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{'item': 'LVwG-2013/20/3130-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/20/3130-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, PLZ Ort, vertreten durch die A & B Rechtsanwälte GmbH, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.10.2013, Zl **/***-2013, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, PLZ Ort, vertreten durch die A & B Rechtsanwälte GmbH, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.10.2013, Zl **/***-2013, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 (VwGVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl I 2013/33 (VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung mit der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses an den Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertetung beginnt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung mit der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses an den Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertetung beginnt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungenrömisch eins. Vorbemerkungen Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. II. Verfahrensgangrömisch zwei. Verfahrensgang Mit den angefochtenen Bescheid vom 25.10.2013 entzog die Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 30 Abs 2 letzter Satz Führerscheingesetz (FSG) Herrn A A seine Lenkberechtigung (bestätigt im tschechischen Führerschein vom 01.08.2012) für alle Klassen gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides. Weiters wurde ausgesprochen, dass soweit Herr A A auch Besitzer (weiterer) Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine sei, diese Lenkberechtigung(

  1. en)entzogen würden. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass Herr A A in Österreich einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung gestellt habe, jedoch die Führerscheinprüfung fünfmal nicht bestanden habe. Er habe seinen Wohnsitz seit seiner Geburt ununterbrochen in Österreich gehabt und dennoch in Tschechien einen Führerschein erworben. Die Verwaltungsbehörde verwies auf § 30 Abs 1 Führerscheingesetz und führte aus, dass die tschechische Lenkberechtigung wegen des aufrechten Wohnsitzes in Österreich entzogen werden hätte müssen.Mit den angefochtenen Bescheid vom 25.10.2013 entzog die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gemäß Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz Führerscheingesetz (FSG) Herrn A A seine Lenkberechtigung (bestätigt im tschechischen Führerschein vom 01.08.2012) für alle Klassen gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides. Weiters wurde ausgesprochen, dass soweit Herr A A auch Besitzer (weiterer) Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine sei, diese Lenkberechtigung(
  2. en)entzogen würden. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass Herr A A in Österreich einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung gestellt habe, jedoch die Führerscheinprüfung fünfmal nicht bestanden habe. Er habe seinen Wohnsitz seit seiner Geburt ununterbrochen in Österreich gehabt und dennoch in Tschechien einen Führerschein erworben. Die Verwaltungsbehörde verwies auf Paragraph 30, Absatz eins, Führerscheingesetz und führte aus, dass die tschechische Lenkberechtigung wegen des aufrechten Wohnsitzes in Österreich entzogen werden hätte müssen. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser wurde zunächst auf Verfahrensmängel verwiesen. So wurde etwa bemängelt, dass die Verwaltungsbehörde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nicht eingehalten und vorschnell entschieden habe. Die Bezirkshauptmannschaft X sei nicht berechtigt, einen tschechischen Führerschein einzuziehen. Die Verwaltungsbehörde habe auch nicht dargelegt, weshalb sie zum Ergebnis gekommen sei, dass der Wohnsitz des Betroffenen seit der Geburt ununterbrochen in Österreich sei. Tatsächlich hätte der Betroffene bei Stellung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung seinen Wohnsitz im Sinne des Art 12 der Richtlinie über den Führerschein ABl Nr 403/2006 in Tschechien gehabt. Er sei dort gemeldet gewesen und hätte dort auch eine Wohnung gemietet. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hätte sich in Tschechien befunden. Der Antragstellung auf Ausstellung einer Lenkberechtigung sei der Betroffene zumindest 185 Tage in Tschechien aufhältig gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er seinen Hauptwohnsitz in Österreich während dieser Zeit nicht abgemeldet hätte. Es sei vielmehr die klare Definition des Art 9 der EU-Führerscheinrechtlinie heranzuziehen und festzustellen, ob sich die betreffende Person bereits 185 Tage in Tschechien aufgehalten habe.Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser wurde zunächst auf Verfahrensmängel verwiesen. So wurde etwa bemängelt, dass die Verwaltungsbehörde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nicht eingehalten und vorschnell entschieden habe. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sei nicht berechtigt, einen tschechischen Führerschein einzuziehen. Die Verwaltungsbehörde habe auch nicht dargelegt, weshalb sie zum Ergebnis gekommen sei, dass der Wohnsitz des Betroffenen seit der Geburt ununterbrochen in Österreich sei. Tatsächlich hätte der Betroffene bei Stellung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung seinen Wohnsitz im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie über den Führerschein Amtsblatt Nr 403 aus 2006, in Tschechien gehabt. Er sei dort gemeldet gewesen und hätte dort auch eine Wohnung gemietet. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hätte sich in Tschechien befunden. Der Antragstellung auf Ausstellung einer Lenkberechtigung sei der Betroffene zumindest 185 Tage in Tschechien aufhältig gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er seinen Hauptwohnsitz in Österreich während dieser Zeit nicht abgemeldet hätte. Es sei vielmehr die klare Definition des Artikel 9, der EU-Führerscheinrechtlinie heranzuziehen und festzustellen, ob sich die betreffende Person bereits 185 Tage in Tschechien aufgehalten habe. Die tschechische Behörde hätte geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung vorliegen würden. Dies sei von den tschechischen Behörden bejaht worden und hätten die tschechischen Behörden den Führerschein ausstellen können. Würde man bei der Beurteilung, ob jemand seinen Wohnsitz in einen EWR-Staat habe, nur auf den Hauptwohnsitz des Meldegesetzes abstellen, würde man zu unrichtigen Ergebnissen kommen. Die EU-Richtlinie gehe von faktischen Gegebenheiten aus, während das Meldegesetz lediglich auf die Meldung abstelle. Seitens des Berufungswerbers wurde auch eine (beglaubigt übersetzte) Aufenthaltsbestätigung der Quartiergeberin D N vorgelegt. Nach dieser Bestätigung sei Herr A A im Zeitraum 1.10.2011 bis 31.12.2012 in Adresse, CZ- PLZ Z, aufhältig und wohnhaft gewesen. Aufgrund dieser Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol am 09.12.2013 eine Verhandlung anberaumt. Zu dieser wurde der Berufungswerber über seine Rechtsvertretung geladen und wurde angeordnet, dass es notwendig sei, dass der Berufungswerber persönlich zur Verhandlung komme. Dennoch ist er nicht erschienen und erklärte dessen Rechtsvertreter, dass die Anwesenheit nach seiner Auffassung nicht erforderlich wäre. Dem Rechtsvertreter wurde vom Verhandlungsleiter mitgeteilt, dass es im gegenständlichen Verfahren insbesondere um die Frage des Aufenthaltes in Tschechien gehe. Der Rechtsvertreter erklärte, dass er diesbezüglich keine näheren Angaben machen könne, da er bislang mit dem Berufungswerber kaum Kontakt gehabt habe. Er sei im Übrigen der Auffassung, dass es Aufgabe der Behörde sei, zu beweisen, dass die Lenkberechtigung „erschlichen“ worden sei. Der Rechtsvertreter verwies auf die vorgelegte Bestätigung über den Aufenthalt des Berufungswerbers in Tschechien und die Tatsache, dass der Berufungswerber den Führerschein erhalten habe. Dem Rechtsvertreter wurde die Behördenanfrage aus dem zentralen Melderegister zur Kenntnis gebracht. Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol wurden in weiterer Folge Ermittlungen durchgeführt und wurde am 12.12.2013 der in Tschechien tätige Verbindungsbeamte des österreichischen Innenministeriums kontaktiert. In einem E-Mail wurde ihm unter Verweis auf die Angaben des Berufungswerbers mitgeteilt, dass Bedenken bestünden, dass der Berufungswerber tatsächlich im geforderten Ausmaß (innerhalb von 12 Monaten zumindest an 185 Tagen) in Tschechien aufhältig gewesen sei. Aufgrund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz ging mit 01.01.2014 die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf das Landesverwaltungsgericht Tirol über, wobei die Berufung ab diesem Zeitpunkt als Beschwerde zu werten war.Aufgrund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit römisch eins. Instanz ging mit 01.01.2014 die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf das Landesverwaltungsgericht Tirol über, wobei die Berufung ab diesem Zeitpunkt als Beschwerde zu werten war. Am 17.01.2014 übermittelte der polizeiliche Verbindungsbeamte in der Tschechischen Republik dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Information, die er selbst von den tschechischen Polizeibehörden erhalten hat. Es handelt sich hierbei um einen Amtsvermerk der Kreispolizeidirektion des Kreises Südböhmen vom 15.01.2014, mit welchem das Ergebnis der Erhebungen aufgrund des oben angeführten Ersuchens des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol festgehalten wurde. In weiterer Folge fand am 05.02.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates bzw des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X.Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates bzw des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Herr A A wurde am 18.02.1992 in X geboren. Laut Melderegister war sein Hauptwohnsitz seit seiner Geburt stets in Y. Herr A hat in Österreich fünf erfolglose Versuche unternommen, eine Lenkberechtigung zu erwerben. Er hat jeweils bereits den theoretischen Teil der Führerscheinprüfung nicht bestanden. Herr A A wurde am 18.02.1992 in römisch zehn geboren. Laut Melderegister war sein Hauptwohnsitz seit seiner Geburt stets in Y. Herr A hat in Österreich fünf erfolglose Versuche unternommen, eine Lenkberechtigung zu erwerben. Er hat jeweils bereits den theoretischen Teil der Führerscheinprüfung nicht bestanden. Am 01.08.2012 wurde für Herrn A A durch das Stadtamt C (Tschechien) ein Führerschein der Klassen AM, B, B1, C, C1 und D ausgestellt. Herr A war für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.12.2012 in der Tschechischen Republik an der Adresse *** CZ – PLZ Z gemeldet. Herr A A verfügte im genannten Zeitraum an der genannten Adresse über ein „Mietzimmer“, welches er jedoch lediglich zweimal pro Monat benützte. Er war nie im Besitz eines Hausschlüssels. Herr A A hat sich jedenfalls nicht annähernd in einem Ausmaß von 185 Tagen innerhalb von 12 Monaten in Tschechien aufgehalten. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Die Meldung in Österreich, die wohl für einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich spricht, ergibt sich aufgrund des Auszuges aus dem zentralen Melderegister. Das fünfmalige Scheitern bei der Führerscheinprüfung, das das Motiv für den Erwerb der Lenkberechtigung in Tschechien offenlegt, ist durch den Auszug aus dem Führerscheinregister dokumentiert. Der Beschwerdeführer sprach in der Verhandlung davon, dass er glaube, dass er lediglich dreimal (bereits bei der Theorieprüfung) gescheitert sei. Dass der Beschwerdeführer unter jener Adresse, unter welcher er in der Tschechischen Republik gemeldet war, lediglich an zweimal pro Monat, also lediglich kurzfristig im Ausmaß von einigen wenigen Tagen pro Monat und keineswegs an 185 Tagen pro 12 Monate aufhältig war, gründet sich auf den Amtsvermerk der Kreispolizeidirektion des Kreises Südböhmen vom 15.01.2014. Dass der Beschwerdeführer lediglich kurzfristig in der Tschechischen Republik aufhältig war, ergibt sich auch aus den ergänzenden Angaben und dem Ermittlungsergebnis der Hauptabteilung für allgemeine Kriminalität der Kreispolizeidirektion des Kreises Südböhmen. Demnach sei der Beschwerdeführer nie im Besitz eines Schlüssels des Hauses gewesen und hätte er auch keine persönlichen Sachen dort gehabt. Auch habe die Unterkunftgeberin Frau D N die von der tschechischen Polizei gestellte Frage nach einer Beschäftigung des Beschwerdeführers in Z verneint. All diese Umstände sprechen eindeutig dafür, dass der Beschwerdeführer lediglich wenige Tage in der Tschechischen Republik und jedenfalls nicht 185 Tage innerhalb von 12 Monaten dort aufhältig war. Dafür spricht auch das Agieren des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bzw dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Das bezieht sich insbesondere darauf, wie sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 05.02.2014 präsentiert hat. In dieser Verhandlung wurden ihm (bzw seinem Rechtsvertreter) die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und wurde er insbesondere damit konfrontiert, dass er demnach lediglich an zweimal pro Monat an der angegebenen Adresse in Tschechien aufhältig gewesen wäre. Obwohl bereits in der vorangegangen Verhandlung seitens des Verfahrensleiters gegenüber dem Rechtsvertreter deutlich gemacht wurde, dass es bei der Klärung des relevanten Sachverhaltes insbesondere um die näheren Umstände des Aufenthaltes in Tschechien geht, unterließ es der Beschwerdeführer, diesbezüglich nähere Angaben zu machen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hegt keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben im Amtsvermerk der Kreispolizeidirektion des Kreises Südböhmen, welche sowohl in der tschechischen Originalfassung als auch in Form einer Arbeitsübersetzung ins Deutsche vorgelegt wurde. Demgegenüber vermittelte der Beschwerdeführer einen unsicheren Eindruck und wirkte bei der Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch nicht ansatzweise mit. Er unternahm nicht einmal den Versuch, die Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse der tschechischen Behörden in Zweifel zu ziehen bzw die näheren Umstände seines Aufenthaltes in der Tschechischen Republik darzulegen. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der von ihm in der Berufung dargelegten Weise einen Aufenthalt in Tschechien genommen hat, sondern vielmehr, so wie dies durch die Meldebestätigung auch zum Ausdruck kommt, durchgängig seinen Wohnsitz in Österreich gehabt und zum Erwerb einer tschechischen Lenkberechtigung einen fiktiven Wohnsitz begründet hat. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: § 30 Abs 2 FSG idF BGBl I Nr 61/2011, hat folgenden Wortlaut:Paragraph 30, Absatz 2, FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2011,, hat folgenden Wortlaut: „Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.“„Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (Paragraph eins, Absatz 4,), der einen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß Paragraph 15, Absatz 3, oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.“ § 5 Abs 2 FSG idF BGBl I Nr 43/2013 lautet wie folgt:Paragraph 5, Absatz 2, FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2013, lautet wie folgt: „Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Abs 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.“„Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.“ Art 1 Abs 2 der Richtlinie des Rates 91/439/EWG über den Führerschein verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Allerdings gibt es in wenigen Ausnahmefällen eine Durchbrechung dieses Anerkennungsgrundsatzes. So hat etwa der Europäische Gerichtshof im Urteil Wiedemann & Funk (Urteil vom 26.06.2008, C 329/06 sowie C-343/06) in Rn 72f folgendes festgehalten:Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie des Rates 91/439/EWG über den Führerschein verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Allerdings gibt es in wenigen Ausnahmefällen eine Durchbrechung dieses Anerkennungsgrundsatzes. So hat etwa der Europäische Gerichtshof im Urteil Wiedemann & Funk (Urteil vom 26.06.2008, C 329/06 sowie C-343/06) in Rn 72f folgendes festgehalten: „Wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Austellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheines sein Inhaber (…) seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, darf der Aufnahmemitgliedsstaat die Anerkennung verweigern.“ Folgt man dieser Auffassung, kann der Aufnahmemitgliedstaat daher eine Verweigerung der Anerkennung wegen Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses im Ausstellermitgliedsstaat nur auf Angaben im Führerschein selbst oder andere von Behörden des Ausstellermitgliedstaats herrührende unbestreitbare Informationen stützen. Im gegenständlichen Fall führte das Landesverwaltungsgericht Tirol über die tschechischen Polizeibehörden Ermittlungen im Ausstellermitgliedstaat durch. Die von der tschechischen Polizeibehörde übermittelten und vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen Ermittlungsergebnisse weisen darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer lediglich für einige wenige Tage im Gebiet der Tschechischen Republik aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedstaates seines tatsächlichen Wohnsitzes (Österreich) zu entgehen. Das für den Erwerb der Lenkberechtigung in Tschechien erforderliche Wohnsitzkriterium wurde nicht erfüllt. § 30 Abs 2 letzter Satz FSG stellt auf die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses ab und normiert, dass eine derart erworbene Lenkberechtigung zu entziehen ist.Im gegenständlichen Fall führte das Landesverwaltungsgericht Tirol über die tschechischen Polizeibehörden Ermittlungen im Ausstellermitgliedstaat durch. Die von der tschechischen Polizeibehörde übermittelten und vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen Ermittlungsergebnisse weisen darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer lediglich für einige wenige Tage im Gebiet der Tschechischen Republik aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedstaates seines tatsächlichen Wohnsitzes (Österreich) zu entgehen. Das für den Erwerb der Lenkberechtigung in Tschechien erforderliche Wohnsitzkriterium wurde nicht erfüllt. Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz FSG stellt auf die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses ab und normiert, dass eine derart erworbene Lenkberechtigung zu entziehen ist. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es im gegenständlichen Fall im Wesentlichen um die Klärung einer Sachverhaltsfrage, nämlich um die Zeitdauer des Aufenthaltes im Ausstellermitgliedstaat bzw die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in Österreich ging und sich das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf ein vom Ausstellerstaat herrührendes, unwidersprochen gebliebenes Beweisergebnis stützen konnte. HINWEIS: Für die Vergebührung des Berufungsantrages sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft X zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.Für die Vergebührung des Berufungsantrages sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.20.3130.8

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