RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/22/2591-11 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über den Antrag des Herrn BF, geb. ****, Adresse, auf Wiederaufnahme des Verfahrens uvs-2013/22/2591-8, abgeschlossen mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14.11.2013, den B E S C H L U S S gefasst:
- Der Antrag wird gemäß § 3 Abs 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz iVm § 32 Abs 2 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
- Der Antrag wird gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungenrömisch eins. Vorbemerkungen Das Verfahren uvs-2013/22/2591 wurde mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14.11.2013 abgeschlossen. Der vorliegende, mit 26.11.2013 datierte Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol nicht, wie vom Antragsteller vorgebracht, am 27.11.2013 per E-Mail eingelangt (siehe dazu unten). Somit ist dieser Antrag erst als mit 6.2.2014 per E-Mail an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht anzusehen. Damit einher geht nach § 3 Abs 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, dass für derartige Anträge auf Wiederaufnahme nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol, in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz der Gefertigte als Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichts Tirol zuständig ist.Das Verfahren uvs-2013/22/2591 wurde mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14.11.2013 abgeschlossen. Der vorliegende, mit 26.11.2013 datierte Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol nicht, wie vom Antragsteller vorgebracht, am 27.11.2013 per E-Mail eingelangt (siehe dazu unten). Somit ist dieser Antrag erst als mit 6.2.2014 per E-Mail an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht anzusehen. Damit einher geht nach Paragraph 3, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, dass für derartige Anträge auf Wiederaufnahme nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz der Gefertigte als Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichts Tirol zuständig ist. II. Verfahrensgangrömisch zwei. Verfahrensgang Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 31.7.2013, Zahl ****, wurden Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 als verspätet zurückgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14.11.2013 wurde die dagegen erhobene Berufung als verspätet zurückgewiesen. Der Antragsteller meldete sich telefonisch am 21.1.2014 beim Gefertigten und teilte mit, er hätte am 27.11.2013 an die UVS-Mail-Adresse um 06:11 Uhr eine E-Mail betreffend die Wiederaufnahme geschickt. Eine diesbezügliche Überprüfung hat jedoch ergeben, dass zu dieser Zeit kein Eingang beim allgemeinen Postfach des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zu verzeichnen war. Dieses Ermittlungsergebnis wurde Herrn BF per E-Mail vom 22.1.2014 mitgeteilt. Mit Eingabe vom 6.2.2014 teilte Herr BF mit wie folgt: „laut dem Telefonat mit Ihnen, Herr Dr. Franz Triendl und dem email vom 22.01.2014 haben Sie das eMail mit dem Wiederaufnahme (uvs-2013/22/2591-8) Schreiben nicht bekommen, ich habe versucht über meinen Provider und Netzanbieter A1/Telekom, eine Bestätigung zu bekommen das ich am 27.11.2013 dem UVS bzw. Ihnen ein eMail gesendet habe, was sie mir aber nicht ausstellten, da Sie es nur auf Anfrage von Behörden machen, da es zu Zeitaufwendig ist, daher habe ich leide keine Bestätigungen von zweiter Stelle, Außer mein Outlook Protokoll.“ Dieser E-Mailangeschlossen ist folgendes „Protokoll“ „Von: BF [] Gesendet: Mittwoch,
- November 2013 06:11An: 'uvs@tirol.gv.at; 'Betreff: Wiederaufnahme uvs-2013/22/2591-8, Beschwerde und Einleitung Disziplinarverfahren„Von: BF [] , Gesendet: Mittwoch,
- November 2013 06:11, An: 'uvs@tirol.gv.at; ', Betreff: Wiederaufnahme uvs-2013/22/2591-8, Beschwerde und Einleitung Disziplinarverfahren Sehr geehrte Damen/Herrn der Zuständigen Abteilung, Herr Dr. Triendl, Angefügt finden Sie die Wiederaufnahme uvs-2013/22/2591-8 und Beschwerde bzw. Einleitung Disziplinarverfahren. Den Tonbandmitschnitt sowie das Schreiben der Wiederaufnahme uvs-2013/22/2591-8 finden Sie nochmals auf: Hochachtungsvoll BF DI (FH) BF Adresse Phone +43
(0)E-Mail: Internet:“ Des Weiteren ist die folgende, mit 26.11.2013 datierte Eingabe angeschlossen: „BF Adresse Mobil +43
(0)eMail: UVS Tirol Michael-Gaismair-Straße 1 A- 6020 Innsbruck Phone +43
(0)512 508 3730 H., 2013-11-26 Wiederaufnahme Wiederaufnahme des Verfahrens GZ: uvs-2013/22/2591-8, zwecks Mutwilliger falscher Ermittlungen und Unterschlagen von Beweisen. Ich BF, vordere um Wiederaufnahme des oben genannten Verfahrens, da Mutwillig von Dr. Franz Triendl, Unterlagen bzw. Wichtige Beweise Unterschlagen wurden, worauf ich auch ein Disziplinarverfahren gegen Dr. Franz Triendl, wegen Amtsmissbrauch und Verstoß gegen Behördliches Ermittlungsverfahren, da ich ansonsten ein Strafverfahren gegen den zuständigen Vorgesetzten bzw. gegen diese Behörde einleite bzw. die Öffentlichkeit einschalte, da das Verfahren eindeutig falsch geführt wurde bzw. eine falsche Berufungserkenntnis ergangen ist, der Herr Dr. Franz Triendl eindeutig wusste, dass ich mir weiteres Verfahren beim Verwaltungsgerichthof leisten kann! Begründung der Wiederaufnahme: Herr Dr. Franz Triendl, hat die genannten Beweise die beim Wideraufnahme Antrag bei der BH- Y. und bei der Vernehmung am 30.10.2013 (Anhang, Tonbandmitschnitt Gesamte Vernehmung) als Beweis gefordert wurden, wie Protokolle der Post AG, die Beweisen das über 90% der Einschreiben und Pakete seit Jahr 1999 nicht zugestellt wurden bzw. abgeholt, da kein Hiterlegungsnachweis hinterlegt wurde, noch hat Herr Dr. Franz Triendl die Postprotokolle bei der BH-Y. noch bei beim BG-Silz, BG- Schwaz oder Landesgericht eingeholt, was auch beim Wideraufnahme Antrag bei der BH-Y. und bei der Vernehmung am 30.10.2013, als beweis angegeben wurde, wo auch ersichtlich ist, das seit dem Jahr 1999 alle Einschreiben zurück gegangen sind, da keine Zustellung der Post und daher eine Vereinbarung gemacht wurde, wie zb. mit Herrn W., Herrn S., Herrn F. der BH-Y. und Frau K. des BG-Silz od. des Oberstaatsanwaltes, dass wenn ein Schreiben versendet wird mir telefonisch oder per eMail Bescheid gegeben wird, da die Post Zustellung nicht funktioniert, oder es sich mit der Post AG in Wien in Verbindung setzt, da da auch schon Ermittlungen gemacht werden, gleich wie bei der Staatsanwaltschaft, wo Ermittlungen gegen den jetzigen Post Zusteller Herrn S. laufen bzw. gegen ehemalige Zusteller liefen. Auch sind mehrere Zeugen genannt worden, die eindeutig beweisen das die Post bzw. das Schreiben um was es in diesen Fall geht nicht zugestellt wurde, was auch Frau LL.M. Roosje Textor bezeugt hat, da Sie am diesen Tag wo dieser Brief angeblich zugestellt worden ist zu Hause war, bzw. die Post die zugestellt wurde, aus den Postkasten holte, wo kein Hinterlegungsnachweis noch das Einschreiben bei lag! Auch ging aus dem Vernehmungsgespräch eindeutig hervor, das was der Herr S. sagte, genau das war was Herr Dr. Franz Triendl und ich in der Vernehmung besprochen haben, was Her S. vom gang aus bei der Türe Belauscht hat, auch die Aussage, dass es vor ihm schon mit Zustellern Probleme gab bzw. Anzeigen gegen diese, was ihm die Kollegen vor der Übernahme des Zustellbereichs erzählten, sagt bzw. zeigt eindeutig, dass Herr S. befangen war/ist bzw. dass er das auf Auftrag von Kollegen so weiterführt, keine Post Zustellung bzw. Wichtige Sachen, wie Pakete, Einschreiben und Firmenschreiben.“ Auf entsprechende Anfrage hin übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Y. dem Landesverwaltungsgericht in Tirol mit E-Mail vom 7.2.2014 den Zustellnachweis betreffend das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14.11.2013, GZl uvs-2013/22/2591-8. Auf diesem Zustellnachweis findet sich der Vermerk, dass am 26.11.2013 ein Zustellversuch am Wohnsitz des Antragstellers stattgefunden hat. Weiters enthält der Zustellnachweis die Angabe, dass die Hinterlegung des Poststückes beim Postamt 123 erfolgte. Als Beginn der Abholfrist wurde vom Zusteller der 27.11.2013 eingetragen. Eine mit E-Mailvom 20.2.2014 erfolgte Anfrage beim zuständigen Postamt 123 hat ergeben, dass das betreffende Poststück am 9.12.2013 vom Empfänger persönlich behoben wurde. III. Rechtsgrundlagenrömisch drei. Rechtsgrundlagen 1. Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl 1930/1 idF BGBl I 2013/164 (B-VG):1. Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl 1930/1 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/164 (B-VG): Art 151.…Artikel 151 Punkt …
(51)… 8.Ziffer 8 Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. …“
- Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGbk-ÜG):
- Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGbk-ÜG): Verwaltungsgerichte§ 3.Paragraph 3, …
(6)Absatz 6,Die Verwaltungsgerichte entscheiden ab
- Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.Die Verwaltungsgerichte entscheiden ab
- Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die Paragraphen 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7,Mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren können von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt … 2.Ziffer 2 zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. …“
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGVG):
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGVG): Wiederaufnahme des Verfahrens§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und 1.Ziffer eins das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2.Ziffer 2 neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder 3.Ziffer 3 das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oderdas Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4.Ziffer 4 nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Absatz 3,Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Absatz 4,Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Absatz 5,Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. IV. Rechtliche Erwägungenrömisch vier. Rechtliche Erwägungen
- a)Zur Rechtzeitigkeit des vorliegenden Wiederaufnahmeantrages: § 32 Abs 2 VwGVG normiert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG normiert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmebegehrens ist somit zunächst die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller von den Umständen, die seiner Ansicht nach die Wiederaufnahme des Verfahrens begründen, Kenntnis erlangt hat und somit die Frist zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages zu laufen begann. Der Verwaltungsgerichtshof führte im Hinblick auf § 69 Abs 2 AVG (welcher praktisch ident mit § 32 Abs 2 VwGVG ist) aus, dass die in § 69 Abs 2 AVG vorgesehene subjektive Frist bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt beginnt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (VwGH 26.04.2013, 2011/11/0051). Der Verwaltungsgerichtshof führte im Hinblick auf Paragraph 69, Absatz 2, AVG (welcher praktisch ident mit Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist) aus, dass die in Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgesehene subjektive Frist bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt beginnt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (VwGH 26.04.2013, 2011/11/0051). Der Antragsteller stützt sein Wiederaufnahmebegehren im Wesentlichen darauf, dass die Behörde es unterlassen habe, näher bezeichnete und für das Ergebnis des Verfahrens relevante Beweise aufzunehmen. Von diesen Umständen (nämlich den vorgebrachten unterlassenen Beweisaufnahmen) musste der Antragsteller in dem Zeitpunkt Kenntnis erlangt haben, als er den entsprechenden (beim Postamt hinterlegten) Bescheid behob. Eine Rückfrage bei der zuständigen Postfiliale 123 hat – wie erwähnt - ergeben, dass dies am 9.12.2013 geschehen ist, sodass an diesem Tag auch die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Antrages zu laufen begann. Die Frist endete somit am Montag, den 23.12.2013. In einem weiteren Schritt ist nun zu prüfen, wann der gegenständliche Antrag als beim Verwaltungsgericht Tirol eingebracht anzusehen ist. Der Antragsteller führte diesbezüglich aus, dass der mit 26.11.2013 datierte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol am 27.11.2013 per E-Mail eingelangt sei. Eine entsprechende Überprüfung hat jedoch ergeben, dass kein diesbezüglicher Eingang im allgemeinen Postfach des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol aufzufinden war. Die zeitlichen Angaben des Antragstellers sind überdies nicht nachvollziehbar, wenn man sich das Zustellprozedere betreffend den Bescheid, welcher Gegenstand des nunmehrigen Wiederaufnahmeverfahrens ist, vor Augen führt. Auf dem entsprechenden Zustellnachweis des Berufungserkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14.11.2013, GZl uvs-2013/22/2591-8, findet sich nämlich der Vermerk, dass am 26.11.2013 ein Zustellversuch am Wohnsitz des Antragstellers stattgefunden hat. Als Datum des Beginns der Abholfrist wurde vom Zusteller auf der Verständigung über die Hinterlegung der 27.11.2013 angegeben. Darauf hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass es sich beim Zustellschein um eine öffentliche Urkunde handelt, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist (z.B. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040). Die ab 27.11.2013 hinterlegte Sendung wurde am 9.12.2013 vom Empfänger persönlich behoben. Daraus ist zu schließen, dass der Antragsteller erst am 9.12.2013 vom Abschluss des Verfahrens sowie vom Inhalt des entsprechenden Bescheides Kenntnis erlangt hat. Fraglich erscheint daher, wie es dem Antragsteller möglich gewesen sein kann, sich bereits in seinem mit 26.11.2013 datierten Schreiben auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14.11.2013, GZl uvs-2013/22/2591-8, zu beziehen. Abgesehen von diesen aufgezeigten Ungereimtheiten bleibt festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „ein Anbringen nur dann als eingebracht gilt, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt, und die Partei trägt auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe. Auch ein technisch übermitteltes Anbringen kommt erst in jenem Zeitpunkt tatsächlich bei der Behörde an, in dem die Daten vollständig in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind“ (VwGH 30.04.2013, 2012/05/0090). Im Hinblick auf das vom Antragsteller zur Untermauerung seines Vorbringens mit E-Mail vom 6.2.2014 übermittelte „Outlook-Protokoll“ (Gesendet: 27. November 2013 06:11; An: uvs@tirol.gv.at; franz.triendl@tirol.gv.at; Betreff: Wiederaufnahme uvs-2013/22/2591-8, Beschwerde und Einleitung Disziplinarverfahren) ist zu bemerken, dass dies an der Beurteilung des gegenständlichen Falles nichts zu ändern vermag. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt nämlich nicht einmal eine von der Partei vorgelegte Sendebestätigung den zwingenden Schluss zu, dass das gesendete E-Mail bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist. Vielmehr „lasse die vorgelegte Sendebestätigung - auch unter Berücksichtigung des behaupteten Fehlens eines E-Mail-Fehlberichts bzw einer Retournierung des abgesendeten E-Mail an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - nur erkennen, dass ein E-Mail von der betreffenden Rechtsanwaltskanzlei versendet wurde“ (VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139). Losgelöst von diesen Überlegungen konnte der Antragsteller weder eine „Übermittlungsbestätigung“ noch eine „Lesebestätigung“ vorlegen. Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des vorliegenden Falles ergibt sich nunmehr, dass der vorliegende Wiederaufnahmeantrag – entgegen den Angaben des Antragstellers – nicht am 27.11.2013 per E-Mail beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingelangt ist. Vielmehr ist erst die Übermittlung der mit 26.11.2013 datierten Eingabe an das Landesverwaltungsgericht Tirol mit E-Mail des Antragstellers vom 6.2.2014 als Einbringung des gegenständlichen Antrages zu werten. Der am 6.2.2014 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erweist sich somit als verspätet, da die Frist für seine Einbringung – wie oben ausgeführt – am 23.12.2013 endete.
- b)Zur inhaltlichen Beurteilung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages: Wie bereits ausgeführt, scheitert der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag bereits an seiner verspäteten Einbringung. Aus diesem Grund würde sich prinzipiell ein Auseinandersetzen mit den geltend gemachten Wiederaufnahmegründen erübrigen. Nur der Vollständigkeit halber wird im Folgenden auf den Inhalt des Wiederaufnahmebegehrens kurz eingegangen: Der Antragsteller stützt sich im Wesentlichen darauf, dass näher bezeichnete – aus seiner Sicht verfahrensrelevante – Beweise nicht aufgenommen worden seien. Mit dieser Argumentation verkennt der Antragsteller jedoch, dass die fehlende Aufnahme von Beweismitteln durch das Entscheidungsorgan keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs 1 VwGVG darstellt. Vielmehr hätte er derartige – behauptete - Verfahrensmängel in einer Beschwerde (nunmehr Revision) an den Verwaltungsgerichtshof geltend machen müssen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur aufgrund eingeschränkter und im § 32 Abs 1 VwGVG taxativ aufgezählter Gründe möglich. Der Antragsteller stützt sich im Wesentlichen darauf, dass näher bezeichnete – aus seiner Sicht verfahrensrelevante – Beweise nicht aufgenommen worden seien. Mit dieser Argumentation verkennt der Antragsteller jedoch, dass die fehlende Aufnahme von Beweismitteln durch das Entscheidungsorgan keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG darstellt. Vielmehr hätte er derartige – behauptete - Verfahrensmängel in einer Beschwerde (nunmehr Revision) an den Verwaltungsgerichtshof geltend machen müssen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur aufgrund eingeschränkter und im Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG taxativ aufgezählter Gründe möglich. Vom Antragsteller wurde vorliegend keiner der im Gesetz angeführten Tatbestände zur Begründung seines Antrages geltend gemacht. Zu bemerken ist insbesondere, dass § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG vorliegend nicht einschlägig ist, da es den vom Antragsteller angeführten Beweismitteln an der erforderlichen Neuheit fehlt. Schließlich bringt der Wiederaufnahmewerber in seinem Antrag selbst vor, dass er die Aufnahme der näher bezeichneten Beweise schon im ursprünglichen Verfahren begehrt habe. Bei der vom Wiederaufnahmewerber behaupteten Unterlassung von Beweisaufnahmen handelt es sich auch nicht um eine gerichtlich strafbare Handlung im Sinne des § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG.Vom Antragsteller wurde vorliegend keiner der im Gesetz angeführten Tatbestände zur Begründung seines Antrages geltend gemacht. Zu bemerken ist insbesondere, dass Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vorliegend nicht einschlägig ist, da es den vom Antragsteller angeführten Beweismitteln an der erforderlichen Neuheit fehlt. Schließlich bringt der Wiederaufnahmewerber in seinem Antrag selbst vor, dass er die Aufnahme der näher bezeichneten Beweise schon im ursprünglichen Verfahren begehrt habe. Bei der vom Wiederaufnahmewerber behaupteten Unterlassung von Beweisaufnahmen handelt es sich auch nicht um eine gerichtlich strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG. Insgesamt zeigt sich, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens somit – abgesehen von der verspäteten Einbringung - auch am Fehlen eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes scheitern würde. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.22.2591.11