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LVwG-2014/15/0256-2

Obsah (7)§ 25a§ 8§ 3§ 27Art. 130§ 28Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/15/0256-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2013 wurden

§ 8

TRG für den Zeitraum vom 10.01.2014 bis zum 09.01.2015 die Kosten für mobile Förderung von Kindern und Jugendlichen im Ausmaß von 4.358 Stunden einmalig im Institut für Sozialdienste, Ifs- Sozialpsychiatrische Intensivbetreuung, übernommen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2013 wurden

Paragraph 8, TRG für den Zeitraum vom 10.01.2014 bis zum 09.01.2015 die Kosten für mobile Förderung von Kindern und Jugendlichen im Ausmaß von 4.358 Stunden einmalig im Institut für Sozialdienste, Ifs- Sozialpsychiatrische Intensivbetreuung, übernommen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz, datiert auf den 23.12.2013, ein Rechtsmittel erhoben, in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass mit dem vorliegenden Bescheid eine Reduktion von 542 Stunden gegenüber dem Jahr 2013 vorgenommen werde, wogegen sich die Eltern in Vertretung für ihren Sohn entschieden aussprechen würden. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.01.2014, zugestellt durch Hinterlegung am 23.01.2014, wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass mit dem vorliegenden Leistungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y entgegen dem Vorbringen der Beschwerde eine Leistungskürzung im Verhältnis zum Jahr 2013 nicht erfolgt ist. Vielmehr wurde dieselbe Stundenanzahl zugesprochen wie bereits im Vorjahr. Aus diesem Grund wurde darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerde schon zu Folge dieser Angaben als nicht begründet erweise. Außerdem wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es ihnen freisteht, die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu beantragen so wie im Fall, dass ein derartiger Antrag nicht gestellt werde, davon ausgegangen werde, dass ausdrücklich darauf verzichtet wird. Festgehalten wird, dass bis zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Stellungnahme dazu nicht eingelangt ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer befindet sich in Betreuung durch das Ifs- Sozialpsychiatrische Intensivbetreuung, Institut für Soziale Dienste in A. Mit Antrag vom 30.10.2013 wurde eine Leistung nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz entsprechend den Angaben im Verlaufsbericht des Ifs- A beantragt. Die Erstbehörde hat daraufhin ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, im Rahmen dessen die Gewährung der Maßnahme sowohl aus amtsärztlicher, aus auch als sozialarbeitischer Sicht befürwortet wurde. Das ergibt sich beispielsweise aus einer E-Mailnachricht der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Behörde vom 30.10.2013 an die Sozialarbeiterin, in wie fern die Stundenanzahl gleich wie im Jahr 2013 bleiben soll oder allenfalls zu reduzieren sei. Aufgrund der Stellungnahme der Sozialarbeiterin vom 04.11.2013 wurde daraufhin ein Stundenausmaß vorgeschlagen, welches exakt jenem aus dem Jahr 2013 gleicht. Aufgrund der ausdrücklichen Stellungnahme, dass die Stundenanzahl gleich bleiben solle, wurde daher ein Stundenausmaß genehmigt, das jenem im Bescheid vom 09.01.2013 gleicht. Sämtliche Angaben ergeben sich aus dem Akt der Erstbehörde. Soweit daher in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Stundenanzahl im Verhältnis zum Vorjahr gekürzt worden sei, entspricht dies nicht den Tatsachen. Dieser Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht und wurde von diesen nichts vorgebracht, was Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen ließe. Rechtliche Erwägungen: Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfasst

§ 8

Abs 1 TRG die Beratung der Erziehungsberechtigten des Behinderten in Erziehungs- und Bildungsfragen, die Vermittlung des Behinderten in eine seiner Behinderung und Befähigung entsprechende Erziehungs- und Bildungseinrichtung und die Übernahme der durch die Behinderung bedingten Kosten für die Erziehung und Schulbildung.Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfasst

Paragraph 8, Absatz eins, TRG die Beratung der Erziehungsberechtigten des Behinderten in Erziehungs- und Bildungsfragen, die Vermittlung des Behinderten in eine seiner Behinderung und Befähigung entsprechende Erziehungs- und Bildungseinrichtung und die Übernahme der durch die Behinderung bedingten Kosten für die Erziehung und Schulbildung. Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfasst

Abs 2 leg. cit. insbesondere die Tragung der Kosten des Besuches von Sonderkindergärten und Sonderschulen, der Kosten für häuslichen Unterricht, wenn ein Schulbesuch nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, und der Kosten der Unterbringung in Heimen einschließlich der Fahrt- und Überstellungskosten.Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfasst

Absatz 2, leg. cit. insbesondere die Tragung der Kosten des Besuches von Sonderkindergärten und Sonderschulen, der Kosten für häuslichen Unterricht, wenn ein Schulbesuch nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, und der Kosten der Unterbringung in Heimen einschließlich der Fahrt- und Überstellungskosten. Der Behinderte oder die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben dem Land

§ 8

Abs 3 TRG zu den Kosten der Unterbringung in einem Heim einen monatlichen Beitrag zu leisten. Die Landesregierung hat den Beitrag einheitlich für alle Heime durch Verordnung nach dem durchschnittlichen Aufwand für die Verpflegung und unter Berücksichtigung der Höhe der Familienbeihilfe festzusetzen.Der Behinderte oder die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben dem Land

Paragraph 8, Absatz 3, TRG zu den Kosten der Unterbringung in einem Heim einen monatlichen Beitrag zu leisten. Die Landesregierung hat den Beitrag einheitlich für alle Heime durch Verordnung nach dem durchschnittlichen Aufwand für die Verpflegung und unter Berücksichtigung der Höhe der Familienbeihilfe festzusetzen.

§ 3

Abs 5 TRG besteht auf Leistung nach diesem Gesetz, mit Ausnahme von Leistungen nach §§ 14 und 15 Abs 1 und 2, ein Anspruch. Ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme besteht nicht.

Paragraph 3, Absatz 5, TRG besteht auf Leistung nach diesem Gesetz, mit Ausnahme von Leistungen nach Paragraphen 14 und 15 Absatz eins und 2, ein Anspruch. Ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme besteht nicht. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 2 Vw

GVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Unter Hinweis auf die obigen Feststellungen wird festgehalten, dass entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde das Ausmaß an Stunden für die Betreuung des R P nicht gekürzt wurde. Im Rechtsmittel wird ausdrücklich vorgebracht, dass sich die Eltern in Vertretung für ihren Sohn gegen eine Kürzung der Leistung im Verhältnis zum Vorjahr aussprechen. Zur Folge des § 27 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbefugnis insofern eingeschränkt, als dass der Umfang des Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen, sowie den Umfang des Begehrens beschränkt wird. Eine dahingehende Überprüfung des angefochtenen Bescheides lässt eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen, zumal die behauptete Kürzung der Betreuungsstunden im Verhältnis zum Jahr 2013 tatsächlich nicht vorgenommen wurde.Zur Folge des Paragraph 27, VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbefugnis insofern eingeschränkt, als dass der Umfang des Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen, sowie den Umfang des Begehrens beschränkt wird. Eine dahingehende Überprüfung des angefochtenen Bescheides lässt eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen, zumal die behauptete Kürzung der Betreuungsstunden im Verhältnis zum Jahr 2013 tatsächlich nicht vorgenommen wurde. Die Beschwerde war daher abzuweisen, da dem Antrag vom 30.10.2013 bereits durch die belangte Behörde vollinhaltlich entsprochen wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.0256.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.