RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/23/1493-10 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Tierschutzombudsmannes für Tirol Dr. Martin Janovsky gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom xx.xx.xx, GZ ****, den B E S C H L U S S gefasst:
- Der Beschwerde wird statt gegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom xx.xx.xx wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft C zurückverwiesen.
- Der Beschwerde wird statt gegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom xx.xx.xx wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft C zurückverwiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Aufgrund eines Antrages des A B vom 15.02.2013 behing bei der Bezirkshauptmannschaft C ein Bewilligungsverfahren nach § 28 TSchG auf Genehmigung einer Greifvogelschau. In diesem Verfahren erließ die Bezirkshauptmannschaft C am xx.xx.xx den nunmehr angefochtenen Bescheid. Gegen diesen wurde vom Tierschutzombudsmann für Tirol fristgerecht Berufung erhoben. Aufgrund eines Antrages des A B vom 15.02.2013 behing bei der Bezirkshauptmannschaft C ein Bewilligungsverfahren nach Paragraph 28, TSchG auf Genehmigung einer Greifvogelschau. In diesem Verfahren erließ die Bezirkshauptmannschaft C am xx.xx.xx den nunmehr angefochtenen Bescheid. Gegen diesen wurde vom Tierschutzombudsmann für Tirol fristgerecht Berufung erhoben. Aufgrund dieser Berufung erließ der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol am xx.xx.xx ein Berufungserkenntnis gegen welches Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom xx.xx.xx. zur Zl. *** dieser Beschwerde Folge gegeben und den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol behoben. Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und der darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht ist für das weitere Verfahren ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Im
- Verfahrensdurchgang hat die Bezirkshauptmannschaft C ebenso wie der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol die aufgrund des § 28 Abs 3 TSchG ergangene TSchG-VeranstV dem Ermittlungsverfahren und den jeweiligen Entscheidungen zugrunde gelegt. Wenn man nunmehr den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes folgt, so ist das von der Antragstellerin beantragte Vorhaben nicht unter § 28 Abs 3 TSchG zu subsumieren und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der TSchG-VeranstV. Im
- Verfahrensdurchgang hat die Bezirkshauptmannschaft C ebenso wie der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol die aufgrund des Paragraph 28, Absatz 3, TSchG ergangene TSchG-VeranstV dem Ermittlungsverfahren und den jeweiligen Entscheidungen zugrunde gelegt. Wenn man nunmehr den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes folgt, so ist das von der Antragstellerin beantragte Vorhaben nicht unter Paragraph 28, Absatz 3, TSchG zu subsumieren und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der TSchG-VeranstV. Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung für das weitere Verfahren angeordnet, dass die Behörde das Ermittlungsverfahren vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage des § 28 TSchG zu ergänzen und zu entscheiden hat. Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung für das weitere Verfahren angeordnet, dass die Behörde das Ermittlungsverfahren vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage des Paragraph 28, TSchG zu ergänzen und zu entscheiden hat. I. Erwägungen:römisch eins. Erwägungen: Im bisherigen Verfahren wurde von der Bezirkshauptmannschaft C das Ermittlungsverfahren unter Zugrundelegung des § 28 Abs 3 TschG iVm TSchG-VeranstV geführt. Da diese Annahme nunmehr entfällt, ist das wesentliche Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung der bei der Bezirkshauptmannschaft C vorhandenen Amtssachverständigen in diesem Umfang neu und somit erstmals durchzuführen. In Anlehnung an die Entscheidung des VwGH vom xx.xx.xx, Zl *** war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.Im bisherigen Verfahren wurde von der Bezirkshauptmannschaft C das Ermittlungsverfahren unter Zugrundelegung des Paragraph 28, Absatz 3, TschG in Verbindung mit TSchG-VeranstV geführt. Da diese Annahme nunmehr entfällt, ist das wesentliche Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung der bei der Bezirkshauptmannschaft C vorhandenen Amtssachverständigen in diesem Umfang neu und somit erstmals durchzuführen. In Anlehnung an die Entscheidung des VwGH vom xx.xx.xx, Zl *** war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.23.1493.10