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{'item': ['LVwG-2014/23/0221-2', 'LVwG-2014/23/0222-2']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/23/0221-2; LVwG-2014/23/0222-2 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.

Art. 132Abs.

1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.

Art. 132Abs.

2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, 4.

Art. 132Abs.

4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, undin den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und 5.

Art. 132Abs.

5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“

Artikel 132

, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“ Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn Z1 die Vollstreckung unzulässig ist oderZ2 die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oderZ3 die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.Z1 die Vollstreckung unzulässig ist oder, Z2 die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder, Z3 die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stehen. Im gegenständlichen Fall kam der Beschwerdeführer den Aufforderungen der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.06.2013 und vom 07.10.2013 nicht nach, die vorhandene Einfriedung auf den Grundstücken Nr. 310 und 315 entlang der Grundgrenze zur Gemeindestraße Grundstück Nr. 387 alle F, zu entfernen. Deshalb wurde gemäß § 4 Abs. 1 VVG eine Vollstreckungsverfügung seitens der Bezirkshauptmannschaft D erlassen. In dieser ist als Titelbescheid der Bescheid des Bürgermeisters der F in Tirol vom 19.09.2012, Zl. ***** angeführt. Als Titelbescheid hätte jedoch richtigerweise der Bescheid des Gemeindevorstandes der F in Tirol vom 19.09.2012, Zl. ***** der Vollstreckungsverfügung zu Grunde gelegt werden müssen. Der Berufungsgrund des § 10 Abs. 2 Z 2 VVG ist somit insofern verwirklicht, als ein nicht vorhandener Titelbescheid – und zwar der Bescheid des Bürgermeisters der F in Tirol vom 19.09.2012, Zl. ***** - in der Vollstreckungsverfügung angeführt wurde und die Vollstreckungsverfügung folglich vom Titelbescheid abweicht. Die Vollstreckungsverfügung ist somit unzulässig und darf deshalb auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erstellt werden (VwGH vom 24.11.2008, Zl. 2008/05/0179).Im gegenständlichen Fall kam der Beschwerdeführer den Aufforderungen der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.06.2013 und vom 07.10.2013 nicht nach, die vorhandene Einfriedung auf den Grundstücken Nr. 310 und 315 entlang der Grundgrenze zur Gemeindestraße Grundstück Nr. 387 alle F, zu entfernen. Deshalb wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG eine Vollstreckungsverfügung seitens der Bezirkshauptmannschaft D erlassen. In dieser ist als Titelbescheid der Bescheid des Bürgermeisters der F in Tirol vom 19.09.2012, Zl. ***** angeführt. Als Titelbescheid hätte jedoch richtigerweise der Bescheid des Gemeindevorstandes der F in Tirol vom 19.09.2012, Zl. ***** der Vollstreckungsverfügung zu Grunde gelegt werden müssen. Der Berufungsgrund des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, VVG ist somit insofern verwirklicht, als ein nicht vorhandener Titelbescheid – und zwar der Bescheid des Bürgermeisters der F in Tirol vom 19.09.2012, Zl. ***** - in der Vollstreckungsverfügung angeführt wurde und die Vollstreckungsverfügung folglich vom Titelbescheid abweicht. Die Vollstreckungsverfügung ist somit unzulässig und darf deshalb auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erstellt werden (VwGH vom 24.11.2008, Zl. 2008/05/0179). Aus dem angeführten Grund sind daher der Bescheid der Anordnung der Ersatzvornahme und der Bescheid über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme aufzuheben und an die Bezirkshauptmannschaft D zurückverweisen. IV. Unzulässigkeit der Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.0221.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.