RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/18/0552-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des B L, Ort, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom
- Jänner 2014, zu Zahl **/2014 N, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die Wortfolge „i.d.F. BGBl. I Nr. 135/2009“ auf die Wortfolge „i.d.F. BGBl. I Nr. 15/2013“ berichtigt wird.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die Wortfolge „i.d.F. BGBl. römisch eins Nr. 135/2009“ auf die Wortfolge „i.d.F. BGBl. römisch eins Nr. 15/2013“ berichtigt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom
- Oktober 2013, Zahl **/2013, wurde spruchgemäß nachstehendes verfügt: „Die Bezirksverwaltungsbehörde Innsbruck-Stadt bewilligt der mj. D V-L, geb. am xx.xx.2013 in Innsbruck, Staatsbürgerschaft Österreich, vertreten durch ihre Mutter I V, Adresse, gemäß § 1 Abs 1 Ziffer und § 2 Abs 1 Ziffer 8 des Namensänderungsgesetzes – NAG - , BGBl Nr 195/1988 idF BGBl I Nr 135/2009 die Änderung ihres Familiennamens in:„Die Bezirksverwaltungsbehörde Innsbruck-Stadt bewilligt der mj. D V-L, geb. am xx.xx.2013 in Innsbruck, Staatsbürgerschaft Österreich, vertreten durch ihre Mutter römisch eins römisch fünf, Adresse, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8 des Namensänderungsgesetzes – NAG - , Bundesgesetzblatt Nr 195 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2009, die Änderung ihres Familiennamens in: Vrömisch fünf In der Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 58 Abs 2 AVG eine solche entfalle, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegebenen worden sei und über Anträge oder Einwendungen von Beteiligten nicht abzusprechen gewesen sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG eine solche entfalle, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegebenen worden sei und über Anträge oder Einwendungen von Beteiligten nicht abzusprechen gewesen sei. Mit
- November 2013 stellte I V, die leibliche Mutter und gesetzliche Vertreterin der D V-L, Adresse, bei der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck einen Antrag auf Änderung des Familiennamens von „V-L“ auf „V“. Mit
- November 2013 stellte römisch eins römisch fünf, die leibliche Mutter und gesetzliche Vertreterin der D V-L, Adresse, bei der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck einen Antrag auf Änderung des Familiennamens von „V-L“ auf „V“. In der Begründung dieses Antrages ist ausgeführt, dass die Minderjährige ihren Familiennamen auf jenen der Mutter, nämlich „V“, ändern wolle. Diesem Antrag waren eine Geburtsurkunde, ein Staatsbürgerschaftsnachweis und ein Meldezettel lautend auf D V-L, geboren am xx.xx.2013, in Innsbruck, angeschlossen. Aus dieser Geburtsurkunde ergibt sich auch, dass B L der (außereheliche) Vater der D V-L ist. Dieser hat in seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid angeführt, dass er mit der beabsichtigten Namensänderung seiner minderjährigen Tochter D V-L in „V“ nicht einverstanden sei. Bei der Beurkundung der Vaterschaft zu seiner Tochter am xx.xx.2013 am Standesamt Innsbruck seien die Kindesmutter und er gemeinsam anwesend gewesen und sei beschlossen worden, dass die Tochter den Doppelnamen „V-L“ erhalten solle und sei hierfür eine Namenserklärung abgegeben worden. Die Kindesmutter sei damit einverstanden gewesen. Anfangs habe der Beschwerdeführer einen türkischen Vornamen für seine Tochter gewünscht. Die Kindesmutter habe ihm jedoch erklärt, dass sie das gemeinsame Kind vorerst mit dem Vornamen „D“ beurkunden lasse. Man müsse dann auf einen „Brief des Amtes“ warten und dann wäre es kein Problem, einen türkischen Vornamen hinzuzufügen. Dies sei jedoch eine Lüge der Kindesmutter gewesen, denn in der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer erfahren können, dass nunmehr lediglich eine behördliche Vornamensänderung in Frage komme, welche jedoch mit Kosten verbunden wäre. Nachdem also der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem zusätzlichen türkischen Vornamen nicht erfüllt worden sei, sei die Kindesmutter mit dem Doppelnamen als Familiennamen für die Tochter einverstanden gewesen. Der Beschwerdeführer wolle auch weiterhin, dass seine Tochter diesen Doppelnamen führe, da es auch sein Kind sei und er der Meinung sei, dass sie dann auch von beiden Eltern den Familiennamen führen solle. I. Rechtslage:römisch eins. Rechtslage: § 2 des Namensänderungsgesetzes, BGBl I Nr 195/1998, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 15/2013, regelt die Voraussetzungen der Bewilligung wie folgt:Paragraph 2, des Namensänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 195 aus 1998,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2013,, regelt die Voraussetzungen der Bewilligung wie folgt: Abs 1:Absatz eins : Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
- der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;
- der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;
- der Antragsteller ausländische Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von 2 Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;
- der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher im guten Glauben, dazu berechtigt sei, geführt hat;
- der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zurecht geführt hat;
- die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, dass es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;
- der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach § 93 bis 93c des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, erhalten will;
- der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (Paragraph 93 b, ABGB) einen Familiennamen nach Paragraph 93 bis 93 c des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, erhalten will; 7a der Antragsteller einen Nachnamen nach § 93 bis 93c ABGB erhalten will;7a der Antragsteller einen Nachnamen nach Paragraph 93 bis 93 c ABGB erhalten will;
- der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;
- der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (Paragraph 157, Absatz eins, ABGB) einen Familiennamen nach Paragraph 155, ABGB erhalten will;
- der Antragsteller einen nach § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
- der Antragsteller einen nach Paragraph 155, ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist; 9a. der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;
- der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Änderung des Familienamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;
- der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht. Abs 2:Absatz 2 : Die in Absatz 1 Z 1 bis 9, 9a, 10 und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn Die in Absatz 1 Ziffer eins bis 9, 9 a, 10 und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn
- das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;
- der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Veränderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird;
- ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.“ § 3 leg cit regelt die Versagung der Bewilligung. Paragraph 3, leg cit regelt die Versagung der Bewilligung. Dieser lautet wie folgt: Abs 1:Absatz eins : Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
- die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;
- der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;
- der beantragte Familienname von einer Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;
- der beantragte Familienname von einer Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 bis 9;
- der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;
- die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, dass eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;
- die beantragte Änderung des Familiennamens nach Paragraph 2, Abs. Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach Paragraph 2, Absatz 2,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, dass eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, eintritt;
- die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hiervon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;
- der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragssteller entspricht;
- der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung aufgrund eines von ihm selbst gestellten Antrages innerhalb der letzten 10 Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 9 erfolgen soll.
- der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung aufgrund eines von ihm selbst gestellten Antrages innerhalb der letzten 10 Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 bis 9 erfolgen soll. Abs 2:Absatz 2 : Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn
- im Fall des Abs. 1 Z 1 eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 9a beantragt wird;
- im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, eine Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 bis 9 a beantragt wird;
- im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.
- im Fall des Absatz eins, Ziffer 5, der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht. Nach § 7 Abs 2 leg cit entscheidet über Beschwerde gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Landesverwaltungsgericht, sodass dieses für die gegenständliche Beschwerde zuständig ist. Nach Paragraph 7, Absatz 2, leg cit entscheidet über Beschwerde gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Landesverwaltungsgericht, sodass dieses für die gegenständliche Beschwerde zuständig ist. Der Beschwerdeführer wurde laut dem erstinstanzlichen Akt mit Schreiben der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom
- November 2013 davon informiert, dass I V als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige D V-L einen Antrag zur Änderung des Familiennamens auf „V“ gestellt hat. Gleichzeitig wurde ihm als Vater des Kindes die Gelegenheit gegeben, zur Wahrung seiner Rechte (Parteistellung) und rechtlichen Interessen in der Sache selbst und zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde laut dem erstinstanzlichen Akt mit Schreiben der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom
- November 2013 davon informiert, dass römisch eins römisch fünf als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige D V-L einen Antrag zur Änderung des Familiennamens auf „V“ gestellt hat. Gleichzeitig wurde ihm als Vater des Kindes die Gelegenheit gegeben, zur Wahrung seiner Rechte (Parteistellung) und rechtlichen Interessen in der Sache selbst und zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Er wurde mit diesem Schreiben eingeladen, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Aufforderung eine schriftliche Stellungnahme dahingehend abzugeben, ob er der beabsichtigten Namensänderung zustimmt bzw Gründe bekannt zu geben, warum er allenfalls die Zustimmung versagt bzw warum in diesem Fall die Namensänderung nicht dem Wohle des Kindes entsprechen solle. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass dann, wenn er innerhalb der eingeräumten Frist sich nicht äußern würde, der Bescheid ohne seine Anhörung aufgrund des Ermittlungsverfahrens erlassen werde. Dem erstinstanzlichen Akt ist weiters zu entnehmen, dass dieses Schreiben nach einem Zustellversuch am
- November 2013 mit
- November 2013 postamtlich hinterlegt worden ist und sodann wieder an die Erstbehörde zurückgesendet worden ist, zumal die hinterlegte Sendung vom Beschwerdeführer nicht behoben worden ist. Eine von der Erstbehörde angeordnete Erhebung seitens des Erhebungsdienstes beim Stadtmagistrat Innsbruck hat ergeben, dass der Beschuldigte vom
- November 2013 bis
- Dezember 2013 an der Zustelladresse anwesend gewesen ist, jedoch den Brief nicht behoben hat (Bericht Stadtmagistrat, Mobile Überwachungsgruppe vom
- Jänner 2014). Zu einer Äußerung des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren ist es daher nicht gekommen. Die gegenständlichen, nach § 3 des Namensänderungsgesetzes normierten Tatbestände für die Versagung der Bewilligung sind nicht gegeben. Die gegenständlichen, nach Paragraph 3, des Namensänderungsgesetzes normierten Tatbestände für die Versagung der Bewilligung sind nicht gegeben. Neben dem von der Erstbehörde im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierten § 2 Abs 2 Z 8 des Namensänderungsgesetzes, ist ein Grund für die Änderung des Familiennamens, wenn der Antragsteller (die Antragstellerin) einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn (sie) zukommt, oder in deren Pflege er (sie) sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist. Neben dem von der Erstbehörde im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierten Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, des Namensänderungsgesetzes, ist ein Grund für die Änderung des Familiennamens, wenn der Antragsteller (die Antragstellerin) einen Paragraph 155, ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn (sie) zukommt, oder in deren Pflege er (sie) sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist. Damit liegt auch nach dieser Bestimmung die Voraussetzung dafür vor, dass die Minderjährige ihren Namen auf jenen der leiblichen Mutter, der die Obsorge für sie zukommt, abändert. Der Beschwerdeführer, der es im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen hat, eine Stellungnahme abzugeben, hat auch im Beschwerdeverfahren in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass sein respektabler Wunsch, dass die Antragstellerin weiterhin den Doppelnamen „V-L“ führen soll, dem Wohl des Kindes besser entsprechen würde. Eine Zustimmung des Beschwerdeführers zur Namensänderung ist nicht vorgesehen. Aufgrund dieser Umstände war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu dieser Problematik findet sich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere das Erkenntnis vom
- September 2005, Zahl 2005/06/0023, sowie vom
- Oktober 2011, Zahl AW211/01/0025 und andere. Von dieser Rechtsprechung weicht die gegenständliche Entscheidung nicht ab. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.18.0552.1