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{'item': 'LVwG-2013/14/2864-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/14/2864-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die als Beschwerde (Berufung) des I U, vertreten durch Dr. R S, Rechtsanwalt in PLZ Ort, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2011, Zl ***-2011,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die als Beschwerde (Berufung) des römisch eins U, vertreten durch Dr. R S, Rechtsanwalt in PLZ Ort, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2011, Zl ***-2011, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 38 VwGVG und § 45 Abs 1 Z 2 VStG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Verfahren eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG und Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Verfahren eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder eine außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2011, Zl ***-2011, wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes angelastet: „Tatzeit: 06.02.2011, ca. 14.00 Uhr Tatort: PLZ Y, ***-Tankstelle gegenüber *** Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort einem 17-jährigen Jugendlichen ein gebranntes alkoholisches Getränk in Form von einem Fläschchen 0,04 Liter Weinbrand (36 % vol) der Marke „Scharlachberg Meisterbrand“ weitergegeben. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 18 Abs. 1 iVm § 18 Abs. 2 lit. a Tiroler Jugendschutzgesetz (TJSchG)Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Litera a, Tiroler Jugendschutzgesetz (TJSchG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro
  5. 150,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden Freiheitsstrafe von Gemäß § 21 Abs 1 lit.d TSchG“Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, TSchG“ Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: • € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet); • € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 165,00.“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 24.10.2011 zugestellt. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass am 28.10.2011 ein Betrag von Euro 165,-- bezahlt wurde. Am 19.09.2012 ging bei der Erstbehörde ein Antrag auf Zustellung eines Straferkenntnisses ein. In weiterer Folge wurde eine Kopie des Straferkenntnisses übernommen und am 20.12.2012 eine Berufung erhoben. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass am 04.03.2013, Zl 2013/**/****, ein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol erging, worin die vom Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Dr. R S erhobene Berufung mangels wirksamer Zustellung des Straferkenntnisses als unzulässig zurückgewiesen wurde. Das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol wurde dem Rechtsvertreter am 18.03.2013 zugestellt. In weiterer Folge wurde neuerlich ein Antrag auf Zustellung des Straferkenntnisses im Original gestellt. Am 23.09.2013 erhielt der Beschwerdeführer eine Ausfertigung des Straferkenntnisses übermittelt und wurde am 30.09.2013 eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben, in der ausgeführt wird, dass das Straferkenntnis wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft wird. Es wird bestritten, dass der Beschwerdeführer ein Fläschchen Weinbrand an S T gegeben hat. Es wird vorgebracht, dass sich dieses ergeben hätte, wenn der Zeuge bei der Erstbehörde einvernommen worden wäre und wurde in der Berufung die Einvernahme dieses Zeugen beantragt. Der Akt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol am 11.10.2013 vorgelegt. § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG sieht vor, dass mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden können, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG sieht vor, dass mit Ablauf des
  7. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden können, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Die genannten Voraussetzungen liegen vor. Das Landesverwaltungsgericht ist an die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 04.03.2013, Zl 2013/**/****, gebunden, worin ausgesprochen wurde, dass eine rechtswirksame Zustellung des Straferkenntnisses nicht vorliegt und daher die Berufung als unzulässig zurückgewiesen wurde. Am 23.09.2013 wurde eine Ausfertigung des Straferkenntnisses vom 10.10.2011 dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters zugestellt und innerhalb der Rechtsmittelfrist die Berufung (Beschwerde) erhoben. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass die vorgeworfene Übertretung am 06.02.2011 begangen wurde. § 31 Abs 2 VStG hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 31, Absatz 2, VStG hat nachstehenden Wortlaut: Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in der in Abs 1 genannten Zeitpunkt. Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in der in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass die strafbare Tat am 06.02.2011 vorgenommen worden ist. Die Strafbarkeitsverjährung ist somit am 06.02.2014 eingetreten. Infolge der Verjährungsbestimmung ist eine allfällige Bestätigung des Straferkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht möglich. Der Beschwerde (Berufung) war aus vorgenannten Gründen stattzugeben. Eine ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen. Eine ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.14.2864.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.