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{'item': 'LVwG-2014/45/0486-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/45/0486-2 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn A., geboren am XX, Adresse, B., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 10.1.2014, Zahl ***, den Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn A., geboren am römisch zwanzig, Adresse, B., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 10.1.2014, Zahl ***, den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm den §§ 17 und 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 17 und 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 10.1.2014, Zahl ***, wurde der Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 14.1.2014 persönlich übernommen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 10.1.2014, Zahl ***, wurde der Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 14.1.2014 persönlich übernommen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt wie folgt: „Ich A. geb. XX Berufe gegen den Beschluss der Ablehnung vom
  5. Januar 014.“Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt wie folgt: „Ich A. geb. römisch zwanzig Berufe gegen den Beschluss der Ablehnung vom
  6. Januar 014.“ Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B. vom 27.1.2014, eingelangt am 29.1.2014, vorgelegt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.2.2014 wurde ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG erteilt, da das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht den Voraussetzungen des § 9 VwGVG für eine Beschwerde, insbesondere in Hinblick auf die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, entsprach. Dafür wurde eine Frist von zwei Wochen vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an bestimmt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass – sollte dem Verbesserungsauftrag nicht bzw nicht rechtzeitig entsprochen werden – dies zur Zurückweisung der Beschwerde führt.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.2.2014 wurde ein Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt, da das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht den Voraussetzungen des Paragraph 9, VwGVG für eine Beschwerde, insbesondere in Hinblick auf die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, entsprach. Dafür wurde eine Frist von zwei Wochen vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an bestimmt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass – sollte dem Verbesserungsauftrag nicht bzw nicht rechtzeitig entsprochen werden – dies zur Zurückweisung der Beschwerde führt. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung am 20.2.2014 zugestellt und blieb bis dato unbeantwortet. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten wie folgt: § 9Paragraph 9

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. (…) § 17 Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 31Paragraph 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, maßgeblich:Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, maßgeblich: Anbringen §13 (…)
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Bereits in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen hat. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer bisherigen Rechtsprechung zum „begründeten Berufungsantrag“ klargestellt, dass bei der Auslegung des Begriffes „begründeter“ Berufungsantrag kein strenger Maßstab angelegt werden soll. Mindestvoraussetzung ist aber, dass die Auffassung des Berufungswerbers wenigstens erkennbar ist. Die Berufung muss wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muss aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages dann mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis (VwGH vom 21.02.1995, Zl 95/05/0010,0011). Dieses Mindesterfordernis ist jedenfalls auch auf die Anforderungen an eine Beschwerde nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu übertragen. Da der gegenständlichen Beschwerde nicht zu entnehmen war, auf welche Gründe der Beschwerdeführer die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, wurde ihm mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.2.2014 ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG erteilt. Da diesem Auftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen vom Tage der Zustellung an gerechnet entsprochen wurde, war die Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG mit Beschluss gemäß § 31 VwGVG zurückzuweisen.Da der gegenständlichen Beschwerde nicht zu entnehmen war, auf welche Gründe der Beschwerdeführer die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, wurde ihm mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.2.2014 ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt. Da diesem Auftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen vom Tage der Zustellung an gerechnet entsprochen wurde, war die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit Beschluss gemäß Paragraph 31, VwGVG zurückzuweisen. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs 2 VwGVG abzusehen.Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abzusehen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche etwa VwGH 19.12.1996, 95/06/0261, VwGH 19.03.2002, 99/10/0203 uva). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche etwa VwGH 19.12.1996, 95/06/0261, VwGH 19.03.2002, 99/10/0203 uva). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.45.0486.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.