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{'item': 'LVwG-2013/13/2167-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/13/2167-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des M B, c/o ***Fluggesellschaft, in PLZ Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.07.2013, GZ ***-2013, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben als Pilot des Zivilluftfahrtzeuges der Marke ***, mit dem Kennzeichen XY, welches auf die ***Fluggesellschaft mit Sitz in PLZ Ort, zugelassen ist, am xx.xx.2012, beginnend mit dem Start des Zivilflugfahrzeuges um 07.48 Uhr beim privaten Hubschrauberflugplatz „Hubschrauberflugplatz ****“ einen Sichtflug bei Nebel (Wolken) innerhalb von Lufträumen der Klasse „G“ durchgeführt, obwohl Sichtflüge so durchgeführt werden müssen, dass das Luftfahrzeug im Fluge und der Sichtverhältnisse und in Abständen von Wolken durchgeführt wird, welche den Werten der Klasse „G“ nach den Luftverkehrsregeln 2010 (LFG) entspricht. Laut Privatanzeige wurde ein Start in der Zeit zwischen 07.45 Uhr und 07.50 Uhr bei vorherrschendem starken Nebel und geringer Sicht vom Hubschrauberflugplatz „Hubschrauberflugplatz ****“ durchgeführt.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 44 Abs 1 Z 7 lit b Luftverkehrsregeln 2010 (LVR) iVm § 169 Abs 1 Z 2 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) begangen, weshalb über ihn gemäß § 169 Abs 1 1. Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, Luftverkehrsregeln 2010 (LVR) in Verbindung mit Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 2, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 169, Absatz eins, 1. Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen und nunmehr als Beschwerde zu bezeichnenden Berufung brachte der Beschwerdeführer vor wie folgt: „Mit Straferkenntnis Zahl: ***-2013 vom 9. Juli 2013 wirft mir die Bezirksverwaltungsbehörde Y vor, ich hätte am xx.xx.2012 um 0802 Uhr bei einer Landung am Heliport „****“ einen Sichtflug bei Nebel (Wolken) innerhalb von Lufträumen der Klasse „G“ durchgeführt, obwohl Sichtflüge so durchgeführt werden müssen, dass das Luftfahrzeug im Fluge die Werte der Klasse „G“ eingehalten werden. Laut Privatanzeige wurde ein Start bei vorherrschendem starken Nebel und geringer Sicht vom Hubschrauberflugplatz durchgeführt. Dadurch hätte ich gegen die Bestimmungen des § 44 Abs I Ziffer 7 lit b LVR verstoßen.„Mit Straferkenntnis Zahl: ***-2013 vom 9. Juli 2013 wirft mir die Bezirksverwaltungsbehörde Y vor, ich hätte am xx.xx.2012 um 0802 Uhr bei einer Landung am Heliport „****“ einen Sichtflug bei Nebel (Wolken) innerhalb von Lufträumen der Klasse „G“ durchgeführt, obwohl Sichtflüge so durchgeführt werden müssen, dass das Luftfahrzeug im Fluge die Werte der Klasse „G“ eingehalten werden. Laut Privatanzeige wurde ein Start bei vorherrschendem starken Nebel und geringer Sicht vom Hubschrauberflugplatz durchgeführt. Dadurch hätte ich gegen die Bestimmungen des Paragraph 44, Abs römisch eins Ziffer 7 Litera b, LVR verstoßen. § 44 Abs I Ziffer 7 lit. b LVR besagt, dass innerhalb von Lufträumen der Klasse G in oder unterhalb einer Höhe von 3000 ft über dem mittleren Meeresspiegel oder — wenn dies die größere Flughöhe ergibt — 1000 ft über Grund:Paragraph 44, Abs römisch eins Ziffer 7 Litera b, LVR besagt, dass innerhalb von Lufträumen der Klasse G in oder unterhalb einer Höhe von 3000 ft über dem mittleren Meeresspiegel oder — wenn dies die größere Flughöhe ergibt — 1000 ft über Grund:

  1. a)Flugsicht im Luftraum der Klasse G: 1,5 km b ) das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben
  2. c)der Pilot muss Erdsicht haben. Da ich bei der Landung am Heliport **** am xx.xx.2012 alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch die Regelungen hinsichtlich Mindestflugsichten nach der der LVR eingehalten habe, erhebe ich gegen das Straferkenntnis innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung. Beschwerdegründe Bei der gegenständlichen Landung hatte ich die gesamte Zeit Erdsicht und die gesamte Landung (Anflugvorgang) wurde außerhalb von „Wolken“ durchgeführt, da am Heliport keine geschlossene Nebeldecke vorhanden war. Es handelte sich tatsächlich lediglich um herumziehende Nebelschwaden. Der gesamte Landevorgang wurde außerhalb vom Nebel (Wolken) durchgeführt, es gibt in der Luftraumklasse „G “ unterhalb von 1000 ft über Grund keinen Mindestabstand zu Wolken. Der Begriff „außerhalb von Wolken“ bedeutet, dass das Luftfahrzeug nicht von Wolken umschlossen sein darf — ob dies tatsächlich vorlag oder nicht, kann nur aus dem Hubschrauber und nicht aus einer Distanz von mehreren hundert Metern vom Boden aus festgestellt werden. Möglicherweise waren zwischen dem Standort des Anzeigers und des Hubschraubers Nebelschwaden, sodass dieser annahm der Hubschrauber würde sich innerhalb von Wolken befinden. Es wird jedoch ausdrücklich festgehalten, dass der Anzeiger nur behauptete, dass vorherrschender starker Nebel und geringe Sicht vorlag — nicht jedoch, dass der Hubschrauber innerhalb von Wolken flog. Der Privatanzeiger behauptet einerseits dass starker Nebel vorherrschte geringe Sicht war, er andererseits aber offenbar trotz seiner Entfernung von mehreren hundert Metern das Luftfahrzeug gesehen hat — was ein Widerspruch zu dem ist, dass sich das Luftfahrzeug innerhalb von Wolken befunden hat. Wenn er es nicht gesehen hat, weil möglicherweise „lediglich“ sein Standort zum Zeitpunkt des Hubschrauberstarts von einer Nebelschwade umschlossen war und er das Luftfahrzeug nur gehört hat, so kann er niemals eine Feststellung ob das Luftfahrzeug innerhalb von Wolken gestartet ist getroffen haben und nur von Annahmen ausgehen. Antrag Da ich die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, stellte ich den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei insbesondere der Anzeiger hinsichtlich seines genauen Standort bei der Feststellung der vorherrschenden „Sichten“ zu befragen wäre.“ Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol (nunmehr Landesverwaltungsgericht Tirol) zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstraf-akt sowie in den Akt der Berufungsbehörde, insbesondere in die Akten UVS-Tirol 2013/**/1 betreffend A C, UVS-Tirol 2013/**/2 betreffend N O und in den Akt UVS Tirol 2013/**/3 betreffend H S. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nunmehr über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erhoben: Zur Klärung des gegenständlichen Sachverhaltes war die Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen gemäß § 52 AVG unabdingbar, da die Lösung der entscheidungserheblichen Tatfragen ein besonderes Fachwissen erfordert, über das die erkennende Behörde selbst nicht verfügt. Da kein amtlicher Sachverständiger für die fachliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes zur Verfügung steht, war gemäß § 52 Abs 2 AVG ein nicht-amtlicher Sachverständiger zu bestellen. Zur Klärung des gegenständlichen Sachverhaltes war die Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen gemäß Paragraph 52, AVG unabdingbar, da die Lösung der entscheidungserheblichen Tatfragen ein besonderes Fachwissen erfordert, über das die erkennende Behörde selbst nicht verfügt. Da kein amtlicher Sachverständiger für die fachliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes zur Verfügung steht, war gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG ein nicht-amtlicher Sachverständiger zu bestellen. Mit Bescheid vom 26.08.2013, im Verfahren GZ uvs-2013/**/****-1, wurde Herr Mag. D U als nicht-amtlicher Sachverständiger mit der Erstattung eines Gutachtens zum gegenständlichen Sachverhalt aus dem Bereich der Luftfahrttechnik beauftragt. Dieses Gutachten vom 09.09.2013 wurde der erkennenden Behörde am 13.09.2013 mitsamt dazugehöriger Kostennote zugestellt. In der zusammenfassenden gutachterlichen Beurteilung führt der nicht-amtliche Sachverständige Mag. D U Folgendes aus: „Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch die Aufnahmen des Anzeigers typische Bodensichten festgehalten wurden, die speziell zum Aufnahmezeitpunkt am xx.xx.2012 doch eine erhebliche Einschränkung belegen, trotzdem ist das vorgelegte Beweismaterial nicht geeignet, verlässliche Angaben zu Flugsichten bzw. Erdsichten zu liefern. Das Video vom 24.12.2012 zeigt ohnehin nur eine leichte Boden- bzw. Talnebellage, außerhalb dieses leicht auffliegenden Nebels herrschten ausgezeichnete Sichtverhältnisse. Auch aus den eingeholten Wetterberichten der ACG gibt es keine Hinweise, dass ein Flugbetrieb im angeführten Gebiet und zu den angeführten Zeiträumen grundsätzlich nicht möglich gewesen wäre.“ Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens können die für einen Schuldspruch nötigen Tatbestandselemente der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht festgestellt werden. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Sachverständige keine Hinweise darauf feststellen konnte, dass der Flugbetrieb zum Tatzeitpunkt am Tatort grundsätzlich nicht möglich war sowie der Ausführlichkeit und Nachvollziehbarkeit des eingeholten Gutachtens und den vom Tatort zum Tatzeitpunkt angefertigten Lichtbildern, kann die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht als erwiesen angenommen werden. Angesichts des vorliegenden Beweismaterials konnte – entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde – nicht festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer beim Start des am xx.xx.2012 durchgeführten Sichtflugs nicht möglich war die gesetzlich vorgegebenen Werte gemäß § 44 Abs 1 Z 7 lit b und c LVR 2010 hinsichtlich der Sichtverhältnisse und des Abstandes von Wolken bei Luftfahrzeugen im Fluge einzuhalten. Angesichts des vorliegenden Beweismaterials konnte – entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde – nicht festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer beim Start des am xx.xx.2012 durchgeführten Sichtflugs nicht möglich war die gesetzlich vorgegebenen Werte gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b und c LVR 2010 hinsichtlich der Sichtverhältnisse und des Abstandes von Wolken bei Luftfahrzeugen im Fluge einzuhalten. Rechtliche Beurteilung: Wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (VwGH 29.03.1989, 88/03/0116, 0117). Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Verfahren die vorliegenden Beweise für einen Schuldspruch des Beschwerdeführers nicht ausreichen, war das gegenständliche Straferkenntnis gemäß § 45 Z 1 VStG aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Verfahren die vorliegenden Beweise für einen Schuldspruch des Beschwerdeführers nicht ausreichen, war das gegenständliche Straferkenntnis gemäß Paragraph 45, Ziffer eins, VStG aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.13.2167.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.