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{'item': ['LVwG-2013/18/3286-2', 'LVwG-2013/18/3290-2']}

Obsah (5)§ 50§ 64§ 25a§ 28§ 111

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/18/3286-2; LVwG-2013/18/3290-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d

§ 50Vw

GVG wird den Beschwerden (Berufungen) insoferne Folge gegeben:1.

Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden (Berufungen) insoferne Folge gegeben: Zu Punkt I. der angeführten Straferkenntnisse wird die zu Punkt

  1. a)und Punkt
  2. b)verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,-- in Anwendung des § 20 VStG auf jeweils Euro 500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt. Zu Punkt römisch eins. der angeführten Straferkenntnisse wird die zu Punkt
  3. a)und Punkt
  4. b)verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,-- in Anwendung des Paragraph 20, VStG auf jeweils Euro 500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt. Dementsprechend wird

§ 64Abs 2 VSt

G der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz hinsichtlich beider Beschwerdeführer zu Punkt

  1. a)und Punkt
  2. b)mit jeweils Euro 50,--, sohin insgesamt Euro 100,--, neu bestimmt. Dementsprechend wird

Paragraph 64, Absatz 2, VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz hinsichtlich beider Beschwerdeführer zu Punkt

  1. a)und Punkt
  2. b)mit jeweils Euro 50,--, sohin insgesamt Euro 100,--, neu bestimmt. Zu Punkt II. Faktum 1) werden die über die Beschuldigten jeweils verhängten Strafen in Anwendung des § 20 VStG sowie § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG auf Euro 365,--, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 14 Stunden, herabgesetzt. Zu Punkt römisch zwei. Faktum 1) werden die über die Beschuldigten jeweils verhängten Strafen in Anwendung des Paragraph 20, VStG sowie Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG auf Euro 365,--, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 14 Stunden, herabgesetzt. Dementsprechend wird der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz hinsichtlich beider Beschwerdeführer

§ 64Abs 2 VSt

G mit jeweils Euro 36,50 neu bestimmt. Dementsprechend wird der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz hinsichtlich beider Beschwerdeführer

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit jeweils Euro 36,50 neu bestimmt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2013 zu Zahl AB-**-2012 wurde dem A A spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zu Punkt I. angelastet:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2013 zu Zahl AB-**-2012 wurde dem A A spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zu Punkt römisch eins. angelastet: „Herr A A, geb am xx.xx.xxxx, hat es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma „X - B Bau OG“ mit Sitz in PLZ S, Adresse und somit als gem § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person zu verantworten, dass genannte Firma entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl Nr 218/1975 idgF - wie sich anlässlich einer seitens Kontrollorganen der Finanzpolizei Innsbruck durchgeführten Beschäftigungskontrolle am 25.10.2012 um 09:00 Uhr und nachfolgender Ermittlung herausgestellt hat - die Arbeitnehmer „Herr A A, geb am xx.xx.xxxx, hat es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma „X - B Bau OG“ mit Sitz in PLZ S, Adresse und somit als gem Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Person zu verantworten, dass genannte Firma entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF - wie sich anlässlich einer seitens Kontrollorganen der Finanzpolizei Innsbruck durchgeführten Beschäftigungskontrolle am 25.10.2012 um 09:00 Uhr und nachfolgender Ermittlung herausgestellt hat - die Arbeitnehmer

  1. a)C C, geb am xx.xx.xxxx, rumänischer Staatsbürger, von 15.09.2012 bis zum 25.10.2012 und
  2. b)D D, geb am xx.xx.xxxx, rumänischer Staatsbürger von 19.10.2012 bis zum 25.10.2012 auf der Baustelle ***, Adresse, in PLZ G, mit Wärmedämmarbeiten bzw Mischarbeiten beschäftigt hat, obwohl diese nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung, einer Zulassung als Schlüsselkraft, einer Entsendebewilligung, einer Anzeigebestätigung oder einer EU-Entsendebestätigung ist und auch oben genannte Arbeitnehmer nicht über eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis, einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot - Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis verfügen.“ Dem Beschuldigten wurde zu Punkt
  3. a)und
  4. b)jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Last gelegt und wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 34 Stunden, verhängt. Dem Beschuldigten wurde zu Punkt
  5. a)und
  6. b)jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Last gelegt und wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 34 Stunden, verhängt. Zu Punkt II. Faktum 1) wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:Zu Punkt römisch zwei. Faktum 1) wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Faktum 1) (Vollversicherung. Beschäftigung ohne Anmeldung) Herr A A, geb am xx.xx.xxxx, hat es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma „X - B Bau OG“ mit Sitz in PLZ S, Adresse und somit als gem § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person zu verantworten, dass genannte Firma entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des § 33 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl Nr 189/1955 idgF (ASVG), seiner Verpflichtung, den nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz von oben genannter Firma in der Krankenversicherung (Vollversicherung) pflichtversicherten, beschäftigten Dienstnehmer - vor Arbeitsantritt - beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden insofern nicht nachgekommen ist, als genannte Firma - wie sich anlässlich einer seitens Kontrollorganen der Finanzpolizei Innsbruck durchgeführten Baustellenkontrolle am 25.10.2012 um 9:00 Uhr und nachfolgender Ermittlung herausgestellt hat - den Dienstnehmer Herrn D D, geb am xx.xx.xxxx, rumänischer Staatsbürger von 19.10.2012 bis zum 25.10.2012 auf der Baustelle ***, Adresse, in PLZ G, mit Wärmedämmarbeiten bzw Mischarbeiten, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen (ein die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG übersteigendes) Entgelt - im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 und § 4 Abs 2 ASVG - als in der Krankenversicherung versicherte (vollversicherte) Person beschäftigt hat, ohne diesen Dienstnehmer – vor Arbeitsantritt - beim zuständigen Krankenversicherungsträger, nämlich bei der Tiroler Gebietskrankenkasse mit Sitz in Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2, angemeldet zu haben.“Herr A A, geb am xx.xx.xxxx, hat es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma „X - B Bau OG“ mit Sitz in PLZ S, Adresse und somit als gem Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Person zu verantworten, dass genannte Firma entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, idgF (ASVG), seiner Verpflichtung, den nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz von oben genannter Firma in der Krankenversicherung (Vollversicherung) pflichtversicherten, beschäftigten Dienstnehmer - vor Arbeitsantritt - beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden insofern nicht nachgekommen ist, als genannte Firma - wie sich anlässlich einer seitens Kontrollorganen der Finanzpolizei Innsbruck durchgeführten Baustellenkontrolle am 25.10.2012 um 9:00 Uhr und nachfolgender Ermittlung herausgestellt hat - den Dienstnehmer Herrn D D, geb am xx.xx.xxxx, rumänischer Staatsbürger von 19.10.2012 bis zum 25.10.2012 auf der Baustelle ***, Adresse, in PLZ G, mit Wärmedämmarbeiten bzw Mischarbeiten, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen (ein die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigendes) Entgelt - im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - als in der Krankenversicherung versicherte (vollversicherte) Person beschäftigt hat, ohne diesen Dienstnehmer – vor Arbeitsantritt - beim zuständigen Krankenversicherungsträger, nämlich bei der Tiroler Gebietskrankenkasse mit Sitz in Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2, angemeldet zu haben.“ Dem Beschuldigten wurde hier eine Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs 1 Z 1 und Abs 2 iVm § 33 Abs 1 ASVG zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 112 Stunden, verhängt. Dem Beschuldigten wurde hier eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 112 Stunden, verhängt. Mit weiterem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2013 zu Zahl AB-**-2012 wurde dem B B spruchgemäß derselbe Sachverhalt zur Last gelegt und wurden ihm idente Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt. Auch hier wurde über den Beschuldigten zu Punkt I.
  7. a)und I.
  8. b)jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden sowie zu Punkt II. Faktum 1) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 112 Stunden verhängt. Mit weiterem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2013 zu Zahl AB-**-2012 wurde dem B B spruchgemäß derselbe Sachverhalt zur Last gelegt und wurden ihm idente Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt. Auch hier wurde über den Beschuldigten zu Punkt römisch eins.
  9. a)und römisch eins.
  10. b)jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden sowie zu Punkt römisch zwei. Faktum 1) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 112 Stunden verhängt. Gegen diese Straferkenntnisse haben beide Beschuldigte durch ihre gemeinsamen Rechtsvertreter ABC & Partner, Innsbruck, mit Schriftsatz vom 21.11.2013 Berufung erhoben. Diese Berufungen sind nach der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage als Beschwerden zu werten. , Diese Berufungen sind nach der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage als Beschwerden zu werten. Die erhobenen Rechtsmittel wurden mit Schriftsatz vom 06.02.2014 jeweils auf die Höhe der verhängten Strafen eingeschränkt. In diesem Schriftsatz bringen die Beschuldigten vor, dass beide lediglich zu 1,50 % Gesellschafter der Firma X- B Bau OG seien. Entsprechend diesem Geschäftsanteil seien die Beschuldigten in keinster Weise in das operative Geschäft der Gesellschaft eingebunden gewesen, insbesondere auch nicht in die Überprüfung von Beschäftigungsbewilligungen bzw die gesetzeskonforme Abwicklung der Anmeldung von Arbeitnehmern der Gesellschaft. Insofern sei das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben. Dieser Umstand sei jedoch in erster Instanz nicht gewürdigt worden. Davon abgesehen seien die Beschuldigten bislang unbescholten und hätten ein Tatsachengeständnis abgelegt. Erschwerungsgründe würden hingegen keine gegeben sein. Insgesamt würden daher die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe in ganz beträchtlichem Ausmaß überwiegen. Mit Bedachtnahme auf die völlig untergeordnete Rolle der Beschuldigten würden daher die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe im Sinne des § 20 VStG vorliegen. Letztlich sei hinsichtlich der Übertretungen nach dem ASVG auf § 111 Abs 2 (letzter Satz) ASVG verwiesen, welcher bei den Beschuldigten anzuwenden wäre. Gleichzeitig wurde in diesen Schriftsätzen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Bedachtnahme auf die völlig untergeordnete Rolle der Beschuldigten würden daher die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe im Sinne des Paragraph 20, VStG vorliegen. Letztlich sei hinsichtlich der Übertretungen nach dem ASVG auf Paragraph 111, Absatz 2, (letzter Satz) ASVG verwiesen, welcher bei den Beschuldigten anzuwenden wäre. Gleichzeitig wurde in diesen Schriftsätzen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Aufgrund des Umstandes, dass beide Beschuldigte ihre Rechtsmittel jeweils auf die Höhe der verhängten Strafen eingeschränkt haben, sind die in den beiden Straferkenntnissen aufscheinenden Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen. Es war daher lediglich über die Angemessenheit der über die Beschuldigten jeweils verhängten Strafen abzusprechen. Die Firma X- B Bau OG ist zu FN ****x beim Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck eingetragen. A A und B B sind laut Firmenbuch seit 14.12.2011 hinsichtlich dieser Firma selbständig vertretungsbefugt (ursprünglich war lediglich E B, der 94 % der Geschäftsanteile hält, zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen befugt, nicht jedoch die anderen Gesellschafter, die lediglich jeweils zu 1,5 % an der Gesellschaft beteiligt sind). II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage:

§ 28

Abs 1 Z 1 lit a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes besteht eine Strafandrohung pro unberechtigt beschäftigten Ausländer bei der Erstbegehung (kein Wiederholungsfall) in der Höhe von Euro 1.000,-- bis zu Euro 10.000,--.

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes besteht eine Strafandrohung pro unberechtigt beschäftigten Ausländer bei der Erstbegehung (kein Wiederholungsfall) in der Höhe von Euro 1.000,-- bis zu Euro 10.000,--. Hinsichtlich der Übertretung nach dem ASVG ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung nach § 111 Abs 2, erster Strafsatz bei der Erstbegehung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,-- bis Euro 2.180,-- vorsieht.

§ 111

Abs 2, letzter Satz ASVG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln die Geldstrafe bis auf Euro 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Hinsichtlich der Übertretung nach dem ASVG ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung nach Paragraph 111, Absatz 2,, erster Strafsatz bei der Erstbegehung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,-- bis Euro 2.180,-- vorsieht.

Paragraph 111, Absatz 2,, letzter Satz ASVG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln die Geldstrafe bis auf Euro 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. In diesem Zusammenhang ist weiters auf § 20 VStG zu verweisen, der sowohl für die Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, als auch für die Übertretung nach dem ASVG gilt. Nach dieser Bestimmung kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. In diesem Zusammenhang ist weiters auf Paragraph 20, VStG zu verweisen, der sowohl für die Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, als auch für die Übertretung nach dem ASVG gilt. Nach dieser Bestimmung kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Aufgrund des Umstandes, dass beide Beschuldigte lediglich über einen sehr geringen Geschäftsanteil an der Firma X- B Bau OG verfügen, liegt auf der Hand, dass diese keinen vordergründigen Einfluss auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens ausüben konnten. Zweifelsfrei ist davon auszugehen, dass E B, der 94 % der Geschäftsanteile der Gesellschaft hält, die Geschicke dieser Unternehmung lenkt. Bei einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes ist daher davon auszugehen, dass sowohl die Voraussetzungen nach § 20 VStG (für die Übertretungen nach dem AuslBG und der Übertretung nach dem ASVG), als auch jene für ein Vorgehen nach § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG gegeben sind. Beide Beschuldigte sind unbescholten. Dieses Faktum stellt einen gewichtigen Milderungsgrund dar. Im Hinblick auf den Umstand, dass – wie schon dargelegt – beide Beschuldigte keinen vordergründigen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft hatten, sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, im Hinblick auf § 20 VStG und § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG jeweils die Mindeststrafe bis zur Hälfte zu unterschreiten. Damit wurden über die Beschuldigten jeweils die geringst möglichen Geldstrafen verhängt. Weitere Ausführungen zur Strafbemessung erübrigen sich daher.Bei einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes ist daher davon auszugehen, dass sowohl die Voraussetzungen nach Paragraph 20, VStG (für die Übertretungen nach dem AuslBG und der Übertretung nach dem ASVG), als auch jene für ein Vorgehen nach Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG gegeben sind. Beide Beschuldigte sind unbescholten. Dieses Faktum stellt einen gewichtigen Milderungsgrund dar. Im Hinblick auf den Umstand, dass – wie schon dargelegt – beide Beschuldigte keinen vordergründigen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft hatten, sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, im Hinblick auf Paragraph 20, VStG und Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG jeweils die Mindeststrafe bis zur Hälfte zu unterschreiten. Damit wurden über die Beschuldigten jeweils die geringst möglichen Geldstrafen verhängt. Weitere Ausführungen zur Strafbemessung erübrigen sich daher. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.18.3286.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.