RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/30/0410-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die als Berufung am 11.09.2013 eingebrachte Beschwerde der mongolischen Staatsangehörigen A B, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G I, Adresse, PLZ Ort, gegen den von der Bezirkshauptmannschaft Y im Namen des Landeshauptmannes von Tirol erlassenen Bescheid vom 20.08.2013, Zl *W-***, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die als Berufung am 11.09.2013 eingebrachte Beschwerde der mongolischen Staatsangehörigen A B, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G römisch eins, Adresse, PLZ Ort, gegen den von der Bezirkshauptmannschaft Y im Namen des Landeshauptmannes von Tirol erlassenen Bescheid vom 20.08.2013, Zl *W-***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG werden der angefochtene Bescheid und der dieser Entscheidung vorausgegangene Wiederaufnahmebescheid vom 21.05.2013, *W-***, mit dem das bereits mit erteiltem Aufenthaltstitel vom 25.01.2011, gültig bis 25.01.2012, abgeschlossene Verfahren betreffend Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach dem NAG gemäß Antrag vom 5.11.2010 wieder aufgenommen und in den Verfahrensstand vor Erteilung des am 25.01.2011 ausgestellten Aufenthaltstitels zurückgesetzt wurde, ersatzlos behoben.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG werden der angefochtene Bescheid und der dieser Entscheidung vorausgegangene Wiederaufnahmebescheid vom 21.05.2013, *W-***, mit dem das bereits mit erteiltem Aufenthaltstitel vom 25.01.2011, gültig bis 25.01.2012, abgeschlossene Verfahren betreffend Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach dem NAG gemäß Antrag vom 5.11.2010 wieder aufgenommen und in den Verfahrensstand vor Erteilung des am 25.01.2011 ausgestellten Aufenthaltstitels zurückgesetzt wurde, ersatzlos behoben.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Die mongolische Staatsangehörige A B hat am 11.02.2013 einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ eingebracht. Die Antragstellerin hat im Antragsformular den bisher geführten Namen V M, auf den die erstmalig erteilte Rot-Weiß-Rote-Karte plus ausgestellt wurde, als früheren Familiennamen bzw. hinsichtlich des früheren Vornamens als Aliasnamen angeführt. Auch das Geburtsdatum wurde abgeändert mit xx.xx.xxxx angegeben (früher „alias“ xx.xx.xxxx). Lautend auf die nunmehr verwendeten Personalien wurde ein mongolischer Reisepass, der bis 10.01.2016 gültig ist, am 11.01.2011 ausgestellt und dieser im Verfahren vorgelegt. Die Einbringung des Verlängerungsantrages erfolgte rechtzeitig vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels (Gültigkeit bis 24.03.2013!). Zum abgeänderten Namen wurde bei der Antragseinbringung bei der Erstbehörde am 11.02.2013 im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme Folgendes ausgeführt:Die mongolische Staatsangehörige A B hat am 11.02.2013 einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ eingebracht. Die Antragstellerin hat im Antragsformular den bisher geführten Namen römisch fünf M, auf den die erstmalig erteilte Rot-Weiß-Rote-Karte plus ausgestellt wurde, als früheren Familiennamen bzw. hinsichtlich des früheren Vornamens als Aliasnamen angeführt. Auch das Geburtsdatum wurde abgeändert mit xx.xx.xxxx angegeben (früher „alias“ xx.xx.xxxx). Lautend auf die nunmehr verwendeten Personalien wurde ein mongolischer Reisepass, der bis 10.01.2016 gültig ist, am 11.01.2011 ausgestellt und dieser im Verfahren vorgelegt. Die Einbringung des Verlängerungsantrages erfolgte rechtzeitig vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels (Gültigkeit bis 24.03.2013!). Zum abgeänderten Namen wurde bei der Antragseinbringung bei der Erstbehörde am 11.02.2013 im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme Folgendes ausgeführt: „Wir haben die falsche Identität angegeben, da wir viele Probleme in der Mongolei haben bzw. haben wir Probleme mit meinem Lebensgefährten. Wir haben auch den falschen Namen angegeben, da wir gehört haben, dass wenn wir den richtigen Namen anführen würden, könnten wir aufgefunden werden in Österreich. Wir haben absichtlich den falschen Namen angegeben und wurde die falsche Identität erfunden. Die Tochter stimmt dieser Aussage zu.“ Die Erstbehörde hat aufgrund der im Verlängerungsantrag angegebenen und nunmehr anders lautenden Namen und im Wesentlichen auch um von der Landespolizeidirektion Tirol eine neuerliche Stellungnahme zur Frage der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung das mit Antrag vom 5.11.2010 eingeleitete und mit dem am 25.1.2011 ausgestellten und bis 25.1.2012 gültigen Aufenthaltstitel bereits abgeschlossene Verfahren zur erstmaligen Erlangung einer Niederlassungsbewilligung von Amts wegen wieder aufgenommen. Es wurde in diesem Bescheid auch verfügt, dass das Verfahren in den Stand vor Erteilung des am 25.01.2011 ausgestellten Aufenthaltstitels tritt. Der Bescheid wurde auf keine konkrete verfahrensrechtliche Grundlage gestützt und damit begründet, dass die Sicherheitsdirektion Tirol bei Kenntnis der nunmehr geänderten persönlichen Identitätsdaten hinsichtlich der seinerzeit festgestellten Unzulässigkeit der Ausweisung eventuell anders entschieden hätte. Nach Erlassung des Wiederaufnahmebescheides, der erst mit Erlassung des im Verfahren ergehenden abschließenden Bescheides angefochten werden konnte, wurde eine neuerliche begründete Stellungnahme gemäß § 44b Abs 2 NAG von der Landespolizeidirektion eingeholt und wurde nunmehr mit Stellungnahme vom 24.06.2013 die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen attestiert. In weiterer Folge wurde das wieder aufgenommene Verfahren mit dem gegenständlichen Bescheid abgeschlossen und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen.Die Erstbehörde hat aufgrund der im Verlängerungsantrag angegebenen und nunmehr anders lautenden Namen und im Wesentlichen auch um von der Landespolizeidirektion Tirol eine neuerliche Stellungnahme zur Frage der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung das mit Antrag vom 5.11.2010 eingeleitete und mit dem am 25.1.2011 ausgestellten und bis 25.1.2012 gültigen Aufenthaltstitel bereits abgeschlossene Verfahren zur erstmaligen Erlangung einer Niederlassungsbewilligung von Amts wegen wieder aufgenommen. Es wurde in diesem Bescheid auch verfügt, dass das Verfahren in den Stand vor Erteilung des am 25.01.2011 ausgestellten Aufenthaltstitels tritt. Der Bescheid wurde auf keine konkrete verfahrensrechtliche Grundlage gestützt und damit begründet, dass die Sicherheitsdirektion Tirol bei Kenntnis der nunmehr geänderten persönlichen Identitätsdaten hinsichtlich der seinerzeit festgestellten Unzulässigkeit der Ausweisung eventuell anders entschieden hätte. Nach Erlassung des Wiederaufnahmebescheides, der erst mit Erlassung des im Verfahren ergehenden abschließenden Bescheides angefochten werden konnte, wurde eine neuerliche begründete Stellungnahme gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG von der Landespolizeidirektion eingeholt und wurde nunmehr mit Stellungnahme vom 24.06.2013 die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen attestiert. In weiterer Folge wurde das wieder aufgenommene Verfahren mit dem gegenständlichen Bescheid abgeschlossen und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ua ausgeführt, warum es zur Verwendung unterschiedlicher Namen gekommen sei (posttraumatische Belastungsstörungen) und dass kein rechtlich relevantes Verschulden vorgeworfen werden könne. Es wurden mehrere Beweisanträge gestellt. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückzuverweisen. II. Rechtslagen:römisch zwei. Rechtslagen: Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten wie folgt: Verlängerungsverfahren § 24Paragraph 24
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
- der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
- der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
- der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels § 25Paragraph 25
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. Weiters waren im gegenständlichen Falle folgende Bestimmungen des VwGVG verfahrensrelevant: Erkenntnisse § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8)Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Vorweg ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bestehenden Aufenthaltstitels ein Verlängerungsantrag eingebracht wurde. Dass es sich bei der Antragstellerin des Verlängerungsantrages um die gleiche Person handelt wie jene Person, der die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit der Geschäftszahl *W-***, am 24.03.2012 mit Gültigkeit bis 24.03.2013 ausgestellt wurde, wurde selbst von der Erstbehörde nicht bestritten. Dass die Inhaberin der bis 24.03.2013 gültigen Bewilligung ihren Namen und ihr Geburtsdatum nunmehr geändert hat, ist ebenfalls unstrittig. Auf den geänderten Namen und das ebenfalls geänderte Geburtsdatum wurde ein Reisepass von der zuständigen mongolischen Behörde ausgestellt. Auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchen (relevanten) Gründen im Asylverfahren ein Aliasname verwendet wurde, ist aus dem vorgelegten Akt nicht zweifelsfrei nachvollziehbar. Da es sich aber unstrittig um die gleiche Person handelt, ist dies (nur) für die Einstufung des verfahrensgegenständlichen Antrages als Verlängerungsantrages unwesentlich. Sollten Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs 1 und 2 NAG laut durchzuführender Erhebungen und nach Rechtsansicht der Erstbehörde fehlen, so wird das nach § 25 Abs. 1 NAG vorgesehenen Verfahren durchzuführen sein. Für den Fall, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach dem FPG in Rechtskraft erwächst, wäre das Verfahren betreffend den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels dann gemäß § 25 Abs 2 NAG formlos einzustellen. Sollten Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG laut durchzuführender Erhebungen und nach Rechtsansicht der Erstbehörde fehlen, so wird das nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG vorgesehenen Verfahren durchzuführen sein. Für den Fall, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach dem FPG in Rechtskraft erwächst, wäre das Verfahren betreffend den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels dann gemäß Paragraph 25, Absatz 2, NAG formlos einzustellen. Dem System des NAG und des FPG folgend sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die sich aufgrund eines Verlängerungsantrages nach § 24 NAG ergeben, von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu erlassen und zu vollstrecken und ist das Verlängerungsverfahren erst nach Entscheidung der Fremdenpolizeibehörde fortzuführen oder einzustellen. Mehrfachverfahren vor den Höchstgerichten (FrG, AufG), wie sie in früheren Jahren durchaus üblich waren, sollten damit wirksam verhindert werden. Mit der rechtlich nicht einwandfrei nachvollziehbaren amtswegigen Wiederaufnahme und in weiterer Folge Abweisung des bereits vor drei Jahren abgeschlossenen Erstantragsverfahren wäre eine solche Möglichkeit eröffnet worden.Dem System des NAG und des FPG folgend sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die sich aufgrund eines Verlängerungsantrages nach Paragraph 24, NAG ergeben, von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu erlassen und zu vollstrecken und ist das Verlängerungsverfahren erst nach Entscheidung der Fremdenpolizeibehörde fortzuführen oder einzustellen. Mehrfachverfahren vor den Höchstgerichten (FrG, AufG), wie sie in früheren Jahren durchaus üblich waren, sollten damit wirksam verhindert werden. Mit der rechtlich nicht einwandfrei nachvollziehbaren amtswegigen Wiederaufnahme und in weiterer Folge Abweisung des bereits vor drei Jahren abgeschlossenen Erstantragsverfahren wäre eine solche Möglichkeit eröffnet worden. Seitens der Erstbehörde ist betreffend des im erstinstanzlichen Akt befindlichen noch nicht entschiedenen Verlängerungsantrages vom 11.02.2013 das Verfahren gemäß § 25 NAG durchzuführen.Seitens der Erstbehörde ist betreffend des im erstinstanzlichen Akt befindlichen noch nicht entschiedenen Verlängerungsantrages vom 11.02.2013 das Verfahren gemäß Paragraph 25, NAG durchzuführen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid vom 20.08.2013 und der vorausgehende Wiederaufnahmebescheid vom 21.05.2013 ersatzlos zu beheben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da mit dem gegenständlichen Beschluss keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da mit dem gegenständlichen Beschluss keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.30.0410.1