RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/0615-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A V, Adresse, PLZ F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.01.2014, Zahl ******, wegen einer Übertretung nach dem Forstgesetz 1975 Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A römisch fünf, Adresse, PLZ F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.01.2014, Zahl ******, wegen einer Übertretung nach dem Forstgesetz 1975 zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.01.2014, Zahl ******, wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.01.2014, Zahl ******, wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Herr A V, geb am xx.xx.xxxx, Adresse, PLZ F, hat es als Obmann der Agrargemeinschaft F und sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.06.2007, Zl ***/11, unter Spruchpunkt I. lit c Ziffer 1 vorgeschriebene Nebenbestimmung nicht eingehalten wurde, zumal entgegen dieser Nebenbestimmung für den Bau der ersten 220 lfm der Forststraße „A-B“ kein Fachmann für Geotechnik als geotechnische Bauaufsicht eingesetzt wurde.“„Herr A römisch fünf, geb am xx.xx.xxxx, Adresse, PLZ F, hat es als Obmann der Agrargemeinschaft F und sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.06.2007, Zl ***/11, unter Spruchpunkt römisch eins. Litera c, Ziffer 1 vorgeschriebene Nebenbestimmung nicht eingehalten wurde, zumal entgegen dieser Nebenbestimmung für den Bau der ersten 220 lfm der Forststraße „A-B“ kein Fachmann für Geotechnik als geotechnische Bauaufsicht eingesetzt wurde.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 in Verbindung mit § 174 Abs 1 lit a Z 25 Forstgesetz 1975 begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen) verhängt wurde. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 25, Forstgesetz 1975 begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen) verhängt wurde. Weiters wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Die belangte Behörde begründete ihre Strafentscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft F für Letztere strafrechtlich verantwortlich sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X als Forst- und Naturschutzbehörde I. Instanz vom 22.06.2007 sei der Agrargemeinschaft F die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der ca 1.530 m langen Forststraße „A-B“ erteilt worden, wobei ua vorgeschrieben worden sei, dass für eine näher bezeichnete Wegstrecke ein Fachmann für Geotechnik als geotechnische Bauaufsicht einzusetzen sei. Die Agrargemeinschaft hätte dafür sorgen müssen, dass die geotechnische Bauaufsicht in ausreichender Weise den Baufortschritt fachlich begleitet und dokumentiert und insbesondere alle Maßnahmen anordnet, die eine schadlose Ableitung aller Weg- und Böschungswässer auf Dauer und im Sinne der gutachtlich angeführten Maßnahmen gewährleisten. Auch die Böschungssicherungen hätten durch diesen Fachmann im Sinne des vorstehenden Gutachtens vorgeschlagen und die Errichtungsmaßnahmen von ihm fachlich betreut und überwacht werden müssen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Forst- und Naturschutzbehörde römisch eins. Instanz vom 22.06.2007 sei der Agrargemeinschaft F die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der ca 1.530 m langen Forststraße „A-B“ erteilt worden, wobei ua vorgeschrieben worden sei, dass für eine näher bezeichnete Wegstrecke ein Fachmann für Geotechnik als geotechnische Bauaufsicht einzusetzen sei. Die Agrargemeinschaft hätte dafür sorgen müssen, dass die geotechnische Bauaufsicht in ausreichender Weise den Baufortschritt fachlich begleitet und dokumentiert und insbesondere alle Maßnahmen anordnet, die eine schadlose Ableitung aller Weg- und Böschungswässer auf Dauer und im Sinne der gutachtlich angeführten Maßnahmen gewährleisten. Auch die Böschungssicherungen hätten durch diesen Fachmann im Sinne des vorstehenden Gutachtens vorgeschlagen und die Errichtungsmaßnahmen von ihm fachlich betreut und überwacht werden müssen. Entgegen dieser Vorschreibung des Bewilligungsbescheides hätte die Agrargemeinschaft keinen Fachmann für Geotechnik als geotechnische Bauaufsicht der Wegbaumaßnahme beigezogen. Diesen von der Behörde festgestellten Sachverhalt habe der Beschwerdeführer auch nicht grundsätzlich bestritten, er habe vielmehr eingeräumt, die Bestellung einer geotechnischen Bauaufsicht übersehen zu haben. Allerdings sei der Forstweg einwandfrei und standsicher nach den Darlegungen des Beschwerdeführers errichtet worden. Das Geständnis des Beschwerdeführers sei als mildernd gewertet worden, jedoch sei aus spezialpräventiven Gründen eine Geldstrafe erforderlich. Gegen diese Entscheidung richtete sich die vorliegende Beschwerde des A V, mit welcher beantragt wurde, von einer Bestrafung abzusehen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die vorliegende Beschwerde des A römisch fünf, mit welcher beantragt wurde, von einer Bestrafung abzusehen. Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtsmittel zusammengefasst damit, dass die Strafentscheidung der belangten Behörde keinen Tatzeitraum und keinen Tatort enthalte, sodass die Verwaltungsübertretung nicht ausreichend individualisiert sei. Es sei nicht klar, für welchen Zeitraum eine Verwaltungsübertretung begangen worden sein solle. Außerdem sei davon auszugehen, dass Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen sei, sei doch der gegenständliche Weg bereits im Jahr 2007 im Herbst befahrbar hergestellt gewesen und sei die Wegbaumaßnahme endgültig im Frühjahr 2008 abgeschlossen worden. Die erteilte Auflage, deren Nichteinhaltung nunmehr zu einer Bestrafung geführt hatte, habe die Bauphase betroffen, sodass mit der Beendigung des Bauvorhabens das Delikt abgeschlossen worden sei, womit noch im Jahr 2008 die Verfolgungsverjährung begonnen habe. Innerhalb der gesetzlichen Frist sei keine taugliche Verfolgungshandlung gegen ihn eingeleitet worden, weswegen das Strafverfahren schon aus diesem Grunde einzustellen sei. Davon abgesehen sei die gegenständliche Wegbaumaßnahme von der Bezirksforstinspektion Y begleitet worden und sei der Weg auch mängelfrei und standsicher hergestellt worden. Die verfahrensgegenständliche Auflage betreffend die Beiziehung eines Geotechnikers sei zu unbestimmt formuliert und sei nicht klar, was eine geotechnische Bauaufsicht zu erledigen gehabt hätte. Nachdem es zu keiner Schädigung und Gefährdung von Interessen gekommen sei, sei das Ausmaß der Strafe unverständlich. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Nach § 174 Abs 1 lit a Z 25 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 189/2013, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung derjenige, der eine bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt, wobei diese Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu ahnden ist. Nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 25, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 2013,, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung derjenige, der eine bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt, wobei diese Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu ahnden ist. Gemäß § 175 Forstgesetz 1975 ist die Verfolgung einer Person wegen Übertretung dieses Bundesgesetzes oder der hiezu gemäß Art 10 Abs. 2 B-VG erlassenen Landesausführungsgesetze unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Gemäß Paragraph 175, Forstgesetz 1975 ist die Verfolgung einer Person wegen Übertretung dieses Bundesgesetzes oder der hiezu gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG erlassenen Landesausführungsgesetze unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerdeführer gesteht zwar grundsätzlich als richtig zu, der verfahrensgegenständlichen Wegbaumaßnahme keine geotechnische Bauaufsicht beigezogen zu haben, womit er die Nichtbeachtung einer im Bewilligungsbescheid vom 22.06.2007 erteilten Vorschreibung und damit die objektive Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung einräumt, dennoch vermag er seine Beschwerde mit seiner Argumentation zum Erfolg zu führen, und zwar aus den nachstehend angeführten Gründen: Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, dass die Strafentscheidung der belangten Behörde keine ausreichende Angabe über den Tatzeitraum enthält. Von der belangten Behörde wurde diesbezüglich in der Anlastung lediglich angeführt, dass für den Bau der ersten 220 lfm der Forststraße „A-B“ kein Fachmann für Geotechnik als geotechnische Bauaufsicht eingesetzt worden sei, in welchem Zeitraum dieser Forststraßenbau vonstatten gegangen sein soll, wurde dabei von der belangten Behörde nicht angegeben. Angesichts des Fehlens eines Tatzeitraumes vermag die Anlastung entsprechend dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.01.2014 dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 nicht standzuhalten, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides haben, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.11.2008, Zahl 2008/02/0200, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Angesichts des Fehlens eines Tatzeitraumes vermag die Anlastung entsprechend dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.01.2014 dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 nicht standzuhalten, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides haben, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.11.2008, Zahl 2008/02/0200, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Im Gegenstandsfall fehlt eine Angabe zum von der belangten Behörde angenommenen Tatzeitraum in der angefochtenen Entscheidung zur Gänze, sodass nicht angenommen werden kann, dies würde die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigen und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirken. Dessen ungeachtet kann nun dahinstehen, ob das Landesverwaltungsgericht Tirol überhaupt berechtigt wäre, einen Tatzeitraum erstmalig in die Strafentscheidung im Zuge einer Spruchkorrigierung aufzunehmen, da die Einstellung des vorliegenden Strafverfahrens schon aus dem Grund eingetretener Verfolgungsverjährung geboten ist. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt nämlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Zur Ermittlung des fristauslösenden Moments bedarf es sohin einer differenzierten Betrachtung der verschiedenen Deliktstypen. Bei Unterlassungsdelikten, bei denen die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns unter Strafe gestellt wird, ist danach zu unterscheiden, ob die Strafbarkeit der Unterlassung darauf abstellt, dass die unterlassene Handlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hätte werden müssen – zB die Vornahme einer Meldung binnen einer bestimmten Frist – oder nicht. Im ersteren Fall ist die Tat mit Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist vollendet; die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf dieser Frist. Gleiches gilt, wenn die gebotene Handlung ab einem bestimmten Zeitpunkt objektiv betrachtet nicht mehr möglich ist, dh die Handlung nicht mehr vorgenommen werden kann; in einem solchen Fall beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt. Im zweiten Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit Beendigung der Unterlassung. Diesfalls umfasst das Tatbild die Beibehaltung des rechtswidrigen Zustandes; es liegt häufig ein Dauerdelikt vor. Gegenständlich wurde mit dem Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X für die Forststraße „A-B“ vom 22.06.2007 ua nachstehende Vorschreibung (aus geologischer Sicht) behördlicherseits angeordnet: Gegenständlich wurde mit dem Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn für die Forststraße „A-B“ vom 22.06.2007 ua nachstehende Vorschreibung (aus geologischer Sicht) behördlicherseits angeordnet: „
- Von der Kehre weg ist, zumindest für die Wegstrecke von 220 m, ein Fachmann für Geotechnik als geotechnische Bauaufsicht einzusetzen. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass die geotechnische Bauaufsicht in ausreichender Weise den Baufortschritt fachlich begleitet und dokumentiert und insbesondere alle Maßnahmen anordnet, die eine schadlose Ableitung aller Weg- und Böschungswässer auf Dauer und im Sinne der oben im Gutachten angeführten notwendigen Maßnahmen gewährleisten. Auch die Böschungssicherungen sind durch diesen Fachmann im Sinne des vorstehenden Gutachtens vorzuschlagen und die Errichtungsmaßnahmen von ihm fachlich zu betreuen und zu überwachen.“ Die Nichteinhaltung dieser Vorschreibung führte zu der beschwerdegegenständlichen Bestrafung des Obmannes der Agrargemeinschaft F. Wie sich nun aus dem Inhalt der in Rede stehenden Vorschreibung ohne jeglichen Zweifel ergibt, hätte die tatsächlich unterlassene Handlung der Einsetzung eines Fachmannes für Geotechnik als geotechnische Bauaufsicht für einen bestimmten näher bezeichneten Wegabschnitt der zu errichtenden Forststraße „A-B“ im Zeitpunkt der Ausführung der Wegbaumaßnahmen gesetzt werden müssen. Objektiv betrachtet ist die gebotene Handlung der Beiziehung eines Geotechnikers zu den Wegerrichtungsmaßnahmen ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Weganlage auch nicht mehr möglich. Daraus folgt, dass die verfahrensgegenständliche Vorschreibung unzweifelhaft eine solche ist, dass von einem Beginn der Verfolgungsverjährung mit Abschluss der Wegbaumaßnahmen auszugehen ist. Wenn nun auch grundsätzlich den Angaben des Beschwerdeführers zur Beendigung der Wegbauarbeiten im Wesentlichen im Jahre 2007 und endgültig (mit der Erledigung augenscheinlich noch durchzuführender Restarbeiten) im Frühjahr 2008 nicht zu misstrauen ist, so ergibt sich der Abschluss der Arbeiten am Forstweg „A-B“ auch aus dem Auftrag der belangten Behörde vom 19.07.2012 an die geologische Amtssachverständige zur Überprüfung der Weganlage in Bezug auf die aus geologischer Sicht erteilten Auflagen, wäre ein solcher Auftrag doch nicht sinnvoll, wenn die Wegbauarbeiten noch nicht abgeschlossen sind. Damit in Einklang stehend wird auch im Bericht der geologischen Amtssachverständigen vom 29.10.2012 an die belangte Behörde von der fertiggestellten Weganlage ausgegangen, ist darin doch die Rede davon, dass aus den Unterlagen nicht hervorgehe, ob eine geotechnische Bauaufsicht „anwesend war“, welche Formulierung im gesamten Kontext nur so verstanden werden kann, dass die Wegstrecke, für die ein Fachmann für Geotechnik als geotechnische Bauaufsicht als erforderlich erachtet wurde, bereits im Zeitpunkt der Überprüfung fertiggestellt war und es der Sachverständigen aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht festzustellen möglich war, ob bei den Wegbauarbeiten eine geotechnische Bauaufsicht anwesend war. Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen erfolgte mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.11.2013 die erste taugliche Verfolgungshandlung, womit eindeutig die in diesem Zeitpunkt bereits eingetretene Verfolgungsverjährung feststeht. Mit Blick auf die vorliegend gegebene Verfolgungsverjährung erfolgte die verfahrensgegenständliche Bestrafung des Beschwerdeführers zu Unrecht und erweist sich die vorliegende Beschwerde als berechtigt. Dieser war folgerichtig Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen. IV. zum Absehen von einer Verhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer Verhandlung: Nach § 44 Abs 2 VwGVG hatte im gegenständlichen Beschwerdefall die Verhandlung zu entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, dies aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung. Nach Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG hatte im gegenständlichen Beschwerdefall die Verhandlung zu entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, dies aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass die Ahndung einer Verwaltungsübertretung trotz bereits eingetretener Verfolgungsverjährung unrechtmäßig ist (vergleiche etwa das VwGH-Erkenntnis vom 17.06.2004, Zahl 2001/03/0161). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.0615.1