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LVwG-2014/35/0630-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/0630-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über den Antrag von Herrn A., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Name, Adresse, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Punkte I. und II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C. vom 18.12.2013, *, folgendenDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über den Antrag von Herrn A., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Name, Adresse, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Punkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C. vom 18.12.2013, *, folgenden B E S C H L U S S gefasst:

  1. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, iVm § 6 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 161/2013, und § 10 Abs 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 33/2013, wird der Antrag wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, und Paragraph 10, Absatz 2, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt 53 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, wird der Antrag wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 18.12.2013, *, wurde gegenüber Herrn A. eine angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob Herr A., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Name, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und stellte gleichzeitig einen näher begründeten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des genannten Bescheides.Gegen diesen Bescheid erhob Herr A., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Name, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und stellte gleichzeitig einen näher begründeten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des genannten Bescheides. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Der gegenständliche Antrag ist unzulässig.
  5. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
  6. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Grundsätzlich sieht § 13 Abs 1 VwGVG vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat. Grundsätzlich sieht Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat. Zwar hätte nach Abs 2 leg cit die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen können, dies hat sie allerdings nicht getan, sondern im Gegenteil in der Rechtsmittelbelehrung zu Spruchpunkt II. ausdrücklich ausgeführt, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Zwar hätte nach Absatz 2, leg cit die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen können, dies hat sie allerdings nicht getan, sondern im Gegenteil in der Rechtsmittelbelehrung zu Spruchpunkt römisch zwei. ausdrücklich ausgeführt, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Ein Fall des § 13 Abs 3 VwGVG, wonach bestimmten Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukommt, liegt hinsichtlich Spruchpunkt II. ebenso wenig vor, wie eine sonstige spezielle gesetzliche Regelung, die die aufschiebende Wirkung diesbezüglich ausschließen würde.Ein Fall des Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG, wonach bestimmten Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukommt, liegt hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. ebenso wenig vor, wie eine sonstige spezielle gesetzliche Regelung, die die aufschiebende Wirkung diesbezüglich ausschließen würde. Dem Verwaltungsgericht steht gemäß § 22 Abs 2 VwGVG zwar eine dem § 13 Abs 2 VwGVG vergleichbare Möglichkeit offen, unter bestimmten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung auszuschließen, umgekehrt fehlt aber eine Rechtsgrundlage, aufgrund der das Landesverwaltungsgericht trotz der nach § 13 Abs 1 VwGVG ohnehin feststehenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde über diese Frage noch gesondert absprechen hätte können.Dem Verwaltungsgericht steht gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG zwar eine dem Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vergleichbare Möglichkeit offen, unter bestimmten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung auszuschließen, umgekehrt fehlt aber eine Rechtsgrundlage, aufgrund der das Landesverwaltungsgericht trotz der nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ohnehin feststehenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde über diese Frage noch gesondert absprechen hätte können. Soweit sich der vorliegende Antrag also auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bezieht, ergibt sich die aufschiebende Wirkung bereits aus § 13 Abs 1 VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht war also mangels Rechtsgrundlage und wegen mangelndem rechtlichen Interesse des Antragstellers an dem begehrten Ausspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzuständig, über den gegenständlichen Antrag, soweit er sich auf Spruchpunkt II. bezieht, abzusprechen. Der Antrag war deshalb im genannten Umfang zurückzuweisen. Soweit sich der vorliegende Antrag also auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides bezieht, ergibt sich die aufschiebende Wirkung bereits aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht war also mangels Rechtsgrundlage und wegen mangelndem rechtlichen Interesse des Antragstellers an dem begehrten Ausspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzuständig, über den gegenständlichen Antrag, soweit er sich auf Spruchpunkt römisch zwei. bezieht, abzusprechen. Der Antrag war deshalb im genannten Umfang zurückzuweisen.
  7. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
  8. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides anders als hinsichtlich Spruchpunkt II. ausdrücklich erklärt, dass eine Beschwerde dagegen keine aufschiebende Wirkung habe, der Bescheid also trotz Erhebung einer Beschwerde sofort vollstreckt werden könne.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides anders als hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. ausdrücklich erklärt, dass eine Beschwerde dagegen keine aufschiebende Wirkung habe, der Bescheid also trotz Erhebung einer Beschwerde sofort vollstreckt werden könne. Dieser Ausspruch beruht wohl auf § 10 Abs 2 VVG, wonach die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hat. Dieser Ausspruch beruht wohl auf Paragraph 10, Absatz 2, VVG, wonach die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hat. Um eine solche Vollstreckungsverfügung handelt es sich aber (anders als bei dem auf § 4 Abs 2 VVG gestützten Spruchpunkt II.) bei dem auf § 4 Abs 1 VVG gestützten Spruchpunkt I.. Ausnahmen von dem nach § 10 Abs 2 VVG normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sieht dieses Gesetz nicht vor. Insbesondere ist dem Verwaltungsgericht keine Möglichkeit eingeräumt, entgegen dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine solche auf Antrag zuzuerkennen.Um eine solche Vollstreckungsverfügung handelt es sich aber (anders als bei dem auf Paragraph 4, Absatz 2, VVG gestützten Spruchpunkt römisch zwei.) bei dem auf Paragraph 4, Absatz eins, VVG gestützten Spruchpunkt römisch eins.. Ausnahmen von dem nach Paragraph 10, Absatz 2, VVG normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sieht dieses Gesetz nicht vor. Insbesondere ist dem Verwaltungsgericht keine Möglichkeit eingeräumt, entgegen dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine solche auf Antrag zuzuerkennen. Insofern fehlt es dem gegenständlichen Antrag aber auch soweit er Spruchpunkt I. betrifft an einer Rechtsgrundlage, aufgrund der das Landesverwaltungsgericht von der im § 10 Abs 2 VVG zwingend vorgesehenen Regelung abgehen hätte können. Der vorliegende Antrag war daher auch insofern, als er sich auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bezieht, wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.Insofern fehlt es dem gegenständlichen Antrag aber auch soweit er Spruchpunkt römisch eins. betrifft an einer Rechtsgrundlage, aufgrund der das Landesverwaltungsgericht von der im Paragraph 10, Absatz 2, VVG zwingend vorgesehenen Regelung abgehen hätte können. Der vorliegende Antrag war daher auch insofern, als er sich auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bezieht, wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
  9. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen nach § 31 Abs 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.
  10. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss. Mangels ausdrücklicher Regelung im VwGVG, in welchen Fällen eine zurückweisende Entscheidung erfolgen muss, hat das Landesverwaltungsgericht in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses dann auf Zurückweisung zu entscheiden, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 5 zu § 28 VwGVG).Mangels ausdrücklicher Regelung im VwGVG, in welchen Fällen eine zurückweisende Entscheidung erfolgen muss, hat das Landesverwaltungsgericht in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses dann auf Zurückweisung zu entscheiden, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG). Die Zuständigkeit ist im Sinn des gem § 17 VwGVG subsidiär anwendbaren § 6 AVG zweifellos eine Prozessvoraussetzung und fehlende Zuständigkeit daher ein Zurückweisungsgrund.Die Zuständigkeit ist im Sinn des gem Paragraph 17, VwGVG subsidiär anwendbaren Paragraph 6, AVG zweifellos eine Prozessvoraussetzung und fehlende Zuständigkeit daher ein Zurückweisungsgrund. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies lässt sich schon daraus schließen, dass nach § 25a Abs 2 Z 1 VwGG weder die ordentliche noch die außerordentliche Revision unter anderem gegen Beschlüsse nach § 30a Abs 3 VwGG zulässig ist. Dieser § 30a Abs 3 VwGG aber regelt die im Zusammenhang mit einer Revision zu treffende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Insofern wird auch die im vorliegenden, vergleichbaren Fall zu lösende Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit einer Beschwerde als nicht bedeutend im Sinn des Art 133 Z 4 B-VG angesehen. Dies lässt sich schon daraus schließen, dass nach Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG weder die ordentliche noch die außerordentliche Revision unter anderem gegen Beschlüsse nach Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG zulässig ist. Dieser Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG aber regelt die im Zusammenhang mit einer Revision zu treffende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Insofern wird auch die im vorliegenden, vergleichbaren Fall zu lösende Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit einer Beschwerde als nicht bedeutend im Sinn des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG angesehen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0630.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.