GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit bei der Bezirkshauptmannschaft X am 30.10.2013 eingelangtem Schreiben wurde von Frau K E ein Antrag auf Mindestsicherung – Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes und Zusatzleistung (ua Kaution, Grundausstattung Möbel, Hausrat) gestellt. Mit bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 30.10.2013 eingelangtem Schreiben wurde von Frau K E ein Antrag auf Mindestsicherung – Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes und Zusatzleistung (ua Kaution, Grundausstattung Möbel, Hausrat) gestellt. Dieser über das Gemeindeamt A eingebrachte Mindestsicherungsantrag wurde in weiterer Folge von der Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom 07.11.2013, Zl X-*****,
F, abgewiesen, da mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen unter Heranziehung des Arbeitslosengeldes bzw Krankengeldes mit einem Tagessatz von Euro 25,18 zuzüglich zum Einkommen des Lebensgefährten B T laut vorgelegtem Nettolohnzettel September 2013, inklusive anteiligem 13./14. Monatsbezug bzw einem Gesamteinkommen in der Höhe von Euro 2.401,15 der Mindestsatz
dem TMSG in Höhe von Euro 1.424,28 um einen Betrag von Euro 976,87 überschritten werde. Somit sei das Vorliegen einer Notlage zu verneinen, weshalb der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen wäre. Dieser über das Gemeindeamt A eingebrachte Mindestsicherungsantrag wurde in weiterer Folge von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom 07.11.2013, Zl X-*****,
Paragraphen eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idgF, abgewiesen, da mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen unter Heranziehung des Arbeitslosengeldes bzw Krankengeldes mit einem Tagessatz von Euro 25,18 zuzüglich zum Einkommen des Lebensgefährten B T laut vorgelegtem Nettolohnzettel September 2013, inklusive anteiligem 13./14. Monatsbezug bzw einem Gesamteinkommen in der Höhe von Euro 2.401,15 der Mindestsatz
dem TMSG in Höhe von Euro 1.424,28 um einen Betrag von Euro 976,87 überschritten werde. Somit sei das Vorliegen einer Notlage zu verneinen, weshalb der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen wäre. In der dagegen von Frau K E fristgerecht erhobenen Berufung wurde eine Änderung des angefochtenen Bescheides und eine einmalige Unterstützung beantragt. Begründet wurde die Berufung mit momentan großen finanziellen Problemen und dass die Beschwerdeführerin die Miete, die Betriebs- und Heizkosten sowie den Strom nicht mehr bezahlen könne. Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, vom 09.01.2014, wurde die Berufung von Frau K E aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zuständigkeitshalber zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund der vorliegenden Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.02.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin der dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegte Bewertungsbogen als richtig anerkannt und darauf hingewiesen, dass ihr Lebensgefährte B T, beschäftigt bei der Firma ABC in Y ein monatliches Einkommen von Euro 1.633,16 beziehe. Auch die von ihr bezogene Arbeitslosenunterstützung in der monatlichen Höhe von Euro 767,99 sei weiterhin aufrecht, ebenso der zwischen M P als Vermieter einerseits und ihr sowie B T als Mieter andererseits abgeschlossene Mietvertrag – Mietkosten Euro 480,--, Betriebskosten Euro 50,-. Die Beschwerdeführerin sei bis Mai 2012 in Oberösterreich bei einer Fensterfirma beschäftigt und bis zum Bezug ihrer Arbeitslosigkeit – 02.07.2013 – im Krankenstand gewesen. Grund hiefür sei eine Knieoperation gewesen, welcher sie sich das vierte Mal unterziehen habe müssen. In den vergangenen Monaten habe sie sich aufrecht um eine Arbeit bemüht. Auf sie seien zwei Pkws angemeldet, ein Skoda Fabia, Baujahr 2000, und ein Audi A4 Avant, der von ihrem Lebensgefährten gelenkt werde. Dieser stamme aus Südtirol, weshalb der Audi A4 Avant auf sie, die Beschwerdeführerin, angemeldet sei. Aufgrund der abgelegenen Lage ihrer Wohnung in A sei sie auf einen Pkw angewiesen. Ihr Lebensgefährte sei sorgepflichtig für seinen 18 Jahre alten Sohn in Südtirol, wofür monatlich Euro 250,-- überwiesen würden. Sie habe bei der Raiffeisenbank Oberösterreich Schulden in der Höhe von rund Euro 10.000,--, wofür monatlich derzeit Euro 100,-- zurückgezahlt würden. Von der Gebietskrankenkasse sei Krankengeld in der Höhe von Euro 460,-- an die Landesbank Oberösterreich überwiesen worden, obwohl das Geld an sie selber zu überweisen gewesen wäre. Vom 30.04. bis 11.06.2014 werde sie sich wegen Depressionen in Lans auf Reha befinden. Von der Beschwerdeführerin wurde ersucht, ihr im Sinne ihres Antrages die Mindestsicherung zu gewähren. Rechtliche Erwägungen:
Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Zumal das vorliegende Berufungsverfahren von der Tiroler Landesregierung als zuvor noch zuständiger Berufungsbehörde nicht abgeschlossen wurde, ist die Zuständigkeit daher mit dem 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen und war die rechtzeitige Berufung vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen.
Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind
Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
Abs 8 leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.Leistungen der Mindestsicherung sind
Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
Absatz 8, leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TMSG, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer
Abs 1 TMSG österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben. Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind
Abs 2 lit f leg cit Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.Anspruch auf Mindestsicherung haben
Paragraph 3, Absatz eins, TMSG österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben. Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind
Absatz 2, Litera f, leg cit Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde. Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende
Abs 1 TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist
Abs 5 lit e leg cit insbesondere bei Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 TMSG anzunehmen. Dieser Ausgangsbetrag wurde für das im vorliegenden Fall maßgebliche Jahr 2013 (vgl zur Zeitraumbezogenheit der Betrachtungsweise und dementsprechend zur anzuwendenden Sach- und Rechtslage VwGH 26.04.2010, 2007/10/0003) mit Verordnung LGBl 154/2012 idF LGBl 5/2013 mit Euro 794,91 festgesetzt, der Freibetrag für das Jahr 2013 beträgt demnach Euro 3.974,55.Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende
Paragraph 15, Absatz eins, TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist
Absatz 5, Litera e, leg cit insbesondere bei Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, TMSG anzunehmen. Dieser Ausgangsbetrag wurde für das im vorliegenden Fall maßgebliche Jahr 2013 vergleiche zur Zeitraumbezogenheit der Betrachtungsweise und dementsprechend zur anzuwendenden Sach- und Rechtslage VwGH 26.04.2010, 2007/10/0003) mit Verordnung Landesgesetzblatt 154 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt 5 aus 2013, mit Euro 794,91 festgesetzt, der Freibetrag für das Jahr 2013 beträgt demnach Euro 3.974,55. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist
Abs 3 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren.Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist
Paragraph 14, Absatz 3, TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren. Nach § 18 Abs 1 TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Nach Paragraph 18, Absatz eins, TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Nach § 18 Abs 2 leg cit zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen. Nach Paragraph 18, Absatz 2, leg cit zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Bewertungsbogen, welcher bei einer Gegenüberstellung des Grundsicherungsrichtsatzes von Euro 1.424,28 und des Einkommens der Beschwerdeführerin und ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten B T von Euro 2.401,15 einen „Überling“ von Euro 976,87 ausweist, wurde von Frau K E als richtig anerkannt. Berücksichtigt man zudem die von ihrem Lebensgefährten B T zu leistenden Zahlungsverpflichtungen an seinen in Südtirol lebenden Sohn in der Höhe von monatlich Euro 250,-- und die monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführerin an die Raiffeisenbank Oberösterreich von monatlich Euro 100,--, übersteigt das monatliche Gesamteinkommen von Euro 2.401,15 den Mindestsatz
dem TMSG in der Höhe von Euro 1.424,28 immer noch um einen Betrag von Euro 626,87. Die Berechnungsart der Bezirkshauptmannschaft X (Gegenüberstellung der Summe der Mindestsätze für die Beschwerdeführerin und des in Haushaltsgemeinschaft lebenden Lebensgefährten B T unter Berücksichtigung der Wohnkosten mit dem für die Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten zur Verfügung stehenden Einkommen) entspricht dem Gesetz und wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Bewertungsbogen, welcher bei einer Gegenüberstellung des Grundsicherungsrichtsatzes von Euro 1.424,28 und des Einkommens der Beschwerdeführerin und ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten B T von Euro 2.401,15 einen „Überling“ von Euro 976,87 ausweist, wurde von Frau K E als richtig anerkannt. Berücksichtigt man zudem die von ihrem Lebensgefährten B T zu leistenden Zahlungsverpflichtungen an seinen in Südtirol lebenden Sohn in der Höhe von monatlich Euro 250,-- und die monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführerin an die Raiffeisenbank Oberösterreich von monatlich Euro 100,--, übersteigt das monatliche Gesamteinkommen von Euro 2.401,15 den Mindestsatz
dem TMSG in der Höhe von Euro 1.424,28 immer noch um einen Betrag von Euro 626,87. Die Berechnungsart der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (Gegenüberstellung der Summe der Mindestsätze für die Beschwerdeführerin und des in Haushaltsgemeinschaft lebenden Lebensgefährten B T unter Berücksichtigung der Wohnkosten mit dem für die Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten zur Verfügung stehenden Einkommen) entspricht dem Gesetz und wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft stellt ein von der Rechtsordnung in einzelnen Bestimmungen anerkanntes und rechtlich geschütztes familienrechtsähnliches Verhältnis dar. Wenn die Lebensgemeinschaft - anders als die Ehe – keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Partner begründet und der Lebensgefährte anders als sein Ehepartner nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, so ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. Die Partner müssen sich im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhaltes verfügbaren Gütern teilhaben. Vom Einkommen des Lebensgefährten bzw des im gemeinsamen Haushalt lebenden erwachsenen Unterhaltspflichtigen ist sohin jener Teil als bedarfsmindernd anzurechnen, welcher nach Abzug des Wohnkostenanteiles (nach Köpfen) und des Mindestsatzes nach § 5 Abs 2 lit b TMSG verbleibt. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft stellt ein von der Rechtsordnung in einzelnen Bestimmungen anerkanntes und rechtlich geschütztes familienrechtsähnliches Verhältnis dar. Wenn die Lebensgemeinschaft - anders als die Ehe – keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Partner begründet und der Lebensgefährte anders als sein Ehepartner nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, so ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. Die Partner müssen sich im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhaltes verfügbaren Gütern teilhaben. Vom Einkommen des Lebensgefährten bzw des im gemeinsamen Haushalt lebenden erwachsenen Unterhaltspflichtigen ist sohin jener Teil als bedarfsmindernd anzurechnen, welcher nach Abzug des Wohnkostenanteiles (nach Köpfen) und des Mindestsatzes nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG verbleibt. Von der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch zugestanden, von ihrem Lebensgefährten B T unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten für den in Südtirol lebenden Sohn nach seinen Möglichkeiten unterstützt zu werden. Im Ergebnis erweist sich sohin die Abweisung des Mindestsicherungsantrages der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur Sicherung des Wohnbedarfes als schlüssig und nachvollziehbar. Insoweit mit der Beschwerde eine einmalige Unterstützung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 2 TMSG angestrebt wird, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass Zusatzleistungen – mit Ausnahme der Leistungen zur Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes nach § 14 Abs 3 leg cit - im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu gewähren wären, weshalb darüber inhaltlich nicht abzusprechen ist. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens bildet jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides der Erstinstanz gebildet hat. Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens war das Landesverwaltungsgericht Tirol auch nicht befugt, über den von der belangten Behörde nicht behandelten Antrag auf Zuerkennung einer Zusatzleistung
Abs 3 leg cit (ua Kaution, Grundausstattung Möbel, Hausrat) abzusprechen und somit ein Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den in erster Instanz gestellten und entschiedenen Antrag hinaus ginge (vgl VwGH vom 17.10.2013, Zl 2011/11/0138). Insoweit mit der Beschwerde eine einmalige Unterstützung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, TMSG angestrebt wird, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass Zusatzleistungen – mit Ausnahme der Leistungen zur Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes nach Paragraph 14, Absatz 3, leg cit - im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu gewähren wären, weshalb darüber inhaltlich nicht abzusprechen ist. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens bildet jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides der Erstinstanz gebildet hat. Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens war das Landesverwaltungsgericht Tirol auch nicht befugt, über den von der belangten Behörde nicht behandelten Antrag auf Zuerkennung einer Zusatzleistung
Paragraph 14, Absatz 3, leg cit (ua Kaution, Grundausstattung Möbel, Hausrat) abzusprechen und somit ein Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den in erster Instanz gestellten und entschiedenen Antrag hinaus ginge vergleiche VwGH vom 17.10.2013, Zl 2011/11/0138). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.0258.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.