GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit an die Baubehörde I. Instanz gerichtetem Schreiben vom 08.11.2012 bemängelte der rechtsfreundlich vertretene Herr A B (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Errichtung und Benützung zweier Ferienwohnung im sogenannten „Zuhaus“ an der nord-östlichen Grundstücksgrenze des Gst Nr uuu GB XY V direkt an der Grenze zu seinem Gst Nr uuv. Diese Änderung des Verwendungszweckes sei und wäre bewilligungspflichtig gewesen. Durch den Bau einer Treppe an der Hausmauer zur Erschließung des 1. Stockes würden allgemeine technische Erfordernisse der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit sowie der Nutzungssicherheit wesentlich berührt, wäre nicht vorstellbar, dass bei einem so weitgehenden Umbau und der Schaffung von zwei Wohnungen kein tragendes Mauerwerk betroffen gewesen sein sollte. Eine Bauanzeige reiche daher nicht aus.
Abs 2 TROG wäre die Zulässigkeit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze an entsprechende Festlegungen im Flächenwidmungsplan gebunden. Es werde um Bekanntgabe ersucht, warum die Baubehörde bisher nicht eingeschritten wäre. Weiters werde gefordert, den gesetzwidrigen Zustand abzustellen und einen Abbruchauftrag zu erlassen, andernfalls der Rechtsvertreter mit der Ergreifung geeigneter rechtlicher Maßnahmen beauftragt sei. Beantragt werde Akteneinsicht in den entsprechenden Bauakt sowie Rückantwort, wann dies möglich wäre. Bekanntzugeben wäre auch die im Bereich des Zuhauses festgelegte höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen. Mit an die Baubehörde römisch eins. Instanz gerichtetem Schreiben vom 08.11.2012 bemängelte der rechtsfreundlich vertretene Herr A B (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Errichtung und Benützung zweier Ferienwohnung im sogenannten „Zuhaus“ an der nord-östlichen Grundstücksgrenze des Gst Nr uuu GB XY römisch fünf direkt an der Grenze zu seinem Gst Nr uuv. Diese Änderung des Verwendungszweckes sei und wäre bewilligungspflichtig gewesen. Durch den Bau einer Treppe an der Hausmauer zur Erschließung des 1. Stockes würden allgemeine technische Erfordernisse der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit sowie der Nutzungssicherheit wesentlich berührt, wäre nicht vorstellbar, dass bei einem so weitgehenden Umbau und der Schaffung von zwei Wohnungen kein tragendes Mauerwerk betroffen gewesen sein sollte. Eine Bauanzeige reiche daher nicht aus.
Paragraph 13, Absatz 2, TROG wäre die Zulässigkeit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze an entsprechende Festlegungen im Flächenwidmungsplan gebunden. Es werde um Bekanntgabe ersucht, warum die Baubehörde bisher nicht eingeschritten wäre. Weiters werde gefordert, den gesetzwidrigen Zustand abzustellen und einen Abbruchauftrag zu erlassen, andernfalls der Rechtsvertreter mit der Ergreifung geeigneter rechtlicher Maßnahmen beauftragt sei. Beantragt werde Akteneinsicht in den entsprechenden Bauakt sowie Rückantwort, wann dies möglich wäre. Bekanntzugeben wäre auch die im Bereich des Zuhauses festgelegte höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen. Mit Antwortschreiben vom 28.11.2012 informierte die Baubehörde I. Instanz den Beschwerdeführer von der Vornahme amtswegiger baurechtlicher Sachverhaltsprüfungen. Sollte sich das Vorliegen eines baubewilligungspflichtigen Vorhabens erweisen, würde nach Verständigung entsprechende Akteneinsicht gewährt werden. Mit Antwortschreiben vom 28.11.2012 informierte die Baubehörde römisch eins. Instanz den Beschwerdeführer von der Vornahme amtswegiger baurechtlicher Sachverhaltsprüfungen. Sollte sich das Vorliegen eines baubewilligungspflichtigen Vorhabens erweisen, würde nach Verständigung entsprechende Akteneinsicht gewährt werden. Mit Schreiben vom 04.12.2012 forderte der Beschwerdeführer einen bescheidmäßigen Abspruch im Fall der Verweigerung der Akteneinsicht, andernfalls Bekanntgabe eines Termins zur Einsichtnahme. Mit Schriftsatz vom 17.12.2012 erstattete der hochbautechnische Sachverständige seine baurechtliche Stellungnahme dahingehend, dass „
dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y das Gst Nr uuu, KG V, auf dem das „Zuhäusl“ zum ***hof steht, als Sonderfläche Beherbungsbetrieb (Sonderfläche
.1 TROG 2011) eingetragen ist.
der Bauanzeige samt dem Genehmigungsvermerk der Gemeinde Y vom 11.11.2005 (Anm.: richtig „14.11.2005“) der Fa. *** und *** Architektur vom 04.10.2005, wurde das „Zuhäusl“ so umgebaut, dass im Erdgeschoß eine Einheit mit Wohnraum (Wohnen), Zimmer, Dusche und WC, und im Obergeschoß ebenfalls eine Einheit mit Wohnraum (Wohnen), Zimmer, Dusche und WC, untergebracht sind. Aufgrund der bestehenden Widmung Sonderfläche Beherbergungsbetrieb ist die Nutzung des Zuhäusl für eine Beherbergung jedenfalls zulässig.“Mit Schriftsatz vom 17.12.2012 erstattete der hochbautechnische Sachverständige seine baurechtliche Stellungnahme dahingehend, dass „
dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y das Gst Nr uuu, KG römisch fünf, auf dem das „Zuhäusl“ zum ***hof steht, als Sonderfläche Beherbungsbetrieb (Sonderfläche
Paragraph 43 Punkt eins, TROG 2011) eingetragen ist.
der Bauanzeige samt dem Genehmigungsvermerk der Gemeinde Y vom 11.11.2005 Anmerkung, richtig „14.11.2005“) der Fa. *** und *** Architektur vom 04.10.2005, wurde das „Zuhäusl“ so umgebaut, dass im Erdgeschoß eine Einheit mit Wohnraum (Wohnen), Zimmer, Dusche und WC, und im Obergeschoß ebenfalls eine Einheit mit Wohnraum (Wohnen), Zimmer, Dusche und WC, untergebracht sind. Aufgrund der bestehenden Widmung Sonderfläche Beherbergungsbetrieb ist die Nutzung des Zuhäusl für eine Beherbergung jedenfalls zulässig.“ Mit Schreiben vom 21.03.2013 forderte die Beschwerdeführerin erneut für den Fall der Nichtgewährung der Akteneinsicht die Ausfertigung eines Bescheides. Mit Bescheid vom 24.05.2013, ohne Zahl, wies der Bürgermeister der Gemeinde Y den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in den Bauakt A B
Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens sowie der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen ausgeführt, dass derzeit somit hinsichtlich des Gst Nr uuu, KG V, kein
TBO 2011 eingeleitetes Bauverfahren anhängig wäre bzw sich der Antrag auf ein abgeschlossenes Bauanzeigeverfahren beziehe, wodurch keine Parteistellung zuerkannt werden könne. Mangels Parteistellung wäre der Antrag auf Akteneinsicht daher als unzulässig zurückzuweisen. Mit Bescheid vom 24.05.2013, ohne Zahl, wies der Bürgermeister der Gemeinde Y den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in den Bauakt A B
Paragraph 17, AVG als unzulässig zurück. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens sowie der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen ausgeführt, dass derzeit somit hinsichtlich des Gst Nr uuu, KG römisch fünf, kein
Paragraph 25, TBO 2011 eingeleitetes Bauverfahren anhängig wäre bzw sich der Antrag auf ein abgeschlossenes Bauanzeigeverfahren beziehe, wodurch keine Parteistellung zuerkannt werden könne. Mangels Parteistellung wäre der Antrag auf Akteneinsicht daher als unzulässig zurückzuweisen. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wendete sich der Beschwerdeführer gegen die im bekämpften Bescheid geäußerte Rechtsansicht und monierte hinsichtlich des Umbaus „Zuhäusl“, dass Bewilligungspflicht iSd § 25 TBO bestanden hätte und noch bestehe. Daher käme dem Beschwerdeführer Parteistellung mit sämtlichen damit verbundenen Rechten zu. Der Beschwerdeführer nahm Bezug auf sein Schreiben vom 01.11.2005 an die Baubehörde. Laut diesem sei am 31.10.2005 vom Bürgermeister mitgeteilt worden, dass es sich beim Ausbau des Zuhauses um Personalzimmer und Waschräume handle. Bereits damals habe der Beschwerdeführer auf die Situierung des Zubaus in der Abstandsfläche und damit unzulässigen Ausbau für genannten Verwendungszweck hingewiesen. Die mit behördlichem Schreiben vom 28.11.2012 mitgeteilte Überprüfung des Sachverhaltes habe offensichtlich nicht stattgefunden, wäre andernfalls das ordentliche Bauverfahren einzuleiten gewesen. Im Hinblick auf eine bloße Zurkenntnisnahme mittels Bauanzeige wenig überraschend, wäre nicht geprüft worden, ob der Umbau aufgrund seines qualitativen und quantitativen Umfangs nicht doch bewilligungspflichtig wäre. Der Beschwerdeführer verwies auf die gesetzliche Begriffsdefinition eines Umbaus sowie die gesetzlichen Bewilligungstatbestände und erachtete das Bauvorhaben Zuhäusl im Katalog der (nur) anzeigepflichtigen Bauvorhaben als nicht erfasst. Die Errichtung zweier Ferienwohnungen ginge weit über den Umfang jener, von einer Bewilligungspflicht ausdrücklich ausgenommenen Gebäude hinaus. In Ansehung des Verwendungszweckes Freizeitwohnsitz liege eine jedenfalls bewilligungspflichtige Veränderung des Verwendungszweckes vor, würde der Bau der Treppe allgemeine technische Erfordernisse wesentlich berühren, wäre durch den weitgehenden Umbau tragendes Mauerwerk betroffen gewesen. Die Erfordernisse nach § 13 Abs 2 TROG für die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze lägen ebenfalls nicht vor. Eine Bauanzeige sei und wäre auch nicht ausreichend gewesen, sei das ordentliche Bauverfahren einzuleiten und käme dem Beschwerdeführer aus diesem Grund ex lege Parteistellung zu. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wendete sich der Beschwerdeführer gegen die im bekämpften Bescheid geäußerte Rechtsansicht und monierte hinsichtlich des Umbaus „Zuhäusl“, dass Bewilligungspflicht iSd Paragraph 25, TBO bestanden hätte und noch bestehe. Daher käme dem Beschwerdeführer Parteistellung mit sämtlichen damit verbundenen Rechten zu. Der Beschwerdeführer nahm Bezug auf sein Schreiben vom 01.11.2005 an die Baubehörde. Laut diesem sei am 31.10.2005 vom Bürgermeister mitgeteilt worden, dass es sich beim Ausbau des Zuhauses um Personalzimmer und Waschräume handle. Bereits damals habe der Beschwerdeführer auf die Situierung des Zubaus in der Abstandsfläche und damit unzulässigen Ausbau für genannten Verwendungszweck hingewiesen. Die mit behördlichem Schreiben vom 28.11.2012 mitgeteilte Überprüfung des Sachverhaltes habe offensichtlich nicht stattgefunden, wäre andernfalls das ordentliche Bauverfahren einzuleiten gewesen. Im Hinblick auf eine bloße Zurkenntnisnahme mittels Bauanzeige wenig überraschend, wäre nicht geprüft worden, ob der Umbau aufgrund seines qualitativen und quantitativen Umfangs nicht doch bewilligungspflichtig wäre. Der Beschwerdeführer verwies auf die gesetzliche Begriffsdefinition eines Umbaus sowie die gesetzlichen Bewilligungstatbestände und erachtete das Bauvorhaben Zuhäusl im Katalog der (nur) anzeigepflichtigen Bauvorhaben als nicht erfasst. Die Errichtung zweier Ferienwohnungen ginge weit über den Umfang jener, von einer Bewilligungspflicht ausdrücklich ausgenommenen Gebäude hinaus. In Ansehung des Verwendungszweckes Freizeitwohnsitz liege eine jedenfalls bewilligungspflichtige Veränderung des Verwendungszweckes vor, würde der Bau der Treppe allgemeine technische Erfordernisse wesentlich berühren, wäre durch den weitgehenden Umbau tragendes Mauerwerk betroffen gewesen. Die Erfordernisse nach Paragraph 13, Absatz 2, TROG für die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze lägen ebenfalls nicht vor. Eine Bauanzeige sei und wäre auch nicht ausreichend gewesen, sei das ordentliche Bauverfahren einzuleiten und käme dem Beschwerdeführer aus diesem Grund ex lege Parteistellung zu. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 11.12.2013, ohne Zahl, wurde die Berufung – nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgeschehens - als unbegründet abgewiesen. Die Baubehörde 2. Instanz habe sich einzig auf die rechtliche Beurteilung der Akteneinsicht im Zusammenhang mit dem baurechtlich durchgeführten Bauanzeigeverfahren zu beschränken. Mangels Parteistellung eines Nachbarn im Bauanzeigeverfahren bestünde kein Recht auf Akteneinsicht. Vorliegend habe die Erstbehörde ein derartiges Bauanzeigeverfahren angewendet, wodurch sich die Berufung als unbegründet erweise. Ungeachtet dieser Beurteilung wäre zu überprüfen, ob das Vorhaben der Bauanzeige entsprechend ausgeführt worden sei. Sollte dies nicht der Fall sein, wären durch die Erstbehörde die erforderlichen baurechtlichen Maßnahmen zu treffen. In vorliegender, nunmehr als Beschwerde zu wertender Vorstellung gegen den Berufungsbescheid vom 11.12.2013 erachtete sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht als Nachbar auf Akteneinsicht
Der Umbau des „Zuhäusl“ sei und wäre bewilligungspflichtig gewesen. Das weitere Beschwerdevorbringen besteht in einer Wiederholung des Berufungsvorbringens. Beantragt wurde die Aufhebung des bekämpften Bescheides. In vorliegender, nunmehr als Beschwerde zu wertender Vorstellung gegen den Berufungsbescheid vom 11.12.2013 erachtete sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht als Nachbar auf Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG verletzt. Der Umbau des „Zuhäusl“ sei und wäre bewilligungspflichtig gewesen. Das weitere Beschwerdevorbringen besteht in einer Wiederholung des Berufungsvorbringens. Beantragt wurde die Aufhebung des bekämpften Bescheides. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, wurden die Verwaltungsgerichte eingerichtet. Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl römisch eins 2012/51, wurden die Verwaltungsgerichte eingerichtet.
Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119 a Abs 5) auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119, a Absatz 5,) auf die Verwaltungsgerichte über. Die vorliegende Vorstellung vom 31.12.2013, eingegangen bei der Gemeinde Y zu eben diesem Datum, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 11.12.2013 ist damit als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und § 7 VwGVG anzusehen und damit vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu behandeln. Die vorliegende Vorstellung vom 31.12.2013, eingegangen bei der Gemeinde Y zu eben diesem Datum, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Y vom 11.12.2013 ist damit als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraph 7, VwGVG anzusehen und damit vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu behandeln.
AVG können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Paragraph 17, AVG können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Abs 2 AVG muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht im gleichem Umfang gewährt werden.
Paragraph 17, Absatz 2, AVG muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht im gleichem Umfang gewährt werden.
Abs 3 AVG sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbei führen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
Paragraph 17, Absatz 3, AVG sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbei führen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
Abs 4 AVG erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung.
Paragraph 17, Absatz 4, AVG erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung. Lautet der Antrag des Beschwerdeführers in der Vorstellung zwar auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, mit dieser Zielsetzung noch gestellt in Ansehung der zum Einbringungszeitpunkt bestehenden ausschließlich kassatorischen Entscheidungsbefugnis der damals noch zuständigen Vorstellungsbehörde, so scheint im Hinblick auf die (primär) reformatorische Entscheidungskompetenz bzw Entscheidungsverpflichtung des nunmehr zuständigen Landesverwaltungsgerichtes – unter Berücksichtigung der, das bisherige Verfahren tragenden Intention des Beschwerdeführers – eine Deutung dieses Begehrens im Interesse des Beschwerdeführers dahingehend als zulässig und geboten, als damit das Ersuchen auf Entscheidung in der Sache an das Landesverwaltungsgericht Tirol herangetragen wird. § 27 iVm § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG sähe nämlich an sich eine lediglich auf das konkrete Begehren eingeschränkte Prüfung vor.Lautet der Antrag des Beschwerdeführers in der Vorstellung zwar auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, mit dieser Zielsetzung noch gestellt in Ansehung der zum Einbringungszeitpunkt bestehenden ausschließlich kassatorischen Entscheidungsbefugnis der damals noch zuständigen Vorstellungsbehörde, so scheint im Hinblick auf die (primär) reformatorische Entscheidungskompetenz bzw Entscheidungsverpflichtung des nunmehr zuständigen Landesverwaltungsgerichtes – unter Berücksichtigung der, das bisherige Verfahren tragenden Intention des Beschwerdeführers – eine Deutung dieses Begehrens im Interesse des Beschwerdeführers dahingehend als zulässig und geboten, als damit das Ersuchen auf Entscheidung in der Sache an das Landesverwaltungsgericht Tirol herangetragen wird. Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG sähe nämlich an sich eine lediglich auf das konkrete Begehren eingeschränkte Prüfung vor. § 17 AVG steht im engstem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Dieses Recht auf Akteneinsicht steht damit ausschließlich jenen Personen zu, denen die Rechtsposition einer Partei im Sinne des § 8 AVG zukommt. Akteneinsichtsrecht setzt somit ein Verfahren voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt ist. Legt danach § 8 AVG (lediglich) fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt, muss die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, damit insbesondere jener des besonderen Verwaltungsrechtes, gelöst werden. Paragraph 17, AVG steht im engstem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Dieses Recht auf Akteneinsicht steht damit ausschließlich jenen Personen zu, denen die Rechtsposition einer Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG zukommt. Akteneinsichtsrecht setzt somit ein Verfahren voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt ist. Legt danach Paragraph 8, AVG (lediglich) fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt, muss die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, damit insbesondere jener des besonderen Verwaltungsrechtes, gelöst werden. Verfolgt nun der Beschwerdeführer mit seinem Antrag das Ziel, in das mit Bauanzeige am 14.11.2005 zur Kenntnis genommene abgeschlossene Bauverfahren Akteneinsicht zu erhalten und damit entsprechende Informationen über das Baugeschehen zu gewinnen, so ist festzustellen, dass einem derartigen Antrag – unter Berücksichtigung der jüngsten, bisher uneinheitliche Rechtsprechung klarstellenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über die Reichweite und Geltendmachung des Rechts auf Akteneinsicht (vgl VwGH 2012/10/0002, 22.10.2013) - zwar nicht die Tatsache, dass dieses Bauanzeigeverfahren bereits abgeschlossen ist, entgegenstünde. Jedoch spricht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass dem Nachbarn in einem Bauanzeigeverfahren keine Parteistellung zukommt. Dies im Sinne höchstgerichtlicher Spruchpraxis, wonach sich nämlich das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften bestimmt, wofür hier eben in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechts in Betracht kommen, und wonach für die Beurteilung der Parteistellung jene Rechtslage anzuwenden ist, die in jenem Verfahren galt (gilt), in dem Parteistellung gewünscht ist (vgl VwGH 2005/06/0241, 23.01.2007; 96/05/0150, 17.12.1996). Der Baurechtsgesetzgeber erkennt danach einem Nachbarn Parteistellung lediglich im Baubewilligungsverfahren (§ 26 Abs 1 TBO 2011 bzw vormals inhaltsgleich § 25 Abs 1 TBO 2001), hingegen eine solche nicht im Bauanzeigeverfahren (§ 23 TBO 2011 bzw vormals inhaltsgleich § 22 TBO 2001) zu. Stand dem Beschwerdeführer damit aber im bezogenen Bauanzeigeverfahren keine Parteistellung zu, muss aber auch sein Antrag auf Akteneinsicht, bei der es sich um ein ausschließliches Parteienrecht handelt, unter diesem Titel erfolglos bleiben. Verfolgt nun der Beschwerdeführer mit seinem Antrag das Ziel, in das mit Bauanzeige am 14.11.2005 zur Kenntnis genommene abgeschlossene Bauverfahren Akteneinsicht zu erhalten und damit entsprechende Informationen über das Baugeschehen zu gewinnen, so ist festzustellen, dass einem derartigen Antrag – unter Berücksichtigung der jüngsten, bisher uneinheitliche Rechtsprechung klarstellenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über die Reichweite und Geltendmachung des Rechts auf Akteneinsicht vergleiche VwGH 2012/10/0002, 22.10.2013) - zwar nicht die Tatsache, dass dieses Bauanzeigeverfahren bereits abgeschlossen ist, entgegenstünde. Jedoch spricht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass dem Nachbarn in einem Bauanzeigeverfahren keine Parteistellung zukommt. Dies im Sinne höchstgerichtlicher Spruchpraxis, wonach sich nämlich das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften bestimmt, wofür hier eben in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechts in Betracht kommen, und wonach für die Beurteilung der Parteistellung jene Rechtslage anzuwenden ist, die in jenem Verfahren galt (gilt), in dem Parteistellung gewünscht ist vergleiche VwGH 2005/06/0241, 23.01.2007; 96/05/0150, 17.12.1996). Der Baurechtsgesetzgeber erkennt danach einem Nachbarn Parteistellung lediglich im Baubewilligungsverfahren (Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 bzw vormals inhaltsgleich Paragraph 25, Absatz eins, TBO 2001), hingegen eine solche nicht im Bauanzeigeverfahren (Paragraph 23, TBO 2011 bzw vormals inhaltsgleich Paragraph 22, TBO 2001) zu. Stand dem Beschwerdeführer damit aber im bezogenen Bauanzeigeverfahren keine Parteistellung zu, muss aber auch sein Antrag auf Akteneinsicht, bei der es sich um ein ausschließliches Parteienrecht handelt, unter diesem Titel erfolglos bleiben. Wenn der Beschwerdeführer sein Begehren um Akteneinsicht vom 08.11.2012 auch mit der weiteren Forderung verbindet, den gesetzwidrigen Zustand abzustellen und einen Abbruchauftrag zu erlassen, ist festzuhalten, dass auch unter dem Titel baupolizeilichen Vorgehens das begehrte Akteneinsichtsrecht nicht zustünde, gewährt nämlich der Baurechtsgesetzgeber ebenso keine nachbarrechtliche Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren. Selbst im Falle der Abführung eines derartigen Verfahrens über allenfalls festgestellte konsenslose Bauführungen stünde danach dieses Recht nicht zu. Vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, es wäre über die erfolgten Bauführungen richtigerweise ein Baubewilligungsansuchen durchzuführen gewesen bzw fordert er mit seinem Vorbringen, über die von ihm als bewilligungspflichtig erkannten Bauführungen nunmehr ein Bauverfahren durchzuführen und ihm anlässlich dieses Verfahrens Akteneinsicht einzuräumen, so ist dieser Forderung der grundsätzliche Umstand entgegenzuhalten, dass infolge Rechtsnatur einer Baubewilligung als antragsbedürftiger Verwaltungsakt einem Nachbarn kein Rechtsanspruch auf Einleitung eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens, mit der Rechtsfolge, in diesem in seiner nachbarrechtlichen Rechtsposition Akteneinsicht zu erhalten, zusteht (vgl VwGH 2006/06/0017, 28.02.2006).Vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, es wäre über die erfolgten Bauführungen richtigerweise ein Baubewilligungsansuchen durchzuführen gewesen bzw fordert er mit seinem Vorbringen, über die von ihm als bewilligungspflichtig erkannten Bauführungen nunmehr ein Bauverfahren durchzuführen und ihm anlässlich dieses Verfahrens Akteneinsicht einzuräumen, so ist dieser Forderung der grundsätzliche Umstand entgegenzuhalten, dass infolge Rechtsnatur einer Baubewilligung als antragsbedürftiger Verwaltungsakt einem Nachbarn kein Rechtsanspruch auf Einleitung eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens, mit der Rechtsfolge, in diesem in seiner nachbarrechtlichen Rechtsposition Akteneinsicht zu erhalten, zusteht vergleiche VwGH 2006/06/0017, 28.02.2006). Festgehalten wird jedoch an dieser Stelle, dass laut Mitteilung der Gemeinde Y mit 14.02.2014 eine Baueinreichung „Sanierung der bestehenden Zimmer im Zuhäusel ***hof“ bei der Baubehörde einging. Wie weit sich die nunmehr beantragten Baumaßnahmen in ihrem Umfang dabei mit den vom Beschwerdeführer monierten, als bewilligungspflichtig erachteten Bauführungen decken bzw diese erfassen, ist nicht in gegenständlichem Verfahren zu klären. Im Rahmen der Durchführung des nachträglich abzuführenden Baubewilligungsverfahrens kommt dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsposition als Nachbar Parteistellung und damit verbundenen Recht auf Gehör, somit auch Akteneinsicht, zu. Die beantragte Akteneinsicht war aus den erwähnten Gründen somit im Ergebnis nicht zu gewähren. In Ansehung der Vorgaben des § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Bereits die Akten lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. In Ansehung der Vorgaben des Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Bereits die Akten lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere fehlt weder Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere fehlt weder Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.39.0480.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.