GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die erstinstanzliche Abweisung hat sich auch auf § 11 Abs 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl I Nr 2005/100 in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2013/144, zu stützen. 1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die erstinstanzliche Abweisung hat sich auch auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl römisch eins Nr 2005/100 in der Fassung nach der Novelle BGBl römisch eins 2013/144, zu stützen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft X im Namen des Landeshauptmannes von Tirol den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2013 auf erstmalige Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus
Zusammenfassend wurde der den Erstantrag abweisende Bescheid damit begründet, dass das Asylverfahren des am 23.01.2010 illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereisten Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 09.03.2013 rechtskräftig abgewiesen und
G 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Republik Kosovo nicht zuerkannt wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo rechtskräftig ausgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn im Namen des Landeshauptmannes von Tirol den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2013 auf erstmalige Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus
Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz: NAG) abgewiesen. Zusammenfassend wurde der den Erstantrag abweisende Bescheid damit begründet, dass das Asylverfahren des am 23.01.2010 illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereisten Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 09.03.2013 rechtskräftig abgewiesen und
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Republik Kosovo nicht zuerkannt wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo rechtskräftig ausgewiesen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangte. Er bezog Leistungen aus der Grundversorgung. Die berufliche Integration sei nicht gelungen. Strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund einer Körperverletzung gegen seine geschiedene Frau und des gewerbsmäßig unerlaubten Umganges mit der Suchtgiften würden dazu führen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers sein dargelegtes nicht stark ausgeprägtes Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich bei weitem überwiegen würden. Der Beschwerdeführer beherrsche mittlerweile die Grundkenntnisse der deutschen Sprache, habe jedoch bis zur erstinstanzlichen Bescheiderlassung lediglich Kurse besucht und noch keine Prüfung abgelegt. Mit Schreiben vom 02.05.2013 wurde der wesentliche Sachverhalt der Landespolizeidirektion Tirol mit dem Ersuchen um Abgabe einer begründeten Stellungnahme im Sinn des seinerzeitigen § 44b Abs 2 (aufgehoben mit BGBl I 2012/87 ab 01.01.2014). Die Landespolizeidirektion Tirol gab daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 14.11.2013 in Bezug auf den gegenständlichen Antrag
dem seinerzeitigen § 44b Abs 2 NAG an, das aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Antragsteller zulässig seien und verwiesen auf die vorliegende rechtskräftige Ausweisung des Asylgerichtshofes vom 08.03.2013, die am 22.10.2013 in Rechtskraft erwachsen sei, sowie auf das bestehende Rückkehrverbot. Mit Schreiben vom 02.05.2013 wurde der wesentliche Sachverhalt der Landespolizeidirektion Tirol mit dem Ersuchen um Abgabe einer begründeten Stellungnahme im Sinn des seinerzeitigen Paragraph 44 b, Absatz 2, (aufgehoben mit BGBl römisch eins 2012/87 ab 01.01.2014). Die Landespolizeidirektion Tirol gab daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 14.11.2013 in Bezug auf den gegenständlichen Antrag
dem seinerzeitigen Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG an, das aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Antragsteller zulässig seien und verwiesen auf die vorliegende rechtskräftige Ausweisung des Asylgerichtshofes vom 08.03.2013, die am 22.10.2013 in Rechtskraft erwachsen sei, sowie auf das bestehende Rückkehrverbot. Die Landespolizeidirektion Tirol führte weiters aus, dass die nunmehr vorgebrachten Neuerungen, nämlich die verstrichene Zeit zur asylrechtlichen Entscheidung und die vorgelegten Unterstützungsschreiben, keine anders lautende Stellungnahme über die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienleben des Fremden zuließen, als bereits der Asylgerichtshoferkenntnis vom 08.03.2013 erfolgte. Die Straffälligkeit, die mangelnde Nachweise über Deutschkenntnisse, das Fehlen eines Familienlebens (geschieden) im Bundesgebiet und das Fehlen der Selbsthaltungsfähigkeit würden die eingebrachten Kontakte zu Freunden und Bekannten sowie die Aufenthaltsdauer aufwiegen. Weiters wurde ausgeführt, dass einerseits ein aus einem Rückkehrverbot resultierendes Einreiseverbot der Bundespolizeidirektion Wien vom 13.02.2009, Zl *****, und zwei SIS Ausschreibungen wegen Rückführungsentscheidungen der Republik Deutschland und der Tschechischen Republik (Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengengebiet) bestünden, sodass ein Erteilungshindernis
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien auch im Lichte des Art 8 EMRK jedenfalls zulässig. Die Landespolizeidirektion Tirol führte weiters aus, dass die nunmehr vorgebrachten Neuerungen, nämlich die verstrichene Zeit zur asylrechtlichen Entscheidung und die vorgelegten Unterstützungsschreiben, keine anders lautende Stellungnahme über die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienleben des Fremden zuließen, als bereits der Asylgerichtshoferkenntnis vom 08.03.2013 erfolgte. Die Straffälligkeit, die mangelnde Nachweise über Deutschkenntnisse, das Fehlen eines Familienlebens (geschieden) im Bundesgebiet und das Fehlen der Selbsthaltungsfähigkeit würden die eingebrachten Kontakte zu Freunden und Bekannten sowie die Aufenthaltsdauer aufwiegen. Weiters wurde ausgeführt, dass einerseits ein aus einem Rückkehrverbot resultierendes Einreiseverbot der Bundespolizeidirektion Wien vom 13.02.2009, Zl *****, und zwei SIS Ausschreibungen wegen Rückführungsentscheidungen der Republik Deutschland und der Tschechischen Republik (Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengengebiet) bestünden, sodass ein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG bestünde. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien auch im Lichte des Artikel 8, EMRK jedenfalls zulässig. In der rechtzeitig als Berufung eingebrachten Beschwerde am 23.12.2013, bei der Erstbehörde persönlich abgegeben am 27.12.2013, wurde Folgendes ausgeführt: „Berufung gegen den Bescheid vom 10.12.2013 -(Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 idgF - ABWEISUNG) X-******
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Abs 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl Nr 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 23, FPG benötigen würde. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ § 41a.Paragraph 41 a,
Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn 1. sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel
sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzen,
BG vorliegt. 3. eine Mitteilung
Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegt.
Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn 1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel
sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel
Paragraph 42, besitzen,
BG vorliegt. 3. eine Mitteilung
Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG vorliegt.
G 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. § 20 Abs 2 gilt sinngemäß.
Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß.
Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
2. mindestens zwei Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung
Paragraph 67, verfügt haben.
Paragraph 28, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.
verfügt haben und dieser
2. über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 45, verfügt haben und dieser
Paragraph 20, Absatz 4, oder 4a erloschen ist.
Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
BG vorliegt.3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
G 2005,1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005, 2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“
G 2005 oder2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Ab. 2 AsylG 2005 oder 3. über eine Niederlassungsbewilligung
über eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz 3 verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird.verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 1955,) erreicht wird.
Abs 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
für einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht
Paragraph 23, Absatz 4, NAG abgeleitet werden kann und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des Paragraph 19, Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.
wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung
Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder 2. wegen zwingender Erteilungshindernisse
2. wegen zwingender Erteilungshindernisse
Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20e Abs 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 e, Absatz eins, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Unstrittig liegt im gegenständlichen Fall ein Erstantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus
Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist unter anderem das Nichtvorliegen eines sogenannten absoluten Versagungsgrundes nach § 11 Abs 1 NAG. Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 11 Abs 1 Z 1 und/oder 2 bleibt kein Raum um im Rahmen einer
Abs 1 EMRK durchzuführenden Interessensabwägung vom Versagungsgrund abzusehen.
Abs 3 NAG kann lediglich von einem Erteilungshindernis
Abs 1 Z 5 oder 6 NAG sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Dies lag im gegenständlichen Falle ebenfalls nicht vor. Unstrittig liegt im gegenständlichen Fall ein Erstantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus
Paragraph 41 a, NAG vor. Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist unter anderem das Nichtvorliegen eines sogenannten absoluten Versagungsgrundes nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG. Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, und/oder 2 bleibt kein Raum um im Rahmen einer
, Absatz eins, EMRK durchzuführenden Interessensabwägung vom Versagungsgrund abzusehen.
Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann lediglich von einem Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 NAG sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 ein Aufenthaltstitel (trotzdem) erteilt werden. Dies lag im gegenständlichen Falle ebenfalls nicht vor. Aktenkundig ist, dass unmittelbar vor der gegenständlichen Antragstellung vom Asylgerichtshof rechtskräftig eine Ausweisung
Aktenkundig ist, dass unmittelbar vor der gegenständlichen Antragstellung vom Asylgerichtshof rechtskräftig eine Ausweisung
Paragraph 10, Asylgesetz mit Datum 08.03.2013 ausgesprochen wurde.
der Übergangsbestimmung nach § 75 Abs 23 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen, die
in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisung gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen
dem
der Übergangsbestimmung nach Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen, die
Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisung gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen
dem
G 2005 in der zum Zeitpunkt der asylgerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung (22.03.2013) galt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).
Abs 2 FPG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung (BGBl I Nr 2012/87) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn unter anderem ein Antrag auf internationalen Schutz zurück oder abzuweisen ist.
Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 in der zum Zeitpunkt der asylgerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung (22.03.2013) galt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).
Paragraph 52, Absatz 2, FPG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung (BGBl römisch eins Nr 2012/87) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn unter anderem ein Antrag auf internationalen Schutz zurück oder abzuweisen ist. Aufgrund dessen ist im gegenständlichen Falle vom Vorliegen des absoluten Versagungstatbestandes nach § 11 Abs 1 Z 1 NAG auszugehen. Weiters liegen unbestrittenerweise Rückführungsentscheidungen anderer EWR-Staaten nämlich der Republik Deutschland und der Tschechischen Republik vor (siehe erstinstanzlicher Akt). Die diesbezüglichen Ausführungen wurden in der Beschwerde nicht bestritten. Aufgrund dessen ist im gegenständlichen Falle vom Vorliegen des absoluten Versagungstatbestandes nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auszugehen. Weiters liegen unbestrittenerweise Rückführungsentscheidungen anderer EWR-Staaten nämlich der Republik Deutschland und der Tschechischen Republik vor (siehe erstinstanzlicher Akt). Die diesbezüglichen Ausführungen wurden in der Beschwerde nicht bestritten. Aufgrund des Vorliegens absoluter Versagungstatbestände nach § 11 Abs 1 Z 1 und 2 NAG war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der ergangene abweisende Bescheid der Erstbehörde, der aufgrund der Übertragungsverordnung BGBl Nr 122/2005 im Namen des Landeshauptmannes von Tirol erlassen wurde, zu bestätigen. Aufgrund des Vorliegens absoluter Versagungstatbestände nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der ergangene abweisende Bescheid der Erstbehörde, der aufgrund der Übertragungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr 122 aus 2005, im Namen des Landeshauptmannes von Tirol erlassen wurde, zu bestätigen. Ob unter Rücksichtnahme auf Art 8 EMRK aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen oder solche auf Dauer als unzulässig anzusehen sind, ist zur Vermeidung mehrfacher inhaltlich dasselbe prüfender Verfahren
der Intention des § 11 Abs 1 Z 1 NAG nicht im gegenständlichen Verfahren zu prüfen (siehe zB VwGH 18.10.2012, 2011/22/0190, 17.04.2013, 2013/22/0041). Ob unter Rücksichtnahme auf Artikel 8, EMRK aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen oder solche auf Dauer als unzulässig anzusehen sind, ist zur Vermeidung mehrfacher inhaltlich dasselbe prüfender Verfahren
der Intention des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nicht im gegenständlichen Verfahren zu prüfen (siehe zB VwGH 18.10.2012, 2011/22/0190, 17.04.2013, 2013/22/0041). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.30.0227.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.