GVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwWBK-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwWBK-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 16,00 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 16,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Einleitend ist festzuhalten, dass
Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
GBK-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weiter geführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor.Einleitend ist festzuhalten, dass
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGBK-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weiter geführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Tatzeit: 06.03.2012, 13.19 Uhr Tatort: Vomp, auf der A 12, km 52.600 in Fahrtrichtung Westen Fahrzeug; PKW *-***1 Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges die gem. § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl. Nr. 36/2011, im Sanierungsgebiet auf der A-12 Inntalautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 29 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges die gem. Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2011,, im Sanierungsgebiet auf der A-12 Inntalautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 29 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft i.V.m. der zitierten VerordnungParagraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit der zitierten Verordnung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Mein bereits 2012 erfolgter schriftlicher Einspruch und im Anschluss persönlich vorgetragener Einspruch im Verkehrsreferat in dieser Sache, nachdem die Immissionsmessanlage an diesem Tag erkennbar zu Unrecht geschalten war. Mein Ersuchen um Nachweis der korrekten Messdaten (Emissionsprotokoll) blieb unbeantwortet. Vielmehr hat man mir nur gezeigt, dass die Anlage geschalten war (was nie zur Diskussion stand und mich etwas verblödend stehen hat lassen…). Ich fordere daher nochmals auf, das Verfahren einzustellen, oder den Nachweis der Überschreitung mit einem beglaubigten Emissionsprotokoll zu begründen und nachzuweisen. Ich bin es als Sachverständiger gewohnt, mit Fakten zu arbeiten - und an diesem Tag hatten wir Ostwind mit 10 km und keine Temperaturinversion (Gutachten ZAMG) Gleiches galt am…29.03.2012, 17.04.2012, 27.04.2012, 15.05.2012 usw, usw. und ganz aktuell am vergangenen Sonntag, 07.07. um 15.30 Uhr…da bogen sich die Bäume. Foto reiche ich gern nach…“ Beantragt wurde die Einstellung des Verfahrens. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie durch Einholung einer Stellungnahme und von Unterlagen bei der ASFINAG Service GmbH. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Herr A B, wohnhaft in PLZ Ort, Adresse, hat am 06.03.2012 um 13.19 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen *-***1 auf der A 12 Inntalautobahn bei Strkm 52.600 im Gemeindegebiet von Vomp die
der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 05.04.2011, LGBl Nr 36, erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 29 km/h überschritten. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 12.03.2012, GZ: A1/*****/**/2012, sowie aus der Stellungnahme der ASFINAG vom 12.08.
definierten Schwellenwert um mehr oder gleich 1 mg/m³ überschreitet oder die Immissionsbelastung einer Luftmessstelle in einem Gebiet den wahren Wert erreicht, wird für dieses Gebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt.
Paragraph 3, definierten Schwellenwert um mehr oder gleich 1 mg/m³ überschreitet oder die Immissionsbelastung einer Luftmessstelle in einem Gebiet den wahren Wert erreicht, wird für dieses Gebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt. Wenn der für ein Gebiet errechnete Immissionsbeitrag den für dieses Gebiet
definierten Schwellenwert um mehr oder gleich 1 mg/m³ unterschreitet und die Immissionsbelastung einer Luftmessstelle in einem Gebiet den wahren Wert nicht erreicht, wird für dieses Gebiet die Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h wieder aufgehoben.Wenn der für ein Gebiet errechnete Immissionsbeitrag den für dieses Gebiet
Paragraph 3, definierten Schwellenwert um mehr oder gleich 1 mg/m³ unterschreitet und die Immissionsbelastung einer Luftmessstelle in einem Gebiet den wahren Wert nicht erreicht, wird für dieses Gebiet die Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h wieder aufgehoben. Die Immissionsbelastung ist jede halbe Stunde zu messen und die Immissionsbeiträge sind jede halbe Stunde neu zu berechnen. Sowohl die Anordnung als auch die Aufhebung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist frühestens nach einer Stunde wieder zu ändern.“ (…) 2. Immissionsschutzgesetz Luft - IG-L, BGBl I Nr 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 77/2010:2. Immissionsschutzgesetz Luft - IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr. 77/2010: „Strafbestimmungen § 30Paragraph 30
und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung
mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer
Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer 4, erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung
Paragraph 10, zuwiderhandelt. (…)“ VI. Rechtliche Erwägungen:römisch sechs. Rechtliche Erwägungen: Nachdem der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt bei Strkm 52.600 der A 12 Inntalautobahn und somit innerhalb des in der Verordnung LGBl Nr 36/2011 festgelegten Sanierungsgebietes mit dem von ihm gelenkten Pkw eine Geschwindigkeit von - nach Abzug der Messtoleranz - 129 km/h eingehalten hat, obwohl für dieses Gebiet zum Tatzeitpunkt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h verordnet und mittels des Verkehrsbeeinflussungssystems kundgemacht war, hat er den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung begangen. Nachdem der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt bei Strkm 52.600 der A 12 Inntalautobahn und somit innerhalb des in der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2011, festgelegten Sanierungsgebietes mit dem von ihm gelenkten Pkw eine Geschwindigkeit von - nach Abzug der Messtoleranz - 129 km/h eingehalten hat, obwohl für dieses Gebiet zum Tatzeitpunkt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h verordnet und mittels des Verkehrsbeeinflussungssystems kundgemacht war, hat er den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung begangen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiters anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zahl 89/02/0017 ua).Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiters anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zahl 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat kein Vorbringen erstattet, das mangelndes Verschulden aufzeigen könnte. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung können keineswegs als unerheblich angesehen werden. Die gegenständliche Verordnung dient dem Schutz der lokal ansässigen Bevölkerung, zumal aufgrund der durch den Verkehr verursachten Immissionsbelastungen die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Luftgrenzwerte in der bezughabenden Region bereits wiederholt und in erheblichen Ausmaß überschritten werden. Insofern handelt es sich bei der Anordnung einer reduzierten höchsten Geschwindigkeit auf Grundlage der Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes-Luft um eine Schutzbestimmung zu Gunsten der im Inntal ansässigen Bevölkerung. Als Verschulden war von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Da die belangte Behörde den ihr zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu Euro 2 180,- lediglich zu ca 3,7 % ausgeschöpft hat, bestehen im Hinblick auf die Bemessung der Strafhöhe keine Bedenken. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.2252.3
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