. Nach § 40 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl Nr 57 idF LGBl Nr 130/2013 sind bewilligungspflichtige bauliche Anlagen in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.Nach Paragraph 40, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, sind bewilligungspflichtige bauliche Anlagen in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben. Wird den Verpflichtungen nach Abs 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen (Abs 2 leg cit).Wird den Verpflichtungen nach Absatz eins, nicht entsprochen, so hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen (Absatz 2, leg cit). Vorab ist festzuhalten, dass den Eigentümer von baulichen Anlagen eine gesetzliche Instandhaltungspflicht trifft. Eine Verletzung der gesetzlichen Instandhaltungspflicht liegt schon vor, wenn der Eigentümer nicht aufzuzeigen vermag, dass er alles in seiner Macht stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen (VwGH 16.04.1998, Zl 97/05/0322). Werden Baugebrechen nicht selbständig behoben, hat die Behörde bei behebbaren Mängeln einen Instandsetzungsauftrag zu erteilen. Die technische Beurteilung von Schäden ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige; dazu wurde im erstinstanzlichen Verfahren ein Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen DI U Z vom 12.06.2012 eingeholt. In Bindung an die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde hat der - im Devolutionsweg zuständig gewordene - Gemeinderat der Gemeinde X den Spruch des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 18.06.2012, Zahl ***-**/12 entsprechend konkretisiert und die Partitionsfrist mit 30 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung für die Kontrolle des Risses an der Decke im Keller festgelegt. Damit ist der Gemeinderat der Gemeinde X der Konkretisierungspflicht im Sinne des § 59 AVG jedenfalls nachgekommen. Dass bzw in welchem Umfang der nunmehr angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde X vom 23.11.2013, Zahl ***-**/13 zu unbestimmt wäre, wird von den Vorstellungswerbern bzw nunmehr Beschwerdeführern nicht einmal mehr behauptet. Das erkennende Gericht geht jedenfalls davon aus, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Leistungen, die von den Eigentümern der baulichen Anlage zu erbringen sind ausreichend im Sinne des § 59 AVG konkretisiert wurden.In Bindung an die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde hat der - im Devolutionsweg zuständig gewordene - Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn den Spruch des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 18.06.2012, Zahl ***-**/12 entsprechend konkretisiert und die Partitionsfrist mit 30 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung für die Kontrolle des Risses an der Decke im Keller festgelegt. Damit ist der Gemeinderat der Gemeinde römisch zehn der Konkretisierungspflicht im Sinne des Paragraph 59, AVG jedenfalls nachgekommen. Dass bzw in welchem Umfang der nunmehr angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom 23.11.2013, Zahl ***-**/13 zu unbestimmt wäre, wird von den Vorstellungswerbern bzw nunmehr Beschwerdeführern nicht einmal mehr behauptet. Das erkennende Gericht geht jedenfalls davon aus, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Leistungen, die von den Eigentümern der baulichen Anlage zu erbringen sind ausreichend im Sinne des Paragraph 59, AVG konkretisiert wurden. Wenn die Vorstellungswerber bzw Beschwerdeführer nunmehr wiederholt vorbringen, dass der Instandsetzungsbescheid der Gemeinde X vom 18.06.2012, Zahl ***-**/12 mangels Sachverhalt nicht mehr erlassen hätte werden dürfen so ist diesem Vorbringen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach eine Änderung des Sachverhaltes nach der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht relevant ist (vgl dazu VwGH 30.08.1994, Zl 94/05/0067, VwGH 16.12.1999, Zl 99/07/0103 ua). Der Standpunkt der Beschwerdeführer, sie wären dem Instandsetzungsauftrag bereits nachgekommen und hätte daher der erstinstanzliche Bescheid nicht erlassen werden dürfen vermag daher nicht zu überzeugen.Wenn die Vorstellungswerber bzw Beschwerdeführer nunmehr wiederholt vorbringen, dass der Instandsetzungsbescheid der Gemeinde römisch zehn vom 18.06.2012, Zahl ***-**/12 mangels Sachverhalt nicht mehr erlassen hätte werden dürfen so ist diesem Vorbringen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach eine Änderung des Sachverhaltes nach der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht relevant ist vergleiche dazu VwGH 30.08.1994, Zl 94/05/0067, VwGH 16.12.1999, Zl 99/07/0103 ua). Der Standpunkt der Beschwerdeführer, sie wären dem Instandsetzungsauftrag bereits nachgekommen und hätte daher der erstinstanzliche Bescheid nicht erlassen werden dürfen vermag daher nicht zu überzeugen. Aufgrund des hochbautechnischen Gutachtens des DI U Z vom 12.06.2012 ist offenkundig, dass insbesondere entsprechend Punkt 2.2 des Gutachtens sich jener Riss, der sich in der Südostecke des Schutzraumes befindet und vor vier Jahren noch mit 12 mm gemessen worden sei, nunmehr auf 28 mm angewachsen sei. Der vormals 7 mm breite Riss in der Kellerdecke sei auf 15 mm angewachsen und auch der 2008 protokollierte Riss in der Südwand des Wohnzimmers habe sich verschlimmert, im Jahr 2008 sei dieser Riss ca 1 mm breit gewesen, heute 8 mm. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde von den Beschwerdeführern selbst ein hochbautechnisches Gutachten vorgelegt. Auf Seite 4 des genannten Gutachtens wird festgestellt, dass die Risse in der Hohlköperdecke über EG, in den Schutzraumwänden und der Schutzraumdecke selbst von einer ungleichförmigen Setzung und daraus resultierend erhöhten Zugkräften im Deckenniveau rühren. Die Rissbreite betrage im Mittel rund 10 mm und sei somit nicht mehr als Haarriss zu bezeichnen. Bei der Besichtigung des Hauses (offensichtlich am 3.7.2012 im Beisein des Rechtsvertreters) sei klar geworden, dass es sich aufgrund der Ausrichtung der Risse, welche vor allem im EG (Eingangsgeschoss) markant auftreten würden, um Setzungsrisse handeln müsse. Weitere gröbere Risse und Schäden im OG bzw DG seien nicht besichtigt worden, da auch laut Bescheid der Gemeinde X ja keine Maßnahmen zu setzen seien.Aufgrund des hochbautechnischen Gutachtens des DI U Z vom 12.06.2012 ist offenkundig, dass insbesondere entsprechend Punkt 2.2 des Gutachtens sich jener Riss, der sich in der Südostecke des Schutzraumes befindet und vor vier Jahren noch mit 12 mm gemessen worden sei, nunmehr auf 28 mm angewachsen sei. Der vormals 7 mm breite Riss in der Kellerdecke sei auf 15 mm angewachsen und auch der 2008 protokollierte Riss in der Südwand des Wohnzimmers habe sich verschlimmert, im Jahr 2008 sei dieser Riss ca 1 mm breit gewesen, heute 8 mm. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde von den Beschwerdeführern selbst ein hochbautechnisches Gutachten vorgelegt. Auf Seite 4 des genannten Gutachtens wird festgestellt, dass die Risse in der Hohlköperdecke über EG, in den Schutzraumwänden und der Schutzraumdecke selbst von einer ungleichförmigen Setzung und daraus resultierend erhöhten Zugkräften im Deckenniveau rühren. Die Rissbreite betrage im Mittel rund 10 mm und sei somit nicht mehr als Haarriss zu bezeichnen. Bei der Besichtigung des Hauses (offensichtlich am 3.7.2012 im Beisein des Rechtsvertreters) sei klar geworden, dass es sich aufgrund der Ausrichtung der Risse, welche vor allem im EG (Eingangsgeschoss) markant auftreten würden, um Setzungsrisse handeln müsse. Weitere gröbere Risse und Schäden im OG bzw DG seien nicht besichtigt worden, da auch laut Bescheid der Gemeinde römisch zehn ja keine Maßnahmen zu setzen seien. Aufgrund der Feststellungen in diesem Privatgutachten ist es für das erkennende Gericht offenkundig, dass die Risse selbst im Zeitpunkt der Begutachtung am 3.7.2012 durch den Privatsachverständigen vorhanden waren und widerspricht der Gutachter somit auch zweifellos den Argumenten der Beschwerdeführer wonach die Erkenntnisse und erforderlichen Maßnahmen des Sachverständigen der Gemeinde den Gutachtensergebnissen und durchzuführenden Maßnahmen des Sachverständigen der Beschwerdeführer nachlaufen würden und bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durchgeführt gewesen seien. Für das erkennende Gericht steht daher fest, dass die aufgezeigten Baugebrechen bereits im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Baubehörde erster Instanz vorgelegen sind und der Instandsetzungsauftrag nach § 40 Abs 2 TBO 2011 zu Recht ergangen ist. Die durchzuführenden Maßnahmen wurden mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde X entsprechend der Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde ausreichend konkretisiert und konnte daher im nunmehrigen Beschwerdeverfahren keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung erkannt werden.Für das erkennende Gericht steht daher fest, dass die aufgezeigten Baugebrechen bereits im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Baubehörde erster Instanz vorgelegen sind und der Instandsetzungsauftrag nach Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 zu Recht ergangen ist. Die durchzuführenden Maßnahmen wurden mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn entsprechend der Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde ausreichend konkretisiert und konnte daher im nunmehrigen Beschwerdeverfahren keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung erkannt werden. Aufgrund der Entscheidung in der Sache selbst erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.0482.1

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