RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/32/2910-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag Herbert Peinstingl über die Beschwerde des Herrn M N K, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in PLZ Ort, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.10.2013, Zahlen 12-345/6 und ***-2013, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: „Sie, Herr M N K, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in PLZ Ort, Adresse, haben im Zeitraum vom 02.01.2013 bis 05.01.2013 (Zeitpunkt der Rechnungslegung) in ABC, folgende Reparaturen am Kraftfahrzeug mit dem amtlichen italienischen Kennzeichen XY, zugelassen Herrn C D, wohnhaft in Adresse, Italien, durchgeführt, obwohl diese Tätigkeiten nicht unter das von Ihnen am vorgenannten Standort betriebene Gewerbe „Servicestation“ zu subsumieren sind, sondern dem Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik“ gemäß § 94 Z 43 Gewerbeordnung 1994 (GewO) unterliegen:„Sie, Herr M N K, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in PLZ Ort, Adresse, haben im Zeitraum vom 02.01.2013 bis 05.01.2013 (Zeitpunkt der Rechnungslegung) in ABC, folgende Reparaturen am Kraftfahrzeug mit dem amtlichen italienischen Kennzeichen XY, zugelassen Herrn C D, wohnhaft in Adresse, Italien, durchgeführt, obwohl diese Tätigkeiten nicht unter das von Ihnen am vorgenannten Standort betriebene Gewerbe „Servicestation“ zu subsumieren sind, sondern dem Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik“ gemäß Paragraph 94, Ziffer 43, Gewerbeordnung 1994 (GewO) unterliegen: ● Zündspule wechseln ● Zündkabelsatz wechseln ● Stromverteilerkupplung wechseln ● Verteilerfinger und Zündverteiler wechseln“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO begangen und wurde über ihn daher gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 iVm § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) verhängt.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO begangen und wurde über ihn daher gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Dagegen hat der Beschuldigte das nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Rechtsmittel der Berufung eingebracht und darin wie folgt ausgeführt: „Sehr geehrte Damen und Herren Ich berufe gegen das Straferkenntnis vom 2013.10.02 da die Beweiswürdigung der BH Y falsch ist. Herr D kann keine Fotos einer Reparatur haben, da keine durchgeführt wurde. Es wäre ihnen anzuraten die originalen Rechnungen anzufordern und mir vorzulegen. Ich habe sie mir angefordert. Es wurden die Abschleppung mit Rechnung **-*** vom 2012.12.20 sowie die Kosten der Barauslage der Reparatur + Selbstbehalt mit Rechnung **-**** vom 2013.01.28 durch die Firma N K, Adresse UVW, mit dem Kunden verrechnet. Mit freundlichen Grüßen (Firmenstempel samt eigenhändiger Unterschrift)“ Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer ein Zeuge, ein Amtssachverständiger sowie der Beschuldigte einvernommen wurden. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Akt. II. Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Erwägungen: Der Beschuldigte behauptet, dass die vorgeworfenen Leistungen nicht von ihm zu vertreten seien, sondern durch die Firma seines Vaters erbracht wurden. Zu diesem Zweck legt er im Zuge der mündlichen Verhandlung die Rechnung Nr **-**** vom 28.01.2013 vor. Diese Rechnung weist als Rechnungsleger N K mit den Adressen UVW, ABC und XYZ aus. Als Rechnungsempfänger scheint der zur mündlichen Verhandlung erschienene Zeuge C D, Adresse, in I-PLZ Ort auf. Auf dieser Rechnung ist ua ausgeführt: „Weiterverrechnung Notrep. Kosten ohne Aufschlag… Euro 608,04…“ Aus der Rechnung ergibt sich in Folge, dass dieser Betrag ohne MwSt. angeführt ist. Der Beschuldigte verweist darauf, dass diese Rechnung mit dem Kassa-Eingangsbeleg, der im behördlichen Akt einliegt und auf dem ein Rechnungsbetrag von Brutto Euro 729,66 angeführt ist, einhergeht. Des Weiteren weist der Beschuldigte darauf hin, dass dieser im behördlichen Akt einliegende Kassa-Eingangsbeleg nicht ihm als Gewerbebetreibenden zuzurechnen ist, sondern vielmehr die Firma seines Vaters betrifft. Der Zeuge C D gibt im Rahmen seiner Einvernahme an, dass er im gegenständlichen Fall ausschließlich mit Herrn N K zu tun hatte. Die Abschleppung als auch in der Folge die Reparaturen wurden mit ihm besprochen. Zwar sei der Sohn von Herrn N K, nämlich Herr M N K, auch einige Male Ansprechpartner gewesen, doch habe sich für ihn nie ein Zweifel dahingehend ergeben, wonach sein Geschäftspartner im Zusammenhang mit der Abschleppung als auch mit der Reparatur des Kraftfahrzeuges XY Herr N K gewesen sei. Der Beschuldigte legt im Übrigen auch einen Auftrag des Versicherers des dem Zeugen zugehörigen Fahrzeuges vor, aus dem hervorgeht, dass der Auftrag zur Abschleppung „zH N“ ergangen sei. Insofern sei aus Sicht des Beschuldigten bewiesen, dass mit der Abschleppung sein Vater beauftragt worden sei, welcher in der Folge auch die notwendigen Reparaturarbeiten als Gewerbetreibender durchgeführt habe. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes kann zwar nachvollzogen werden, weshalb die Behörde von einer Gewerbeausübung von Herrn M N K ausgegangen ist, zumal dieser im Standort C eine Servicestation betreibt (ein solches Gewerbe kann dem Gewerberegister für Herrn N K (sen.) nicht entnommen werden) und ist auf dem der Behörde vorliegenden Kassa-Eingangsbelegen lediglich handschriftlich eine Firma K, Adresse ABC (Ort C), angeführt, jedoch kann aufgrund der im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Rechnungen dieser Tatvorwurf nicht aufrechterhalten werden. Die oben genannte vorgelegte Rechnung vom 28.01.2013 korrespondiert mit dem im behördlichen Akt einliegenden Kassa-Eingangsbeleg, weshalb dieser Kassa-Eingangsbeleg zweifellos dem Gewerbebetreibenden N K zuzuordnen ist, Vater des hier Beschuldigten. Im Übrigen haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass Herr M N K im gegenständlichen Fall als Gewerbetreibender aufgetreten ist, insbesondere hat der Zeuge C D gerade das Gegenteil bestätigt, wenn er ausführt, dass er als Geschäftspartner im hier gegenständlichen Reparaturfall stets Herrn N K betrachtet habe. III. Ergebnis:römisch drei. Ergebnis: Es war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn M N K gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen.Es war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn M N K gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG einzustellen. IV. Unzulässigkeit der außerordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der außerordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.32.2910.3