RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/12/0553-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des Fußballvereins A B in Ort, vertreten durch Dr. K Rechtsanwalts GmbH, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.01.2013, Zl. **-SICH*-***-**, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Am 20.05.2012 fand im Stadion X ein Fußballspiel der Regionalliga L und zwar des Fußballvereins A B gegen den Fußballverein M T statt. Mit Bescheid vom 12.10.2012, **-SICH*-***-*1, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 48a SPG die Überwachung dieses Spiels durch 62 Polizeibeamte an. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Am 20.05.2012 fand im Stadion römisch zehn ein Fußballspiel der Regionalliga L und zwar des Fußballvereins A B gegen den Fußballverein M T statt. Mit Bescheid vom 12.10.2012, **-SICH*-***-*1, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß Paragraph 48 a, SPG die Überwachung dieses Spiels durch 62 Polizeibeamte an. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Mandatsbescheid vom 16.11.2012, Zl. **-SICH*-***-**, gemäß § 5b Abs 3 SPG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Sicherheitsgebühren-Verordnung die Entrichtung der Überwachungsgebühren in der Höhe von 6.306,02 Euro dem beschwerdeführenden Verein als Veranstalter vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.01.2013, Zl **-SICH*-***-*2 als unbegründet abgewiesen.Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Mandatsbescheid vom 16.11.2012, Zl. **-SICH*-***-**, gemäß Paragraph 5 b, Absatz 3, SPG in Verbindung mit den Paragraphen eins und 2 der Sicherheitsgebühren-Verordnung die Entrichtung der Überwachungsgebühren in der Höhe von 6.306,02 Euro dem beschwerdeführenden Verein als Veranstalter vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.01.2013, Zl **-SICH*-***-*2 als unbegründet abgewiesen. Die Landespolizeidirektion Tirol bestätigte diese Entscheidung mit Bescheid vom 25.02.2013, E*/***/2013-B* und die wies die Berufung als unbegründet ab. Dagegen erhob der beschwerdeführende Verein Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit - dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.02.2014 zugestellten - Erkenntnis vom 17.12.2013, 2013/**/***-7 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Landespolizeidirektion vom 25.02.2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Überwachung schon begrifflich nur vor oder allenfalls während des Vorhabens angeordnet werden könne. Dem entspreche der Wortlaut des § 5 Abs 3 erster Satz SPG (arg: "angeordnet wurde"). Ohne vorherige bescheidmäßige Anordnung besonderer Überwachungsdienste dürfen Überwachungsgebühren daher nicht eingehoben werden (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz 4
(2011), 109, Anm 3.2. zu § 5a SPG). Im Beschwerdefall sei die bescheidmäßige Anordnung der Überwachung jedoch erst nachträglich erfolgt und zwar mehr als vier Monate nach dem in Rede stehenden Fußballspiel. Zwar sei die Rechtmäßigkeit eines rechtskräftigen, die Überwachung anordnenden Bescheides aus Anlass eines Beschwerdefalles betreffend die Entrichtung der Überwachungsgebühren für diese rechtskräftig angeordnete Überwachung nicht mehr zu untersuchen (vgl. VwGH 02.04.2009, 2007/05/0038). Dies ändere aber nichts an der (tatbestandlichen) Voraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren, dass die Überwachung des jeweiligen Vorhabens zeitlich vor der Durchführung des Vorhabens mittels Bescheid angeordnet oder bewilligt wurde. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Überwachung schon begrifflich nur vor oder allenfalls während des Vorhabens angeordnet werden könne. Dem entspreche der Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz SPG (arg: "angeordnet wurde"). Ohne vorherige bescheidmäßige Anordnung besonderer Überwachungsdienste dürfen Überwachungsgebühren daher nicht eingehoben werden vergleiche Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz 4
(2011), 109, Anmerkung 3.
- zu Paragraph 5 a, SPG). Im Beschwerdefall sei die bescheidmäßige Anordnung der Überwachung jedoch erst nachträglich erfolgt und zwar mehr als vier Monate nach dem in Rede stehenden Fußballspiel. Zwar sei die Rechtmäßigkeit eines rechtskräftigen, die Überwachung anordnenden Bescheides aus Anlass eines Beschwerdefalles betreffend die Entrichtung der Überwachungsgebühren für diese rechtskräftig angeordnete Überwachung nicht mehr zu untersuchen vergleiche , VwGH 02.04.2009, 2007/05/0038). Dies ändere aber nichts an der (tatbestandlichen) Voraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren, dass die Überwachung des jeweiligen Vorhabens zeitlich vor der Durchführung des Vorhabens mittels Bescheid angeordnet oder bewilligt wurde. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Durch die Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides der Landespolizeidirektion Tirol ist die Rechtssache in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides der Landespolizeidirektion Tirol befunden hat (vgl § 42 Abs 3 VwGG).Durch die Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides der Landespolizeidirektion Tirol ist die Rechtssache in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides der Landespolizeidirektion Tirol befunden hat vergleiche Paragraph 42, Absatz 3, VwGG). Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 BGBl Nr I 51 wurde der administrative Instanzenzug grundsätzlich abgeschafft (vgl. die Ausnahme für Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinden). Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 51 wurde der administrative Instanzenzug grundsätzlich abgeschafft vergleiche die Ausnahme für Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinden). Allerdings treten gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG die Verwaltungsgerichte in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des
- Dezember 2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.Allerdings treten gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG die Verwaltungsgerichte in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des
- Dezember 2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen. Aufgrund dieser Bestimmung ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig, das gegenständliche Verfahren fortzusetzen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (bzw. nach der früheren Rechtslage: Beschwerde) stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (bzw. nach der früheren Rechtslage: Beschwerde) stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im oben angeführten Erkenntnis klargestellt, dass ohne vorherige bescheidmäßige Anordnung besonderer Überwachungsdienste Überwachungsgebühren nicht eingehoben werden dürfen. Da im vorliegenden Fall die bescheidmäßige Anordnung der Überwachung erst nachträglich erfolgte und zwar mehr als vier Monate nach dem in Rede stehenden Fußballspiel, dürfen sohin Überwachungsgebühren nicht mehr vorgeschrieben werden. III. Ergebnis:römisch drei. Ergebnis: Es war daher im fortgesetzten Verfahren der nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.01.2013, Zl. **-SICH*-***-** ersatzlos zu beheben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vielmehr wurde mit der gegenständlichen Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis vom 17.12.2013, 2013/**/***-7 entsprochen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vielmehr wurde mit der gegenständlichen Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis vom 17.12.2013, 2013/**/***-7 entsprochen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.12.0553.1