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LVwG-2013/25/2704-2

Obsah (8)§ 50§ 45§ 25aArt 151§ 3§ 74§ 64§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/25/2704-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Ziffer 1 VSt

G eingestellt wird. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 1 VStG eingestellt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorab ist festzuhalten, dass

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 3Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33 id

F BGBl I 2013/122, können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn W folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt: „Es wird Ihnen als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma „B****“ mit Standort in Adresse, Slowakei, zur Last gelegt, dass Sie zumindest bis zum 26.01.2013 am Standort XY (Tirol), Adresse - wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Behörde festgestellt wurde - ein Betriebsanlage ohne die hiezu erforderliche Betriebsanlagengenehmigung gewerbsmäßig betrieben wurde, indem mittels Automatenausschank warme Getränke (Tee, Kaffee, Kakao) um € 0,70 und 3 Tische und 16 Verabreichungsplätze zur Verfügung gestellt wurden, obwohl es sich dabei um eine

§ 74

Abs 1 und Abs 2 Z 2 und 5 Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtige Betriebsanlage handelt, welche geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden oder die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.„Es wird Ihnen als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma „B****“ mit Standort in Adresse, Slowakei, zur Last gelegt, dass Sie zumindest bis zum 26.01.2013 am Standort XY (Tirol), Adresse - wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Behörde festgestellt wurde - ein Betriebsanlage ohne die hiezu erforderliche Betriebsanlagengenehmigung gewerbsmäßig betrieben wurde, indem mittels Automatenausschank warme Getränke (Tee, Kaffee, Kakao) um € 0,70 und 3 Tische und 16 Verabreichungsplätze zur Verfügung gestellt wurden, obwohl es sich dabei um eine

Paragraph 74, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 und 5 Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtige Betriebsanlage handelt, welche geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden oder die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 2.Fall iVm § 77 Abs 1, § 74 Abs 1 und Abs 2 Z 2 und 5 Gewerbeordnung 1994 begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, 2.Fall in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 und 5 Gewerbeordnung 1994 begangen.

Einleitungssatz des § 366 Abs 1 GewO 1994 wird gegen Sie in Anwendung des § 47 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,00 verhängt.

Einleitungssatz des Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 wird gegen Sie in Anwendung des Paragraph 47, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,00 verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen. Ferner haben Sie

§ 64Abs 2 VSt

G 1991 € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.Ferner haben Sie

Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1991 € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Gesamtsumme beträgt daher € 385,00.“ Dagegen richtet sich die fristgerechte, zulässige und nunmehr als Beschwerde geltende Berufung von Herrn W, in welcher dieser durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass es sich bei gegenständlichem Lokal um ein Wettbüro handle, dessen primärer und ausschließlicher Zweck es sei, auf Sportveranstaltungen Wetten abzuschließen. Die vorhandenen Sitzgelegenheiten seien den Bildschirmen zugewendet und dienten den Besuchern dazu, an den Bildschirmen die jeweiligen Darbietungen zu verfolgen. Keinesfalls handle es sich um zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze. Nach § 2 Abs 1 Z 22 GewO 1994 sei dieses Bundesgesetz auf die Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme nicht anzuwenden. Folglich stelle dieser Standort auch keine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1994 dar. Durch das Aufstellen eines Automaten ändere sich der Zweck dieser Örtlichkeit nicht und der Tätigkeit des Abschlusses und der Vermittlung von Wetten auf den Verkauf von Getränken. Überdies wäre eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigungspflicht nur dann gegeben, wenn die Anlage geeignet wäre, die

§ 74Abs 2 Z 1 bis 5 Gew

O 1994 aufgezählten Interessen zu beeinträchtigen. Dies sei durch das Aufstellen eines Getränkeautomaten in einem Wettlokal nicht möglich. Zu der im Bescheid angeführten Zu- und Abfahrt von Kunden mittels Fahrzeugen sei anzuführen, dass gar nicht festgestellt wurde, ob überhaupt Parkplätze vor dem Wettlokal vorhanden sind und dass es geradezu offensichtlich auf der Hand liege, dass keine Person mit der Intention zu einem Wettlokal fährt, nur um ein Getränk aus dem dort aufgestellten Getränkeautomat zu konsumieren. Der Beschuldigte habe die ihm angelastete Übertretung nicht begangen. Überdies entspreche die Tatanlastung nicht den Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse unter anderem ein konkreter Vorwurf erhoben werden, wonach der Betrieb einer Betriebsanlage geeignet ist, die in § 74 Abs 2 GewO genannten Interessen zu beeinträchtigen und daher von einer Genehmigungspflicht auszugehen sei. Es müsse dem Spruch entnommen werden können, worin die Behörde konkret eine Beeinträchtigung der Schutzinteressen nach § 74 Abs 2 GewO durch den Betrieb der Anlage sehe. Die belangte Behörde gebe nur den Gesetzestext wieder, ohne zu erläutern, worin eine Gefährdung bzw Belästigung gesehen werde. Ein allgemeiner Verweis auf Schutzinteressen entspreche nicht dem Konkretisierungsgebot. Eine solche Konkretisierung durch die Rechtsmittelinstanz sei auch gar nicht möglich, da dies eine unzulässige Auswechslung der Tat bedeuten würde. Es sei deshalb das Erkenntnis ersatzlos zu beheben. Der Beschuldigte wäre auch gar nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer der benannten Gesellschaft gewesen; er sei im maßgeblichen Zeitraum Geschäftsführer der B**** gewesen. Dagegen richtet sich die fristgerechte, zulässige und nunmehr als Beschwerde geltende Berufung von Herrn W, in welcher dieser durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass es sich bei gegenständlichem Lokal um ein Wettbüro handle, dessen primärer und ausschließlicher Zweck es sei, auf Sportveranstaltungen Wetten abzuschließen. Die vorhandenen Sitzgelegenheiten seien den Bildschirmen zugewendet und dienten den Besuchern dazu, an den Bildschirmen die jeweiligen Darbietungen zu verfolgen. Keinesfalls handle es sich um zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 sei dieses Bundesgesetz auf die Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme nicht anzuwenden. Folglich stelle dieser Standort auch keine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, GewO 1994 dar. Durch das Aufstellen eines Automaten ändere sich der Zweck dieser Örtlichkeit nicht und der Tätigkeit des Abschlusses und der Vermittlung von Wetten auf den Verkauf von Getränken. Überdies wäre eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigungspflicht nur dann gegeben, wenn die Anlage geeignet wäre, die

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GewO 1994 aufgezählten Interessen zu beeinträchtigen. Dies sei durch das Aufstellen eines Getränkeautomaten in einem Wettlokal nicht möglich. Zu der im Bescheid angeführten Zu- und Abfahrt von Kunden mittels Fahrzeugen sei anzuführen, dass gar nicht festgestellt wurde, ob überhaupt Parkplätze vor dem Wettlokal vorhanden sind und dass es geradezu offensichtlich auf der Hand liege, dass keine Person mit der Intention zu einem Wettlokal fährt, nur um ein Getränk aus dem dort aufgestellten Getränkeautomat zu konsumieren. Der Beschuldigte habe die ihm angelastete Übertretung nicht begangen. Überdies entspreche die Tatanlastung nicht den Voraussetzungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse unter anderem ein konkreter Vorwurf erhoben werden, wonach der Betrieb einer Betriebsanlage geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO genannten Interessen zu beeinträchtigen und daher von einer Genehmigungspflicht auszugehen sei. Es müsse dem Spruch entnommen werden können, worin die Behörde konkret eine Beeinträchtigung der Schutzinteressen nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO durch den Betrieb der Anlage sehe. Die belangte Behörde gebe nur den Gesetzestext wieder, ohne zu erläutern, worin eine Gefährdung bzw Belästigung gesehen werde. Ein allgemeiner Verweis auf Schutzinteressen entspreche nicht dem Konkretisierungsgebot. Eine solche Konkretisierung durch die Rechtsmittelinstanz sei auch gar nicht möglich, da dies eine unzulässige Auswechslung der Tat bedeuten würde. Es sei deshalb das Erkenntnis ersatzlos zu beheben. Der Beschuldigte wäre auch gar nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer der benannten Gesellschaft gewesen; er sei im maßgeblichen Zeitraum Geschäftsführer der B**** gewesen. Aufgrund des im Akt vorhandenen Ermittlungsstandes beauftragte die Rechtsmittelbehörde die Erstbehörde um Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dahingehend, durch welche Umstände der Automatenausschank warmer Getränke (Tee, Kaffee, Kakao) im gegenständlichen Lokal geeignet war, die im Spruch aufgezählten Interessen des § 74 Abs 2 Z 1 und 2 zu beeinträchtigen. Aufgrund des im Akt vorhandenen Ermittlungsstandes beauftragte die Rechtsmittelbehörde die Erstbehörde um Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dahingehend, durch welche Umstände der Automatenausschank warmer Getränke (Tee, Kaffee, Kakao) im gegenständlichen Lokal geeignet war, die im Spruch aufgezählten Interessen des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu beeinträchtigen. Dazu legte die Erstbehörde einen Erhebungsbericht vom 3. Februar 2014 vor, welcher wie folgt lautet: „Zu do. Auftrag vom 27.01.2014 wird mitgeteilt, dass der ggst. Betriebsanlage in der Altstadt von XY (Tirol) betrieben wird. Auf Grund der Verwendung von mehreren Fernsehgeräten, auf welchen verschiedene Sportarten übertragen werden, besteht eine Beeinträchtigung der Nachbarn. Weiters ist im hinteren Bereich ein eigener gänzlich abgeschlossener Raum für Spieler von Glücksspielautomaten eingerichtet. Es ist ein Teppichboden verlegt. Ob dieser den geforderten Bestimmungen entspricht bzw ob Fluchtwege vorhanden sind, konnte nicht festgestellt werden. Die Gäste können sich die Getränke aus einem Kühlschrank angebl. unentgeltlich entnehmen. Für warme Getränke wird über einen Automatenausschank € 0,70 gefordert. Diese Getränke werden dann auf den zur Verfügung gestellten Tischen und Stühlen konsumiert. Der ggst. Betrieb entspricht dem Erscheinungsbild eines Gastbetriebes in der Betriebsart „Cafe“. Diesem Bericht sind auch zwei Lichtbilder beigeschlossen, welche die Straße mit dem Haus, in dem sich die Betriebsstätte befindet, zeigen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu erwogen wie folgt: Im folgenden Fall sind folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 maßgeblich: „§ 2.

(1)Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden: ……………………………… 22. die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher); § 74.Paragraph 74,
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung,
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, 1. unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3)Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes

in Anspruch nehmen. In der Betriebsstätte im Erdgeschoss des Hauses Adresse in XY (Tirol) wird die Vermittlung und der Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) ausgeübt.

§ 2Abs 1 Z 22 Ge

WO ist dieses Bundesgesetz unter anderem auf die Tätigkeiten nicht anzuwenden.“In der Betriebsstätte im Erdgeschoss des Hauses Adresse in XY (Tirol) wird die Vermittlung und der Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) ausgeübt.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GeWO ist dieses Bundesgesetz unter anderem auf die Tätigkeiten nicht anzuwenden.“ In diesem Wettbüro befinden sich 3 Tische und Sitzgelegenheiten, die Bildschirmen zugewandt sind, auf welchen verschiedene Sportarten übertragen werden. Es befindet sich dort auch ein Getränkeautomat, aus welchem zu einem Preis von jeweils 0,70 Euro warme Getränke (Tee, Kaffee, Kakao) bezogen werden können.

§ 74Abs 2 Gew

O dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, ihre Betriebsweise, ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den folgenden Ziffern 1 bis 5 angeführten Interessen zu beeinträchtigen. Dabei handelt es sich um die Gefährdung von Leben und Gesundheit oder des Eigentums bzw sonstiger dinglicher Rechte, die unzumutbare Belästigung von Nachbarn, die Beeinträchtigung der Religionsausübung und des Schulunterrichts bzw des Betriebes von Kranken- und Kuranstalten, die die wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer.

Paragraph 74, Absatz 2, GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, ihre Betriebsweise, ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den folgenden Ziffern 1 bis 5 angeführten Interessen zu beeinträchtigen. Dabei handelt es sich um die Gefährdung von Leben und Gesundheit oder des Eigentums bzw sonstiger dinglicher Rechte, die unzumutbare Belästigung von Nachbarn, die Beeinträchtigung der Religionsausübung und des Schulunterrichts bzw des Betriebes von Kranken- und Kuranstalten, die die wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer. Im Tatvorwurf waren dazu Beeinträchtigungen nach Ziffern 2 und 5 angelastet (Belästigung der Nachbarn bzw nachteilige Einwirkung und Beschaffenheit der Gewässer). Da die Ausstattung der Betriebsstätte zur Ausübung der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher lediglich durch die Aufstellung des Automaten zum Ausschank warmer Getränke geändert bzw ergänzt wurde, stellte sich für die Rechtsmittelbehörde die Frage, durch welche Tatsachen die Aufstellung dieses Automaten geeignet war, die Nachbarn unzumutbar zu belästigen oder die Gewässerbeschaffenheit nachteilig zu beeinflussen. Deshalb wurde die Erstbehörde um ergänzende Ermittlungen ersucht, welche ergeben haben, dass durch die Verwendung von mehreren Fernsehgeräten, auf welchen verschiedene Sportarten übertragen werden, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Nachbarn gegeben sei. Ebenso treffe dies auf einen abgeschlossenen Raum für Spieler von Glücksspielautomaten zu, wo nicht geklärt sei, ob der dort verlegte Teppichboden den geforderten Bestimmungen entspricht. Die aus dem Automaten für jeweils 0,70 Euro bezogenen Getränke würden von den Gästen auf den zur Verfügung gestellten Tischen und Stühlen konsumiert. Der Betrieb entspreche dem Erscheinungsbild eines Gastbetriebes in der Betriebsart Cafe. Die im Erhebungsbericht vom

  1. Februar 2014 angeführten möglichen Beeinträchtigungen von Nachbarn durch den Betrieb von mehreren Fernsehgeräten bzw von Glücksspielautomaten in einem weiteren Raum beziehen sich auf Tätigkeiten, die nicht dem Regelungsregime der Gewerbeordnung unterliegen. Die Fernsehgeräte laufen zum Betrieb der Vermittlung und des Abschlusses von Wetten und die im Bericht vom
  2. Februar 2014 erstmals angeführten Glücksspielautomaten würden dem Glücksspielgesetz bzw Veranstaltungsgesetz unterliegen, womit auf beide die Gewerbeordnung nicht anzuwenden ist. Das einzige gewerberechtlich relevante Gerät stellt somit der Getränkeautomat dar, zu welchem die Erstbehörde keine Tatsachen benennen konnte, wonach dessen Verwendung geeignet wäre, Nachbarn zu belästigen oder eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern herbeizuführen. Damit kann die von der Erstbehörde behauptete betriebsanlagenrechtliche Bewilligungspflicht nicht erwiesen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.25.2704.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.