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{'item': 'LVwG-2013/16/3581-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/16/3581-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des A B, Ort, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. S T und Mag. G T, Ort, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (Spruchpunkt II.) vom 22.10.2013, Zl A*-**-2012, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des A B, Ort, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. S T und Mag. G T, Ort, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (Spruchpunkt römisch zwei.) vom 22.10.2013, Zl A*-**-2012, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Der Spruch wird dahingehend abgeändert, als nach dem Wort Zweck in Spruchabschnitt II das Wort „lag“ anstatt dem Wort „liegt“ verwendet wird und als nach dem Wort „erwähnten“ in Spruchabschnitt II das Wort „waldfremden“ eingefügt wird.
  4. Der Spruch wird dahingehend abgeändert, als nach dem Wort Zweck in Spruchabschnitt römisch zwei das Wort „lag“ anstatt dem Wort „liegt“ verwendet wird und als nach dem Wort „erwähnten“ in Spruchabschnitt römisch zwei das Wort „waldfremden“ eingefügt wird.
  5. Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer folgende Kosten zu tragen:
  6. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG hat der Beschwerdeführer folgende Kosten zu tragen: Euro 20,--
  7. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis kann binnen sechs Wochen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in Wien, Freyung 8, erhoben werden oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1011 Wien, im Fall der Ablehnung der ordentlichen Revision nur außerordentliche Revision. Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen, die Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Beide Formen des Rechtsmittels sind von einem Rechtsanwalt zu unterschreiben und sind mit Euro 240,-- Beschwerdegebühr zu vergebühren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (Punkt II.) zur Last gelegt, er habe auf Gst Nr *** und ***/4, beide KG Z, eine Schüttung durchgeführt. Bei dem bei der Schüttung verwendeten Material handle es sich wiederum um Bodenaushub, vermischt mit Bauschutt, Asphaltbruch, Verunreinigungen mit Holzästen, Wurzeln, Streusplitt, vermischt mit organischen Anteilen. Die Schüttung sei nicht als Zwischenlager gedacht, sondern als reine Entsorgung von diesem Material. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte landwirtschaftliche Kultivierung könne nicht als solche angesehen werden. Bei der gegenständlichen Fläche handelt es sich laut Grenz- und Grundsteuerkataster um Wald i.S. des Forstgesetzes
  9. Eine Rodungsbewilligung für die Verwendung des Waldbodens zum oben erwähnten Zweck liegt nicht vor. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 17 in Verbindung mit § 174 Abs 1 lit a des Forstgesetzes 1975 BGBl Nr 440/1975 in der Fassung BGBl Nr 55/2007 (kurz: FG 1975) begangen, weshalb über ihn nach § 74 Abs 1 lit a FG 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,--, Ersatzarrest von 5 Stunden, zuzüglich Verfahrenskosten erster Instanz verhängt wurde. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (Punkt römisch zwei.) zur Last gelegt, er habe auf Gst Nr *** und ***/4, beide KG Z, eine Schüttung durchgeführt. Bei dem bei der Schüttung verwendeten Material handle es sich wiederum um Bodenaushub, vermischt mit Bauschutt, Asphaltbruch, Verunreinigungen mit Holzästen, Wurzeln, Streusplitt, vermischt mit organischen Anteilen. Die Schüttung sei nicht als Zwischenlager gedacht, sondern als reine Entsorgung von diesem Material. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte landwirtschaftliche Kultivierung könne nicht als solche angesehen werden. Bei der gegenständlichen Fläche handelt es sich laut Grenz- und Grundsteuerkataster um Wald i.S. des Forstgesetzes
  10. Eine Rodungsbewilligung für die Verwendung des Waldbodens zum oben erwähnten Zweck liegt nicht vor. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, des Forstgesetzes 1975 Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 2007, (kurz: FG 1975) begangen, weshalb über ihn nach Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, FG 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,--, Ersatzarrest von 5 Stunden, zuzüglich Verfahrenskosten erster Instanz verhängt wurde. Gegen diesen Spruchabschnitt wird in der fristgerecht erhobenen Berufung im Wesentlichen vorgebracht, die Rodungsbewilligung sei inzwischen erteilt worden, womit kein illegales Verhalten vorliege. Das Verfahren sei einzustellen. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt. In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die angelasteten Schüttungen durchgeführt hat und zum Zeitpunkt der Schüttung keine Rodungsbewilligung aufwies. Dem Bescheid der BH Y vom 28.05.2013, Zl U-***/*-13, ist zu entnehmen, dass lediglich die Rodungsbewilligung zur dauernden Rodung eines Teiles der Grundparzelle ***/4 der KG Z im Ausmaß von 326 m² Rodefläche zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung erteilt wurde. Die Nebenbestimmungen der Rodung lauten:
  11. Die Gültigkeit dieser Rodungsbewilligung wird an die ausschließliche Verwendung der Rodefläche zum beantragten Zweck, nämlich die Agrarstrukturverbesserung, gebunden.
  12. Falls der Rodungszweck bis zum 31.12.2015 nicht erfüllt sein sollte, erlischt die Rodungsbewilligung zu diesem Zeitpunkt.
  13. Die Rodungsbewilligung im Ausmaß von 326 m2 wird unbefristet erteilt.
  14. Die Schlägerung des auf der Rodefläche stockenden Holzes darf erst nach erfolgter Auszeige durch die zuständigen Forstorgane vorgenommen werden.
  15. Geländekorrekturen sind derart durchzuführen, dass keinerlei Material abkollern bzw. abrutschen kann.
  16. Der Wanderweg B/E/K ist während der Geländekorrekturarbeiten zu sperren. Nach Abschluss der Maßnahmen ist er wiederherzustellen und einzubinden.
  17. Das Lagern von Wurzelstöcken bzw. bei den Geländekorrekturen anfallendes Material, das Deponieren sowie das Abstellen von Baumaschinen ist in den an die Rodeflächen angrenzenden Beständen untersagt.
  18. Durch Baumaßnahmen entfernte oder beschädigte Grenzzeichen sind nach Abschluss der Arbeiten ordnungsgemäß auf Kosten des Rodungswerbers wiederherzustellen.
  19. Bodenverwundungen sind zum jahreszeitlich nächstmöglichen Termin zu begrünen und so lange nachzubessern, bis eine geschlossene Grasnarbe nachhaltig gesichert ist. Zur dauernden Erhaltung der Grasnarbe ist diese auch in den Folgejahren auf Kosten des Rodungswerbers zu pflegen und zu schützen.
  20. Zum Ausgleich des Verlustes der Waldfläche für die dauernd beanspruchte Rodungsfläche im Ausmaß von 326 m2 ist auf der Gp. *** der KG Z die laut beigelegten und signierten Lageplan angebotene Ersatzaufforstungsfläche im Ausmaß von 416 m2 ebenfalls bis spätestens 31 12.2015 anzulegen. Die Baumartenzusammensetzung hat nach Weisung der Bezirksforstinspektion Y, Servicestelle W, zu erfolgen. Die Ersatzaufforstung ist gegebenenfalls gegen Weidevieh abzuzäunen, sowie bis zur Sicherung ihrer Kultur nachzubessern. Zusammenfassend ist also den Feststellungen der Erstbehörde in Verbindung mit dem Rodungsbescheid zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf den Grundparzellen *** und ***/4, beide KG Z, Schüttungen durchgeführt hat, wobei es sich nicht um reinen Bodenaushub gehandelt hat, sondern solchem vermischt mit Bauschutt, Asphaltbruch, Verunreinigungen mit Holzästen, Wurzeln und Streusplitt. Dieser war an sich für eine landwirtschaftliche Kultivierung nicht geeignet. Zum Zeitpunkt der Schüttungen lag keine Rodungsbewilligung vor. Diese wurde erst im Nachhinein und nur für die Grundparzelle ***/4 erteilt. § 3 Abs 1 Forstgesetz 1975Paragraph 3, Absatz eins, Forstgesetz 1975

(1)Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde
  1. für diese Grundfläche eine dauernde Rodungsbewilligung nicht erteilt oder
  2. eine angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche nicht gemäß § 17a durchgeführt,
  3. eine angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche nicht gemäß Paragraph 17 a, durchgeführt, so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt. Das Grundstück Nr ***/4 ist laut Grenz- und Grundstückkataster der Nutzungsart Wald zugeordnet. § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten. Zum Zeitpunkt der Schüttungen, die als waldfremde Nutzung anzusehen sind, lag keine Rodungsbewilligung vor. Diese wurde erst ein Jahr später und nur für das Grundstück ***/4 erteilt. § 174 Abs 1 lit a Ziff 6 Forstgesetz 1975Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziff 6 Forstgesetz 1975
(1)Wer a)
  1. das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 nicht befolgt;
  2. das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt; Der Schutzzweck einer Bewilligungsnorm besteht darin, dass an eine Bewilligung verbundene Arbeiten erst dann durchgeführt werden, wenn die Bewilligung erteilt wurde. Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber zuwidergehandelt. Allein durch die ca. ein Jahr später erfolgte Rodungsbewilligung für einen Teilbereich der Grundparzellen ist kein Wegfall der Strafbarkeit eingetreten. Die Übertretung wurde begangen und liegen keine Strafausschließungsgründe vor. Als Verschuldensgrad ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist wegen des Schutzzweckes, den Wald zu schützen, schwerwiegend. Der zur Verfügung stehende Strafrahmen des Forstgesetzes hat eine Höchststrafe von Euro 7.270,-- und wurde von der belangten Behörde nur minimal ausgenützt. Gegen diese Strafe bestehen daher keinerlei Bedenken, selbst bei Vorliegen ungünstiger Einkommensverhältnisse. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.16.3581.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.