RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/0149-4 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der C., A. Adresse, B., gegen den Bescheid des XXX als Agrarbehörde I. Instanz vom 21.10.2013, Zl X1, denDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der C., A. Adresse, B., gegen den Bescheid des römisch 30 als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 21.10.2013, Zl X1, den B E S C H L U S S gefasst:
- Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Bescheid vom 21.10.2013, Zl X1, hat das XXX als Agrarbehörde I. Instanz den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A. vom 27.10.1958, Zl X2, idgF abgeändert (Spruchpunkt I.) und für die Agrargemeinschaft A. die als Anlage zum genannten Bescheid ergangene Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt; bei gleichzeitigem Außerkraftsetzen der bisherigen Satzung der Agrargemeinschaft A. vom 07.04.1972, Zl X3 (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 21.10.2013, Zl X1, hat das römisch 30 als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A. vom 27.10.1958, Zl X2, idgF abgeändert (Spruchpunkt römisch eins.) und für die Agrargemeinschaft A. die als Anlage zum genannten Bescheid ergangene Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt; bei gleichzeitigem Außerkraftsetzen der bisherigen Satzung der Agrargemeinschaft A. vom 07.04.1972, Zl X3 (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Schriftsatz vom 04.11.2013 hat C., A. Adresse, B., gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. In ihrer Berufung führt die Beschwerdeführerin wörtlich aus: „Hiermit berufe ich gegen den Bescheid vom 21.10.2013 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung. Begründung: Wird nachgereicht…“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Beschwerdeführerin mit den Schriftsätzen vom 13.01.2014, Zl LVwG-2014/37/0149-1, zugestellt am
- Jänner 2014, und vom 27.01.2014, Zl LVwG-2014/37/0149-2, zugestellt am 29.01.2014, aufgefordert, ihre Berufung um einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung zu ergänzen. Mit Schriftsatz vom 12.02.2014 hat die Beschwerdeführerin beantragt, die Frist für die Verbesserung des Rechtsmittels, insbesondere zur Nachreichung der Begründung, bis zum 03.03.2014 zu erstrecken. Ihren Antrag begründet die Beschwerdeführerin wörtlich wie folgt: „Aus gesundheitlichen Gründen bin ich derzeit nicht in der Lage, Ihnen innerhalb der von Ihnen vorgelegten Frist von zwei Wochen zu antworten.“ II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, einschließlich der Überschriften lauten wie folgt: Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, einschließlich der Überschriften lauten wie folgt: „Inhalt der Beschwerde § 9
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten: Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- …
- ...
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren
- … Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätteParagraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte Erkenntnisse § 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Beschlüsse § 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs 1 zweiter Satz, Abs 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit: Die Landesagrarsenate wurden gem. Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 51/2012, iVm Z 3 der Anlage A zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der C., A. Adresse, B., gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2013, Zl X1.Die Landesagrarsenate wurden gem. Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, in Verbindung mit Ziffer 3, der Anlage A zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der C., A. Adresse, B., gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2013, Zl X
- Zur Sache: Das VwGVG ist am 01.01.2014 in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels durch die Beschwerdeführerin regelte Inhalt und Form der Berufung § 63 Abs 3 Allgemeines Veraltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/
- Entsprechend dieser Bestimmung hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der wesentliche Inhalt der Berufung hat daher aus einer Berufungserklärung, einer Berufungsbegründung und einem Berufungsantrag zu bestehen. Das VwGVG ist am 01.01.2014 in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels durch die Beschwerdeführerin regelte Inhalt und Form der Berufung Paragraph 63, Absatz 3, Allgemeines Veraltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,. Entsprechend dieser Bestimmung hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der wesentliche Inhalt der Berufung hat daher aus einer Berufungserklärung, einer Berufungsbegründung und einem Berufungsantrag zu bestehen. Die Berufung muss wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muss aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (VwGH 21.02.1995, Zl 95/05/0010,0011). § 63 Abs 3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft (VwGH 05.11.1997, Zl 95/21/1161). Die Berufung muss wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muss aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (VwGH 21.02.1995, Zl 95/05/0010,0011). Paragraph 63, Absatz 3, AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft (VwGH 05.11.1997, Zl 95/21/1161). Gemäß dem seit dem 01.01.2014 geltenden § 9 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs 1 Z 3) und das Begehren (§ 9 Abs 1 Z 4) zu enthalten. Auch in einer Beschwerde ist folglich darzulegen, aus welchen Gründen der in Beschwerde gezogene Bescheid bekämpft und welches Begehren gestellt wird.Gemäß dem seit dem 01.01.2014 geltenden Paragraph 9, VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und das Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Auch in einer Beschwerde ist folglich darzulegen, aus welchen Gründen der in Beschwerde gezogene Bescheid bekämpft und welches Begehren gestellt wird. Da das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin – Berufung vom 04.11.2013 – die genannten inhaltlichen Bestandteile (Berufungsbegründung/Gründe für die Beschwerde sowie Berufungsantrag/Begehren) nicht aufweist, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeführerin gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, die inhaltlichen Mängel ihrer als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung zu beheben. Da das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin – Berufung vom 04.11.2013 – die genannten inhaltlichen Bestandteile (Berufungsbegründung/Gründe für die Beschwerde sowie Berufungsantrag/Begehren) nicht aufweist, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, die inhaltlichen Mängel ihrer als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung zu beheben. Mit Schriftsatz vom 12.02.2014 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dem Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen zu können und eine Fristerstreckung zwecks Verbesserung ihres Rechtsmittels bis 03.03.2014 beantragt. Im verfahrensgegenständlichen Fall war die Berufung gegen den Bescheid des XXX als Agrarbehörde I. Instanz vom 21.10.2013, Zl X1, binnen zwei Wochen ab Zustellung einzubringen und musste dieses Rechtsmittel eine Berufungserklärung, eine Berufungsbegründung und einen Berufungsantrag enthalten. Diesen Inhaltserfordernissen entspricht die Berufung der Beschwerdeführerin vom 04.11.2013 in keiner Weise. Dieses Rechtsmittel erfüllt auch nicht die Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG.Im verfahrensgegenständlichen Fall war die Berufung gegen den Bescheid des römisch 30 als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 21.10.2013, Zl X1, binnen zwei Wochen ab Zustellung einzubringen und musste dieses Rechtsmittel eine Berufungserklärung, eine Berufungsbegründung und einen Berufungsantrag enthalten. Diesen Inhaltserfordernissen entspricht die Berufung der Beschwerdeführerin vom 04.11.2013 in keiner Weise. Dieses Rechtsmittel erfüllt auch nicht die Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat gemäß § 13 Abs 3 AVG die Beschwerdeführerin aufgefordert, die inhaltlichen Mängel ihres Rechtsmittels zu beheben, und dafür unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels anzuwendenden § 65 Abs 3 AVG eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Beschwerdeführerin aufgefordert, die inhaltlichen Mängel ihres Rechtsmittels zu beheben, und dafür unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels anzuwendenden Paragraph 65, Absatz 3, AVG eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Ein Auftrag nach § 13 Abs 3 AVG hat eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer der/die Mangel/Mängel zu beheben ist/sind. Da seit dem Ablauf der Berufungsfrist bereits mehr als zwei Monate verstrichen sind, ist die vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeräumte Frist von zwei Wochen zur Verbesserung der Beschwerde als angemessen zu bewerten. Es besteht kein triftiger Grund, der Beschwerdeführerin zur Behebung der inhaltlichen Mängel ihrer Beschwerde neuerlich die Frist zu erstrecken.Ein Auftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer der/die Mangel/Mängel zu beheben ist/sind. Da seit dem Ablauf der Berufungsfrist bereits mehr als zwei Monate verstrichen sind, ist die vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeräumte Frist von zwei Wochen zur Verbesserung der Beschwerde als angemessen zu bewerten. Es besteht kein triftiger Grund, der Beschwerdeführerin zur Behebung der inhaltlichen Mängel ihrer Beschwerde neuerlich die Frist zu erstrecken. Im Schriftsatz vom
- Februar 2014 hat die Beschwerdeführerin - wie sie selbst einräumt - die inhaltlichen Mängel ihrer Beschwerde nicht behoben. Die Beschwerde der C., A. Adresse, B., gegen den Bescheid des XXX als Agrarbehörde I. Instanz vom
- Oktober 2013, Zl X1, ist daher mangelhaft und war – da die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht nachgekommen ist – als unzulässig zurückzuweisen. Die Beschwerde der C., A. Adresse, B., gegen den Bescheid des römisch 30 als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom
- Oktober 2013, Zl X1, ist daher mangelhaft und war – da die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht nachgekommen ist – als unzulässig zurückzuweisen. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren ua die Z 3 und 4 des § 9 Abs 1 VwGVG auszulegen waren, die wesentliche Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerde definieren. Es war damit eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zu der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Bestimmung des § 9 VwGVG fehlt Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren ua die Ziffer 3 und 4 des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG auszulegen waren, die wesentliche Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerde definieren. Es war damit eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zu der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG fehlt Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0149.4