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{'item': 'LVwG-2014/38/0358-3'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 96§ 16§ 19§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/38/0358-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es zu verantworten, dass Sie am 20.08.2013 um 13:30 Uhr in 6020 Innsbruck, Straße, Gemeindestraße, eine Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 i.d.g.F. begangen haben, indem Sie mit dem Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen I-***(A) außerhalb eines für Taxi vorgesehenen Standplatzes gehalten haben.“ Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 idgF zur Last gelegt und über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe € 100,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden, verhängt.Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 idgF zur Last gelegt und über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe € 100,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde führt er aus, dass er bereits bei seiner Einvernahme auf der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck der zuständigen Sachbearbeiterin mitgeteilt habe, dass es in der Stadt Innsbruck zu viele Taxis geben würde. Deshalb seien die Taxifahrer gezwungen, sich hinter dem offiziellen Taxistandplatz anzustellen, um auf den offiziellen Platz vorzurücken. So sei er wahrscheinlich auch an jenem Tag, der ihm vorgehalten wurde, hinter den anderen Taxis gestanden. Er habe auch niemanden behindert, und wäre im Bedarfsfall sofort zu einem Ausweichen bereit gewesen. Die Behörde sei auf seine Rechtfertigung bei der Einvernahme nicht richtig eingegangen. Sie habe sich auch mit der tatsächlichen Situation im Innsbrucker Taxigewerbe nicht vertraut gemacht. Auch sei es ihm nicht klar, weshalb er als Angestellter einen Strafbescheid von der Gewerbebehörde bekommen habe. Weiters habe die Behörde unrichtigerweise die Bestimmung des § 16 Abs 1 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 herangezogen. Der Gesetzgeber bezwecke mit dieser Bestimmung, dass die Kunden entweder ein Taxi anrufen, damit sie von einem bestimmten Ort abgeholt werden oder dass sich die Taxis auf an öffentlichen Stellen eingerichteten Taxistandplätzen aufstellen. Der Gesetzgeber wolle nur verhindern, dass sich die Taxis auf unbestimmten Orten aufstellen, um dort auf Kunden zu warten. Aus Abs 3 der genannten Bestimmung leite er ab, dass Anreihen bedeutet, dass er sich hinter den Standplätzen anstellen muss.Weiters habe die Behörde unrichtigerweise die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 herangezogen. Der Gesetzgeber bezwecke mit dieser Bestimmung, dass die Kunden entweder ein Taxi anrufen, damit sie von einem bestimmten Ort abgeholt werden oder dass sich die Taxis auf an öffentlichen Stellen eingerichteten Taxistandplätzen aufstellen. Der Gesetzgeber wolle nur verhindern, dass sich die Taxis auf unbestimmten Orten aufstellen, um dort auf Kunden zu warten. Aus Absatz 3, der genannten Bestimmung leite er ab, dass Anreihen bedeutet, dass er sich hinter den Standplätzen anstellen muss. In subjektiver Hinsicht sehe er auch den Notstand im Sinn des § 6 VStG gegeben. Wenn er sich nicht hinten außerhalb angestellt hätte, könnte er auch seine Erwerbstätigkeit nicht ausüben und ohne ausreichenden Umsatz würde er kurzfristig seinen Arbeitsplatz verlieren.In subjektiver Hinsicht sehe er auch den Notstand im Sinn des Paragraph 6, VStG gegeben. Wenn er sich nicht hinten außerhalb angestellt hätte, könnte er auch seine Erwerbstätigkeit nicht ausüben und ohne ausreichenden Umsatz würde er kurzfristig seinen Arbeitsplatz verlieren. Er beantragte somit den Bescheid als rechtswidrig aufzuheben. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Aus der Einsicht im übermittelten erstinstanzlichen Akt und der mündlichen Verhandlung am 19.2.2014 hat sich ergeben, dass Revierinspektor I K und Inspektor S M im Rahmen des Verkehrsstreifendienstes am 20.08.2013 um 13:30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen I-*** in Innsbruck, Straße, außerhalb eines für Taxis vorgesehenen Standplatzes abgestellt wahrgenommen haben. Es bestand für den Taxilenker, der sich alleine im Taxi befand, keine Möglichkeit in einen freien Standplatz einzufahren, da alle besetzt warenAus der Einsicht im übermittelten erstinstanzlichen Akt und der mündlichen Verhandlung am 19.2.2014 hat sich ergeben, dass Revierinspektor römisch eins K und Inspektor S M im Rahmen des Verkehrsstreifendienstes am 20.08.2013 um 13:30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen I-*** in Innsbruck, Straße, außerhalb eines für Taxis vorgesehenen Standplatzes abgestellt wahrgenommen haben. Es bestand für den Taxilenker, der sich alleine im Taxi befand, keine Möglichkeit in einen freien Standplatz einzufahren, da alle besetzt waren Das Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen I-*** ist laut Auskunft aus der Zulassungsevidenz auf Frau N E, Adresse, PLZ Ort, zugelassen. Aufgrund einer Lenkererhebung im Sinne des § 103 Abs 2 KFG gab die Zulassungsbesitzerin an, dass der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt habe. Diese Umstände wurden vom Beschuldigten nicht bestritten.Das Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen I-*** ist laut Auskunft aus der Zulassungsevidenz auf Frau N E, Adresse, PLZ Ort, zugelassen. Aufgrund einer Lenkererhebung im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG gab die Zulassungsbesitzerin an, dass der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt habe. Diese Umstände wurden vom Beschuldigten nicht bestritten. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

§ 96Abs 4 Straßenverkehrsordnung 1960 idg

F hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von Amts wegen oder auf Antrag der gesetzlichen Interessensvertretung die Standplätze für Fahrzeuge des Platzfuhrwerk-Gewerbes (Taxi-Gewerbes) sowie des Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten-) Gewerbes festzusetzen.

Paragraph 96, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung 1960 idgF hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von Amts wegen oder auf Antrag der gesetzlichen Interessensvertretung die Standplätze für Fahrzeuge des Platzfuhrwerk-Gewerbes (Taxi-Gewerbes) sowie des Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten-) Gewerbes festzusetzen.

§ 16Abs 1 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 idg

F dürfen Taxifahrzeuge, wenn in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs 4 der StVO festgesetzt worden sind, nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre aufgrund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in Abs 2 und Abs 3 etwas anderes bestimmt. Diese Ausnahmen kommen nicht in Betracht, wobei insbesondere anzuführen ist, dass keine Großveranstaltung nach Abs 2 gegeben war, bei der Taxifahrzeuge auch in unmittelbarer Nähe auffahren dürfen.

Paragraph 16, Absatz eins, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 idgF dürfen Taxifahrzeuge, wenn in einer Gemeinde Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, der StVO festgesetzt worden sind, nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre aufgrund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in Absatz 2 und Absatz 3, etwas anderes bestimmt. Diese Ausnahmen kommen nicht in Betracht, wobei insbesondere anzuführen ist, dass keine Großveranstaltung nach Absatz 2, gegeben war, bei der Taxifahrzeuge auch in unmittelbarer Nähe auffahren dürfen. Der Beschuldigte führt zunächst aus, dass die Erstbehörde auf seine Argumentation in der Niederschrift nicht eingegangen sei und auch unrichtig die Bestimmung § 16 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 ausgelegt habe. Vielmehr habe er sich im Sinne des Abs 3 der genannten Bestimmung „hinter den Standplätzen angereiht“.Der Beschuldigte führt zunächst aus, dass die Erstbehörde auf seine Argumentation in der Niederschrift nicht eingegangen sei und auch unrichtig die Bestimmung Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 ausgelegt habe. Vielmehr habe er sich im Sinne des Absatz 3, der genannten Bestimmung „hinter den Standplätzen angereiht“. In diesem Punkt muss dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass der VwGH in seiner Judikatur schon wiederholt festgestellt hat, dass unter Auffahren nur das Auffahren auf einen bewilligten Standplatz gemeint sein kann (vgl VwGH vom 06.09.2005, Zl 2005/03/0076), dies ergibt sich auch eindeutig aus der Grundüberlegung des § 96 Abs 4 StVO, die vor allem darauf Bedacht nimmt, dass die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Der Umstand, dass allenfalls damals mehr Taxifahrer ihr Fahrzeug bereithalten wollten, als Taxistandplätze zur Verfügung gestanden sind, vermag den Beschuldigten nicht von seiner Verantwortlichkeit zu befreien (vgl UVS Tirol vom 02.06.2005, 2005/18/1403-1).In diesem Punkt muss dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass der VwGH in seiner Judikatur schon wiederholt festgestellt hat, dass unter Auffahren nur das Auffahren auf einen bewilligten Standplatz gemeint sein kann vergleiche VwGH vom 06.09.2005, Zl 2005/03/0076), dies ergibt sich auch eindeutig aus der Grundüberlegung des Paragraph 96, Absatz 4, StVO, die vor allem darauf Bedacht nimmt, dass die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Der Umstand, dass allenfalls damals mehr Taxifahrer ihr Fahrzeug bereithalten wollten, als Taxistandplätze zur Verfügung gestanden sind, vermag den Beschuldigten nicht von seiner Verantwortlichkeit zu befreien vergleiche UVS Tirol vom 02.06.2005, 2005/18/1403-1). Somit ist der objektive Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gegeben. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer der Meinung ist, dass im „Innsbrucker Taxigewerbe anstellen hinter den Standplätzen“ usus sei. Demgemäß liegt auch kein Ermittlungsmangel im Erstverfahren vor. Der vom Beschwerdeführer weiters vorgebrachte Notstand im Sinne des § 6 VStG kommt für ihn auch nicht in Betracht.Der vom Beschwerdeführer weiters vorgebrachte Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG kommt für ihn auch nicht in Betracht. Nach § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Dabei ist unter Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln, wobei die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, keinen Notstandssituation darstellt (VwGH 23.07.1999, Zl 97/02/0506 uva).Nach Paragraph 6, VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Dabei ist unter Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln, wobei die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, keinen Notstandssituation darstellt (VwGH 23.07.1999, Zl 97/02/0506 uva). Da der Beschuldigte eine mögliche wirtschaftliche Schädigung durch die gesetzwidrige Vorgangsweise seinerseits befürchtet, muss ihm entgegengehalten werden, dass diese allein im Sinne der oben angeführten Judikatur nicht ausreicht, um einen Notstand im Sinne des § 6 VStG zu begründen, sodass er auch mit dieser Argumentation nichts zu gewinnen vermag.Da der Beschuldigte eine mögliche wirtschaftliche Schädigung durch die gesetzwidrige Vorgangsweise seinerseits befürchtet, muss ihm entgegengehalten werden, dass diese allein im Sinne der oben angeführten Judikatur nicht ausreicht, um einen Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG zu begründen, sodass er auch mit dieser Argumentation nichts zu gewinnen vermag. Bei der oben zitierten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der oben zitierten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall ist dem Beschuldigten jedenfalls bedingter Vorsatz anzulasten, da es der Beschuldigte zweifellos ernstlich für möglich gehalten hat, mit seinem Verhalten den Tatbestand, der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu erfüllen und sich damit auch abgefunden hat, zumal dem Beschuldigten zweifelsfrei die diesbezügliche Bestimmung des § 16 Abs 1 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 schon bei der Tatbegehung bekannt gewesen ist. Dies ergibt sich zweifelsohne aus der von ihm eingereichten Beschwerde und auch schon aus der Niederschrift über die Vernehmung als Beschuldigter vom 19.11.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck.Im gegenständlichen Fall ist dem Beschuldigten jedenfalls bedingter Vorsatz anzulasten, da es der Beschuldigte zweifellos ernstlich für möglich gehalten hat, mit seinem Verhalten den Tatbestand, der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu erfüllen und sich damit auch abgefunden hat, zumal dem Beschuldigten zweifelsfrei die diesbezügliche Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 schon bei der Tatbegehung bekannt gewesen ist. Dies ergibt sich zweifelsohne aus der von ihm eingereichten Beschwerde und auch schon aus der Niederschrift über die Vernehmung als Beschuldigter vom 19.11.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 15

Abs 1 Z 6 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes ist eine Geldstrafe bei Übertretungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 bis zur Höhe von € 7.267,-- vorgesehen.

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes ist eine Geldstrafe bei Übertretungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 bis zur Höhe von € 7.267,-- vorgesehen. Aus dieser Betrachtungsweise heraus ist die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in keiner Weise als überhöht anzusehen. Aufgrund des gegebenen Strafrahmens ist die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe selbst in seinem Fall, wo auf Seiten des Beschuldigten unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vorliegen, nicht als überhöht anzusehen. Am Rande sei noch erwähnt, dass der Beschuldigte auch einem Irrtum unterliege, wenn er glaubt, dass er eine Ungleichbehandlung einwenden könne, wenn Kollegen aus dem Taxigewerbe im Bezirk XY niedrigere Strafvorschreibungen bekommen würden. Hier übersieht er eindeutig, dass eine Gleichbehandlung im Unrecht niemals behauptet werden kann. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.38.0358.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.