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{'item': 'LVwG-2013/22/2862-6'}

Obsah (7)§ 50§ 64§ 25aArt 151§ 3§ 40§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/22/2862-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG iVm § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG wird der Beschwerde insofern F o l g e gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 900,00 auf Euro 500,00, bei Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG wird der Beschwerde insofern F o l g e gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 900,00 auf Euro 500,00, bei Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G mit Euro 50,00 neu festgesetzt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 50,00 neu festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungenrömisch eins. Vorbemerkungen Vorab ist festzuhalten, dass

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 3Abs 7 Z 2 Vw

Gbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. II. Verfahrensgangrömisch zwei. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 38 Abs 1 Pyrotechnikgesetz 2010 zur Last gelegt und dafür

§ 40

Abs 1 Z 3 Pyrotechnikgesetz 2010 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 900 (Ersatzfreiheitsstrafe 216 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins, Pyrotechnikgesetz 2010 zur Last gelegt und dafür

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, Pyrotechnikgesetz 2010 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 900 (Ersatzfreiheitsstrafe 216 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben. Der vorgehaltene Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten und schränkt er seine Beschwerde anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.2.2014 auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein. In dieser Verhandlung führte der Beschwerdeführer zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus, er sei derzeit arbeitslos und beziehe aus diesem Titel eine Unterstützung von monatlich Euro 26,

  1. Vermögen besitze er keines. Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***-
  2. III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Die gegenständliche Beschwerde hat sich, wie bereits erwähnt, allein auf die Bekämpfung der Strafhöhe bezogen. Der Schuldspruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu prüfen.

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nach den Angaben des Beschwerdeführers als unterdurchschnittlich anzusehen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nach den Angaben des Beschwerdeführers als unterdurchschnittlich anzusehen. Der Unrechtsgehalt der dem einsichtigen Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich einzustufen, zumal die missachtete Bestimmung grundsätzlich der Sicherheit von Menschen und dem Schutz vor Lärmbelästigungen dient. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die verwendeten Feuerwehrkörper (sog „Piraten“) nach § 11 Z 2 Pyrotechnikgesetz 2010 nur eine geringe Gefahr darstellen und nur einen geringen Lärmpegel besitzen. Außerdem wurde auch im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.10.2012, **HV****, die aktuelle Verantwortung des Beschwerdeführers bestätigt, dass er mit dem Wurf der Knallkörper keinesfalls eine Verletzung des Nachbarn bewirken wollte (Freispruch des Angeklagten mit der Begründung, die Verletzung des … „kann weder in vorsätzlicher noch in fahrlässiger Weise dem Angeklagten zugerechnet werden“). Der Unrechtsgehalt der dem einsichtigen Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich einzustufen, zumal die missachtete Bestimmung grundsätzlich der Sicherheit von Menschen und dem Schutz vor Lärmbelästigungen dient. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die verwendeten Feuerwehrkörper (sog „Piraten“) nach Paragraph 11, Ziffer 2, Pyrotechnikgesetz 2010 nur eine geringe Gefahr darstellen und nur einen geringen Lärmpegel besitzen. Außerdem wurde auch im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.10.2012, **HV****, die aktuelle Verantwortung des Beschwerdeführers bestätigt, dass er mit dem Wurf der Knallkörper keinesfalls eine Verletzung des Nachbarn bewirken wollte (Freispruch des Angeklagten mit der Begründung, die Verletzung des … „kann weder in vorsätzlicher noch in fahrlässiger Weise dem Angeklagten zugerechnet werden“). Beim Verschulden war von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war angesichts zweier anrechenbarer (die seitens der Behörde herangezogene Übertretung nach dem Pyrotechnikgesetz 2010, Zl **/2-2012, wurde später gesetzt und ist daher nicht als erschwerend zu berücksichtigen!), wenngleich nicht einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen nichts zu werten. Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe konnte die verhängte Strafe in Anbetracht des Strafrahmens des § 40 Abs 1 Z 3 Pyrotechnikgesetz 2010 (Geldstrafe bis zu € 3600) spruchgemäß herabgesetzt werden. Sie erscheint beim einsichtigen Beschwerdeführer angesichts der angespannten aktuellen wirtschaftlichen Situation jedenfalls tat- und schuldangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe konnte die verhängte Strafe in Anbetracht des Strafrahmens des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, Pyrotechnikgesetz 2010 (Geldstrafe bis zu € 3600) spruchgemäß herabgesetzt werden. Sie erscheint beim einsichtigen Beschwerdeführer angesichts der angespannten aktuellen wirtschaftlichen Situation jedenfalls tat- und schuldangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.22.2862.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.